W261 2301664-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.07.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.04.2018 begünstigte Behinderte mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.). Der Gesamtgrad der Behinderung beruhte auf einem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 07.09.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2018.
Demnach lagen bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Mammakarzinom rechts mit neuem invasiv duktalen Adenokarzinom der linken Mamma, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60%
2. rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vor. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2023 vorgeschlagen, da eine Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Ablauf der Heilungsbewährung empfohlen werde.
2. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2023 und vom 20.11.2023 von Amts wegen auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen.
3. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben deren bevollmächtigten Vertretung, dem Kriegsopferverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV), vom 21.11.2023 nach und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.04.2024 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.04.2024 ein.
Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (F43.3), Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %,
2. beginnenden Fingergelenksarthrosen, Spreizfußstellung und an einer leichten inzipienten Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, Tendionosis calcaria rechte Schulter, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %,
3. Mammakarzinom rechts mit Zustand nach invasivduktalem Adenokarzinom der linken Mamma – Entfernung Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Ohrengeräusche (Tinnitus), Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) leide.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin persönlich dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 25.04.2024 bzw. an deren Vertretung, den KOBV, mit Schreiben vom 07.06.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten haben würde. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigen Behinderten angehören würde.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden in regelmäßiger fachärztlicher psychiatrischer Behandlung sei, sie gehe regelmäßig zur Psychotherapie. Es bestehe eine depressive Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, zudem habe sie eine Stimmungs- und Effektlabilität, Dysphorie, Schlafproblem, vegetative Entgleisung mit Tachykardie sowie Gedankenkreisen und überwertige Ängste. Die Beschwerdeführerin würde auch an chronischer Immunthyreotitis, Hashimoto sowie latenter Hypothyreose unter Substitution leiden. Diese Gesundheitsschädigung sei nicht berücksichtig worden und wäre einzuschätzen gewesen. Zudem leide sie aufgrund des Tinnitus an Verständigungsschwierigkeiten. Es sei eine Hyperreflexie, eine zentrale auditive Wahrnehmungsstörung und die Beschwerdeführerin würde Hörgeräte benötigen. Zudem würden bei der Beschwerdeführerin noch Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat und auch eine Neuropathie vorliegen. Eine 45 cm querlaufende lange Bauchnarbe, welche aufgrund der Entnahme des Bauchlappens, der für den Brustaufbau benötigt worden sei, würde ihre Beweglichkeit und die körperliche Belastbarkeit einschränken. In Zusammenschau all dieser Gesundheitseinschränkungen sowie der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung bestehe bei der Beschwerdeführerin zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v.H.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betrage und die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerdeführerin aktuelle medizinische Befund an.
8. Die belangte Behörde hielt in einem Aktenvermerk am 13.08.2024 fest, dass mit der Beschwerde relevante neue Befunde vorgelegt worden seien, weswegen ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeleitet werde. Ein Auftrag an den ärztlichen Dienst wurde von der belangten Behörde erteilt, welcher am 22.10.2024 widerrufen wurde.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.10.2024 vor, wo dieser am 30.10.2024 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Einem Auszug aus dem AJ-Web ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2024, Zl. W261 2301664-1/5E wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren seien je ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aus den Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie und aus dem Fachbereich der Inneren Medizin oder Allgemeinmedizin einzuholen. Ebenfalls sei der Tinnitus bzw. die vorgebrachte Hörstörung entsprechend zu beurteilen.
12. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2024 auf, ein aktuelles Tondiagramm vorzulegen.
13. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 10.12.2024 darüber, dass sie erst Mitte Jänner einen HNO Termin erhalten habe, weswegen sie um Fristerstreckung ersuche.
14. Die Beschwerdeführerin legte durch den KOBV mit Eingaben vom 13.12.2024 und vom 21.01.2025 ergänzende medizinische Befunde vor.
15. Die belange Behörde holte in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 01.02.2025 (vidiert am 03.02.2025) kam der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1. Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
2. Chronische Ohrgeräusche, Position 12.02.02 der Anlage der EVO. GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 v.H. betragen.
16. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.06.2025 (vidiert am 12.06.2025) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag ein.
Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (Wirbelsäule und Gelenke) bei Abnützungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Zustand nach Mammakarzion rechts 2013, links 2018 mit adjuvanter Behandlung, Brustaufbau bds. 2022, Abschluss der Heilungsbewährung, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Chronische Immunthyreoiditis Hashimoto, latente Hypothyreose unter Substitution, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
leiden würde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehe.
