I419 2328137-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 09.10.2025 betreffend Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengelds wegen Auslandsaufenthaltes ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde aus.
2. Die Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe gedacht, ihre Stellungnahme vom 30.09.2025 würde als Beschwerde akzeptiert, und bei der Fristberechnung sei ihr ein Fehler unterlaufen, weshalb sie angesichts der bloß eintägigen Verspätung um Kulanz ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Die Beschwerdeführerin war bis 31.08.2025 bei der Dienstgeberin C. beschäftigt und beantragte Arbeitslosengeld, wies das AMS auf die Einstellungszusage der Dienstgeberin S. ab 01.10.2025 sowie einen im Juni gebuchten Auslandsurlaub von 11. bis 18.09.2025 hin, und ersuchte, vom Ruhen des Arbeitslosengeldes in der genannten Woche abzusehen.
1.2 Die Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosengeld von 02. bis 11.09.2025. Das AMS teilte ihr am 09.09.2025 via eAMS mit, dass sie sich nach dem Urlaub wiedermelden müsse. Sie nahm, ihren Angaben nach, da sie diese Nachricht nicht gelesen hatte, am 30.09.2025 mit dem AMS telefonisch Kontakt auf und ersuchte sodann am selben Tag in einer schriftlichen Stellungnahme um Nachzahlung und „Kulanz“.
1.3 Mit Bescheid vom 30.09.2025 stellte das AMS fest, ihr gebühre neuerlich Arbeitslosengeld ab 30.09.2025. Sie habe sich nach dem Auslandsaufenthalt erst am 30.09.2025 wiedergemeldet. Dagegen erhob sie Beschwerde, die zu BVwG I416 2328135-1 protokolliert wurde.
1.4 Der vorliegend interessierende Bescheid vom 09.10.2025 wurde am genannten Tag um 23:59 h per eAMS versendet. Die Beschwerdeführerin hatte ihn am 10.10.2025 um 05:17 h in ihrem eAMS-Konto und hat die entsprechende Benachrichtigung am 10.10.2025, einem Freitag, um 10:44 h geöffnet.
Der Bescheid enthält in der Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdefrist folgende Information: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden.“
1.5 Die Beschwerde ist mit 07.11.2025 datiert und wurde von der Beschwerdeführerin am 08.11.2025, einem Samstag, als Anhang einer eAMS-Nachricht dem AMS übermittelt. Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit enthält sie nicht. Am 19.11.2025 wurde die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt.
1.6 In ihrem am 24.11.2025 per eAMS übermittelten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe gedacht, ihre Stellungnahme vom 30.09.2025 werde als Beschwerde akzeptiert. Die Beschwerdefrist habe sie irrtümlich um einen Tag überschritten, da sie „die Fristberechnung fälschlicherweise auf Kalendermonate und nicht auf Kalendertage“ bezogen habe.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes des AMS, ergänzt durch die Eingaben der Beschwerdeführerin in dem weiteren, zu I416 2328135-1 protokollierten Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1 Die Kommunikation zwischen AMS und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat nach § 46a Abs. 1 bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zu erfolgen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des ZustG und nach Abs. 2.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 46a Abs. 2 AlVG als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
3.2 Das AMS hat den Bescheid entsprechend § 46a Abs. 1 Satz 1 AlVG zu Recht per eAMS übermittelt. Angesichts der per eAMS übermittelten Anbringen der Beschwerdeführerin lagen dafür die technischen Voraussetzungen der Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems vor und ihr diese Nutzung ohne Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS möglich.
Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung beträgt, in Verbindung mit dem nach § 17 VwGVG anwendbaren § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht.
Aufgrund der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung am (Freitag) 10.10.2025, als sie die Benachrichtigung über den Empfang des Bescheides öffnete, dauerte die vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung in Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG bis (Freitag) 07.11.2025, zumal beide Tage 2025 Werktage waren (und letzterer nicht als Karfreitag zu einer Fristverlängerung nach § 33 Abs. 2 AVG führte).
3.3 Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die am 08.11.2025 via eAMS eingebrachte Beschwerde als nicht fristgerecht.
Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet erfolgte daher zu Recht. Auch das Gericht hatte daher die nicht (mehr) zulässige Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt und damit die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)
3.4 Die im Vorlageantrag für eine „Kulanz“ ins Treffen geführte Umstände betreffend, nämlich einerseits, dass die Beschwerdeführerin angenommen habe, die vor Erlassung des Bescheides eingebrachte Stellungnahme werde als Beschwerde behandelt, und andererseits, sie habe ihre Fristberechnung auf Kalendermonate statt Kalendertage bezogen, ist zu beachten:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist nach § 71 Abs. 1 AVG Z. 1 auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Dem entspricht die Regelung des § 33 Abs. 1 VwGVG: „Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“
3.5 Vorausgeschickt sei, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen ist (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung, und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113) Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN)
Der Rechtsprechung zufolge trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187, mwN) Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604, mwN)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als „Ereignis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. (VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020, Rz. 17, mwN)
3.6 Mit dem im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen wird ein solches Versehen nicht behauptet (wogegen der Grund für die Säumnis war, wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass die mit 07.11. datierte Beschwerde nicht mehr an diesem Tag versendet wurde), und es liegt auch angesichts der Rechtsmittelbelehrung („vier Wochen“, nicht Tage oder ein Monat, und „nach Zustellung“) nicht nahe, ein Missverständnis anzunehmen. Dem AMS war daher nicht entgegenzutreten, wenn es im Vorlage- keinen Wiedereinsetzungsantrag erblickt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung wegen Verspätung nach ergangener Beschwerdevorentscheidung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
4. Unterbleiben einer Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.