IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.04.2025, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anführung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.12.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.
In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.02.2025, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
St.p. Laparoskopie mit Dekompression des Plexus lumbosacralis links (ligamentär), Resektion der Endometrioseherde rectovaginal parametran, Blasendach und Ovarien, Adhäsiolyse, Einlegen einer Mirena-Spirale wegen Kompression des Plexus lumbosacralis links (ligamentär und vaskulär), Adhäsionen, Endometriose im Septum rectovaginale, Parametrium links, beide Ovarien, Blasendach, Adenomyosis uteri
Pelvic Congestion Syndrom
Reizdarmsyndrom
Feinkontinenzstörung
Derzeitige Beschwerden:
im Sommer operiert worden, OP hatte zum Teil Erfolg, hat nun auch Hormonspirale und Medikamente, regelmäßige Kontrollen erforderlich, Feinkontinenzstörung mit Palladon soweit im Griff, auch durch OP besser, macht Bewegung, fährt Rad
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Celecoxib, Palladon, Neurodol, AAS, Dienogest
Sozialanamnese:
Designbereich, XXXX und selbstständig, ledig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht der funktionellen sonografischen Untersuchung, XXXX am 20.11.2024: Massive pelvine Kongestion als Ursache der Schmerzen im Cenitalbereich und in der linken Leiste sowie der Schwäche des linken Beines. Doppelte Kompression der Vena iliaca communis als Ursache der Abflussstörungaus dem Becken, zusätzliche Kompression der Vena iliaca communis dextra durch die Elongation der gestauchten Arteria iliaca communis dextra, die bogenförmig die Vene komprimiert. Ausgeprägte Skoliose und Lordose der LWS als Folge einer genetischen Bindegewebsschwäche-hypermobiles Ehlers-Danlos-Syndrom, beginnendes Ligamentum arcuatum Syndrom. Hochgradige lordogenetische Nierenvenenkompression links mit Kollateralisation über einen Tronc reno-rachidien und die Vena ovarica sinistra ins Becken, drastische orthostatische Nephroptose rechts.
Arztbrief Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Uni XXXX vom 14.08.2024 - 17.08.2024: Laparoskopie mit Dekompression des Plexus lumbosacralis links (ligamentär). Resektion der Endometrioseherde rectovaginal parametran, Blasendach und Ovarien, Adhäsiolyse. Einlegen einer Mirena-Spirale.
Arztbrief Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Uni XXXX vom 04.12.2024: Seit der Laparoskopie vor 3 Monaten mit Mirenaeinlage immer wieder Schmierblutungen und noch immer Beschwerden, zwar Besserung, aber noch nicht optimal.
Arztbrief Proktologikum XXXX vom 24.11.2021: Die aktuellen Befunde ergeben eine Feinkontinenzstörung bedingt durch den
Rektumvorderwandprolaps sowie die Hämorrhoiden l.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Guter AZ
Ernährungszustand: Guter EZ
Größe: 179,00 cm Gewicht: 61,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: unauffällig
Collum: unauffällig
Thorax: unauffällig
Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: VA bds, Basen frei
Abdomen: weich, Narben unauffällig
Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung
Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. Möglich
Wirbelsäule: Lasegue bds. Negativ
Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Status Psychicus:
kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
(…)
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine angegebene Sehschwäche kann nicht berücksichtigt werden - keine Augenbefunde (Visus) nachgereicht
(…)
Frau B. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
(…)“
In einem fachärztlichen Aktengutachten vom 18.03.2025 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr XXXX vom 26.2.25
Visus rechts -1,5sph +0,5cyl105° 1,25
links -1,25sph +0,5cyl85° 1,25
NL Jg 1
Beide Augen: Bh bland, HH klar
Linse klar
Fundi Papille rs, vit, fragl Drusen, zentrale NH und Gefäße ae unauffällig, GK frei
GesF li Einschränkung infnasal
Augendruck 11/14mmHg
cran MRT vom16.12.24
Ergebnis: beg Opticusatrophie li, sonst ae Befund
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
0
Vorgutachten vom 27.01.2025
Dg siehe Funktionseinschränkungen GdB 30%
Status Psychicus:
kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
(…)
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht da kein funktionelles Zusammenwirken.
Leiden 1 analog zum Vorgutachten übernommen.