17. In der von der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie erstellten Gesamtbeurteilung vom 12.06.2025 kommt diese unter Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass bei dieser ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehen würde.
18. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin bzw. an deren Vertretung, den KOBV, die genannten medizinischen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 13.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten haben würde. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigen Behinderten angehören würde.
20. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid durch den KOBV fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Befunde vor und brachte vor, dass diese Gesundheitsschädigungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Es werde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betrage und die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerdeführerin aktuelle medizinische Befund an.
21. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 06.09.2025 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten stellt die medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (Wirbelsäule und Gelenke) bei Abnützungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Zustand nach Mammakarzion rechts 2013, links 2018 mit adjuvanter Behandlung, Brustaufbau bds. 2022, Abschluss der Heilungsbewährung, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Chronische Ohrgeräusche, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Chronische Immunthyreoiditis Hashimoto, latente Hypothyreose unter Substitution, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Varizen, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
8. g.z. paroxysmale supraventrikuläre Tachycardie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen. Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werde durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.
22. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin bzw. an deren Vertretung, den KOBV, das genannten medizinischen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
23. Die Beschwerdeführerin stellte durch den KOBV am 23.09.2025 einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 07.11.2025.
24. Die Beschwerdeführerin gab durch den KOBV am 06.11.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte orthopädische Befunde vor. In einem MRT seien eine Rhizarthrose, eine Trapezium-Scaphold Arthrose und Fingergelenksarthrosen festgestellt worden. Zudem würde das MRT der Antragstellerin eine Chondrose mit incipientem Diskusbulging und Anterolisthesis bestätigen. Diese Erkrankungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin sei einer akuten Kündigungsgefahr ausgesetzt. Diese Situation würde bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik auslösen. Es werde daher beantragt, das erstellte Gutachten einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.
25. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen ein. In deren Stellungnahme vom 10.11.2025 führte diese aus, dass eine Zusammenschau mit klinischen Zustandsbild im Rahmen der Untersuchung sinnvoll sei.
26. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.11.2025 vor, wo dieser am 14.11.2025 einlangte.
27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Einem Auszug aus dem AJ-Web ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
28. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2025 zu Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen.
In seinem medizinischen Sachverständigengutachten, welches am 19.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14.01.2026 beruhte, kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Somatisierungstendenz, erhöhte Erschöpfbarkeit, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Abnützung der Wirbelsäule, der Hände und der rechten Schulter, Gelenksschmerz, geringe Fußabnützung, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Zustand nach Mammakarzion beidseits, Brustaufbau beidseits 2022, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Chronische Ohrgeräusche, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Hashimotothyreoititis, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Varizen, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
8. g.z. paroxysmale supraventrikuläre Tachycardie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen. Das Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen würde.
29. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin dieses medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 20.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
AE, TE, 2007 Entfernung einer Zyste rechte Halsseite, 2013 Mammakarzinom rechts, brusterhaltende OP, Chemo/Strahlentherapie, 2018 Mammakarzinom links, Chemo/Strahlentherapie, brusterhaltende OP 2022 Mastektomie bds. mit Aufbau, rezidivierenden depressiven Episoden seit der Brustkrebserkrankung, 2016 Psychische Rehab in XXXX , seit damals Gesprächstherapie und regelmäßigere psychiatrische Kontrollen seit ca. 2021 5/2025 Kontrolle Rhythmusambulanz - es wurde eine Ablatio empfohlen, diese wolle sie sich noch überlegen Hashimoto bekannt Kalkschulter rechts, Hüftbeschwerden links - es wurde eine Schleimbeutelentzündung vermutet, es wurde noch nicht infiltriert, aber Physiotherapie empfohlen, Varikositas, Lumbago, Schmerzen der Hände
Derzeitige Beschwerden am 11.06.2025:
Wenn sie länger stehe schmerze die LWS. Das Stehen belaste ihre Krampfadern, sie habe sich Stützstrümpfe gekauft. In der Früh habe sie Anlaufschwierigkeiten mit der Beweglichkeit der Finger, in der Früh schnalze der Mittelfinger rechts. Hüftschmerzen. Sie habe viele Kopfschmerzen. Schlafprobleme, sie könne nicht schlafen, fange da wieder zum Nachdenken an. Sie habe Existenzängste, dass sie das nicht mehr schaffe was sie solle. Mit dem Behindertenstatus habe sie fixe Arbeitstage. Es sei ihre Befürchtung, dass sie jetzt wieder verschiedene Arbeitstage erhalte und ihre Therapien nicht entsprechend planen könne. Es belaste sie auch, dass wenn sie ihre Arbeit nicht mache, die anderen mehr arbeiten müssten. Wenn ihr alles zu viel werde, werde sie reizbar.
