W265 2317806-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über den am 08.08.2025 eingebrachten Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 27.05.2025, betreffend die Abweisung des Antrages vom 26.01.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 3 und § 14 Abs. 2 und 3 BEinstG, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller gehört gemäß dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2021 seit 01.12.2019 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Diesem Erkenntnis lagen ein medizinisches Sachverständigengutachten einem Facharztes für Orthopädie vom 23.09.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 16.09.2020, und ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2020, beruhend auf der Aktenlage sowie die Gesamtbeurteilung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2020 zugrunde. Demgemäß habe der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1) Insulinpflichtiger Diabetes mit beginnenden Folgeschäden (sensible Polyneuropathie), Position 09.02.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3) Mittelgradiger Hohlfuß mit leichter Sichelfußkomponente beidseits, Position 02.05.36 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Spannungskopfschmerz, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6) Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7) Fettleber, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gelitten.
2. Der Antragsteller stellte mit Antrag vom 26.01.2024 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 17.12.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Antragsteller die Funktionseinschränkungen
1) Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
4. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers am 17.12.2025 erstatteten Gutachten vom 22.12.2024 stellte der medizinische Sachverständige beim Antragsteller die Funktionseinschränkungen
1) Beginnender grauer Star mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. fest.
5. In deren Gesamtbeurteilung vom 23.12.2024 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass beim Antragsteller ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Antragsteller die genannten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 27.12.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Mit Emailnachricht vom 10.01.2025 gab der Antragsteller eine umfangreiche Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor.
8. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Stellungnahme des Antragstellers ein ergänzendes medizinisches Gutachten aufgrund der Aktenlage des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Augenheilkunde ein. Darin stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Antragsteller folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Beginnender Grauer Star, Veränderungen der Netzhaut Mitte infolge einer Zuckerkrankheit; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8 und links auf 0,5, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage von 10 v.H.
9. Weiters holte die belangte Behörde aus Anlass der Stellungnahme des Antragstellers ein ergänzendes medizinisches Gutachten aufgrund der Aktenlage der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin ein. Darin stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Antragsteller folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD III, Position 06.06.03 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. CTS beidseits, Position 04.05.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Chronische Urticaria, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage von 60 v.H.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen würde.
10. In deren Gesamtbeurteilung vom 25.04.2025 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass beim Antragsteller ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen würde.
11. Die belangte Behörde übermittelte dem Antragsteller die genannten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 25.04.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. Mit Emailnachricht vom 12.05.2025 gab der Antragsteller eine weitere umfangreiche Stellungnahme ab und legte medizinische Befunde vor.
13. Die belangte Behörde holte aus Anlass dieser Stellungnahme ein Sachverständigengutachten der befassten medizinischen Sachverständigen aufgrund der Aktenlage vom 23.06.2025 ein. Darin stellte die medizinische Sachverständige beim Antragsteller unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers die Funktionseinschränkungen
1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD III, Position 06.06.03 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. CTS beidseits, Position 04.05.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Chronische Urticaria, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Beginnender Grauer Star, Veränderungen der Netzhaut Mitte infolge einer Zuckerkrankheit; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8 und links auf 0,5, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (v.H.) fest.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegen würde.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 26.01.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3 und Abs. 14 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz ab. Mit Bescheid vom 27.11.2027 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller am 08.09.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 60 v.H. festgesetzt worden. Im aktuellen Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 60 v.H.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage in Kopie bei.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Behörde im Verfahren die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen habe. Auch sei die Tauglichkeit der/des befassten Sachverständigen oder deren/dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Beweismittel stünden im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde angeschlossen waren bereits vorgelegte medizinische Befunde.
Im Rahmen der Beschwerde stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
16. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.08.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.08.2025 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt der - dem im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat - vorsitzenden Richterin.
Zu A) Abweisung des Antrages:
3.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG lautet wie folgt:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
3.3. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.
In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da § 8a VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten sein.
3.4. Angelegenheiten des Behindertenrechtes sind Verfahren die in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC fallen und deren Materiengesetze keine entsprechende Regelung enthalten.
Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller durch seine eigenständig, als Reaktion auf das Parteiengehör der belangten Behörde vom 27.12.2024 und vom 25.04.2025 ergangene Stellungnahme vom 13.01.2025 und vom 12.05.2025 sowie durch Einbringung einer Beschwerde unter Beweis. Im Rahmen der Beschwerde findet sich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Allein dadurch wird bereits ein nicht unbeachtliches Potential für das Erkennen und Nutzen komplexer verfahrensrechtlicher Vorgänge und Möglichkeiten dargetan. Da der Antragsteller bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eigenständig im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben hat, bieten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu machen. Diese Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhält führte er in der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aus.
Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die antragstellende Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des Gesundheitszustandes der antragstellenden Partei geht, welche - unter Mitwirkung des Antragstellers - durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Einschreiter durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist auszuführen, dass diese subjektiv als erheblich erachtet werden mag, jedoch mangels gravierender Eingriffe in Grundrechte objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht. Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens können derzeit nicht getroffen werden.
3.5. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Aus den unter Pkt. II.3.4. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3.6. Anzumerken ist, dass gemäß § 51 BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich des Sozialministeriumservice tätigen Amtssachverständigen zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für die Antragstellerin in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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