IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 21.08.2025, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.07.2021 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 07.06.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In dem zugrundeliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.07.2021 wurde aufgrund der Besserungsfähigkeit des Leidens 1 eine Nachuntersuchung für Juli 2023 empfohlen.
Die belangte Behörde leitete erstmals im Jahr 2023 von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und holte ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 20.07.2023 ein. In diesem Gutachten wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („g.Z. Zustand nach Implantation einer Knieprothese beidseits (rechts 02/23 und links 06/2023) mit anhaltenden Beschwerden und regelmäßiger Opioid-Schmerzmedikation“ / „Zustand nach Bandscheibenoperation C6/7 mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 04.09.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben habe. Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2021 sei somit nach wie vor gültig. Eine weitere Nachbegutachtung sei aufgrund der Besserungsfähigkeit des Leidens 1 für Juli 2025 vorgesehen. Das Gutachten vom 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Am 04.04.2025 leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Tag aktuelle Befunde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 02.05.2025 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge in dem amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 04.07.2025 wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt (mit näheren Ausführungen im Gutachten).
Mit Schreiben vom 08.07.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 04.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Die Beschwerdeführerin gab zum Gutachten vom 04.07.2025 keine Stellungnahme ab und bestritt dieses Gutachten nicht.
Mit Bescheid vom 21.08.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Mit E-Mail vom 01.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte sie lediglich aus, dass sie Befunde nachreichen werde.
Mit Schreiben vom 11.09.2025 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, wann die in der Beschwerde angekündigten Befunde nachgereicht werden würden.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2025, eingelangt am 09.10.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 20.10.2025, eingelangt am 21.10.2025, übermittelte die belangte Behörde zwei medizinische Unterlagen, die die Beschwerdeführerin am 25.09.2025 bei der belangten Behörde eingebracht hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, hat ihren Wohnsitz in Österreich und wurde am XXXX geboren.
Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2021 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 07.06.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund der Besserungsfähigkeit des Leidens 1 für Juli 2023 empfohlen.
Die belangte Behörde leitete von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und holte ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 20.07.2023 ein. Mit Schreiben vom 04.09.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergab. Eine weitere Nachbegutachtung wurde aufgrund der Besserungsfähigkeit des Leidens 1 für Juli 2025 empfohlen.
Am 04.04.2025 leitete die belangte Behörde von Amts wegen das verfahrensgegenständliche Nachuntersuchungsverfahren ein und holte ein Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Inneren Medizin und der Allgemeinmedizin vom 04.07.2025 ein.
Mit Bescheid vom 21.08.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 01.09.2025 fristgerecht eine schriftliche Beschwerde.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Kniegelenksprothetik beidseits (berücksichtigt beidseitige Prothetik);
2. Zustand nach Bandscheibenoperation C6/7 (komplikationslos, zufriedenstellendes Operationsergebnis, komplikationslose Osteoporose mitberücksichtigt);
3. g.z. 02.06.01 Zustand nach Resektions-Interpositionsplastik des rechten Daumensattelgelenks 7/24 bei hochgradiger Rhizarthrose (berücksichtigt Rhizarthrose links ohne Operationsindikation).
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 aufgrund fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 von Hundert (v.H.).
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.07.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.10.2025.
Das Datum des von Amts wegen eingeleiteten gegenständlichen Nachuntersuchungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vonseiten der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.07.2025. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus diesem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem Beschwerdevorbringen vom 01.09.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist eine „Kniegelenksprothetik beidseits“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.05.21 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelgradige beidseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 40 v.H. bewertet ist. Die Einstufung des Leidens unter der gewählten Positionsnummer (vgl. „02.05.21: Streckung/Beugung 0-10-90°“) erweist sich aufgrund des im Rahmen der Gutachtenserstellung erhobenen klinischen Status und der deutlichen Besserung der Kniegelenksfunktion beidseits durch intensive Physiotherapie als rechtsrichtig und nachvollziehbar. In der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung erschien die Beschwerdeführerin ohne Stützkrücken und zeigten sich im klinischen Status bandstabile und ergussfreie Kniegelenke (vgl. AS 37: „rechtes KG 0/125°, bandstabil, kein Erguss, linkes KG 0/130°, bandstabil, kein Erguss, keine Ödeme“). Laut dem anamnestischen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe sie nun auch regelmäßig ca. zwei Mal pro Woche in ein Fitnessstudio und habe im Februar 2025 eine Rehabilitation absolviert. Als Therapie wurden der Beschwerdeführerin weiters Gymnastik, Gleichgewichtsübungen und Physiotherapie empfohlen, sowie „bei Wunsch Infiltration“ (vgl. Arztbrief vom 15.09.2025, AS 33). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der Positionsnummer 02.05.23, welche schwergradige beidseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 50 v.H. bewertet ist, ist aufgrund der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, sowie der Angaben der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt (vgl. AS 35: „Derzeitige Beschwerden: […] Schmerzen beim Knien in den Kniescheiben, sonst die Kniebeweglichkeit gut. Regelmäßige Besuche in einem Fitnessstudio 2 x wöchentlich. Reha […] wurde im Februar 2025 absolviert (keine Dokumentation vorliegend)“.
Auch das Leiden 2 – „Zustand nach Bandscheibenoperation C6/7“ – wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz (vgl. „30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika; 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) erweist sich aufgrund des komplikationslosen und zufriedenstellenden Operationsergebnisses und der komplikationslosen Osteoporose als zutreffend. Die Beschwerdeführerin brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden, zumal sie auch diese Zuordnung nicht substantiiert beanstandete. Vielmehr belegt auch der Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 06.08.2025, dass sich ihr Zustand im Vergleich zur Voruntersuchung im September 2024 nicht verändert hat (vgl. Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 19.09.2024, AS 32: „[…] Demineralisierung der Knochen. Leichte Osteochondrosis LWK 5 / SWK 1. Bei fortgeschrittenen Facettengelenksarthrosen ab LWK 3 abwärts sekundäre Anterolisthese des LWK 4 von 7 mm als Gefügestörung ohne Nachweis einer Zunahme in den Funktionsaufnahmen. Wirbelsäulenorthopädisches Konsil […]“). Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02, ist daher nicht gerechtfertigt.
Schließlich ordnete die Gutachterin auch das Leiden 3 – „G.z. 02.06.01 Zustand nach Resektions-Interpositionsplastik des rechten Daumensattelgelenks 7/24 bei hochgradiger Rhizarthrose “ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.06.21 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche geringgradige beidseitige Funktionseinschränkungen der Handgelenke betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 20 v.H. bewertet ist. Die Einstufung des Leidens unter der gewählten Positionsnummer berücksichtigt hierbei den Zustand nach einer Rhizarthroseoperation des rechten Daumensattelgelenks am 10.07.2024, sowie die bestehende Rhizarthrose links (ohne Operationsindikation). Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 04.07.2025 trug die Beschwerdeführerin beidseits Daumenorthesen, im erhobenen klinischen Status zeigte sich die Beweglichkeit im Daumengrundgelenk weitgehend frei unter mäßigen Schmerzen (vgl. AS 37). Im Rahmen der Anamnese gab sie – in Bezugnahme auf die Schmerzintensität lediglich undefiniert – an, dass sie „Schmerzen in beiden Daumen hauptsächlich in Ruhe“ habe (vgl. AS 35). Auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich keine Einordnung unter einer höheren Positionsnummer ableiten (vgl. AS 27-30).
Die Einordnungen der Leiden 1 bis 3 wurden zudem von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert beanstandet. Die Beschwerdeführerin gab zum Gutachten vom 04.07.2025 keine Stellungnahme ab und bestritt dieses Gutachten nicht. Auch die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid bestand lediglich aus der Vorlage zweier medizinischer Unterlagen (die in den Einordnungen der Leiden berücksichtigt wurden). Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht das gegenständlich vorliegende Gutachten vom 04.07.2025 zu entkräften.
Die Feststellung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 04.07.2025, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch diese Einschätzung monierte die Beschwerdeführerin nicht.
Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 04.07.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), StF: BGBl. Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
[…]
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
[…]
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]
Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
[…]“
§§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, in der geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 251/2012, lauten auszugsweise:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.07.2025 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher korrekt mit 40 v.H. angenommen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus beantragte weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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