W196 2315127-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die BBU GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 13997412910-240940846 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, ledig und volljährig gelangte mit ihrer Mutter (spätestens) am 17.06.2024 illegal in das österreichische Bundesgebiet. Beide stellten einen Antrag auf internationalen Schutz (Mutter XXXX ). Am 18.06.2024 erfolgte die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien.
Sie gab befragt an, ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sie ein sicheres Leben haben und studieren wolle. Sie sei am 10.06.2024 mit dem Flugzeug legal nach Serbien ausgereist. Sie sei geflüchtet, weil sie an der Grenze zur Ukraine gelebt hätten. Sie hätten die Kampfhandlungen mitbekommen. Es seien auch ständig Drohnen und Geschosse um sie herumgeflogen. Sie fürchte sich vor dem Krieg.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, am 22.04.2025, gab die Beschwerdefüherin an, sie werde durch eine Organisation namens Queer Base vertreten. Sie habe eine Vollmacht unterschrieben.
Auf die Frage ob sie bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass bei der Polizei die Mutter befragt worden sei, ihre Probleme seien nicht protokolliert worden. Es gäbe keine vollständige Einvernahme. Ihre Angaben seien rückübersetzt und korrekt protokolliert worden, jedoch habe sie damals nicht gedacht oder gewusst, dass ihre Geschichte so wichtig sei.
Die Beschwerdeführerin brachte bereits ihren russichen Reisepass im Original in Vorlage und ergänzte die Vorlage um ein Arbeitsbuch, einen abgelaufenen Inlandspass, die Reisetickets bis nach Österreich, ihr Maturazeugnis, ihre Geburtsurkunden, einen Strafregisterauszug, eine Studienbestätigung, eine Bestätigung des Roten Kreuzes und der Vollmach von Queer Base sowie ein Tschechisches Visum.
Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Russen an sowie ihr Vater, ihre Mutter sei allerdings Ukrainerin, ihre Familie sei offiziell christlich-orthodoxen Glaubens, sie sei jedoch ohne Bekenntnis. Sie sei ledig und habe keine Kinder.
Ihr Vater sei in der Russischen Föderation aufhältig und ihre Schwester würde sich seit Ende Dezember 2024 in Österreich aufhalten ( XXXX Befragt gab die Beschwerdeführerin an sie sei schon lange nicht mit ihrem Vater in Kontakt, sie sei Opfer von häuslicher Gewalt. Ihr Vater habe sie zuletzt im Februar 2024 massivst geschlagen. Sie habe eine Tante in Russland, jedoch keinen Kontakt zu ihr.
Sie habe 9 Jahre die Schule besucht und sei fast 3 Jahre aufs College gegangen, sie habe Architektur studiert, jedoch nicht abgeschlossen. Sie habe keine Berufsausbildung jedoch ein Praktikum, für die Dauer von 2 Wochen, im Juni 2019, in der Russischen Föderation absolviert. Sie habe in einer Bibliothek geholfen, Bücher zu verräumen und zu reparieren. Sie habe auch etwas Geld als Kunstmalerin verdient und habe Aufträge bekommen, als sie auf dem College gewesen sei.
Befragt zu Tschechien erzählte die Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester in Tschechien gelebt habe. Sie persönlich habe eine Einladung von einem Schuldirektor einer Kunstmalerschule erhalten. Sie sei minderjährig und ihre Mutter ihre gesetzliche Vertreterin gewesen, sie hätten sich von 09/2021 bis Ende 01/2022 legal, jedoch lt. Polizei ohne Unterlagen, aufgehalten. Sie hätten in Tschechien nicht um Asyl angesucht, es sei damals noch kein Krieg gewesen.
Sie sei nunmehr am 11.06.2024 mit dem Zielland Österreich ausgereist, weil es eines der wenigen Länder sei, das russische Staatsbürger aufnehme.
