IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass, ausgestellt vom Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 23.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Höhe des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 02.09.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese hält in ihrem Gutachten vom 11.12.2025 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:
„Anamnese:
Op.:
mehrere WS-Op.
Reinke-Ödem
SD-Operation 11/24
Vorerkrankungen:
Ausschluss pulm. Hypertension
Ausschluss KHK
Ausschluss COPD
Struma nodosa
Derzeitige Beschwerden:
Derzeit Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich. Langes Sitzen oder langes Stehen nicht möglich. Im Liegen Besserung. Im August TLIF-Operation L5/S1.
Taubheitsgefühl re. USch lateral. Elektrisierende Schmerzen in beiden USCH/Waden, v.a. Füsse.
Rechtes Bein hat ein bisschen weniger Kraft - sicherheitshalber werden Stufen deshalb seitlich gegangen.
In Ruhe keine Herz- oder Atemprobleme. Kaum körperliche Belastung wegen der Schmerzen - daher kann die Herz-Lungen-Belastung nicht angegeben werden.
Schilddrüsenwerte werden derzeit beobachtet.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente:
Naprobene 500 mg 1-0-1
Novalgin 500 mg 1-0-1
Rocaltrol 0,5 mg 1-0-1
Magnosolv Granulat
Jardiance 10mg 1-0-0
Dekristolmin 20.000 IE 1 x wöchentlich
Behandlungen:
derzeit Physiotherapie
ev, auch Reha
Sozialanamnese:
derzeit Rehageldbezug, gelernte Versicherungskauffrau
lebt alleine in einem EFH, Stufen müssen überwunden werden
Hobbys: Stricken, früher Garten
soziale Kontakte zu Freunden
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
Entlassungsbericht vom 15.08.2025 / XXXX Privatklinik:
Aufnahmegrund:
Ostochondrose
Medianer Prolaps
Rezessusstenose und auch Neuroforamenstenose L5/S1
Therapie: Dekompression und ventrodorsale Spondylodese mit intercorporeller Stabilisierung über einen dorsalen Zugang (TLIF) L5/S1
Verlauf: .... Die Operation fand am 09.08.2025 statt und verlief komplikationslos. Postoperativ kam es ab dem 2. und 3. Tag zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik und zu einer guten Frühmobilisierbarkeit.....
Befund Dexa Osteodensitometrie vom 04.07.2024 / Dr. XXXX Dr. XXXX , FÄ für Radiologie:
Ergebnis: Der erhobene Befund spricht für das Vorliegen einer Osteoporose, wobei die trabekuläre Mikroarchitektur Bereich der LWS teilweise abgebaut ist.
ärztlicher Entlassungsbrief vom 09.04.2024 / Universitätsklinikum XXXX :
Aufnahmegrund: Geplante Aufnahme zur operativen Versorgung bei Re-Stenose L4/5 re und VST L3/4 rechts bei Z.n Dekompression L4/5von re 15.05.2023.
Durchgeführte Maßnahmen: Dekompression L3/4 und L4/5 von rechts am 05.04.2024 in Allgemeinnarkose
Befundbericht vom 21.11.2023 / Dr. XXXX FA für Innere Medizin:
Anamnese: Eine pulmonale und cardiale Ursache der massiven Belastungsdyspnoe konnte mittlerweile ausgeschlossen werden.
Diagnose:
Z.n. Meningitis 1980
Z.n. Reincke-Ödem mit OP 6/2020
Trikuspidalinsuffizienz II mit geringer pulmonaler Hypertonie
Nikotinabusus
Z.n. LWS-OP (Spinalkanalstenose) 5/2023
Ausschluß einer KHK 4/2021 mit Spasmus der RCA
postkapilläns pulmonale Hypertonie (mPAP 26mmHG 4/2023)
HFpEF
Ausschluß einer postkapillären pulmonalen Hypertonie 9/2023 AKH XXXX (mPAP 18mmHG) Ausschluß einer COPD
stationärer Patientenbrief vom 26.09.2023 / AKH XXXX :
Aufnahmegrund: Rechtsherzkatheter zur PH-Abklärung
Diagnose bei Entlassung: chronisch ischämische Herzerkrankung
Zusammenfassung des Aufenthalts:
Dabei zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung erfreulicherweise kein Hinweis auf das Vorliegen einer postkapillären pulmonalen Hypertonie....