Derzeitige Beschwerden am 14.01.2026:
Die sitzende Tätigkeit ist herausfordernd, ich kann kaum Sitzen im Schalterdienst, am Nachmittag wird es herausfordernd. Die Finger kann ich in der Früh kaum abbiegen, Stiegen runter ist auch erschwert. Es schmerzt/knackst in der linken Hüfte. Die rechte Schulter ist eine Kalkschulter. Die XXXX wollte mich schon kündigen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Atorvastatin 10 1x1 Thyrex 75 1x1 Duloxetin 60 1-0-0, Dronabinol Tropfen bei Bedarf.: 2 - 3 gtt zum Schlafen, ca. 4 - 5x/Woche Seractil und andere Schmerzmittel bei Bedarf: insgesamt ca. 3 - 4x/Woche orthmolekulare Mittel Psychiaterin alle 2 - 3 Monate Psychotherapie alle 10 - 14 Tage.
Sozialanamnese:
VS, HS, Industriekauffraulehre mit LAP, ab 1994 bei XXXX - Schalterdienst, von 2019 bis 2022 Rehabgeldbezug, dann aberkannt, Klage eingebracht - keine Änderung. 2023 habe sie wieder zu arbeiten begonnen - 20 Stunden bis dato, verheiratet, 2 Kinder (18, 22), Führerschein: ja, fahre auch selbst.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Neurologe/Psychiater Dr. XXXX , 24.11.2022: … Mit 02.01.2023 müsse sie wieder arbeiten gehen, das könne sie sich gar nicht vorstellen. Sie sei jetzt im Herbst auf "onkologischer Reha" gewesen. Sie fühle sich nicht belastbar, unter Druck gesetzt, sie merke sich nichts,…
Diagnose: Anpassungsstörung, chronic fatigue Syndrom, V.a. Polyneuropathie
Schreiben Mag.a XXXX , Psychotherapeutin, 15.12.2022: … befindet sich seit Juni 2015 bei mir in psychotherapeutischer Behandlung. Wir absolvierten bis dato 79 Stunden. Immer wieder mussten größere Therapiepausen eingelegt werden, da es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, Termine wahrzunehmen. Eine schwierige familiäre Situation und zusätzlich eine Krebserkrankung schwächten die Patientin massiv und lösten eine schwere depressive Reaktion gemischt mit einer Angstsymptomatik aus.
Befund Psychiaterin Dr.in XXXX , 01.03.2023: Diagnose: Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik.
Radiologiebefund, Hände Füße, Schulter Hüfte Knie bds., 02.06.2023
MRT LWS, 27.06.2023
Gutachten Psychiaterin/Neurologin, Dr.in XXXX , 03.05.2023 ans LG St. XXXX - Entziehung Rehabilitationsgeld: Diagnosen: 1. Neurologisch: Diskrete Polyneuropathie nach Chemotherapie der oberen Extremitäten. 2. Psychiatrisch: Depressive Anpassungsstörung im Rahmen einer schweren Erkrankung ICD-10 F43.2., … Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind der Klägerin alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen zumutbar. Es ist drittelzeitig besonderer Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar.
Psychiatrischer Befund Dr. XXXX , 04.03. 2024.
Schilddrüsenbefund, 31.07.2024: Chronische Immunthyreoiditis Hashimoto. Latente Hypothyreose unter Substitution.
Befund Psychiaterin Dr. XXXX , 31.10.2024: … Erhöhte Irritabilität durch kognitive Überforderung spiegelt sich auch im Rahmen einer psychodiagnostischen Untersuchung, wo Defizite in Konzentration und Umstellbarkeit beschrieben werden, wobei diese Symptomatik primär psychogenen Ursprungs imponiert. Diagnose: St.p. Mastektomie bds. bei Npl. mammae Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik.
Reintonaudiogramm vom 13.01.2025 und Befundbericht vom 27.02.2023 der HNO Gruppenpraxis Dr. XXXX : demgemäß besteht beim Beschwerdeführer eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 37 % rechts und 52 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle), beschrieben wird ein chronisches Ohrgeräusch, erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen sind daraus nicht dokumentiert.
Röntgen Beckenübersicht und Hüfte links, 01.04.2025: Es zeigen sich keine wesentlichen Auffälligkeiten an den knöchernen Strukturen. Hüfte links nur minimalste Arthrosezeichen. Clips einliegend. Medizinische Diagnose: Coxa saltans externa - DD: Bursitis trochanterica sin.