Befragt zu ihrem Fluchtgrund erzählte die Beschwerdeführerin: „Alles hat 2019 angefangen, ich habe über die Internetseite VK Bilder veröffentlicht und kommentiert. Es waren verschiedenen Themen, z. B. auch über LGBTQ. Es gab noch kein Verbot und ich konnte mich frei äußern. Ich führe diese Gruppe bis heute, aber es sind Probleme aufgetaucht. Es gab eine Gesetzesänderung und es wurde Propagande für LGBTQ in Russland verboten. Ich führte die Gruppe weiter und hatte keine Probleme. Aber auf dem College bekam ich wegen meines Aussehens, meinem Kleidungsstil, meiner Lebenseinstellung Probleme. Der Leiter meiner Gruppe auf dem College hatte mit mir Probleme und dann auch die Leitung. Der Leiter sagte mir offen, dass ich kein Abschlussdiplom bekommen werde. Ich gab mir Mühe und studierte weiter. Der Leiter meiner Gruppe sprach auch mit anderen Lehrern, damit ich keinen Abschluss erhalte. Er versuchte mit allen Mitteln mich auf diesem Weg zu hindern. Ich wurde unterdrückt, auch meine Gruppenmitglieder wurden aufgefordert, keinen Kontakt mit mir zu haben. Alle haben mich gehänselt und ausgelacht. Es war durch den Leiter organisiert. Es war Mobbing. Ich war dann gezwungen, im 3. Studienjahr im März 2024 aufzuhören. Ich wollte als Kunstmalerin ein Buch illustrieren. Es ist über LGBTQ Thematik. Nach dem Verbot gelang es uns zwar, das Buch in einer Druckerei zu drucken, aber unser Ziel haben wir nicht erreicht. Es kam zu vielen Änderungen. 2023 haben wir es veröffentlicht, aber die Initatoren waren im Nachhinein gezwungen, aufzuhören, weil es zu gefährlich wurde. Ich erwähnte, dass ich eine kleine Gruppe im Internet habe, ich meine „Follower“. Keiner hat etwas gegen mich geschrieben oder gemacht, aber ich habe die Fotos, die ich nach dem Verbot löschen sollte, nicht gelöscht. Der Administrator dieser Internetseite hatte auch keine Einwände. Ich begann, ein Buch zu schreiben. Aber die Gesetze in Russland verbieten es zu veröffentlichen. Ich kann nie Autorin in Russland werden. Alle diese Probleme haben mich dazu bewegt, Russland zu verlassen, alle 3 Aspekte davon.“
Unter den 3 Aspekte die, die Beschwerdeführerin bewegt hätten Russland zuverlassen, verstehe sie die häusliche Gewalt in ihrem Elternahus, ihr Leben in sozialen Medien und ihr Leben auf dem College bzw. die Probleme dort. Ihre sexuelle Orientierung sei ein Problem in Russland. Im Internet sei sie „ XXXX “, sie überlasse es ihrem Gesprächspartner, ob er sie als Frau oder als Mann anspreche. Sie sei pansexuell. „Geschlecht spielt für mich keine große Rolle, ich wähle meinen Partner/meine Partnerin nicht nach Geschlecht, sondern nach menschlichen Werten aus. Das ist mir wichtiger als das Geschlecht.“
Sie habe dies bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weil es in Russland verboten sei und sie nicht gedacht habe, dass es relevant für Österreich sein könnte. Sie habe mit etwa 14 Jahren bemerkt, dass sie mit Mädchen nicht kommunizieren könne, sie nicht verstehe und sie anders sei. Sie sei mehrmals zusammengebrochen. Die einzige Stütze sei für sie ihre Mutter gewesen, sie habe die Beschwerdeführerin unterstützt und verstanden und sehr geholfen, das alles zu überwinden. Sie stehe nicht auf muskulöse Männer mit Bart. Sie könne sich eine Beziehung mit einem Mann, aber auch mit einer Frau vorstellen. Sie sei nicht lesbisch. Sie fühle sich bei einem Mann, der muskulös sei nicht sicher. Dies sei ein Kindheitstrauma, ausgelöst durch ihren Vater.
Sie habe noch keine Beziehung gehabt. Sie habe eine Freundin gehabt, sie hätten sich geküsst, jedoch wollte die Freundin nicht weiter gehen und die Beschwerdeführerin habe dann auf diese Beziehung verzichtet. Die Beschwerdeführerin sei damals, im Jahr 2020, 16 Jahre alt gewesen. In der Folge habe sie sich auf das Studium und die Internetseite konzentriert. Niemand habe ihr eine Beziehung angeboten.
Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde: „In der Erstbefragung sagten Sie, seien wegen des Krieges aus Russland ausgereist, das haben sie heute überhaupt nicht erwähnt, warum nicht?“, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei auch ein Grund. Sie hätten in unmittelbarer Nähe zur Ukraine gelebt, es seien Drohnen ohne Pilot geflogen, die man mittlerweile abwehren könne. Es habe in ihrem Bezirk Explosionen gegeben und die Wohnung sei in der Nähe eines Militärflughafens gewesen.
Sie habe in Oberösterreich keinen Kontakt zur LGBTQ+ Community, sie sei nur über soziale Medien Kontakt zu Queer Base, sie würden auf die Beschwerdeführerin in Wien warten. Oberösterreich sei sehr konservativ, die Beschwerdeführerin habe es erlebt, als sie den Frauenkurs besuchen habe wollen. Ihre Mutter sei eingeladen gewesen, die Beschwerdeführerin nicht, sie sei diskriminiert worden.
Die Beschwerdeführerin zeigte das Buch welches sie mitillustriert habe. „Es sind verschiedene Bilder zu einer Liebesgeschichte von verschiedenen Malern. Es gibt keine Texte. Das dazugehörige Buch, in dem es um die Liebe zweier junger Männer geht, ist verboten. Mein Name steht nicht im Buch, nur meine Internetseite steht ganz hinten, es ist eine russische Alternative zu facebook und heißt VK. Meine Gruppe heißt fleita_Imperator Ich habe 4 Bilder davon gezeichnet.“ Das Buch sei im Manga-Stil gehalten. Die meisten Illustratoren seien aus Russland, eine Person sei sogar aus Japan und eine Person aus Kasachstan.
