IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.07.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit Juni 2024 Inhaber eines bis 30.06.2025 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.04.2024, in dem die Funktionseinschränkung 1. „Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, hochgradige akute Lumboischialgie links; Mittlerer Rahmensatz dieser Position, da eine Fortbewegung schmerzbedingt derzeit nur unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken möglich ist. Zustand nach 3-maliger stationärer, konservativer, multimodaler Schmerztherapie“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2025 zum Zwecke einer Neuevaluierung nach weiterer Therapie (evtl. auch operativ) für erforderlich erachtet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wegen der damals aktuellen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein nicht als zumutbar erachtet.
Am 29.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen zur Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 07.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[….]
Anamnese:
Vorgutachten von 04/2024: Seit Ende 9/23 im Krankenstand wegen Lumboischialgie links Laut Vor-GA Diskusprolaps L3/4 + L5/S1, Formaenstenosen mit foramineller Tangierung L4 li + dtl. auch L5 bds., mehrmalige konservative Therapieversuche hatten keinen anhaltenden Effekt (11/2023 in N., 01/2024 in N., 4/24 in N.), Zustand nach Meniskus-OP (ASK) links 30.11.2023, GdB: 60%
Nachuntersuchung
11/2024 Z.n. interarcuärer Dekompression L5/S1 von links mit Neurolyse der Nervenwurzel L5/S1, es besteht ein Diskusbulging L4/5 und Neuroforamenstenose L5 beidseits, diesbezüglich ist eine multimodale Schmerztherapie geplant, als ultimo ratio Lösung PLIF
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im LWS-Bereich ausstrahlend in das linke Bein, Gefühlstörungen bzw. Taubheitsgefühl linker Unterschenkel bis zu den Zehen reichend
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Anamnestisch Sirdalud, Novalgin, Vimovo, Deflamat, laut Orthopädischen Befund 04/25 Pregatab 25mg 2x1, 2 Stützkrücken
Sozialanamnese:
geschieden, 1 Tochter, Rehageld befristet bis 11/2025 (Kraftfahrer)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
07.01.2025 Orthopädischer Befund, Anamnese: Pat. kommt heute zur Kontrolle nach 1AD L5/S1 links. Wunde und Narbe ist komplikationslos verheilt. Parasthesien im Bereich des linken lat. Fußrand. Die Giving Way Attacken sind deutlich gebessert. Pat. ist ohne Krücken mobil. Die Gehstrecke ist deutlich verlängert. Pat. ist in laufender Physiotherapie. Reha wurde noch nicht beantragt. Dg.: Aktivierte mediale Gonarthrose links, Lumboischialgie L5 und S1 links, Neuroforamenstenose L5 und L4 links, Osteochondrose L5/S1 Modic I, Procedere: Es erfolgt die klinische Untersuchung des Patienten und Sichtung der mitgebrachten Bilder und Befunde. Ausführliche therapeutische Aussprache und Aufklärung über die möglichen Therapieoptionen. Hinsichtlich der deutlichen Verbesserung der Beschwerdesituation empfehle ich weiterhin mit regelmäßigen Übungen. Des weiteren empfehle die Durchführung einer Reha im Intervall. Langsamer Belastungsaufbau.
Wiedervorstellung nach Reha oder bei Verschlechterung jederzeit hierorts.
mitgebrachter Orthopädischer Befund vom 29.04.2025, Anamnese: Pat berichtet über weiterhin starke Schmerzen in das linke Bein. Ausstrahlung im Bereich der Wade, Vorfuß und Fußsohle. Status: LWS: DS Fac. L5/S1 bds. und Spina post., D-Punkt, Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar, Lasegue und inverser Lasegue neg., ISG-Provokationstest neg.,
Kraftgrade der Kennmuskeln der UE bds. 5/5, Reithose frei, keine Conus-Cauda-
Symptomatik, Hüfte frei, Einbeinstand problemlos. Bildgebung MRT LWS: L4/5 breitbasige Diskusbulging mit diskreter Lipomatose mit einer konsekutiven SKS sowie incipienter NFS L4 links. L5/S1 deutliche Osteochondrose mit bilateraler NFS L5/S1 bds., Dg.:
Neuroforamenstenose L5 bds., Aktivierte mediale Gonarthrose links, Lumboischialgie L5 und S1 links, Neuroforamenstenose L5 und L4 links, Osteochondrose L5/S1 Modic I, Procedere: Hinsichtlich der frustranen konservativen Therapie wird die Option der konservativen Therapie mit nochmaliger stationärer MMST besprochen. Geplant wäre BWI NW L5 links, sowie CTI S1 links und epidurale intrasacrale Infiltration. Alternativ ist auch eine Revision mit Laminektomie L5/S1 und PLIF mit dorsaler Stabilisierung als ultimo ratio Lösung ui diskutieren.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 179,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
60-jähriger Mann kommt mit 2 Stützkrücken gehend in Begleitung seiner Lebensgefährtin in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Oberkiefervollprothese. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard,
Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Extremitäten: Die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut,
Pinzettengriff mit Ausnahme beider Kleinfinger, mit allen Fingern möglich.