(…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinzukommen des Augenleiden
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
eine Änderung
Frau B. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
(…)“
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 20.03.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In ihrer Stellungnahme vom 31.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Endometriose und das Pelvic Congestion Syndrom als eine Erkrankung bewertet worden seien, diese seien jedoch getrennt voneinander zu betrachten. In weiterer Folge schilderte die Beschwerdeführerin umfangreich ihre medizinischen Probleme und führte aus, dass sie aufgrund ihrer genetischen Bindegewebsschwäche eine ausgeprägte Skoliose und Lordose der Lendenwirbelsäule habe. Diese seien hauptverantwortlich für die Fatigue beim Gehen und im Stehen sowie die Schmerzen im Nacken-, Schulter und Kopfbereich. Verstärkt werde dies durch die orthostatische Nephroptose rechts. Die doppelte Kompression der Vena iliaca communis sowie die zusätzliche Kompression der Vena iliaca communis dextra seien als Ursache der Abflussstörung aus dem Becken identifiziert worden und würden auch mit Schmerzen einhergehen. Zusätzlich bestehe ein beginnendes Ligamentum arcuatum Syndrom, welches sich häufig durch Bauchschmerzen und Durchfälle äußere. Die heftigen Schmerzen im Genitalbereich und der linken Leiste würden durch eine massive pelvine Kongestion befeuert. Eine genaue Beschreibung dieser Zusammenhänge fänden sich im nunmehr erneut vorgelegten Befundbericht vom 20.11.2024. Für das eingeschränkte Sehvermögen sei die Störung des Blutflusses im Becken verantwortlich, in diesem Zusammenhang werde auf den Augenarztbefund vom 26.02.2025 verwiesen. Das räumliche Sehvermögen der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt und sie laufe mehrfach täglich gegen Türstöcke und Tischkanten. Die Scharfstellung im Nah- bzw. Fernbereich wechsle stark, sodass eine Brille selten hilfreich und ihre Arbeitsfähigkeit am Computer reduziert sei. Die Endometriose und Adenomyose würden zu dauerhaften Schmerzen im Unterleib und im unteren Rücken führen und zyklisch ansteigen. Damit würden PMS, Progesteronmangel, depressive Verstimmung, heftige wehenartige Menstruationsschmerzen, Darm- und Blasenentleerungsstörungen sowie langanhaltende, beinahe dauerhafte Schmierblutungen einhergehen, was zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin führe. Aktuell könne sie nicht einmal für die Dauer des Zähneputzens stehen. Tätigkeiten im Sitzen müsse sie mehrmals täglich durch Pausen im Liegen unterbrechen um die Schmerzen zu reduzieren. Die Konzentrationsfähigkeit habe abgenommen, auch Tätigkeiten im Haushalt, wie etwa 20 Minuten Staubsaugen, würden zu einer Erschöpfung von mehreren Stunden führen. Eine berufliche Tätigkeit von mehr als 20 % wäre ebenfalls undenkbar. Schließlich beschrieb die Beschwerdeführerin die mit ihren Erkrankungen einhergehenden Einschränkungen im Alltag sowie im Sozial- und Sexualleben. Die mangelnde Perspektive auf Besserung und die stetig nachlassende Wirkung der Schmerzmedikation ließen sie immer häufiger an Exit-Strategien und ein nahendes Lebensende denken. Die Kompressionssyndrome sollten deshalb als eigene Leitkrankheit geführt werden, welche durch die schon bestätigte Endometriose verstärkt würden. Die Beschwerdeführerin fordere eine erneute Überprüfung ihres Antrags und eine Feststellung des Grades der Behinderung in Höhe von mindestens 80 %.
Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von dem bereits befassten Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 01.04.2025 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obengenannte (Obg.) mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Sie legt eine Stellungnahme und einen Befund vor, welcher bereits im Gutachten vom 27.01.2025 berücksichtigt wurde (Befundbericht der funktionellen sonografischen Untersuchung, XXXX am 20.11.2024).
Die anzuwendende EVO (Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) ist eine funktionsbezogene Einschätzungsverordnung. Die in der Stellungnahme angegebenen Beschwerden können vom Sachverständigen natürlich nicht überprüft werden. Eine dauerhafte Begleitung der Obg. ist natürlich auch nicht möglich. Es kann gutachterlich jedoch Folgendes indirekt erfasst werden: Obg. präsentierte sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Im Status zeigte sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit in den großen Gelenken, das Gangbild war frei und ungestört. Obg. gab auch an, Bewegung zu machen bzw. Fahrrad zu fahren. Somit wurde unter Würdigung der vorgelegten Befunde bereits anlässlich der ärztlichen Begutachtung nach EVO ausreichend hoch eingestuft.
Es bleiben sowohl das Einzelleiden als auch der Gesamtgrad der Behinderung unverändert. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aus gutachterlicher Sicht zumutbar.
Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Erhöhung des GdB auf mindestens 80 % wird zur Kenntnis genommen, hat in der Beurteilung nach der gültigen Einschätzungsverordnung aber keine Relevanz.
Die angegebene Sehschwäche wurde augenärztlich begutachtet.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2025 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 20.03.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden. Der medizinische Sachverständige sei bei neuerlicher Prüfung jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis gekommen. Die vorgebrachten Einwendungen seien sohin nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 18.03.2025, ärztliche Stellungnahme vom 01.04.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid Beschwerde und monierte zunächst die durchgeführte Untersuchung, indem sie schilderte, dass diese ohne Aufmerksamkeit durchgeführt und ihr Desinteresse entgegengebracht worden sei. Es sei anzuführen, dass die Mirena-Spirale ein IUP und bei Endometriose zugelassen sei, eine Kompression des Plexus lumosacralis könne damit nicht behandelt werden. Auch die Feinkontinenzstörung könne nicht mit dem Medikament Palladon behandelt werden. Der Gutachter habe zudem ihren augenärztlichen Befund nicht annehmen wollen und sei der Befund der Beckenkompressionssyndrome nicht bei der Beurteilung herangezogen worden. Der Gutachter habe zudem keinen Winkelmesser verwendet und die im Gutachten angegebenen unvollständigen Gradzahlen nur geschätzt. Die Messung der Lasegue links sei wegen starker Schmerzen frühzeitig abgebrochen und sei dieses positive Testergebnis im Gutachten negativ vermerkt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht gewogen worden, habe zu diesem Zeitpunkt nur 56 und niemals 61 Kilogramm gehabt und sei in keinem guten Ernährungszustand, sondern untergewichtig gewesen. Auch ihr Gangbild sei nicht frei und ungestört. Hierzu legte die Beschwerdeführerin eine undatierte Bewegungsanalyse und ein Beobachtungsprotokoll einer Fachärztin für Orthopädie vor. Zu dem Umstand, dass sie mit dem Fahrrad fahre, erklärte sie, dass es ihr aufgrund der großen Schmerzbelastung nicht möglich sei, die Wege zu Fuß zurückzulegen, wobei Bewegung als Teil ihrer Therapie häufig zu Erschöpfung und langen Ruhepausen führe.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.05.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige.
Am 15.12.2024 stellte sie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 mangels funktionellen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zur Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.02.2025 sowie einem Aktengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 18.03.2025, ergänzt durch eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 01.04.2025.
In den fachärztlichen Gutachten wurde unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „Endometriose, Pelvic Congestion Syndrom, Reizdarmsyndrom, Feinkontinenzstörung“ wurde unter der Positionsnummer 08.03.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz, da „bei Zustand nach OP weiterhin Beschwerden bestehen“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, beginnende Opticusatrophie links mit Gesichtsfeldausfall bei normaler zentraler Sehschärfe beidseits“ wurde unter der Positionsnummer 11.02.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. eingeschätzt.
Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da kein funktionelles Zusammenwirken vorliege.
Zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2025 wurde seitens der belangten Börde eine fachärztlichen Stellungnahme vom bereits befassten Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 01.04.2025 eingeholt und vom Sachverständigen ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befundbericht einer funktionellen sonographischen Untersuchung vom 20.11.2024 bereits im Gutachten vom 27.01.2025 berücksichtigt worden sei. Der fachärztliche Sachverständige legte weiters dar, dass die anzuwendende Einschätzungsverordnung funktionsbezogen sei. Die in der Stellungnahme angegebenen Beschwerden könnten vom Sachverständigen nicht überprüft werden, es könne aber gutachterlich erfasst werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert habe. Im Status habe sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit in den großen Gelenken gezeigt und das Gangbild sei frei sowie ungestört gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, Bewegung zu machen bzw. Fahrrad zu fahren. Somit sei anlässlich der ärztlichen Begutachtung, unter Würdigung der vorgelegten Befunde, eine ausreichend hohe Einstufung entsprechend der Einschätzungsverordnung erfolgt. Weshalb sowohl das Einzelleiden als auch der Gesamtgrad der Behinderung unverändert blieben. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Erhöhung des Grades der Behinderung auf mindestens 80 % sei vom Sachverständigen zur Kenntnis genommen worden, habe aufgrund der Beurteilung nach der gültigen Einschätzungsverordnung jedoch keine Relevanz. Die vorgebrachte Sehschwäche sei von einer Fachärztin für Augenheilkunde begutachtet worden sei.