Arztbrief Neuromuskuläre Ambulanz vom 08.04.2025 / Universitätsklinikum XXXX :
Anamnese:
Die Patientin ha: eine lange Leidensgeschichte mit mehrfachen Wirbelsäulenoperationen im Jahr 2023 und 2024 auf der Höhe LWK 3/4 und 4/5 bei Vertebrostenose und Foramenstenose. Die initalen Beschwerden waren ein Auslassen des rechten Beines beim Treppabgehen. Nach der 1. Operation hatte sie dann noch eine Vorfußheberlähmung rechts mit einer Hypästhesie dem Dermatom L5 rechts folgend. Nach der 2. Operation hat sich die Vorfußheberlähmung gebessert. Die Taubheit im Dermatom L5 ist geblieben. Seit Herbst 2024 hat sie nun unwillkürliche Bewegungen der kleinen Fußmuskeln, sodass die Zehen sich spontan bewegen, wobei dies auf beiden Füßen der Fall ist und intermittierend vorhanden ist und im Laufe der Zeit zugenommen hat.
Sie hat außerdem starke Schmerzen im rechten Bein, die an der Unterschenkelaußenseite zum Sprunggelenk Richtung kleine Zehe ziehen.
Status:
In der klinischen Untersuchung zeigt sich eine normale Trophik, ein normaler Tonus. In der differenzierten Kraftprüfung intermittierend tremorartiges Auslassen des rechten Beines, bei maximaler Anspannung kann aber überall Kraftgrad 5 aufgewendet werden.
Der PSR rechts gegenüber links deutlich herabgesetzt und der ASR beidseits fehlend.
Die kleinen Zehen zeigen eine unterschiedlich ausgeprägte minimale Wackelbewegung, wobei dies letztlich nicht sicher von Willkürbewegungen zu differenzieren ist, keine myokloniformen Bewegungen.
Zusammenfassend also primär Hinweise für eine geringe radikuiäre Schädigung S1 rechts.
Sachverständigengutachten vom 24.09.2021 / Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen:
1 postkapilläre pulmonale Hypertension
unterer Rahmensatz, da PaPm bei 26mmHg, Vasospasmus der rechten Kranzarterie mitberücksichtigt, bei bestehenden Therapieoptionen, 06.08.02 30 %
2 Zustand nach einseitiger Operation eines Reinke Ödems
unterer Rahmensatz, da weiterhin leichte Heiserkeit, 12.05.01 10 %
3 arterielle Hypertonie
fixer Rahmensatz, 05.01.01 10 %
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 165,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Augen: Visus klar/ mit Gleitsichtbrille korrigiert
Gehör: intakt
Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine RGs, keine Spastik/kein Giemen
Herzaktion rhythmisch, rein, normfrequent
Abdomen: über dem Thoraxniveau,
Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, keine Defense, DG über allen 4 Quadranten
Nierenlager beidseits frei
Wirbelsäule: LWS klopfdolent, nicht druckdolent,
seitlich beidseits eingeschränkte Beweglichkeit
Halswirbelsäule: frei
Muskelhartspann im HWS (paravertebral und Trapeziusbereich beidseits
Finger-Bodenabstand: nicht überprüfbar; AS verweigert das nach vorne beugen
Zehenspitzenstand beidseits möglich
Fersenstand beidseits möglich
Einbeinstand beidseits durchführbar
Lasegue: beidseits negativ
Obere Extremität: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet,
Nackengriff beidseits uneingeschränkt
Schürzengriff beidseits uneingeschränkt,
Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar
grobe Kraft und Feinmotorik normal,
Sensibilität beidseits unauffällig
Untere Extremität:
Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen endlagig eingeschränkt
Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet,
Bewegung im Hüftgelenk links und rechts frei
Kniegelenke beidseits frei beweglich
Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung Sensibilität im Bereich der USch herabgesetzt (re li) grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild breitbasig, sicher und frei, Gehgeschwindigkeit etwas reduziert, Sportschuhe; keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar
Status Psychicus:
Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und
Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung schwankend
kein Hinweis auf Hirnleistungsschwäche
Kein Hinweis auf organisches Psychosyndrom
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führendes Leiden 1. Leiden 2 hat keinen weiteren wechselseitig negativen Einfluss auf das führende Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
neue Leiden 1 und 2
früheres Leiden 1: Ausschluss einer pulmonalen Hypertonie mittels Rechtsherzkatheteruntersuchung
früheres Leiden 2: erreicht bei Beschwerdefreiheit keinen GdB
früheres Leiden 3: keine medikamentöse Therapie erforderlich
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird bei neuem Leiden 1 von 30% auf 50% erhöht.