Die Beschwerdeführerin erklärte des Weiteren, „im November 2023 wurde ein Gesetz verabschiedet, es war gegen Propaganda für LGBTQ+. Es werden hohe Geldstrafen verhängt, wenn jemand etwas veröffentlicht. Daher wollen die Druckereien solche Bilder und Bücher nicht drucken.“ Sie seien damals im Touristenstrom ausgereist, sie seien nicht so streng kontrolliert worden, daher sei es der Beschwerdeführerin gelungen, ihre Bilder und Bücher mitzunehmen.
Sie habe keine persönlichen Probleme mit der russischen Regierung gehabt, sie habe nicht einmal ihren Vater angezeigt. Ihr Vater habe sie geschlagen, weil ihm LGBTQ und ihr Stil nicht gefallen habe. Es habe Vorfälle gegeben, als sie noch zur Schule gegangen sei, sie habe noch lange Haare gehabt und habe wie ein Mädchen ausgesehen. Nach der Rückkehr aus Tschechien habe die Beschwerdeführerin ihr Aussehen verändert. Vorher habe der Vater die Beschwerdeführerin schon geschlagen, aber nachher noch mehr.
Sie sei noch nie festgenommen worden. Sie sei in der Russischen Föderation weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht worden. Sie habe sich in der Russischen Föderation oder in einem anderen Land nicht politisch betätigt oder öffentlich geäußert. Sie sei weder in der Russischen Föderation oder in einem anderen Land vorbestraft. Sie habe an keinen Demonstrationen teilgenommen. Sie habe teilnehmen wollen, sie jedoch im ersten Studienjahr, mit dem Rauswurf aus dem College bedroht worden. Auf die Frage ob die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation wegen der Rasse, politischen Gesinnung, Volksgruppe, Religion oder Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete sie: „Weil meine Mutter Ukrainerin ist, hatte ich Probleme, auch die Probleme, die ich erwähnte. Es fiel mir schwer mit Menschen zu kommunizieren, sie haben mich nicht verstanden. …. Ich wurde auf dem College gemobbt, die Tatsache, dass meine Mutter Ukrainerin ist, kam dazu, sie wurde als Volksfeind eingestuft. Nachgefragt, mein Leiter hat etwas Belastendes gegen mich gesucht. Meine Mutter ist Lehrerin, man kann ganz leicht Ihre Daten über das Internet herausfinden. Er hat das gegen mich ausgenützt und die Studienkollegen wiederholten, was er gegen mich sagte.“
Auf die Frage ob die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat jemals wegen ihres Geschlechts verfolgt oder diskriminiert worden sei, gab sie an ihr Beruf sei ein technischer, nicht typischer Frauenberuf, Mädchen seien immer von den Lehrern benachteiligt worden, die Jungs hätten bessere Noten bekommen.
Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob sie sich als Frau fühlen würde. Sie antwortete, sie würde an einer Postraumatischer Belastungsstörung leiden, sie könne nicht genau sagen, wie sie sich fühle, eher als Junge. Sie könne keine Befunde vorlegen, denn wenn man sich bei einem Psychiater Hilfe hole, bekomme man keinen Führerschein. Es sei sehr schwer einen Psychologen für LGBTQ Mitglieder zu finden. Sie sei auch in Österreich nicht in Behandlung deswegen gewesen.
Im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, habe sie Angst um ihr Leben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg wies mit Bescheid vom 27.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1399412910/240940846, den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.), ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe selbst dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Nationalität, Zugehörigkeit zum Volk der Ukrainer oder der politischen oder religiösen Überzeugungen nicht verfolgt worden wäre. Sie sei vom Leiter der Studiengruppe wegen der ukrainischen Herkunft ihrer Mutter gemobbt worden, was jedoch bei Wahrunterstellung keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle. Sie habe angegeben, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur LGBTQ+ Community in Gefahr zu sei. Dies habe sie jedoch in der Erstbefragung nicht erwähnt. Somit habe sie ihr Vorbringen gesteigert und ihre Glaubwürdigkeit beschädigt. Das Vorbringen ihrer Pansexualität sei als Schutzbehauptung zu werten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BBU GmbH, im vollen Umfang fristgerecht am 24.06.2025 Beschwerde. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt sowie mangelhafte Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt.
5. Am 17.09.2025 wurden diverse Beweismittel und eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Vorlage gebracht.
6. Am 25.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg war entschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht.
Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, welche Schwierigkeiten die Beschwerdeführerin in Russland gehabt habe, was vorgefallen sei und warum sie dort nicht mehr leben habe wollen, erzählte sie es habe 2022 begonnen. Nach einer Studienbeurlaubung habe sie wieder mit ihrer Ausbildung, jedoch in einer anderen Studiengruppe, in Krasnodar begonnen. Bereits zu Beginn habe es Probleme mit dem Leiter des Studienganges für Architektur gegeben, denn er habe sich geweigert, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Sie habe keine Informationen über die ersten Tage des Studiums bekommen. Sie habe zuerst gar nicht gewusst, worum es gehe, weil sie diese Person nicht persönlich gekannt habe. Sie habe später erfahren, es sei vor allem deswegen, weil sie als Frau in diese Studiengruppe gesetzt worden sei. Architektur werde für eine männliche Fachausbildung in Russland gehalten. Der Leiter des Studienganges sei ein Mann gewesen und habe gehofft , dass ein Mann in die Gruppe der Studierenden kommen werde. Architekur sei in Russland eine allgemeine Fachausbildung.
Die Beschwerdeführerin habe den Leiter des Studiengangs persönlich getroffen und habe feststellen müssen, dass er auch Probleme mit ihrem Äußeren gehabt habe. Er habe das Äußere der Beschwerdeführerin als nicht weiblich genug eingeschätzt. Das habe er ihr auch vorgeworfen. Seine Einstellung sei auch außerhalb der Gruppe bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin trage kurzes Haar und/oder Oversize-Kleidung. Nach Meinung des Studiengangleiters sollte eine junge Frau anders angezogen sein, als es die Beschwerdeführerin gewesen sei. So habe der Studiengangsleiter begonnen, die anderen Vortragenden an der Universität sowie andere Studierende gegen die Beschwerdeführerin zu stimmen und er habe die Beschwerdeführerin auch verbal bedroht. Er habe zur ihr gesagt: „So eine wie Du, wird kein Diplom bekommen“. Der Studiengangsleiter habe über die Position, das Äußere, die Interessen der Beschwerdeführerin gesprochen. Er sei weder mit dem Geschlecht noch mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin einverstanden gewesen.
Allen Umständen zum Trotz, habe die Beschwerdeführerin das 2. Studienjahr geschafft. In diesem Studienjahr seien in der Russischen Föderation neue Gesetze erlassen worden, weswegen das Umfeld der Beschwerdeführerin, sie noch schlechter zu behandeln begonnen habe. Sie habe viele Informationen in Bezug auf Aufgaben und Arbeiten nicht bekommen und sei in den sozialen Netzwerken blockiert worden. Manche von ihren Mitstudierenden hätten gewusst, dass sie eine Gruppe führe, dort nicht eindeutige Beiträge poste und seien ihr in Bezug auf die LGBT Thematik und diesbezüglichen Zeichnungen gefolgt. Es habe sich um Geschichten von Queer-Personen gehandelt. Manche hätten wie Comics ausgeschaut. Manche Beiträge seien Kurzgeschichten gewesen. Es seien auch Zeichnungen für künftigen Projekte abgebildet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gerade dabei, ein Buch zu schreiben. Das Buch sei noch nicht veröffentlicht. Es habe schon mit dem Redakteur Gespräche gegeben. Sie habe in ihrem Post über 2 Frauen oder über 2 Männer geschrieben, die gemeinsam leben würden. Diese Art der Darstellung sei eine Möglichkeit für die Beschwerdeführerin gewesen sich selbst und ihre Ideen darzustellen. Sie selbst gehöre der LGBT-Community an. Die Idee zu der Gruppe habe die Beschwerdeführerin schon in der 9. Klasse der Grundschule gehabt. Da habe sie zu einem Mädchen eine Beziehung gehabt, etwas mehr wie eine Freundschaft. Sie hätten sich auch geküsst. Das Mädchen habe die Beschwerdeführerin nicht wirklich angenommen und sie hätten sich getrennt, aber die Beschwerdeführerin habe sich weiter mit der Kunst beschäftigt. Sie habe dann ein Auditorium gesucht, für das es interessant sein könnte und, dass sie auch unterstütze.
Als sich die Beschwerdeführerin im 2. Studienjahr befunden habe, sei ein Gesetz über Propaganda-Verbot in Bezug auf LGBT in den sozialen Netzwerken verabschiedet worden. Die Beschwerdeführerin habe Angst bekommen, dass man Informationen über sie weiterleite, dass jemand von den Mitstudierenden Information über sie preisgebe und sie habe die Universität verlassen müssen.