Befund Orthopäde Dr. XXXX , 01.04.2025: Im aktuellen Röntgen altersentsprechende Verhältnisse. klinisch Hauptdruckschmerz über Trochanter major links. Trochanterinfiltration und physikalische Therapien werden vorgeschlagen, Patientin wird sich Procedere überlegen, meldet sich.
Ambulanzbefund LK XXXX , Ortho/Trauma 06.05.2025: … seit einiger Zeit Druckschmerz auch über dem Trochanter major links. Die Patientin ist Seitschläferin, kommt privat gehend in die Ambulanz, flüssiges Gangbild. Bei der klinischen Untersuchung ist ein Druckschmerz über dem Trochanter major links auslösbar. Hüftflexion und Rotation nicht schmerzhaft. " Bei der Beobachtung beim Gehen Schnappen im Bereich des Trochanter major.
Ambulanzbefund UK St. XXXX , Kardiologie: 27.05.2025: Diagnosen: PSVT am ehesten AVNRT, leidet seit einigen Jahren vermehrt unter Auftreten von PSVTS, … Die Patientin möchte aktuell keine Ablation, bei st.p. bds. n. mammae, ist sie invasiven Eingriffen gegenüber zurückhaltend Prophylaxe . Empfehle TV mit Magnesium tgl. bei zunehmender Häufigkeit Concor 1,25 mg 1-0-0 als Prophylaxe.
Befund Psychiaterin Dr. XXXX , 02.06.2025: idem 31.10.2024
Dr. XXXX , Innere Medizin, 01.07.2025: Diagnosen: paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie. Zn. N. mammae dext. 2013, sin. 2018 Frau XXXX kommt geplant zur Befundbesprechung. War in der Rhythmusambulanz des UK St. XXXX , wurde umfassend aufgeklärt, auch Richtung Ablation. Pat. hat immer wieder Anfälle von Herzrasen, ca. 2x im Monat, dauern ca. einige Minuten. Zusammenfassung: je nach subj. Symptomlast, Ablation geplant.
Praxis für Phlebologie, 16.07.2025: Anamnese: kommt mit Beinvarizen rechts, Symptome: Schmerzen, Stauungsgefühl, Bisherige "Interventionen" am Beinvenensystem: 0. Bisherige tiefe Beinvenenthrombosen: 0. Bisherige Thrombophlebitiden: 0., Befund: Fußpulse gut tastbar Ödem: 0. Sichtbare Varizen: rechts, Stauungsdermatose: 0. Ulcus: 0. Duplex-Sonographie der Beinvenen re. UE: durchgängiges tiefes Beinvenensystem auf Höhe der V. femoralis comm. und V. poplitea Die V. saphena magna kompetent. Die V. saphena parva inkompetent HACH II inkompetent Perforansinsuffizienz 0. Duplex-Sonographie der Beinvenen li. UE: durchgängiges tiefes Beinvenensystem auf Höhe der V. femoralis comm. und V. poplitea. Die V. saphena magna kompetent. Die V. saphena parva kompetent. Diagnose: Parva-Stammvenenvarikose HACH II rechts. Therapievorschlag: ad Parva-Stripping im LK XXXX .
Radiologie XXXX 10/2025
MRT XXXX 10/2025
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 52 jährige in gutem Allgemeinzustand.
Ernährungszustand: gut, BMI 25,4 Größe: 160,00 cm Gewicht: 65,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus am 11.06.2025:
Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: Brille. Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, seitengleich gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. Sprache und Sprechen: unauffällig.
Obere Extremitäten
Rechtshänderin, Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig. Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt, Seitabduktion beidseits bis knapp über die Horizontale, dann Schmerzen Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: beidseits möglich Feinmotorik: ungestört. MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ. Eudiadochokinese. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher beidseits, Sensibilität: seitengleich unauffällig.
Untere Extremitäten:
Kraft: seitengleich unauffällig, Trophik: unauffällig, leichte Venenzeichnung der US rechts, keine Schwellung, Tonus: unauffällig, Motilität: nicht eingeschränkt, PSR: seitengleich mittellebhaft, ASR: nicht sicher auslösbar, Pyramidenbahnzeichen: negativ. Laseque: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken, Knie- Hacke- Versuch: zielsicher beidseits, Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig.
