W209 2318656-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 27.05.2025 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 „Bezugstage (Leistungstage)“ ab 18.04.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.05.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 „Bezugstage (Leistungstage)“ab 18.04.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf einen zugewiesenen zumutbaren Stellenvorschlag nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass er sich nachweislich nachträglich beworben, keinen Vereitelungsvorsatz gehabt und umfangreiche Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung an den Tag gelegt habe.
3. Da eine Beschwerdevorentscheidung mangels einer zustellfähigen Adresse nicht rechtzeitig erlassen werden konnte, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 19.01.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für die nach seinen Angaben erfolgte Bewerbung entsprechende Nachweise vorzulegen. Nach einem erfolglosen Versuch der Zustellung an den letzten, bis 15.10.2025 gemeldeten Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde das Parteiengehör am 26.01.2026 ohne neuerlichen Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer brachte bis dato keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 12.02.2023 überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 13.10.2023 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis hat der Beschwerdeführer bis dato nicht aufgenommen.
In der Betreuungsvereinbarung vom 07.04.2025 wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Restaurantfachmann oder Lagerarbeiter unterstützt.
Am 07.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer via RSa-Schreiben u.a. der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zugesandt, mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung in der Sommersaison ab Ende Mai 2025 als „Restaurantmitarbeiter“ in einem Hotel in Kärnten mit Unterkunft und Verpflegung, entlohnt mit EUR 2.480,-- brutto monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung.
Das Schreiben war an den im damaligen Zeitpunkt gemeldeten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers adressiert. Nach einem Zustellversuch wurde das Schriftstück in der lokalen Postfiliale zur Abholung hinterlegt und eine Verständigung hierüber im Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlassen. Der Beginn der Abholfrist war am 10.04.2025. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben in der Folge jedoch nicht behoben.
Am 16.04.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die ausstehende Rückmeldung zum Vermittlungsvorschlag via Nachricht an sein eAMS-Konto verständigt. Daraufhin antwortete dieser mit Nachricht vom 24.04.2025, dass ihm das Stellenangebot bekannt sei, er sich derzeit „in der Prüfung des Unternehmens“ befinde und über die Aufbereitung seiner Bewerbung nachdenke.
Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben und damit billigend in Kauf genommen, diese nicht zu erhalten.
Im Zeitraum 06.06.2025 bis 15.10.2025 war die Adresse XXXX als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers gemeldet. Der Beschwerdeführer ist an dieser Adresse unbekannt und verfügt aktuell auch sonst über keinen gemeldeten Wohnsitz. Eine Adressänderung hat der Beschwerdeführer weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben. Eine Abgabestelle des Beschwerdeführers war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug und zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 07.04.2025, des fallgegenständlichen Vermittlungsvorschlages, der Verständigung über die ausständige Rückmeldung zu diesem sowie der darauffolgenden Antwort des Beschwerdeführers beruhen auf dem insoweit unbestritten gebliebenen Inhalt des Verwaltungsakts.
Dem von belangten Behörde übermittelten Versicherungsverlauf sowie dem Auszug aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten des Beschwerdeführers vom 24.02.2026 waren keine nach Verhängung der Ausschlussfrist bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zu entnehmen. Insbesondere scheint auch keine (vollversicherte) selbständige Erwerbstätigkeit – wie vom Beschwerdeführer in der im Akt einliegenden eAMS-Nachricht vom 08.05.2025 angekündigt – in den Daten auf.
Die Übermittlung des Vermittlungsvorschlags via RSa und der Ablauf des Zustellvorgangs ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem im Akt einliegenden Zustellnachweis. Anhaltspunkte für Zweifel am festgestellten Ablauf wurden weder vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt noch sind solche anderweitig hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er seine Bewerbung „nachweislich nachgereicht“ habe, und führte am Ende des Schreibens als Anlage (u.a.) einen „Nachweis Bewerbung Hotel XXXX (Datum, E-Mail, Screenshot)“ an. Die angekündigten Anhänge wurden vom Beschwerdeführer nicht übermittelt.