Die Beschwerdeführerin erzählte: „Man hat mir verbal Sachen vorgeworfen. Ich habe versucht, die Gruppe der Studierenden zu wechseln, aber das hat das Problem nicht gelöst. Deswegen musste ich meine Dokumente holen und die Universität verlassen. Ich habe sehr unter der Ignoranz des Umfeldes gelitten und das war sehr schwer für mich. Danach gab es massive Probleme nicht nur im College, sondern in der Gesellschaft an sich. Mit meinem Äußeren war es für mich gefährlich, auf die Straße zu gehen. Ich bin praktisch ein halbes Jahr zu Hause gesessen, ohne die Straße zu betreten. Ich bin zuerst mit meiner Mutter auf die Straße gegangen, das war nicht ungefährlich, weil viele Leute, vorwiegend Männer, die mir unbekannt waren, mir Vorwürfe gemacht haben.“ Sie hätten die Beschwerdeführerin beleidigt, beschimpft und sie angeschrieen. Die Beschwerdeführerin sei als Prostituieret tituliert worden. Normale, jungen Mädchen/Frauen würden nicht so aussehen. Das sei stereotypes Denken, dass ein junges Mädchen Make up haben soll, lange Haare und Kleider tragen soll. Die Beschwerdeführerin habe Angst bekommen, dass sie früher oder später zusammengeschlagen werde.
Am Anfang sei die Motivation für die Darstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren die gewesen, für sich eine komfortable Zone zu schaffen, um Leute, die die gleichen Interessen hätten, finden zu können. Die Beschwerdeführerin habe etwas Gemeinsames mit diesen Personen haben/machen wollen. Auf dem Online-Portal, auf dem die Beschwerdeführerin viele Bilder veröffentlicht habe, habe sie über 390 Anhänger. Es seien Kunstinteressierte, mit einigen sei sie in persönlichen Kontakt. In der Beweismittelvorlage vom 17.09.2025 seien Nachweise vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass es sich bei dieser Gruppe um eine öffentlich zugängliche Gruppe handele. Gleichzeitig seien Nachweise vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass diese Gruppe beobachtet werde, hierzu sei auf einen Link verwiesen worden.
„Da die Gruppe beobachtet wird, gehe ich davon aus, dass ich bereits im Focus der Geheimdienste stehe. Ich habe Angst, wenn ich die russische Grenze überschreite, strafrechtlich belangt werde, da sich dann die Geheimdienste davon überzeugen können, dass das wirklich meine Gruppe ist.“ Auf die Frage welche Strafe ihr drohen würde, antwortete die Beschwerdeführerin: „Ich kann den genauen Strafrahmen nicht nennen, weil in meinem Fall mehrere Gesetze zusammenfallen, außer dem Gesetz über LGBT-Propaganda hat auch das Gesetz über den Heimatverrat auf mich Anwendung. Dieses Gesetz verbietet jegliches Zusammenwirken mit Strukturen und Organisationen, die sich im Ausland befindet. Ich habe mit der Queer-Base einen Vertrag. Ich habe auch Informationen über Russland weitergeleitet, wegen dem droht mir jedenfalls eine strafrechtliche Verfolgung. An die BBU habe ich die Informationen weitergeleitet. Ich weiß, dass ich auf Grund des Gesetzes über Heimatverrat bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren verurteilt werden könnte.“
Des Weiteren ergebe sich aus dem Vorbringen der Mutter, dass sich diese Lehrerin im Staatsdienst gewesen sei und sich zu ihrer ukrainischen Herkunft bekannt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer oppositionellen Haltung in Bezug auf Russland bekannt gewesen. Es sei in der Beweismittelvorlage vom 17.09.2025 vorgebracht worden, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin als Künstlerin eine Bekanntheit erreicht habe. Die Probleme der Mutte hätten sich auch auf das Alltagsleben der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Die Mutter habe als Lehrerin gearbeitet und die Angaben über sie, seien frei im Internet zugänglich gewesen. Das sei u.a. ein Grund gewesen, warum die Beschwerdeführer ihre Ausbildung beenden habe müsse. Die Beschwerdeführerin sei unter großem Druck gestanden, weil ihre Mutter eine Ukrainerin sei. Die Mutter der Beschwerdefürerin habe einen russischen Pass, sie sei eine Ukrainerin, sie sei dort geboren worde. In ihrem russischen Pass stehe, dass sie Ukrainerin sei.
Befragt zu ihrer politischen Haltung in Bezug auf die russische Politik, gab die Beschwerdeführerin an: „Ich bin eine Künstlerin. Ich bin mit der Politik in Russland nicht einverstanden. Der Staat möchte die Künstler der Stimme berauben. Wir dürfen nichts mehr sagen. Ich beschäftige mich ja weiter mit meiner künstlerischen Tätigkeit. Weiterhin möchte ich meine Kunst für alle zugänglich veröffentlichen dürfen, aber auf Grund der derzeitigen staatlichen Strukturen wäre meine künstlerische Tätigkeit der Zensur zum Opfer gefallen. Ich vertrete aber die Meinung, dass das nichts Schlechtes ist, wenn man verschiedene Meinungen und Vorstellungen teilt. Ich möchte offen über die Liebe schreiben und nicht über den Deckmantel einer Freundschaft.“
Befragt zu ihrem Buchprojekt sowie zur Veröffentlichung Ihrer Bilder iZm der LGBT-Bewegung erzählte die Beschwerdeführerin, es gäbe schon den Umschlag und etwa ein Drittel des Buches sei fertig, 84 Seiten (Schriftgröße 14). Sie könne nocht nichts über die Veröffentlichung sagen, weil der Verlag nur ein fertiges Buch entgegennehmen würde. Sie arbeite daran.
