IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.06.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehört gemäß dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2021 seit 01.12.2019 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Diesem Erkenntnis lagen ein medizinisches Sachverständigengutachten einem Facharztes für Orthopädie vom 23.09.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2020, und ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2020, beruhend auf der Aktenlage sowie die Gesamtbeurteilung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2020 zugrunde. Demgemäß habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen
1) Insulinpflichtiger Diabetes mit beginnenden Folgeschäden (sensible Polyneuropathie), Position 09.02.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3) Mittelgradiger Hohlfuß mit leichter Sichelfußkomponente beidseits, Position 02.05.36 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Spannungskopfschmerz, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6) Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7) Fettleber, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gelitten.
2. Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag vom 26.01.2024 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
4. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2025 erstatteten Gutachten vom 22.12.2024 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Beginnender grauer Star mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. fest.
5. In deren Gesamtbeurteilung vom 23.12.2024 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die genannten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 27.12.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Mit Emailnachricht vom 10.01.2025 gab der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor.
8. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Stellungnahme des Beschwerdeführers ein ergänzendes medizinisches Gutachten aufgrund der Aktenlage des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Augenheilkunde ein. Darin stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Beginnender Grauer Star, Veränderungen der Netzhaut Mitte infolge einer Zuckerkrankheit; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8 und links auf 0,5, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage von 10 v.H.
9. Weiters holte die belangte Behörde aus Anlass der Stellungnahme des Beschwerdeführers ein ergänzendes medizinisches Gutachten aufgrund der Aktenlage der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin ein. Darin stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD III, Position 06.06.03 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. CTS beidseits, Position 04.05.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Chronische Urticaria, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage von 60 v.H.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen würde.
10. In deren Gesamtbeurteilung vom 25.04.2025 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen würde.
11. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die genannten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 25.04.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. Mit Emailnachricht vom 12.05.2025 gab der Beschwerdeführer eine weitere umfangreiche Stellungnahme ab und legte medizinische Befunde vor.
13. Die belangte Behörde holte aus Anlass dieser Stellungnahme ein Sachverständigengutachten der befassten medizinischen Sachverständigen aufgrund der Aktenlage vom 23.06.2025 ein. Darin stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Funktionseinschränkungen
1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD III, Position 06.06.03 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. CTS beidseits, Position 04.05.06 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Chronische Urticaria, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Beginnender Grauer Star, Veränderungen der Netzhaut Mitte infolge einer Zuckerkrankheit; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8 und links auf 0,5, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (v.H.) fest.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegen würde.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 26.01.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3 und Abs. 14 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz ab. Mit Bescheid vom 27.11.2027 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 60 v.H. festgesetzt worden. Im aktuellen Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 60 v.H.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage in Kopie bei.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Behörde im Verfahren die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt und keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen habe. Auch sei die Tauglichkeit der/des befassten Sachverständigen oder deren/dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Beweismittel stünden im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde angeschlossen waren bereits vorgelegte medizinische Befunde.
16. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.08.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.08.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.08.2025 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach der Beschwerdeführer seit 28.06.2024 laufend Notstandshilfe bezieht und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er bezieht seit 28.06.2024 laufend Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 27.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD III
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II
3. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
4. CTS beidseits
5. Chronische Urticaria
6. Leichte Hypertonie
7. Beginnender Grauer Star, Veränderungen der Netzhaut Mitte infolge einer Zuckerkrankheit; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8 und links auf 0,5´
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vor. Das ist ein Dauerzustand.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung und auf der Aktenlage, sowie aus dem Fachbereich der Augenheilkunde, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung und auf der Aktenlage, und die Gesamtbeurteilungen der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die syrische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2024 Notstandshilfe bezieht, ergibt sich durch eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt, gründet sich auf die von der belangten Behörde im Zuge dieses Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
Im Detail sind dies:
- Das Sachverständigengutachten einer Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 17.12.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
- Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 22.12.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2024.
- Die Gesamtbeurteilung vom 22.12.2024 (vidiert am 23.12.2024), erstellt von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin.
- Das Gutachten aufgrund der Aktenlage eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Augenheilkunde vom 08.03.2025 (vidiert am 09.03.2025).
- Das Gutachten aufgrund der Aktenlage der Sachverständigen aus dem Fachbereich der der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 23.04.2025 (vidiert am 24.04.2025).
- Die Gesamtbeurteilung vom 24.04.2025 (vidiert am 25.04.2025), erstellt von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin.
- Das Gutachten aufgrund der Aktenlage der Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 23.06.2025 (vidiert am 26.06.2025).
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus jeweils fachlicher Sicht eingegangen. Die medizinische Gutachter:innen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen je einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem Beschwerdevorbringen vom 08.08.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten (samt ergänzenden Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage) vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist die „chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD III“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 06.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („50 – 70 %: Fortschreitende Ventilationsstörung FEV1/FVC 50% bis 30%“) erweist sich aufgrund der nicht objektivierbaren höhergradigen Einschränkungen, da medikamentös kompensiert, keine Dyspnoe und keine Zyanose, als rechtsrichtig und nachvollziehbar.
