IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2021 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 24.07.2025 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Allgemeinmedizin ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2025 beruhenden eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.11.2025 (vidiert am 27.11.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wurden ihm das eingeholte Gutachten übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
4. Mit Eingabe vom 05.12.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass es ihm bei Belastung schwer falle einen weiteren Weg zu Fuß zurückzulegen. Er habe im Gespräch mit dem Sachverständigen ehrlicherweise geantwortet, dass er täglich 3 bis 6 km spazieren gehe, wohlgemerkt ohne Belastung. Er sei ehrlich gewesen und werde nunmehr bestraft und bekomme keinen Ausweis ausgestellt. Außerdem sei er mit der erfolgten Begutachtung durch den Sachverständigen absolut einverstanden.
5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 07.01.2026 führte der befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass sehr wohl eine ausführliche und ausreichende Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Es werde darauf hingewiesen, dass die klinische Untersuchung nicht nur auf der Untersuchungsliege stattfinde, sondern gewisse Funktionen z.B. im motorischen Umgang im Rahmen der gesamten Untersuchung überprüft würden. Die im aktuellen medizinischen Status objektivierten Einschränkungen seien in der Auswahl der Positionsnummern und des entsprechenden Rahmensatzes ausreichend abgebildet und würden zu keiner Erweiterung führen. Leider seien vom Beschwerdeführer keine aktuellen Befunde eingebracht worden, es seien auch nunmehr keine neuen Befunde vorgelegt worden. In Beziehung zum Gesamtgrad der Behinderung bzw. im Hinblick auf die Unzumutbarkeit ergebe sich keine Änderung.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
7. Mit Schreiben vom 12.01.2026 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass er an dilatativer Kardiomyopathie mit stark eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, koronarer Herzkrankheit nach Stentimplantation, Bluthochdruck und fortgeschrittener Nierenschwäche (Niereninsuffizienz Grad III) leide. Diese Erkrankungen würden zu signifikanter Beeinträchtigung der Belastbarkeit sowie zu Luftnot bei Belastung führen. Der Lungenfacharztbefund ergänze die kardio-respiratorische Problemlage und zeige eine belastungsabhängige Einschränkung, die in der bisherigen Begutachtung nicht ausreichend bewertet worden sei. Frühere Gutachten würden einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 % bz. 80 % ausweisen. Der aktuelle Befund lege nahe, dass eine erneute Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angezeigt sei, insbesondere unter Berücksichtigung der Wohnsituation, Luftnot Belastungsgrenze und möglicher Begleit- bzw. Hilfsbedürfnisse. Daher ersuche er um erneute Überprüfung der Zusatzeintragung unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situation.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.01.2026 vor, wo dieser am 16.01.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) langte am 24.07.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Bezüglich der Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem Jahr 2016 hingewiesen werden. Laut Angaben des Antragstellers sei er zu Routinekontrollen beim Internisten aufgrund von Nierenproblemen und Z.n. Herzinfarkten. Sonst sei bei der Hausärztin.
Derzeitige Beschwerden:
Meistens habe er Probleme mit der Luft. Wenn er länger stehe, habe er hinten (er vermutet in der Lendenwirbelsäule) Beschwerden. Die Knie krachen ab und zu, er wohne im 4. Stock ohne Aufzug.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
TASS, Acemin, Concor, Amlodipin, Arosuva, Spirono, Panto, Furon bei Bed, Jardiance, Quetialan
Sozialanamnese:
64-jähriger Antragsteller, verheiratet, lebt der Gattin im gemeinsamen Haushalt, 2 Kinder. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Abschluss der Lehre zum Bäcker, Polizist. Pensionist. Führerschein vorhanden, Auto wird gelenkt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.12.2016:
1. : Dilatative Cardiomyopathie mit erheblich eingeschränkter Linksventrikelfunktion, koronare Eingefäßerkrankung bei Zustand nach Stentimplantation, Bluthochdruck. Oberer Rahmensatz, da Entwässerungstherapie erforderlich ist. 05.02.02. 60%.
2. : Beginnender Diabetes mellitus. Unterer Rahmensatz, da alleinige Diät. 09.02.01. 10%. Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H.
Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 20.2.2022:
1. : Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung. Oberer Rahmensatz, berücksichtigt dilatative Cardiomyopathie, Zustand nach Stentimplantation 2016, entwässernde Dauertherapie. 05.02.02. 60%.
2. : STEMI der Hinterwand. Oberer Rahmensatz, berücksichtigt Stentversorgung RCA 05.05.02. 40%.
3. : Niere, Niere - Funktionseinschränkungen leichten Grades. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, berücksichtigt höhergradige Niereninsuffizienz, Hypertonie mit antihypertensiver Kombinationsmedikation. 05.04.01. 30%.
4. : Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Unterer Rahmensatz, da Diätmaßnahmen ausreichen. 09.02.01. 10%.
5. Haut: Beinlänge rechts + 1 Zentimeter. 02.05.01. 10%.
Gesamtgrad der Behinderung: 80 v. H.
Bescheid Bezirkhauptmannschaft XXXX vom November 2020 über Covid Infektion.
Entlassungsbefund der internen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 21. August 2021: Diagnosen: STEMI der Hinterwand 01/2021 mit DES, ischämische Kardiomyopathie mit mittelgradig reduzierter Pumpfunktion, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, chronische Niereninsuffizienz grad III.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin: 10 Zigaretten/Tag, Alkohol: Negiert.
Ernährungszustand:
Adipositas per magna
Größe: 173,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: bland
Collum: bland, Schilddrüse o.B.
Cor: HT rein, rhythmisch, normofrquent
Thorax: unauffällig
Pulmo: Giemen rechts basal, leise, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz.
OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich.
Wirbelsäule: im Lot, FBA 30cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland
Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: grob unauffällig Sonstiges: keine Auffälligkeiten
Gesamtmobilität - Gangbild:
Der Antragsteller ist in gutem AZ und adipösem EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild durchaus sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe.
Status Psychicus:
Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Herzmuskelerkrankung
- STEMI der Hinterwand
- Niere – Funktionseinschränkung leichten Grades
- Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
- Untere Extremitäten, Beinverkürzung unter 3 cm
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es findet sich keine maßgebliche Einschränkung in der Mobilität durch Defizite am Bewegungsapparat. Eine kardiopulmonale Belastbarkeit ist gegeben. Somit ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich, das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos zu bewerkstelligen. Es findet sich darüber hinaus keine schwerwiegende intellektuelle, psychische oder neurologische Einschränkung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Allgemeinmedizin vom 26.11.2025 (vidiert am 27.11.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2025, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Erkrankungen zu signifikanter Beeinträchtigung der Belastbarkeit sowie zu Luftnot bei Belastung führen würden, wodurch ihm das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 – 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und maßgebende Unterbrechungen nicht möglich sei.
Demgegenüber führt der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Allgemeinmedizin aus, dass im Rahmen der Untersuchung am 24.11.2025 insgesamt – trotz der bestehenden Leidenszustände des Beschwerdeführers – keine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist eine kardiopulmonale Belastbarkeit gegeben. Anhand der vorgelegten medizinischen Befunde ist eine gute Stabilisierung der Herzleistung objektivierbar und Dekompensationszeichen sind vorhanden. Zudem legte der Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Befunde vor, welche die vor ihm behaupteten Einschränkungen aktuell medizinisch objektivieren würden.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde durchaus in der Lage kurze Wegstrecken zurückzulegen. Seit Gangbild ist nach dem Ergebnis der Untersuchung durchaus sicher, raumgreifend ohne Verwendung einer Gehhilfe. Bezüglich der angegebenen Beschwerden in der Wirbelsäule und den Kniegelenken liegen keine Befunde vor, die diese Beschwerden objektivieren würden. Ebenso wenig zeigen sich im klinischen Status maßgebliche Defizite.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Neurologie muss zugebilligt werden, die bei einem von diesen befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass seine Gesundheitseinschränkungen im medizinischen Gutachten nicht hinreichend gewürdigt worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass der medizinische Sachverständige einerseits eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchführte und sich somit selbst ein Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wies der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 07.01.2026 darauf hin, dass die klinische Untersuchung nicht nur auf der Untersuchungsliege stattfand, sondern gewisse Funktionen z.B. im motorischen Umgang im Rahmen der gesamten Untersuchung überprüft wurden. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, welche der medizinisch objektivierbaren Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers der medizinische Sachverständige nicht berücksichtigt haben könnte. Sohin geht auch dieses Argument ins Leere.
Nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines fachärztlichen Befundes nachweist, dass er bereits alle möglichen Therapien zur Minderung seiner Leidenszustände in Anspruch genommen hat und keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr bestehen, kann die beantragte Zusatzeintragung von der belangten Behörde genehmigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die infrastrukturellen Gegebenheiten in seinem Wohnort Bezug nimmt, ist diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Es konnten beim Beschwerdeführer trotz der diesem bestehenden Herz- und Atemprobleme keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit medizinisch objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 26.11.2025 (vidiert am 27.11.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.11.2025 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2026, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288)
Das die Infrastruktur und die örtlichen Gegebenheiten im Wohngebiet des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen ist daher nicht zielführend.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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