Die Beschwerdeführerin hat einen Vertrag mit Queer-Base, welchen sie dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht hat.
Befragt gab die Beschwerdeführerin auch an, dass sie aufgrund der Gewalt ihres Vaters ihr gegenüber, in keiner Beziehung zu ihm stehe. Sie halte keinen Kontakt zu ihm aufrecht. Ihr Vater habe sich auch kritisch in Bezug auf die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin geäußert. „Er hat mich insgesamt immer nicht gut behandelt. Ich habe sozusagen seine Erwartungen nicht erfüllt. Ihm haben auch nie Leute gefallen, mit denen ich in Kontakt war. Er hat auch meine künstlerische Tätigkeit überhaupt nicht unterstützt.“ Ihr Vater habe im Immobilien-Bereich gearbeitet und habe deswegen viele Beziehungen bzw. Bekannte, besonders im juristischen Bereich. Ihr Vater beziehe nunmehr eine Penion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation.
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der russischen Föderation, Christin und gehören der Volksgruppe der Ukrainer an und wurde am XXXX in Krasnodar/Russische Föderation geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin hat 9 Jahre in der Russischen Föderation die Schule besucht und anschließend ohne Abschluss 3 Jahre Architektur studiert.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Geburtsort in der Russischen Föderation gelebt und sich von Oktober 2021 bis Jänner 2022 legal in Prag/Tschechoslowakei aufgrund einer Einladung einer Kunstschule aufgehalten.
Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu ihrem Vater. Er war ihr gegenüber gewalttätig und zeigt kein Verständnis für ihre sexuelle Orientierung.
Die Beschwerdeführerin ist mit Querbase in Verbindung. Sie arbeitet an der Veröffentlichung ihres Buches über LGBT in Verbindung mit ihren Zeichnungen.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin
Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bi- und pansexuell ist und Kontakt zu Männern und Frauen in sexueller Hinsicht sucht und aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt ist. Weiters ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Organisationen der LGBT besucht, Hilfe annimmt und selbst unterstützt – insbesondere auf ihr Ziel, der Veröffentlich eines Buches über LGBT.
Es wird festgestellt, dass Bi- und Pansexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung und Aktivitäten in Organisationen der LGBT+ in der Russischen Föderation, Übergriffen, Gewalt, Inhaftierung und Diskriminierung von Seitens Privater und staatlicher Organisationen ausgesetzt sind und kein ausreichender staatlicher Schutz für Angehörige sexueller Minderheiten besteht.
Im Hinblick auf diese Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin, Russische Föderation, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation staatlicher Verfolgung und Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, sofern sie ihre sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. dauerhaft verbirgt.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Zur Russischen Föderation wird verfahrensbezogen auszugsweise Folgendes festgestellt, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Homosexualität ist in Russland seit 1993 nicht mehr strafbar (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024; vgl. AA 2.8.2024). Artikel 72 der Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau (Verfassung RUSS 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2025a). Diese Verfassungsänderung geht auf das Jahr 2020 zurück (BPB 2.7.2020). Gemäß § 6.21 des Kodexes über Verwaltungsübertretungen ist seit 5.12.2022 die „Propaganda für nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht mehr nur in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 530 bis 53.016] und richtet sich danach, von wem die „Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Adressaten der „Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (VStGB RUSS 4.11.2025). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen (BAMF 6.12.2022). Zahlreiche der vornehmlich in den Großstädten angesiedelten Treffpunkte von Angehörigen sexueller Minderheiten, wie Klubs, Bars und NGOs, die sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten einsetzen und praktische Hilfestellung leisten, haben geschlossen oder ihre Tätigkeit in den Untergrund verlegt (BAMF 28.11.2024). Viele Angehörige sexueller Minderheiten haben Russland verlassen (UNHRC 13.9.2024).
Die russische Staatsführung forciert eine zunehmend aggressive Rhetorik der sogenannten traditionellen Werte, welche die heterosexuelle Kernfamilie, patriarchale Ideale und Zweigeschlechtlichkeit in den Mittelpunkt stellen (BAMF 28.11.2024). Angehörige sexuelle Minderheiten sind systematischer Repression (MBZ 14.2.2025), Stigmatisierung (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. MBZ 14.2.2025) und beträchtlicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025a; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023). Der Zugang von Angehörigen sexueller Minderheiten zu Gütern und Dienstleistungen hat sich wegen der intensivierten staatlichen Repression und der gesellschaftlichen Diskriminierung beträchtlich verschlechtert (ILGA 2.2025). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sie nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024). Die Behörden tolerieren offen homophobe Rhetorik, was zu Straffreiheit und einem Zuwachs an Hassverbrechen beiträgt (ILGA 2.2025). Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht, und selten wird ein Strafverfahren eingeleitet (ÖB Moskau 1.10.2025). Polizeirazzien gegen Angehörige sexueller Minderheiten sind gängige Praxis (EUAA 12.2025). Angesichts des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russischen Behörden begegnen Angehörige sexueller Minderheiten diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz (BAMF 28.11.2024). Die Polizei gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023).
