W261 2301664-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.07.2024, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 29.0.2018 begünstigte Behinderte mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.). Der Gesamtgrad der Behinderung beruhte auf einem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 07.09.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2018.
Demnach lagen bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Mammakarzinom rechts mit neuem invasiv duktalen Adenokarzinom der linken Mamma, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60% und eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vor. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2023 vorgeschlagen, da eine Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes nach Ablauf der Heilungsbewährung empfohlen werde.
2. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2023 und vom 20.11.2023 von Amts wegen auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen.
3. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben deren bevollmächtigten Vertretung, dem Kriegsopferverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV), vom 21.11.2023 nach und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.04.2024 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.04.2024 ein.
Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (F43.3), Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, beginnenden Fingergelenksarthrosen, Spreizfußstellung und an einer leichten inzipienten Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, Tendionosis calcaria rechte Schulter, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Mammakarziom rechts mit Zustand nach invasivduktalem Adenokarzinom der linken Mamma – Entfernung Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Ohrengeräusche (Tinnitus), Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) leide.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin persönlich dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 25.04.2024 bzw. an deren Vertretung, den KOBV, mit Schreiben vom 07.06.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten haben würde. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigen Behinderten angehören würde.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden in regelmäßiger fachärztlicher psychiatrischer Behandlung sei, sie gehe regelmäßig zur Psychotherapie. Es bestehe eine depressive Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, zudem habe sie eine Stimmungs- und Effektlabilität, Dysphorie, Schlafproblem, vegetative Entgleisung mit Tachykardie sowie Gedankenkreisen und überwertige Ängste. Zudem würde die Beschwerdeführerin an chronischer Immunthyreotitis, Hashimoto sowie latenter Hypothyreose unter Substitution leiden. Diese Gesundheitsschädigung sei nicht berücksichtig worden und wäre einzuschätzen gewesen. Zudem leide sie aufgrund des Tinnitus an Verständigungsschwierigkeiten. Es sei eine Hyperreflexie, eine zentrale auditive Wahrnehmungsstörung und die Beschwerdeführerin würde Hörgeräte benötigen. Zudem würden bei der Beschwerdeführerin noch Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat und auch eine Neuropathie vorliegen. Eine 45 cm querlaufende lange Bauchnarbe, welche aufgrund der Entnahme des Bauchlappens, der für den Brustaufbau benötigt worden sei, würde ihre Beweglichkeit und die körperliche Belastbarkeit einschränken. In Zusammenschau all dieser Gesundheitseinschränkungen sowie der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung bestehe bei der Beschwerdeführerin zumindest ein Grad der Behinderung von 50 v.H.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betrage und die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerdeführerin aktuelle medizinische Befund an.
8. Die belangte Behörde hielt in einem Aktenvermerk am 13.08.2024 fest, dass mit der Beschwerde relevante neue Befunde vorgelegt worden seien, weswegen ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeleitet werde. Ein Auftrag an den ärztlichen Dienst wurde von der belangten Behörde erteilt, welcher am 22.10.2024 widerrufen wurde.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.10.2024 vor, wo dieser am 30.10.2024 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Einem Auszug aus dem AJ-Web ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin leidet unter anderem auch an psychischen/psychiatrischen Leiden. Es handelt sich dabei um das Leiden 1, eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (F43.2), welche der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 24.04.2024 im oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO eingestuft wurde, wobei der medizinische Sachverständige berücksichtigte, dass bei der Beschwerdeführerin eine medikamentöse Dauertherapie mit einem Monopräperat, Somatisierungstendenzen und Chronic Fatigue Syndrom vorliegen.
Die Position 03.05 der Anlage der EVO ist für neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) heranzuziehen. In dieser Position sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit umfasst.
Die Position 03.05.01 der Anlage der EVO definiert die Kriterien bzw. Symptome bei leichten Störungen. Für einen GdB von 40 %, wie dies der medizinische Sachverständige im Fall der Beschwerdeführerin einschätze, müssen neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen vorliegen, wobei erste Zeichen einer sozialen Deintegration festgestellt werden müssen.
In der Position 03.05.02 der Anlage der EVO werden die Kriterien bzw. Symptome bei mittleren Störungen näher definiert. Für eine Einstufung mit einem GdB von 50 % sind folgende Symptome bzw. Kriterien von Relevanz: 50 %: Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, zunehmende Chronifizierung und eine beginnende soziale Desintegration.
Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden ergeben sich Hinweise darauf, dass es durch dieses Leiden beispielsweise zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führt und eine Chronifizierung des Leidens eingetreten sein könnte. Aus dem der Entscheidung zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin ist nicht schlüssig nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen dieser die Position 03.05.01 und nicht die Position 03.05.02 je der Anlage der EVO bei der Einschätzung des Leidens 1 herangezogen hat.
Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde auch neue medizinische Befunde im Zusammenhang mit einer Hörstörung und vor allem im Zusammenhang mit einer Schilddrüsenerkrankung vor. Letztere wird in dem der Entscheidung zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2024 gar nicht erwähnt.
Die belangte Behörde erkannte nach Einlangen der Beschwerde und unter Berücksichtigung der neu vorgelegten medizinischen Befunde bereits, dass die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens erforderlich ist, wie es dem Verfahrensgang zu entnehmen ist.
Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrundegelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten vom 24.04.2024 in der Form zu ergänzen sein, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben wird. Ebenso wird in einem Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin oder Allgemeinmedizin auf das von der Beschwerdeführerin durch medizinische Befunde objektivierte Schilddrüsenleiden einzugehen sein, wobei auch dieses Leiden nach den Kriterien der Anlage der EVO einzuschätzen sein wird. Ebenso wird die Hörstörung bzw. der Tinnitus anhand des mit der Beschwerde neu vorgelegten Befundes zu überprüfen und allenfalls nach den Kriterien der Anlage der EVO neu einzuschätzen sein.
Schließlich wird die/der medizinische Sachverständige zu beurteilen haben, ob die bei der Beschwerdeführerin attestierten Leiden der Beschwerdeführerin eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen können.
Sollten mehrere medizinische Sachverständige betraut werden, so hat die Zusammenfassung aller im Verfahren eingeholten Gutachten hat in Form einer Gesamtbeurteilung durch eine:n allgemeinmedizinische:n Sachverständige:n zu erfolgen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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