X Nachuntersuchung 06/2027 - fachärztlich, da nach Operation im August 2025 eine Besserung von Leiden 1 möglich bzw. wahrscheinlich ist
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach mehreren Wirbelsäulenoperationen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Es bestehen Therapieoptionen hinsichtlich der Schmerzen. Eine kurze Wegstrecke kann in angemessener Geschwindigkeit zurückgelegt werden. Die Verwendung von Hilfsmitteln ist zumutbar. Es liegen keine neurologischen Funktionseinschränkungen der Beine vor, die zu einer Stand- oder Gangunsicherheit führen. Das Ein- und Aussteigen, aber auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gewährleistet und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.
(...)“
1.2. Mit Schreiben vom 15.12.2025 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme.
1.3. Am 18.12.2025 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin führte diese hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung aus, es lägen bei ihr sehr wohl neurologische Einschränkungen und Gangunsicherheit vor. Weiters sei nicht berücksichtigt, dass ihre 3. LWS-OP eine TLIF L5/S1 gewesen sei und sie eine Stoffwechselerkrankung habe. Auch gelte sie laut Schmerzambulanz als chronische Schmerzpatientin, sodass sie die Anmerkung „Besserung dieses Leidens wahrscheinlich“, nicht verstehe. Zumal weder die Gleitwirbel besser würden, noch die Osteoporose, noch die Implantate oder chronischen Schmerzen, und die Wiederkehr der ausgefallenen Reflexe unwahrscheinlich sei.
1.4. In ihrer Stellungnahme vom 12.01.2026 führt die bereits befasste Sachverständige aus:
„Antwort(en):
Frau XXXX wurde am 26.11.2025 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% eingestuft. Frau XXXX ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und es wird im Rahmen des Parteiengehörs um Berücksichtigung des Schilddrüsenleidens, Zusatzeintragung ‚ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial‘ sowie Zusatzeintragung für einen Parkausweis ersucht. Die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Befunde wurden bereits bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt.
Frau XXXX gibt eine Gangunsicherheit und Schwäche der Beine bei bekannten neurologischen Funktionseinschränkungen (ausgefallene bzw. herabgesetzte Reflexe) an. Sowohl im Therapiebefund vom 11.-14.08.2025, als auch im Entlassungsbericht vom 15.08.2025, beide XXXX , sind bei herabgesetzten Reflexen beidseits eine unauffällige distale Sensibilität und Motorik, sowie eine gute Frühmobilisierbarkeit dokumentiert. Im Arztbrief der neuromuskulären Ambulanz vom 08.04.2025 ist eine objektive und subjektive Remission des Auslassens des Beines, sowie der Vorfußheberlähmung dokumentiert. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse vom 26.11.2025, aber auch der vorliegenden Befunde, ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in angemessenem Tempo möglich. Im Bedarfsfall wäre eine Gehstreckenverlängerung durch Hilfsmittelgebrauch erzielbar. Trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach mehreren Wirbelsäulenoperationen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Die medikamentöse Therapie ist keinesfalls ausgeschöpft - es bestehen Therapieoptionen hinsichtlich der Schmerzen gem. WHO-Stufenschema. Es liegen keine neurologischen Funktionseinschränkungen der Beine vor, die ein sicheres Ein- und Aussteigen, aber auch einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind die Voraussetzungen zur Vornahme einer Zusatzeintragung und somit Ausstellung eines Parkausweises nicht erfüllt - es wird somit keine Änderung der bestehenden Gesamteinschätzung vorgeschlagen.