Die Beschwerdeführerin fasste mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.03.2025 im Wesentlichen die von ihr bereits vorgelegten Befunde vom 24.11.2021, 20.11.2024, 26.02.2025 sowie vom 17.08.2025 zusammen, welche allesamt im Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.02.2025 bzw. der augenärztliche Befund im Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 18.03.2025 (siehe jeweils unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“) berücksichtigt und in weiterer Folge der Beurteilung zugrunde gelegt wurden. Die Beschwerdeführerin machte keine wesentlichen Neuerungen geltend und legte im Übrigen auch keine neuen medizinischen Beweismittel vor.
Die Einordnung des Leiden 1 „Endometriose, Pelvic Congestion Syndrom, Reizdarmsyndrom Feinkontinenzstörung“ erfolgte unter der Positionsnummer 08.03.03 „Endometriose“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung, wobei die Bewertung des Grades der Behinderung aufgrund der vorzunehmenden „Einschätzung entsprechend dem Ausmaß der Ausdehnung auf die Nachbarorgane und die Symptomatik“ im Rahmen von 10 bis 30 % zu erfolgen hat. Der fachärztliche Sachverständige nahm unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin hierzu vorgelegten Befunde eine Einordnung mit dem oberen Rahmensatz von 30 % vor, da „bei Zustand nach OP weiterhin Beschwerden bestehen“. Eine höhere Bewertung sieht die Einschätzungsverordnung unter dieser Positionsnummer nicht vor.
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine angestellte Tätigkeit von mehr als 20 % undenkbar wäre, ist festzuhalten, dass konkrete berufsbedingte Beeinträchtigungen für die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht relevant sind.
In ihrer erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin insbesondere die nicht ordnungsgemäß durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin und führte einige aus ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten im Sachverständigengutachten vom 27.02.2025 ins Treffen. Die Behauptung einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Begutachtung bleibt jedoch unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin legt keine konkreten, nachvollziehbaren oder medizinisch relevanten Anhaltspunkte vor, die auf methodische Fehler oder Widersprüchlichkeiten schließen ließen.
In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bewegungsanalyse und dem Beobachtungsprotokoll einer Fachärztin für Orthopädie, wird das Gangbild der Beschwerdeführerin „nicht als sehr freies und sicheres Gangbild“ beschrieben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass das Gangbild der Beschwerdeführerin im konkreten Fall kein Bewertungskriterium der vorliegenden Leiden und der hierfür herangezogenen Positionsnummern darstellt. Weshalb dieses Vorbringen, ebenso wie die Argumentation der Beschwerdeführerin nur deswegen Rad zu fahren, da ihr der Fußweg aufgrund der Schmerzbelastung nicht möglich sei, nicht dazu geeignet ist, die vorgenommene Einschätzung des (Gesamt-)grades der Behinderung zu entkräften.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Befund zur Beckenkompressionssyndrom nicht bei der Beurteilung herangezogen worden sei, kann nicht nachvollzogen werden, zumal sich das Syndrom mit dem alternativen bzw. englischen Ausdruck Pelvic Congestion Syndrom in der Bezeichnung des Leidens 2 wiederfindet.
Schließlich ist zu den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erschöpfungssymptomen und erforderlichen Ruhepausen festzuhalten, dass derartige Problematiken, weder in der Anamnese noch in den von der Beschwerdeführerin geschilderten derzeitigen Beschwerden im Gutachten vom 27.02.2025 festgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin legte überdies auch keine ärztlichen Befunde vor, die eine entsprechende Beeinträchtigung mit Krankheitswert belegen würden.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden der Beschwerdeführerin von den fachärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten vom 27.02.2025 und vom 14.10.2024 berücksichtigt und wie oben bereits ausgeführt entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich weder mit ihren Stellungnahmen noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.02.2025 und 18.03.2025 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 01.04.2025.Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]“
„Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]“
„Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
[…]“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 mangels funktionellen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht wird.
„Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
08 Urogenitalsystem
08.03 Weibliche Geschlechtsorgane
Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen
11 Augen und Augenanhangsgebilde
11.02 Sehstörungen
Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.02.2025 und 18.03.2025, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr „Einspruch“ vom ursprünglichen Gutachter beantwortet worden sei, was gegen ihr Recht auf Unbefangenheit des Entscheidungsorgans verstoße, ist zum Verständnis festzuhalten, dass es sich bei der Stellungnahme der Beschwerdeführerin um keinen „Einspruch“ im Sinne eines Rechtsbehelfs handelt und die herangezogenen Sachverständigen auch keine Entscheidungsorgane, sondern als Gutachter tätig wurden.
Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung zweier fachärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.