UE: Das linke Hüft- und Kniegelenk wegen Schmerzen soweit beurteilbar ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
WS:
HWS in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: Blande Narbe nach OP, Drehung und
Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig bewegungseingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: Kniehöhe. Das Gangbild ohne Gehhilfe hinkend, normalschrittig und flüssig, Einbeinstand rechts ohne, links mit Anhalten möglich, Zehen- und Fersengang wird nicht demonstriert.
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 wird unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerden und vorliegenden Befunde um 2 Stufen herabgesetzt, da nach Operation keine Neurologie zu verzeichnen ist, Kraftgrade der Kennmuskulatur der UE beidseits 5 von 5 und Mobilität auch ohne Gehhilfe gegeben
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GesamtGdB wird um 2 Stufen herabgesetzt
[…..]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen allenfalls unter Verwendung von Hilfsmittel möglich. Auch ist die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet ist. Es liegen keine Befunde vor, die eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung objektivieren bzw. untermauern. Ebenso ist die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines ständigen Gebrauchs zweier Stützkrücken befundmäßig nicht abgedeckt. Die Zuhilfenahme einer Stützkrücke ist keine maßgebliche Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…..]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 07.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein und bestritt dieses Gutachten nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 07.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid abermals übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2025. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der Grad der Behinderung lediglich 40 % betrage.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40% betrage aufgrund Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, Z.n. Dekompression L5/S1 mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades. Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerzen, Gefühlstörungen linke UE, jedoch keine Paresen.
Allerdings leidet die beschwerdeführende Partei darunter, dass ihr linker Fuß wie gelähmt ist, diesen versagt immer wieder die Kraft, er sackt immer wieder weg.
Der beschwerdeführenden Partei steht eine Wirbelsäulenoperation bevor, aufgrund frustraner konservativer Therapien.
Die beschwerdeführende Partei leidet unter Spinalkanalstenose L4/5 mit Recessusstenose L5 bds., aktivierte mediale Gonarthrose links, Lumboischialgie L5 und SI links, Neuroformastenose L5 und L4 links, sowie Osteochondrose L5/S1 Modic-l .
Somit wäre der beschwerdeführenden Partei zumindest 50% Gesamtgrad der Behinderung und damit der Behindertenpass zu gewähren.
Beweis:
bereits aufliegende/vorgelegte Befunde Befund MRT der LWS vom 31.07.2025
Patientenbrief vom 19.08.2025
Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der
• Orthopädie/Chirurgie
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt,
1. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.
In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
Der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten nunmehr einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 07.11.2025 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[……]
Anamnese:
Letzte Begutachtung am 06.05.2025
1 Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, Zustand nach Dekompression L5/S1 (11/2024) mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 40 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H
Zwischenanamnese seit 6/2025:
Keine OP
Kein stationärer Aufenthalt
2023 ASK Meniskusoperation links
CTI 11/2023 und 1/2025 und 4/2025 und 7/2025
OP der LWS 11/2024, BS Op
Der Behindertenverband führt in der Beschwerde vom 20.08.2025 aus, dass der Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen eines festgestellten Grades der Behinderung von nur 40 Prozent abgewiesen wurde, rechtswidrig sei.
Das Sozialministeriumservice habe den Grad der Behinderung mit 40 Prozent aufgrund von Abnützungserscheinungen des Bewegungs- und Stützapparates sowie einer Dekompression L5/S1 mit mittleren funktionellen Auswirkungen festgestellt. Dabei sei zwar berücksichtigt worden, dass Dauerschmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein bestünden, jedoch keine Paresen.