Der Zustand nach Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenoperation erreicht keinen GdB, da keine medikamentöse Substitutionstherapie angegeben oder dokumentiert ist.
Bei Zustand nach TLIF der LWS kann die Zusatzeintragung ‚ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial‘ vorgenommen werden.“
2. Mit Schreiben vom 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin der bis 30.06.2027 befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% sowie der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" zugeschickt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte erneut aus, betreffend die LWS Symptomatik sei vergessen, bzw. unrichtig interpretiert worden, dass sie Trägerin eines Implantates sei, die 3. LWS Operation am 9.8.2025 sei eine TLIF L5/S1 gewesen. Aufgrund der beidseits ausgefallenen ASR Reflex und massiv herabgesetzten PSR mitsamt dazugehöriger Begleiterscheinungen gelte sie als chronische Schmerzpatientin. Eine Besserung des Leidens erscheine unwahrscheinlich. Zusätzlich bestehe im Bereich L3 bis L5 eine inzipiente Spondylopathie. Erneut monierte die Beschwerdeführerin das Vorliegen neurologischer Funktionseinschränkungen, das Bestehen einer fokalen lymphozytären Thyreoiditis mit regressiven Veränderungen - Hashimoto Thyreoiditis, einer Trikuspidalklappeninsuffizienz II mit geringer pulmonaler Hypertonie sowie einer chronischen Laryngitis mit Glottisschlussinsuffizienz.
4. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.02.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2025 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3 Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. Der Behindertenpass ist befristet mit 30.06.2027.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
Zu 1.2) Die Feststellung gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.12.2025 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie deren Stellungnahme vom 12.01.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Pos.Nr. 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01 Wirbelsäule
(…)
Das Leiden 1 „degenerative Veränderungen und Bandscheibenleiden der Lendenwirbelsäule; Zustand nach mehreren Operationen (zuletzt 08/25), Osteoporose mitberücksichtigt“ wurde von der Sachverständigen als neues Leiden Nr. 1 aufgenommen und dem Ausmaß entsprechend unter Pos.Nr. 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 % beurteilt. Begründend führte sie aus, dass zwar Funktionseinschränkungen und chronische Schmerzen bestehen, die Therapie jedoch noch nicht ausgeschöpft ist. In der Stellungnahme vom 11.12.2025 erläuterte die Sachverständige, dass die medikamentöse Therapie keinesfalls ausgeschöpft ist, so bestehen Therapieoptionen hinsichtlich der Schmerzen gemäß WHO-Stufenschema. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde keine neue Medikamentenliste beigelegt hat aus der sich ergeben würde, dass sie stark wirksame Opioide einnehmen müsste.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gangunsicherheit und Schwäche der Beine bei bekannten neurologischen Funktionseinschränkungen führte die Sachverständige in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass sowohl im Therapiebefund vom 11. -14.08.2025 (vgl. „Therapiedekurs: 12.08.2025 lh/pt WH des Übungsprogrammes in RL+Sitz, sst Transfer in QBS; Mob mit RM ad Bad und retour bzw. mehrere kleine Runden ad Zi mit Pausen, schmerzfrei“), als auch im Entlassungsbericht vom 15.08.2025 der XXXX (vgl. „Verlauf: .... Die Operation fand am 09.08.2025 statt und verlief komplikationslos. Postoperativ kam es ab dem 2. und 3. Tag zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik und zu einer guten Frühmobilisierbarkeit. …“) bei herabgesetzten Reflexen beidseits eine unauffällige distale Sensibilität und Motorik, sowie eine gute Frühmobilisierbarkeit dokumentiert sind. Darüber hinaus ist im Arztbrief der neuromuskulären Ambulanz vom 08.04.2025 eine objektive und subjektive Remission des Auslassens des Beines, sowie der Vorfußheberlähmung dokumentiert.
Die Beurteilung steht auch in Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen des Untersuchungsbefundes (vgl. „Wirbelsäule: LWS klopfdolent, nicht druckdolent, seitlich beidseits eingeschränkte Beweglichkeit. Halswirbelsäule: frei Muskelhartspann im HWS (paravertebral und Trapeziusbereich beidseits, Finger-Bodenabstand: nicht überprüfbar; AS verweigert das nach vorne beugen. Zehenspitzenstand beidseits möglich. Fersenstand beidseits möglich. Einbeinstand beidseits durchführbar. Lasegue: beidseits negativ“).