Innerhalb der sexuellen Minderheiten bilden Transpersonen die vulnerabelste Personengruppe (BAMF 28.11.2024). Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 29.2.2024). Ihr Misstrauen gegenüber Gesundheitsdienstleistern ist gestiegen, vor allem wegen Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Qualität der Gesundheitsversorgung. Dieses Defizit an professioneller Unterstützung schafft beträchtliche Risiken, denn falsch berechnete Dosierungen und eine unzureichende Gesundheitsversorgung können die Gesundheit und das Wohlbefinden von Transgenderpersonen schwer beeinträchtigen (ILGA 2.2025). Geschlechtsumwandlungen sind seit 2023 gesetzlich verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind medizinische Eingriffe, welche angeborene Anomalien oder Erkrankungen bei Kindern betreffen und von einer ärztlichen Kommission genehmigt worden sind (FGGS RUSS 23.7.2025). Angehörige sexueller Minderheiten sind unfreiwilligen „Konversionstherapien“ ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Diese zielen auf eine Änderung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ab (ILGA 14.2.2022).
Im Zuge der Kriminalisierung sexueller Minderheiten und der vom Kreml betriebenen intensivierten Propagierung sogenannter traditioneller Werte sind Personen, welche Geschlechternormen hinterfragen oder sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, besonders ins Visier geraten (ILGA 2.2025). Organisationen sexueller Minderheiten und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlung übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UNHRCOM 1.12.2022). 2024 haben keine öffentlichen Massenversammlungen, Märsche, Demonstrationen oder Mahnwachen zur Verteidigung von Angehörigen sexueller Minderheiten stattgefunden (ILGA 2.2025). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 hat das Justizministerium folgende vier Organisationen als „ausländische Agenten“ eingestuft: das russische LGBT-Netzwerk, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Im November 2023 hat der Oberste Gerichtshof die „internationale LGBT-Bewegung“ als extremistisch eingestuft und sie in Russland verboten (FNW 18.1.2024), obwohl eine solche Bewegung formell gar nicht existiert hat (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit dieser Gerichtsentscheidung, welche jegliche Diskussion oder Erwähnung von Rechten Angehöriger sexueller Minderheiten verbietet, berichten Aktivisten von einem Klima der Angst und Einschüchterung im Land (ILGA 2.2025). Sexuelle Minderheiten sind marginalisiert (MBZ 14.2.2025; vgl. Journal of Family Violence/Kondakov 2024) und fragmentiert (MBZ 14.2.2025). Aufgrund der repressiven staatlichen Maßnahmen und der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist die wirtschaftliche Vulnerabilität von Angehörigen sexueller Minderheiten beträchtlich gestiegen. Dies betrifft besonders Transgenderpersonen, welche nur mit großer Mühe einen sicheren Arbeitsplatz finden und ein stabiles Einkommen erwirtschaften können (Wychod/Sfera 15.5.2025).
Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2024 begegnen 44 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst (2021: 38 %). 26 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral (2021: 32 %) und 1 % wohlwollend (2021: 3 %) gegenüber. Interesse an homosexuellen Personen bekundet 0 % der Befragten (2021: 1 %) (Lewada 18.11.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Fluchtvorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu der Person der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest, wie schon die belangte Behörde festgestellt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt im gegenständlichen Verfahren nicht die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass aus den fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung betreffend die eigene sexuelle Orientierung zwingend auf die Unrichtigkeit des Vorbringens bzw. Steigerung des Fluchtvorbringens zu schließen gewesen wäre. Entsprechend der Judikatur des EuGH vom 02.12.2014 ist angesichts des sensiblen Charakters der Information, insbesondere der Sexualität verständlich, dass die Beschwerdeführerin gezögert hat intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Pansexualität nicht sofort anzugeben und es kann nicht sofort daraus geschlossen werden, dass sie von vornherein unglaubwürdig ist. (vgl. Seite 38 des Bescheides vom 27.05.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1399412910/240940846)
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.04.2025 hat die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass sie von einer Organisation namens Queer Base vertreten werde und hat die entsprechende Vollmacht in Vorlage gebracht. (Vgl. Seite 3, 5 der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.04.2025) Erst auf die Frage des Fluchtgrundes – siehe freie Erzählung – gab die Beschwerdeführerin preis, dass alles 2019 angefangen habe, dass sie eine Internetseite geführt habe die verschiedenen Themen, etwa auch LGBTQ behandelt hat. Sie ergänzte sofort, damals habe es noch kein Verbot gegeben und sie habe sich frei äußern können. Sie erzählte, dass sie ein Buch über LGBTQ-Thematik illustrieren und veröffentlichen wollte. Sie ergänzte , dass ihre sexuelle Orientierung in Russland ein Problem sei. Sie legte dar, dass sie mit 16 eine Beziehung mit einer Freundin eingehen wollte, die jedoch Intimitäten abgelehnt hat, weshalb sie auf die Beziehung verzichtete und sich auf ihr Studium konzentrierte. Auch in Bezug auf die häusliche Gewalt, die ein Thema in ihrer Fluchtgeschichte darstellt, erläuterte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater sie so schlug, weil ihm LGFBTQ und ihr Stil nicht gefallen habe. Sie erzählt auch fließend, dass sie, offensichtlich auch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, sich ab einem gewissen Zeitpunkt sich nicht mehr wie ein Mädchen gekleidet hat und sich ihre Haare abschneiden hat lassen, was offensichtlich beim Vater, auf der Uni und in der Gesellschaft Widerspruch hervorgerufen hat und in die Eskalation schlitterte.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte die Beschwerdeführerin glaubhaft ihr Vorbringen über ihre sexuelle Orientierung. Sie legt glaubhaft die Ablehnung ihrer Person wegen anderer Kleidung, anderer Haare, fehlendes Makeup, die Wahl eines Berufs „für Männer“ aufgrund ihrer inneren Einstellung, dar. Sie wiederholt, dass sie sich zu einem Mädchen hingezogen gefühlt hat, die sich aber nicht intim einlassen wollte. Die Beschwerdeführerin konnte für sich nicht das passende Umfeld finden und auf ihrer Suche hat sie begonnen ihre sexuelle Orientierung in eine komfortable Zone zu transferieren. Sie hat Personen gesucht die die gleichen Interessen wie sie habe, mit denen sie etwas Gemeinsamen machen konnte und ist im Internet auf einem Online-Portal fündig geworden. Sie gründete eine öffentlich zugängliche Gruppe und verwirktliche vorerst ihre sexuelle Neigung in Zeichnungen im Internet. Sie arbeitet u.a. nunmehr in Österreich an ihrem Buchprojekt zur Veröffentlichung ihrer Bilder iZm der LGBT-Bewegung in Zusammenarbeit mit Queer Base.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist im Verfahren hervorgekommen, dass es für die Beschwerdeführerin eine längere Zeit bedurfte/bedarf ihre sexuelle Ausrichtung zu akzeptieren, ihre Stütze ist/war ihre Mutter, denn der Vater hat sie u.a. wegen ihrer anderen sexuellen Ausrichtung geschlagen und in diesem Fall von extremer häuslicher Gewalt auszugehen ist.
Die Beschwerdeführerin bekennt sich in Österreich nunmehr öffentlich zu ihrer sexuellen Orientierung. Dieses Bekenntnis ihrer sexuellen Orientierung ist der Beschwerdeführerin sehr wichtig und sie verarbeitet es u.a. in ihrem o.a. Buchprojekt. Die Beschwerdeführerin ist mit online mit Queer Base in Verbindung, strebt jedoch eine persönliche Verbindung an, die aufgrund der exeptionellen wohnlichen Unterbringung zurzeit sehr erschwert ist.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Die Lage für Menschen die u.a. gleichgeschlechtliche Beziehungen führen hat sich in der Russischen Föderation, wie aus den Länderberichten ersichtlich wesentlich verschlechtert.
2.2. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist darzulegen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine ihr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung glaubhaft gemacht hat:
Die Beschwerdeführerin gründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich auf die drastische Verschlechterung der rechtlichen und tatsächlichen Situation für LGBTQI+-Personen in der Russischen Föderation in der Folge der Einstufung des Justizministeriums am 22.03.2024 der „internationalen LGBT-Bewegung“ als extremistisch/terroristisch und die daraus resultierende massive Erhöhung der individuellen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin, nunmehr als offen lebende pansexuelle Person, die sich zudem für die Rechte der LGBTIQ Gemeinschaft engagiert (Ausarbeitung eines Buches zu diesem Buch).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde durch Beweismittel (aktuelle Länderberichte, Nachweise über das Engagement der Beschwerdeführerin untermauert. Das Vorbringen weist wie oben angeführt einen glaubhaften Kern auf und ist außerdem relevant, da – wie auch die rezente Rechtsprechung des BVwG (z.B. W272 2303624-1/6E) zeigt – die aktuelle Verfolgungssituation für LGBTQI+-Personen aus der Russischen Föderation zur Zuerkennung von Asyl führt.
Da darüber hinaus keine von der Beschwerdeführerin verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Spruchpunkte II. bis VI. waren daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise