IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 23.06.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 09.12.2025 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:
„Anamnese:
Schweres Trauma als 17-jähriger mit bleibender Schädigung im Bereich der rechten unteren Extremität.
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich habe immer wieder Schmerzen im rechten Bein. Gelegentlich benütze ich einen Gehstock.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ständige Betreuung durch Allgemeinmediziner.
Medikamente: Pronerv, Folsan, Effortil, Enstillar, Vimovo, Mefenam bei Bedarf, Norgesic, Sirdalud abends, Novalgin, Gabapentin, Trittio.
Hilfsmittel: Gelegentlich 1 Gehstock, Peronaeusschiene rechts.
Sozialanamnese:
In XXXX Kaufmann, seit 2015 in Österreich, verheiratet, 3 Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Allgemeinmedizinischer Befundbericht Dr. XXXX vom 15.Juli 2025 - Diagnose: Neuropathie, Nervus peronäus, Uncarthrose an C4-7, Anterospondylosen an L4, Gangstörung, Gleichgewichtsstörung.
Neurolog. Zentrum XXXX , vom 10.JUli 2024 - Diagnose: Alte Läsion des Plexus lumbosacralis rechts mit diffuser Muskelatrophie der rechten unteren Extremität. NLG-Befund angefügt vom 16. August 2023: Schwere axonale Schädigung des Nervus peronaeus motorisch rechts, axonale Veränderung links fraglich. Untere Extremität rechts: Hüftbeugen Kraftgrad -5, Vorfußheben Kraftgrad 4, Vorfußsenken Kraftgrad. Kniestrecken- und beugen unauffällig. Hypaesthesien gesamte rechte untere Extremität. Links: Keine Sensibilitätsstörungen. Gang rechts hinkend.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Normalgewichtig
Größe: 170,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal.
Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN.
Caput: Sensorium unauffällig. Keine Lippenzyanose. Zunge: Normal. Zähne: Saniert.
Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Keine Stauungszeichen. Arterien: Pulse tastbar.
Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min.
Abdomen: Im Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig.
Brustwirbelsäule: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm.
Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen.
Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Faustschluss beidseits kräftig.
Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Keine funktionellen Einschränkungen. Deutlicher geringer Kraftverlust im rechten Hüftgelenk. Atrophie des M. glutaeus rechts. Kniegelenke beidseits unauffällig. Rechtes Sprunggelenk: Deutliche Kraftgradverminderung zu links, ungefähr 60 %-ige Einschränkung bei Fußhebung und Fußsenkung. Muskelatrophie im Unterschenkelbereich.
Angabe von Sensibilitätsstörungen im Bereiche der distalen linken unteren Extremität. Kein Hinweis auf arterielle Durchblutungsstörungen.
Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Ataktisch imponierend, rechts hinkend.
Status Psychicus:
Kein Hinweis auf kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Gute Kooperation.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
///
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Sonstige im ärztlichen Befundbericht Dr. XXXX , vom 15.Juli 2025, angeführten Gesundheitsschädigungen sind nicht ausreichend durch weitere Befunde bestätigt und können somit nicht einschätzungsmäßig berücksichtigt werden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstbegutachtung
(...)“
1.2. Mit Schreiben vom 11.12.2025 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme.
1.3. Am 16.12.2025 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser führte dieser aus, dass er mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sei, da seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er leide nicht nur an neurologischen Erkrankungen, sondern auch an psychischen Problemen, die seinen Alltag erheblich einschränken würden. Diese wirkten sich stark auf seine Belastbarkeit, seine Konzentrationsfähigkeit sowie sein soziales und berufliches Leben aus; darüber hinaus bestünden sensorische Einschränkungen. Er könne nicht riechen und nicht schmecken. Diese Beeinträchtigungen wirkten sich massiv auf seine Lebensqualität im täglichen Leben aus. Er ersuchte um erneute Überprüfung seines Gesundheitszustandes, die Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankungen und der sensorischen Ausfälle sowie um Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens. Neue Befunde wurden keine beigelegt.
2. Mit Bescheid vom 18.12.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 40% betrage. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergäben sich keine neuen Aspekte. Damit erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte erneut aus, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Er leide an starken und dauerhaften Schmerzen aufgrund orthopädischer Erkrankungen, insbesondere an den Gelenken sowie an neurologischen Problemen. Es bestünden Gleichgewichtsstörungen, die seinen Alltag beeinträchtigen würden; diese Beschwerden führten zu deutlichen Einschränkungen seiner Mobilität, Belastbarkeit und Selbständigkeit. Ein GdB von 40% spiegle seiner Ansicht nach die Schwere seiner Beeinträchtigung nicht wider. Aufgrund der Kombination aus orthopädischen und neurologischen Beschwerden wäre ein höherer GdB gerechtfertigt. Neue Befunde wurden erneut keine vorgelegt.
4. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.01.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich, wo er als Asylberechtigter lebt.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2025 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3 Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W136 2149675-1/4E, vom 09.10.2017 und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellung gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.12.2025 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Pos.Nr. 04.05.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
Das Leiden „Hochgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks bei Peronaeusschädigung sowie geringe Einschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenkes infolge einer Läsion des Plexus Lumbosacralis rechts“ wurde von dem Sachverständigen als Leiden Nr. 1 aufgenommen und dem Ausmaß entsprechend unter Pos.Nr. 04.05.13 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 % beurteilt. Begründend führte er aus, dass eine höhergradige funktionelle Einschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenkes sowie Schwäche im Bereiche des rechten Hüftgelenkes und Glutaeus Maximus Atrophie bei dem Beschwerdeführer besteht.
Die Einschätzung der Funktionsbeeinträchtigung wurde unter der Pos.Nr. 04.05.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung schlüssig und nachvollziehbar vorgenommen. Diese Positionsnummer umfasst Teillähmungen bis hin zum vollständigen Ausfall des Nervus peronaeus mit einem Rahmensatz von 10 – 40 %. Dabei entspricht der obere Rahmensatz von 40 % einem klinischen Bild eines Fallfußes mit Notwendigkeit einer Peronaeusschiene und somit einer vollständigen oder nahezu vollständigen Funktionslähmung.
Im vorliegenden Fall liegt beim Beschwerdeführer keine vollständige Lähmung des Nervus peronaeus vor, sondern eine hochgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks infolge der Peronaeusschädigung. Gleichwohl wurde eine Einschätzung unter Heranziehung des oberen Rahmensatz zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese höhere Bewertung ist medizinisch und funktionell nachvollziehbar, da zusätzlich eine – wenn auch geringgradige – Einschränkung des rechten Hüftgelenks infolge einer Läsion des Plexus lumbosacralis rechts besteht.
Die Betrachtung der erheblichen Einschränkung der Fußhebung, der daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Gesäßmuskels sowie der zusätzlichen Beteiligung des Hüftgelenks rechtfertigt insgesamt die gewählte Einschätzung innerhalb des vorgesehenen Rahmens. Die Zuordnung zur genannten Positionsnummer ist daher sachgerecht und die Bewertung insgesamt schlüssig und ausreichend begründet.
Die Beurteilung steht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen zu den unteren Extremitäten und berücksichtigt auch, dass keine vollständige Lähmung des Fußhebers besteht: „Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Keine funktionellen Einschränkungen. Deutlicher geringer Kraftverlust im rechten Hüftgelenk. Atrophie des M. glutaeus rechts. Kniegelenke beidseits unauffällig. Rechtes Sprunggelenk: Deutliche Kraftgradverminderung zu links, ungefähr 60 %-ige Einschränkung bei Fußhebung und Fußsenkung. Muskelatrophie im Unterschenkelbereich. Angabe von Sensibilitätsstörungen im Bereiche der distalen linken unteren Extremität. Kein Hinweis auf arterielle Durchblutungsstörungen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine.“
Überdies stehen die Ausführungen des Sachverständigen mit dem Befundbericht von Dr XXXX vom 15.07.2025: „Diagnose: chr. Gastritis, Neuropathie, Nervus Peronäus bds, Uncarthrose an C4-7, Anterospondylosen an L4, schwere axonale Hypästhesien gesamt rechte untere Extremität - Gangstörung, Gleichgewichtsstörung“ und weiter „Durch seine Einschränkungen der rechten unteren Extremität mit Gangstörung, Kraftminderung sowie Hypästhesien ist der Patient derzeit nicht arbeitsfähig.“ sowie dem Befund des Neurologischen Zentrums XXXX vom 10.07.2025: „Diagnose: Verdacht auf alte Läsion des plexus Lumbosacralis rechts mit diffuser Muskelatrophie der rechten unteren Extremität“ in Einklang.
Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es werden keine anderen Funktionsdefizite beschrieben als gutachterlich festgestellt wurden, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Maßstab für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Der Beschwerdeführer legte auch keine weiteren Befunde vor.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an sensorischen Einschränkungen in Form eines Riech- und Geschmacksverlustes sowie an psychischen Erkrankungen zu leiden, ist festzuhalten, dass hierfür keine entsprechenden medizinischen Befunde vorgelegt wurden. Im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen erfolgte eine umfassende Untersuchung, die auch die Erhebung des psychischen Status umfasste; es wurden keine psychischen Einschränkungen dokumentiert. Wie bereits ausgeführt, wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen in die Beurteilung einbezogen, und der Sachverständige gelangte auf dieser Grundlage zu einer schlüssigen und nachvollziehbaren Gesamtbeurteilung.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 09.12.2025 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Was den in der Stellungnahme sowie der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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