Die Einstufung von Leiden 1 unter der Pos.Nr. 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 % ist sohin nicht zu beanstanden.
Pos.Nr. 05.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:
05.02 Herzmuskelerkrankungen
Das Leiden 2 „chronisch ischämische Herzerkrankung HFpEF“ wurde von der Sachverständigen als neues Leiden Nr. 2 aufgenommen und dem Ausmaß entsprechend unter Pos.Nr. 05. 02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 % beurteilt. Begründend führte sie aus, dass eine pulmonale Hypertonie ausgeschlossen ist und eine einfache medikamentöse Herzinsuffizienztherapie besteht.
So ist im stationären Patientenbrief vom 26.09.2023 des AKH XXXX dargestellt,
„Aufnahmegrund: Rechtsherzkatheter zur PH-Abklärung
Diagnose bei Entlassung: I25.9 Chronisch ischämische Herzerkrankung, nicht näher bezeichnet
( )
Zusammenfassung des Aufenthalts:
Die stationäre Aufnahme von Frau XXXX erfolgte zur Durchführung eines Herzkatheters zur Abklärung einer pulmonalen Hypertension. Die Herzkatheteruntersuchung konnte komplikationslos am 25.09.2023 durchgeführt werden. Dabei zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung erfreulicherweise kein Hinweis auf das Vorliegen einer postkapillären pulmonalen Hypertonie (…).“
Auch die Einstufung von Leiden 2 unter der Pos.Nr. 05.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 % ist sohin nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des vormaligen Leidens 2 (Zustand nach einseitiger Operation eines Reinke Ödems, Pos.Nr. 12.05.01, 10% GdB, da weiterhin leichte Heiserkeit) erläuterte die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar, dass dieses Leiden bei Beschwerdefreiheit keinen GdB mehr erreicht. Dies ergibt sich auch klar und nachvollziehbar aus dem einzig hierzu vorgelegten ambulanten Arztbrief HNO-Abteilung Phoniatrie vom 07.12.2021(!), worin unter „Procedere“ festgehalten ist „Eine Fortsetzung der logopädischen Stimmübungstherapie ist indiziert. Eine Verordnung wurde mitgegeben.“
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Implantat sei nicht berücksichtigt worden, wurde mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ bereits Rechnung getragen.
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe eine fokale lymphozytäre Thyreoditis mit regressiven Veränderungen – Hashimoto Thyreoiditis, ging die Sachverständige bereits in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2026 ein und wies darauf hin, dass der Zustand nach Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenoperation keinen GdB erreicht, da keine medikamentöse Substitutionstherapie angegeben oder dokumentiert ist. Dennoch hat die Beschwerdeführerin bislang keinen entsprechenden Befund vorgelegt. Zudem ist in der HISTOLOGIE Abschrift, Druck 28.11.2024, dazu angeführt, „Kein Anhalt für Malignität.“ Auch ab die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung am 26.11.2025 selbst hierzu lediglich an, dass die Schilddrüsenwerte derzeit beobachtet werden.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, eine Besserung des Leidens 1 sei nicht möglich, ist zunächst zu betonen, dass die Begründung der Sachverständigen, nach der Operation im August 2025 ist eine Besserung möglich bzw. wahrscheinlich, nachvollziehbar und schlüssig ist. Wurde diese Operation doch wohl deshalb durchgeführt, um akute, starke Schmerzen zu lindern bzw. neurologische Schäden zu beheben. So ist auch im Schreiben der PVA vom 31.07.2025 ausgeführt, dass als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten und weiters die geplante Folgeoperation am 07.08.2025 sowie eine postoperative Heilgymnastik und eine medizinische Rehabilitation durchzuführen ist.
Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es werden keine anderen Funktionsdefizite beschrieben als gutachterlich festgestellt wurden, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
Maßstab für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Die Beschwerdeführerin legte auch keine weiteren Befunde vor.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 11.12.2025 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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