I416 2328135-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.09.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2025, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Stellungnahme vom 30.09.2025 schilderte die Beschwerdeführerin via e-AMS der belangten Behörde den Sachverhalt betreffend ihren Auslandsaufenthalt im September 2025 und ersuchte um Auszahlung des Arbeitslosengeldes für den gesamten September 2025.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 30.09.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin persönlich mitgeteilt habe, dass sie ab dem 11.09.2025 im Ausland sei und sie daraufhin mehrfach informiert worden sei, dass nach Beendigung ihres Auslandsaufenthalts eine sofortige Wiedermeldung bei der belangten Behörde erfolgen müsse. Da diese Wiedermeldung erst am 30.09.2025 erfolgt sei, gebühre der Leistungsanspruch erst ab diesem Tag.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 08.11.2025 Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass sie der Meinung gewesen sei, ihre Stellungnahme vom 30.09.2025 werde als Beschwerde gewertet. Sie sei vonseiten der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden, dass sie sich - trotz Vorlage der Reisebestätigung samt Flugzeiten - beim AMS im Anschluss an ihren Urlaub melden müsse.
5. Mit Bescheid vom 12.11.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurück.
6. Aufgrund des Vorlageantrags der Beschwerdeführerin vom 24.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2025 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde datiert mit 30.09.2025 wurde am 30.09.2025 um 23:59 Uhr per eAMS an die Beschwerdeführerin versendet. Diese hat ihn am 01.10.2025 um 05:16 Uhr auf ihrem eAMS-Konto empfangen und am 01.10.2025 um 11:15 Uhr gelesen.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
4. das Begehren und
5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.11.2025 per eAMS einen mit 07.11.2025 datierten Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid vom 30.09.2025 ein.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zeitpunkt der Übermittlung, des Empfangs sowie der tatsächlichen Kenntnisnahme des Inhalts des Bescheides folgen aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll der belangten Behörde, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere den im Sendeprotokoll mit Datum und Uhrzeit festgehaltenen Zeitpunkt des Empfanges des Bescheides in ihrem eAMS-Konto im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestreitet.
Die Einbringung der Beschwerde am 08.11.2025 per eAMS ergibt sich ebenso aus dem vorliegenden Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.1.2. Gemäß § 46a Abs. 1 AlVG hat die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982, sowie nach Abs. 2.
Gemäß § 46a Abs. 2 AlVG sind, soweit im AlVG nicht anders bestimmt, Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 30.09.2025 wurde am 30.09.2025 an das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin gesendet und nach dem Empfang am 01.10.2025 von ihr am selben Tag gelesen.
Die belangte Behörde hat den Bescheid in Entsprechung des § 46a Abs. 1 AlVG zu Recht per eAMS übermittelt, da die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems bei der Beschwerdeführerin vorgelegen sind und ihr die Nutzung auch ohne Unterstützung möglich war. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 46a Abs. 2 AlVG).
Im vorliegenden Fall hat die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Empfang des Bescheides in ihrem eAMS-Konto am 01.10.2025 zu laufen begonnen, und endete somit am 29.10.2025.
Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die am 08.11.2025 via eAMS eingebrachte Beschwerde als nicht fristgerecht.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde der Beschwerdeführerin vor Zurückweisung der Beschwerde kein Verspätungsvorhalt gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 276 BAO alt (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd § 14 VwGVG (hier: iVm § 56 Abs. 2 AlVG) insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.
Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten. Nachdem sie mit der Verspätung der von ihr eingebrachten Beschwerde konfrontiert wurde, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie der Meinung gewesen sei, die Stellungnahme vom 30.09.2025 würde als Beschwerde akzeptiert werden.
Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann Beschwerde ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Beschwerdeführerin vom Bescheid Kenntnis erlangt hat. Der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist jedenfalls abzuleiten, dass eine Beschwerdeberechtigung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem ein Bescheid in rechtliche Existenz getreten ist, was mit dessen Erlassung (Verkündung bzw. Zustellung) an eine Partei erfolgt (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 7 VwGVG Rz 20).
Nachdem die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid erst am 01.10.2025 erlassen hat und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 30.09.2025 - also vor Erlassung des Bescheides und Kenntnisverschaffung durch die Beschwerdeführerin - beim AMS eingebracht wurde, bestand in diesem Zeitpunkt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand. Ungeachtet dessen wird der Vollständigkeit angemerkt, dass es der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.09.2025 ohnehin an den nach § 9 VwGvG vorgegebenen Beschwerdevoraussetzungen fehlte. Dadurch, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid in diesem Verfahrensstadium noch nicht erlassenen worden war, wäre es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich gewesen, die notwendigen Angaben zu machen (Bezeichnung des Bescheids, belangte Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts, Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde).
Die Beschwerde war letztlich spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde, wie im gegenständlichen Fall zutreffend, zurückzuweisen ist.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.