Klinischer Status Fachstatus am 14.01.2026
Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 30-0-90 zu links 40-0-180, F 140-0-45 zu links 170-0-50, R 70-0-75 zu links 80-0-80, Ellbogen 0-0-135, Flandgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, rechts mit Trickbewegung.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-115, F 30-0-20, R 35-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-45. Lasegue negativ, Pseudolasegue negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild am 11.06.2025:
Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit den ÖVM.
Gesamtmobilität – Gangbild am 14.01.2026:
Gang in Straßenschuhen frei und sicher möglich.
Status Psychicus am 11.06.2025:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, affizierbar; Befindlichkeit negativ getönt, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Somatisierungstendenz, erhöhte Erschöpfbarkeit
2. Abnützung der Wirbelsäule, der Hände und der rechten Schulter, Gelenksschmerz, geringe Fußabnützung
3. Hörstörung beidseits
4. Zustand nach Mammakarzion beidseits, Brustaufbau beidseits 2022
5. Chronische Ohrgeräusche
6. Hashimotothyreoititis
7. Varizen
8. g.z. paroxysmale supraventrikuläre Tachycardie
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Das Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
2. Beweiswürdigung
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 14.08.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie, Allgemeinmedizin, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Orthopädie. Diese medizinischen Sachverständigengutachten wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht jeweils nach Vorlage neuer medizinischer Befunde durch die Beschwerdeführerin eingeholt. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird aus jeweils fachlicher Sicht und aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten medizinischen Untersuchungen sehr eingehend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin aus jeweils fachlicher Sicht eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin sind nach den Kriterien der EVO richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihren diversen Stellungnahmen zu diesen medizinischen Sachverständigengutachten jeweils neue medizinische Befunde vorgelegt, welche sodann jeweils in aus diesem Anlass neu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten entsprechend gewürdigt wurden. Zum letzten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom Jänner 2026, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.01.2026 beruht, gab diese keine Stellungnahme ab. Sohin geht der erkennende Senat davon aus, dass mit diesem medizinischen Sachverständigengutachten nun alle Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechend berücksichtigt sind.
Es ist auch für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Status als begünstigte Behinderte nicht verlieren möchte, weil damit vor allem der für sie bis dato bestehende Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht mehr gelten wird. Dieser Umstand ist jedoch bei der Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nach den Kriterien der EVO nicht von Relevanz. Es geht hier ausschließlich um medizinische Kriterien, welche von medizinischen Sachverständigen entsprechend der Vorgaben der EVO entsprechend zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführerin ist somit mit ihrem Beschwerdevorbringen den in diesem Verfahren eigeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangen Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Beim Leiden 1 handelt es sich um eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei Somatisierungstendenz und erhöhter Erschöpfbarkeit, welches richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % eingestuft wurde, da affektive, somatische und kognitive Einschränkungen ohne relevante soziale Beeinträchtigung bestehen.
Das Leiden 2 sind die Abnützung der Wirbelsäule, der Hände und der rechten Schulter, Gelenksschmerz bei geringe Fußabnützung, welches richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingestuft wurde, da geringe radiologische Veränderungen und klinische Defizite vorliegen, jedoch Belastungsschmerzen im Alltag bestehen.
Das Leiden 3 ist eine Hörstörung beidseits, welche richtig nach dem fixen Rahmen der Tabelle Z2/K3 der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingestuft wurde.
Das Leiden 4 ist der Zustand nach Mammakarzion beidseits bei Brustaufbau beidseits 2022, welches richtig im unteren Rahmensatz der Position 13.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde, da keine Absiedlungen vorhanden sind.
Beim Leiden 5 handeltes sich um chronische Ohrgeräusche, welches richtig im unteren Rahmensatz der Position 12.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde, da keine erheblichen vegetativen Komplikationen vorhanden sind.
Das Leiden 6 ist eine Hashimotothyreoititis, welches richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO, mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde, da bei dieser endokrinen Störung eine Medikation ohne Komplikationen möglich ist.
Beim Leiden 7 handelt es sich um Varizen, welches richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde, da keine Komplikation bei venöser Abflussbeeinträchtigung vorliegen.
Das Leiden 8 ist eine g.z. paroxysmale supraventrikuläre Tachycardie, welches richtig nach der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde, da dieses Leiden ohne Ventrikelfunktionseinschränkung vorliegt.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aus den verschiedenen Fachgebieten zu Grunde gelegt.
Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Orthopädie stellt in seinem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Daher hat die belangte Behörde richtigerweise mit dem angefochtenen Bescheid nach § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt, die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinische Sachverständigengutachten, welche auf mehreren persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhen und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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