Die beschwerdeführende Partei gebe an, dass der linke Fuß wie gelähmt sei und immer wieder die Kraft versage. Eine Wirbelsäulenoperation stehe bevor, da konservative Behandlungen erfolglos geblieben seien. Zudem leide sie an einer Spinalkanalstenose L4/5 mit beidseitiger Rezessusstenose L5, einer aktivierten medialen Gonarthrose links, Lumboischialgie L5 und S1 links, Neuroforamenstenose L5 und L4 links sowie einer Osteochondrose L5/S1 Modic I.
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein bis zu den Zehen. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des Unterschenkels außenseitig links seit 2023.
Lähmungen habe ich nicht. Die OP hat am Anfang eine Besserung gebracht, 1,5 Monate, dann ist es wieder schlechter geworden. Ich bin 3 Tage ohne Unterarmstützkrücken gegangen.
Ambulante Reha hat gut getan.
Geplant ist eine Versteifung in KH N. Ich bekomme 3 x in der Woche eine Infusion, nehme Schmerzmittel, trotzdem habe ich Schmerzen so dass ich glaube mich holt der Teufel.
Ich gehe immer mit 2 Unterarmstützkrücken , weil der linke Fuß auslässt.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig.
Stationäre Rehabilitation hatte ich nicht, erst OP.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“
Am Ende der Begutachtung erfolgt ein abschließendes Gespräch mit dem Antragsteller und der Begleitperson. Dabei wird bestätigt, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen und in die Beurteilung einbezogen wurden. Alle geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wurden ausführlich erörtert; auch im Rahmen einer abschließenden Befragung werden keine weiteren Beschwerden angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Rabeprazol Metagelan Tramadolor Norgesic Neodolpasse
Allergie: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.H.
Sozialanamnese:
Geschieden, 1 Tochter, lebt in LG in EFH, 12 bzw 3 Stufen, ebenerdig
Berufsanamnese: Berufskraftfahrer, Tankwagen, BUP seit 2024, zuletzt gearbeitet 2023
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ass. Prof. OA Dr. med. M. Facharzt für Orthopädie und Traumatologie 19.08 2025
Spinalkanalstenose L4/5 mit Rezessusstenose L5 beidseits aktivierte mediale Gonarthrose links Lumboischialgie L5 und S1 links Neuroforamenstenose L5 und L4 links Osteochondrose L5/S1 Modic I
MRT DER LWS 31.07.2025
Mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Diskusbulging L2 bis S1 mäßiger Spinalkanalstenose L4/5 Rezessus- und Forameneinengung beidseits sowie postoperativer Narbenbildung L5/S1 links ohne Rezidivprolaps aktivierte Facettengelenksarthrose L4/5
MRT DER LWS und DES LINKEN KNIEGELENKES
Leichte Osteochondrosen und Spondylosen der unteren LWS mit geringen Protrusionen L4/5 und L5/S1 ohne Prolaps oder Spinalkanalstenose Knie links Innenmeniskushinterhornruptur Chondropathia patellae Grad IV geringe Patellalateralisation intakter Bandapparat
Ass. Prof. OA Dr. med. M. Facharzt für Orthopädie und Traumatologie 07.01.2025
Aktivierte mediale Gonarthrose links Lumboischialgie L5 und S1 links Neuroforamenstenose L5 und L4 links Osteochondrose L5/S1 Modic I
MRT DER LWS 27. November 2024
Kleiner mediorechtsbetonter Diskusprolaps L5/S1 mit feinem Anuluseinriss und leichter Berührung der S1 Wurzel rechts ohne Nachweis eines Sequesters
Ärztlicher Entlassungsbrief UNIVERSITÄTSKLINIKUM 14. November 2024
Nach mikroskopischer Dekompression L5/S1 links wegen Neuroforamen- und Rezessusstenose Entlassung bei gebesserter Lumboischialgie links
Dr. H. Arzt für Allgemeinmedizin 23. Oktober 2024
Schmerztherapie bei Neuroforamenstenose L5 und L4 links
Dr. G. FÄ für Augenheilkunde und Optometrie 01.02.2024
Myopie Presbyopie Netzhautdefekte rechts Gitterareal links hintere Glaskörperabhebung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 61a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 179,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich. Kraft im Liegen KG 4 links
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie links 0 0 120, rechts 0 0 130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Narbe LWS 4 cm untere median
KS LWS
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist ohne Krücken geringgradig links hinkend.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 des VGA wird in Leiden 1 und 2 eingestuft, sonst keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
[……]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[……]“
In der Folge erließ die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 24.11.2025, dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zugestellt ebenfalls am 24.11.2025, informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2025 eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage, die am 18.11.2025 erfolgt sei, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und daher nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstige Unterlagen bei der Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden können. Ebenso sei es nicht zulässig, neue – bis dato unerwähnt gebliebene – Leidenszustände anzuführen.