Auch das Leiden 2 – „Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche den insulinpflichtigen Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz (vgl. „30 – 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand; bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage.“) erweist sich angesichts der dokumentierten Spätfolgen mit Polyneuropathie, sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand und stabiler Stoffwechsellage als rechtsrichtig und zutreffend.
Die Gutachterin ordnete auch das Leiden 3 – „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit geringen funktionellen Auswirkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („10 – 20 %: Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“) erweist sich aufgrund der objektivierten rezidivierenden Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen, inkludiert Kopfschmerzen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das Vorliegen einer schweren Polyneuropathie mit Tetraparese hinweist, ist festzuhalten, dass die Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in dem Aktengutachten vom 26.06.2025 ausführt, dass ein aktueller Befund einer Nervenleitgeschwindigkeit nicht vorliege und Polyneuropathie nicht objektvierbar sei.
Als Leiden 4 wird bei dem Beschwerdeführer ein „CTS beidseits“ angeführt. Die im Verfahren zugezogene Gutachterin ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten zutreffend der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Lähmungen der peripheren Nerven betrifft. Auch die Zuordnung zwei Stufe unter dem oberen Rahmensatz erweist sich aufgrund der mäßiggradigen Ausprägung und dem Umstand, dass keine höhergradige motorische Schwäche objektivierbar ist, als nachvollziehbar und rechtsrichtig (vgl. „10 - 40 %: Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzgriff, Schreiben“).
Auch das Leiden 5 – „Chronische Urticaria“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 01.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichte Formen von Erkrankungen der Haut betrifft. Die Einstufung des Leidens unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes (vgl. 10 %: Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar.“) erweist sich angesichts der vorgelegten medizinischen Befunde als rechtsrichtig und zutreffend.
Schließlich ordnete die Gutachterin auch das Leiden 6 – „leichte Hypertonie“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichte Hypertonie betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Die leichte Hypertonie ergibt sich aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Letztlich ordnete der Gutachter das Leiden 7 – „Beginnender Grauer Star, Veränderungen der Netzhaut Mitte infolge einer Zuckerkrankheit; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8 und links auf 0,5“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Störungen des zentralen Sehens betrifft und entsprechend Zeile 1, Spalte 3 der Tabelle mit einem Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Die Störungen des zentralen Sehens ergeben sich ebenfalls aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom vorliege, merkte die Sachverständige in dem Gutachten vom 26.06.2025 an, dass ein aktueller Befund eines Schlaflabors nicht vorliege. Die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt und fanden in den eingeholten Sachverständigengutachten Berücksichtigung.
Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht die gegenständlich vorliegenden Gutachten zu entkräften. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs holte die belangte Behörde zudem zwei weitere Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage der bereits befassten Gutachterin ein. In Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 26.06.2025 führte sie aus, dass die Liste der Symptome in der Stellungnahme zum Parteiengehör keine neuen Informationen enthalten würde, sodass das bisherige Begutachtungsergebnis aufrechterhalten werde. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften.
Die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 26.06.2025, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt; die weiteren Leiden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden.
Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde vom 08.08.2025 gestellten Antrag auf Einholung weiterer Gutachten schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Insoweit in der Beschwerde eine Beanstandung der am 17.12.2024 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht wird, indem ausgeführt wird, dass die Untersuchung lediglich zwanzig Minuten gedauert habe, lediglich „oberflächlich“ vorgenommen worden sei und die Gutachterin die „angefügten Unterlagen […] im Rahmen der Untersuchung nicht sichten“ habe wollen, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.12.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Der Vollständigkeit halber ist hierbei darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern in derartigen Verfahren lediglich ein begrenzter zeitlicher Rahmen für eine persönliche Untersuchung zur Verfügung steht. Aufgrund dessen wird unter anderem auf den vorgefertigten Formularen, die die belangte Behörde zur Beantragung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zur Verfügung stellt, darauf hingewiesen, dass dem Antrag „aktuelle medizinische Unterlagen über die Gesundheitsschädigungen“ anzuschließen sind, auf die sich die beigezogenen Gutachter im Zuge der Gutachtenserstellung stützen können.
Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Sachverständigen gehen in deren zitierten Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und medizinischen Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen in seinem Vorlageantrag den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der oben zitierten Sachverständigengutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aufgrund der Aktenlage, die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aufgrund der Aktenlage, sowie die Gesamtbeurteilung, zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholten Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin stellte in deren Sachverständigengutachten vom 23.06.2025 (vidiert am 26.06.2025) fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstig wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Der Beschwerdeführer gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Im Beschwerdefall sind keine weiteren Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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