Im Widerspruch dazu lautet die im Akt festgehaltene telefonische Auskunft seitens der potentiellen Dienstgeberin vom 29.04.2025, dass keine Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers eingelangt seien, weder von der im Notstandshilfeantrag noch der im Lebenslauf angegebenen E-Mail-Adresse.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 19.01.2026 dazu auf, die von ihm behaupteten Nachweise vorzulegen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch per RSa – aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts, der nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, im Akt hinterlegt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis dato beim erkennenden Gericht nicht eingegangen.
Nach einer Gesamtschau der Umstände steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben hat. Zum einen ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum eine Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde unrichtige Angaben machen sollte. Hinzu kommt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht behoben hatte. Den Angaben des Beschwerdeführers in seiner im Akt einliegenden Nachricht vom 24.04.2025 zufolge hatte dieser in diesem Zeitpunkt gar keine Bewerbung für die Stelle verfasst, sondern stellte noch Überlegungen dahingehend an, wie er seine Bewerbung „sinnvoll aufbereite“. Nachweise für die behauptete Bewerbung wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren tatsächlich vorgelegt, wiewohl dem Beschwerdeführer die Bedeutung von solchen offenbar selbst bekannt war, andernfalls er seiner Beschwerde wohl keine Liste von „Beweismittel / Anlagen“ angefügt hätte, wobei jedoch keinerlei Anlage übermittelt wurde und eine weitere Kommunikation des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde bzw. eine Mitwirkung am Beschwerdeverfahren dem Akteninhalt nach nicht mehr stattfand.
Die Feststellungen zum (fehlenden) gemeldeten Wohnsitz des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom 24.02.2026. Wie dem Akt zu entnehmen ist, hatte bereits die belangte Behörde versucht, eine Beschwerdevorentscheidung via RSa-Schreiben zu übermitteln, die Zustellversuche am 05.08.2025 und 08.08.2025 waren jedoch erfolglos geblieben und die Schreiben mit Vermerk unbekannt retourniert worden. Auch ein vom Bundesverwaltungsgericht zunächst als RSb-Schreiben an die zuletzt gemeldete Adresse gerichtetes Parteiengehör erwies sich aus demselben Grund als nicht zustellbar.
Ergänzend holte das Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2025 eine Auskunft bei der belangten Behörde ein, derzufolge auch dort keine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers vorliege und dieser nach April 2025 auch nicht mehr im Leistungsbezug gewesen sei. Darüber hinaus ist auch keine Bekanntgabe einer neuen Adresse durch den Beschwerdeführer aktenkundig. Aufgrund der Beschwerdeerhebung geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass dem Beschwerdeführer das laufende Verfahren bekannt sein musste.
Weitere Möglichkeiten, eine allfällige Abgabestelle des Beschwerdeführers ohne erheblichen Mehraufwand zu ermitteln, standen dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung, zumal auch dem eingeholten Versicherungsdatenauszug keine zweckdienlichen Informationen zu entnehmen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Abweisung
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).
Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch eine vermittelte Person ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Die vermittelte Person nimmt dabei – umso mehr, wenn sie bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).
Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben. Da sohin eine Beschäftigung von vornherein nicht zustande kommen konnte, war das Verhalten des Beschwerdeführers zweifellos kausal. Diese Konsequenz musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, wurde von diesem jedoch in Kauf genommen.
Anhaltspunkte für eine allfällige (evidente) Unzumutbarkeit der Beschäftigung liegen nicht vor und hat der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auch gar nicht bestritten (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor: Insbesondere hat der Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen. Die vom Beschwerdeführer – ohne Erbringung konkreter Nachweise – ins Treffen geführte Eigeninitiative vermag weder an dem Umstand der vorliegenden Vereitelung etwas zu ändern, noch kann diese im gegenständlichen Fall zu einer Nachsicht führen: Es handelt sich hierbei um eine (sanktionierbare) Verpflichtung für arbeitslose Personen, der der Beschwerdeführer ohnedies nachzukommen hatte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, und erscheint diese im gegenständlichen Fall nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt. Von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme im Parteiengehör hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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