Der vertretene Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 09.12.2025 folgende Stellungnahme ab:
„[…..]
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression L5/S1 und Gefühlsstörungen linke untere Extremität leidet, jedoch keine relevante Schwäche objektivierbar wäre. Daher beträgt der Grad der Behinderung lediglich 40%. Allerdings besteht eine wesentliche Schwäche des linken Beins, dieses lässt immer wieder nach und daher ist die beschwerdeführende Partei auch schon öfters gestürzt. Daher muss sie auch mit Krücken gehen.
Außerdem wird die beschwerdeführende Partei aufgrund der vielzahligen Bandscheibenvorfälle am 05.01.2026 operiert werden. Bisher wurden mehrere CT-gezielte Infiltrationen durchgeführt und bekommt die beschwerdeführende Partei 3-mal pro Woche Infusionen. Daher wäre mindestens ein Grad der Behinderung von 50% für diese Leiden auszusprechen gewesen.“
Mit als Beweismittelvorlage bezeichnetem Schreiben vom 16.12.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend zur Stellungnahme vom 09.12.2025 eine Bestätigung eines näher genannten Universitätsklinikums vom 03.10.2025 in Vorlage, wonach eine IAD bei L4/5 und Laminektomie L5/S1 sowie PLIF mit dorsaler Stabilisierung operativ am 05.01.2026 geplant sei. Die dem Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin möge ihr Gutachten diesbezüglich ergänzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit Juni 2024 Inhaber eines bis 30.06.2025 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Dieser Behindertenpass ist abgelaufen und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Der Beschwerdeführer brachte am 29.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression L5/S1; Dauerschmerz und Gefühlstörungen linke untere Extremität, jedoch keine relevante Schwäche objektivierbar
2. Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk; rezidivierende Beschwerden und geringgradige funktionelle Einschränkung
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2025, die im Ergebnis auch das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2025 bestätigen, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum bis 30.06.2025 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpass und zur Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2025, das im Ergebnis – was den aktuellen Gesamtgrad der Behinderung betrifft – auch das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2025 bestätigt.
In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.11.2025 wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 07.11.2025 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist sind „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Zustand nach Dekompression L5/S1“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule betrifft, die mit „30 – 40 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“ umschrieben sind.
Die Einstufung des Leidens mit dem oberen Rahmensatz der gewählten Positionsnummer (mit 40 v.H.) erweist sich aufgrund des im Rahmen der Gutachtenserstellung erhobenen klinischen Status als rechtsrichtig und nachvollziehbar. In der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung zeigten sich im klinischen Status hinsichtlich der allgemeinen einschätzungsrelevanten Kriterien des Regelungskomplexes 02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, nämlich der primär zu bewertenden Kriterien der Beweglichkeit und Belastbarkeit, keine Funktionseinschränkungen schweren Grades, die aber für eine Einstufung nach der nächsthöheren Positionsnummer 02.01.03 mit 50 v.H. erforderlich wären („Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich. Kraft im Liegen KG 4 links; Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie links 0 0 120, rechts 0 0 130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Narbe LWS 4 cm untere median KS LWS; Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich; Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist ohne Krücken geringgradig links hinkend. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.“).
Laut dem anamnestischen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.09.2025 habe er – abweichend vom Vorbringen in der Beschwerde vom 20.08.2025, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide darunter, dass sein linker Fuß wie gelähmt sei – auch keine Lähmungen („[…..] Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des Unterschenkels außenseitig links seit 2023. Lähmungen habe ich nicht. Die OP hat am Anfang eine Besserung gebracht, 1,5 Monate, dann ist es wieder schlechter geworden. Ich bin 3 Tage ohne Unterarmstützkrücken gegangen. Ambulante Reha hat gut getan.“). Auch die beiden der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen (Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 19.08.2025 und MRT der LWS vom 31.07.2025) belegen keine über Funktionseinschränkungen mittleren Grades hinausgehenden Funktionseinschränkungen, weil sie – schon mangels Darlegens eines konkreten nachvollziehbaren Fachstatus – keinerlei Aufschluss geben über die konkreten tatsächlichen Auswirkungen der darin angeführten Diagnosen auf die primär einschätzungsrelevanten Kriterien des tatsächlichen Ausmaßes der Einschränkungen Beweglichkeit und Belastbarkeit.
Auch bereits im ebenfalls von der belangten Behörde schon zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2025 konnten im Übrigen – in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens vom 07.11.2025 – bei der am 06.05.2025 erfolgten persönlichen Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung keine Funktionseinschränkungen schweren Grades, die aber für eine Einstufung nach der nächsthöheren Positionsnummer 02.01.03 mit 50 v.H. erforderlich wären, festgestellt werden, wie auch folgende Protokollierung belegt: „Gesamtmobilität – Gangbild: Extremitäten: Die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, Pinzettengriff mit Ausnahme beider Kleinfinger, mit allen Fingern möglich. UE: Das linke Hüft- und Kniegelenk wegen Schmerzen soweit beurteilbar ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS: HWS in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: Blande Narbe nach OP, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig bewegungseingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: Kniehöhe. Das Gangbild ohne Gehhilfe hinkend, normalschrittig und flüssig, Einbeinstand rechts ohne, links mit Anhalten möglich, Zehen- und Fersengang wird nicht demonstriert.“
Was nun das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.12.2025 betrifft, es bestehe eine wesentliche Schwäche des linken Beins, dieses lasse immer wieder nach und daher sei die beschwerdeführende Partei auch schon öfters gestürzt, daher müsse sie auch mit Krücken gehen, so ist eine wesentliche Schwäche des linken Beins durch die stattgefundenen persönlichen Untersuchungen – wie oben dargelegt – nicht objektiviert und ist auch ein wiederholtes Sturzgeschehen nicht durch medizinische Unterlagen belegt. Was das weitere Vorbringen in dieser Stellungnahme vom 09.12.2025 betrifft, außerdem werde die beschwerdeführende Partei aufgrund der vielzahligen Bandscheibenvorfälle am 05.01.2026 operiert werden, so unterliegt dieses Vorbringen – ebenso wie die mit Begleitschreiben vom 16.12.2025 der Beschwerde nachgereichte Bestätigung eines näher genannten Klinikums vom 03.10.2025 über eine geplante Operation – der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieses Vorbringen bzw. die der Beschwerde nachgereichte Bestätigung eines näher genannten Klinikums vom 03.10.2025 über eine geplante Operation haben daher im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als unzulässig unberücksichtigt zu bleiben. Auf diese Neuerungsbeschränkung wurde der Beschwerdeführer im Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2025 im Übrigen ausdrücklich hingewiesen.
Ganz unabhängig davon aber dient eine solche Operation prinzipiell naturgemäß der Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer hat nun aber im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch weder behauptet noch belegt, dass diese für den 05.01.2026 geplant gewesene Operation – die, sofern sie stattgefunden haben sollte, der Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen soll – entgegen dieser Intention etwa völlig misslungen wäre und im Gegenteil zu einer maßgeblichen und dauerhaften Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule geführt hätte.
Auch das Leiden 2 – „Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk, Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringgradige funktionelle Einschränkung“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der als „Funktionseinschränkung (Anmerkung: des Kniegelenks) geringen Grades einseitig“ bezeichneten Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet („10 – 20 %: Streckung/Beugung bis 0-0-90°“), was angesichts des im Rahmen der Statuserhebung erhobenen deutlich höheren Bewegungsumfanges („Knie links 0 0 120“) in keiner Weise zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer trat dieser Einstufung auch weder in der Beschwerde noch in seiner im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs ergangenen schriftlichen Stellungnahme vom 09.12.2025 konkret entgegen.
Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 07.11.2025 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht, zumal gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist aber bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung(en) des Beschwerdeführers konnte damit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren (zulässigen) medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2025, dieses beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2025, das im Ergebnis auch das ebenfalls bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2025 bestätigt. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 07.11.2025 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.11.2025, das im Ergebnis auch das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2025 bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (zulässigen) Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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