W272 2303624-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag.a Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF gab an in der Volksgruppe der Armenier anzugehören und zugehörig zur Religionsgruppe der Christen zu sein. Er habe, in Armenien, 12 Jahre die Grundschule besucht, 4 Jahre ein Hochschulstudium im Bereich Rechnungswesen und 2,5 Jahre ein Studium im Bereich Marketing. Zu seinen Fluchtgründen befragt bei der Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er homosexuell und dies ein Problem in Armenien sei sowie, dass er russischer Staatsbürger sei und einen Einberufungsbefehl erhalten habe, welchen er nicht befolgt habe. Seine Eltern und seine Schwester seien in Armenien. Im Falle der Rückkehr habe er als Homosexueller ein schwieriges Leben und könne kein normales Leben führen. In Russland werde nach ihm gefahndet, weil er den Einberufungsbefehl nicht befolgt habe.
Der BF wies sich mit seinem russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 15.02.2023, gültig bis 15.02.2033 aus, welcher von der Polizei sichergestellt wurde. Weiters verfügte der BF über ein griechisches Schengenvisum für den Zeitraum von 07.01.2024 – 09.02.2024.
Am 12.02.2024 legte die RA, Mag.a Theresia KOLLER, eine Vollmachtsbekanntgabe vor.
Am 08.04.2024 legt der BF eine Deutschkursbestätigung B1 Teil 2 vor.
2. Am 15.05.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Armenisch, in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab unter anderem an, dass er in XXXX (Armenien) geboren und aufgewachsen sei, seine Eltern seien russische Staatsbürger. Er sei am 19.01.2024 in Österreich eingereist. Er habe in XXXX die Schule und ein Universitätsstudium absolviert. Er habe die russische Staatsbürgerschaft seit seiner Geburt und sei nur manchmal nach Russland gereist, da er dort Verwandte habe. Einen Grundwehrdienst habe er in Armenien nie geleistet. Er habe zuletzt als Administrator in der Videobranche und als Grafiker in Armenien gearbeitet. Seine Eltern leben noch immer an der Wohnadresse in Armenien, seine Schwester sei verheiratet und lebe ebenfalls in Armenien. Weitere Verwandte der Eltern leben ebenfalls in Armenien. Ein Bruder der Mutter lebe als Taxifahrer in der Russischen Föderation. Seine Eltern wissen nicht, dass er homosexuell sei, er habe schon 2017 ausreisen wollen, da das Leben für ihn als Homosexueller schwer gewesen sei. Er reiste mit einem griechischen Visum legal aus XXXX aus. Bis dato habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Als Fluchtgrund gab er in Wesentlichen an, dass er einen Einberufungsbefehl aus der Russischen Föderation erhalten habe und nicht für Russland kämpfen wolle. Er habe Angst nach Russland gebracht zu werden. Weiters sei die Russische Föderation gegen Homosexuelle und würden seit November 2023 die LGBTQ als Extremisten bezeichnen. Auch in Armenien sei es als Homosexueller schwer und könne man deswegen getötet werden. Sein Vater würde ihn ebenfalls umbringen. Er habe jedoch wie die anderen leben wollen, spazieren gehen, küssen usw. Er habe schon als 10 oder 11-jähriger den ersten homosexuellen Kontakt. Er habe sich aber vor seinen Eltern verstecken müssen. Seine Eltern haben für ihn immer eine Frau finden wollen. Auch in Österreich habe er einen homosexuellen Freund. In Österreich könne er endlich als Mensch leben.
Übergeben wurde an den BF die Länderinformation der Staatendokumentation zur Russischen Föderation.
Vorgelegt wurde eine Kopie eines russischen Einberufungsbefehls, Bestätigung über freiwillige Tätigkeit bei Diakoniewerk und Caritas, Bestätigung HOSI vom 11.05.2024, Vereinbarung über freiwillige Mitarbeit Volkshilfe vom 02.05.2024, Teilnahmebestätigung Deutschkurs B2/ Teil 1 und 2 sowie Prüfungsvorbereitung, Goethe Zertifikat B1 und C1 ausgestellt in Tbilisi, Zwei Diplome vom 12.03.2020 und 07.06.2017, 7 Internetauszüge betreffend Armenien, Gewalt gegen Homosexuelle und internationale Statistik, Nachweise über Chats vom 19.01.2024 – 15.05.2024 mit Freunden – homosexuelle Personen und Nachweise über Kommunikation über Instagram mit XXXX , 4 Internetauszüge über die Verfolgung von Russen in Armenien, 11 Internetauszüge über den Umgang mit homosexuellen Personen in Armenien.
Am 27.06.2024 erfolgte eine Stellungnahme seitens des BF, vertreten durch seine RA, zur Länderinformation der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, mit dem Hinweis, dass der BF sein gesamtes Leben in Armenien verbracht habe. Es werde jedoch auf verschiedenen Seiten auf die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten hingewiesen, weiters bestehe die Gefahr von Wehrpflichtigen direkt in den Einsatz herangezogen zu werden.
4. Auf Bestellung und Beauftragung durch das BFA teilte XXXX , als Sachverständiger mit, dass der vom BF vorgelegte Einberufungsbefehl nicht echt ist. Dieser Einberufungsbefehl sei einer anderen Person gegenüber ausgestellt worden. Die Unterschrift des Militärkommissars XXXX sei gefälscht worden und dieser auch seit Mai 2023 (Vorladung sei für den 26.12.2023 gewesen) nicht mehr als zuständiger Militärkommissar tätig gewesen, sondern XXXX . Weiters werde nach dem BF in der Russischen Föderation, noch in der Republik Armenien gefahndet.
5. Am 09.07.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) ergänzend im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Armenisch, in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, niederschriftlich einvernommen. Zum Gutachten gab der BF an, dass er den Einberufungsbefehl postalisch und zwar vom St. Petersburger Militärkommissariat am 08.12.2023 zugestellt bekommen habe. Sonst könne er keine Angaben dazu machen.
Der BF legte einen Nachweis für die Deutschprüfung Niveau B2 vor.
Am 22.07.2024 brachte die Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme ein, indem sie vorbrachte, dass der BF am 08.12.2023 den Einberufungsbefehl erhalten habe und es ihm nicht bekannt sei, dass dieser unecht sei. Er habe den Einberufungsbefehl weder ver- noch gefälscht. Weiters verweise er auf die Vielzahl von Nachweisen bezüglich der Homosexualität und sei auch dieser Fluchtgrund zu prüfen.
6. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.10.2024 (zugestellt am 29.10.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt werde bzw. eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Der BF sei russischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Die vom BF zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachten Fluchtgründe haben nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Der BF habe die Behörde mit seinem Vorbringen nicht davon überzeugen können, in der Russischen Föderation glaubhaft einer Verfolgung oder Bedrohung, weder von staatlicher Seite noch von sonstigen Personen, ausgesetzt zu sein. Dem BF sei eine gegenwärtige Rückkehr in die Russische Föderation möglich und zumutbar, er würde in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund des russischen Reisepasses, russischer Staatsangehöriger sei und nicht armenischer. Weiters sei glaubhaft, dass er homosexuell sei, jedoch sei dies in der Heimat „Russischer Föderation“ nicht strafbar, daher könne er dort seine Homosexualität ausleben. Der vorgelegte Einberufungsbefehl sei gemäß einem Gutachten nicht echt und daher nicht glaubhaft, sodass der BF auch nicht zum Grundwehrdienst einberufen worden sei. Daher sei ein Asylgrund nicht gegeben. Der BF verfüge über einen großen Angehörigenkreis in Armenien und der Russischen Föderation. Er sei in der Lage aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte, Sprachkenntnisse der russischen Sprache, Schulausbildung, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit seine Lebensbedürfnisse selbst zu befriedigen und damit den Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu sichern. Die Homosexualität sei nicht strafbar. Wegen der Stellung eines Asylantrages habe der BF keine Repressalien zu befürchten. Eine Rückkehr sei daher möglich und zumutbar ohne in eine Notlage zu geraten. Der BF sei erst seit 19.01.2024 in Österreich aufhältig und habe keine Verwandten in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF weise kein außergewöhnliches Privatleben in Österreich auf, sodass insgesamt kein schützenswertes Privatleben in Österreich vorliege, welches höher als dem Interesse eines geordneten Fremdenwesens gegenüberstehe. Der BF sei nicht ehrenamtlich tätig und in keinem Verein. Der BF sei nicht straffällig. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und bestehen keine Gründe gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation. Die Frist ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, sonstige Gründe wurden nicht vorgebracht.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.11.2024 (eingebracht am 25.11.2024), vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, innerhalb offener Frist in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde aus Gründen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Begründend wird in der Beschwerde angegeben, dass der BF angegeben habe, dass er homosexuell sei und er dadurch von willkürlicher Verhaftung und Verletzung anderer Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren ausgesetzt sei. Unzählige Berichte seien vorgelegt worden und nicht berücksichtigt. Der BF lege eine Reihe an Berichten vor, welche darlegen, dass die Verfolgung homosexueller Personengruppen in der Russischen Föderation gegeben sei. Auch seien die Länderfeststellungen zu Armenien nicht herangezogen worden. Eine Rückkehr in die Russische Föderation als auch nach Armenien sei nicht möglich. Der BF habe weiters einen Einberufungsbefehl vorgelegt und habe diesen nicht gefälscht. Es sei schon in der Stellungnahme vom 27.06.2024 darauf hingewiesen worden, dass bei Ausrufung des Kriegsrechts, Wehrpflichtige sofort in den Einsatz eingezogen werden können. Eine Verweigerung würde zur Zwangsarbeit und/oder fünf bis zehn Jahren Haftstrafe führen. Somit sei dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 02.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 5). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 15 vom 16.12.2024; die Regenbogenkarte (https://rainbowmap.ilga-europe.org/files/uploads/2024/05/2024-rainbow-map.pdf), den Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2024 (Russland), die Länderkurzinformation Russische Föderation SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen Stand: 10/2024 (BAMF) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Russischen Föderation: „Lage von Transgender-Personen, staatlicher Schutz“ vom 08.09.2023 in das Verfahren ein.
Der BF legte eine Stellungnahme von Queer Base vom 20.01.2025, eine Arbeitsbestätigung vom XXXX , einen Bescheid des AMS gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG sowie einen Dienstvertrag vom 05.09.2024 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF und zum bisherigen Verfahrensverlauf:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF ist Staatsbürger der Russischen Föderation, gebürtiger Armenier und bekennt sich zur armenisch-apostolischen Kirche. Die Erstsprache des BF ist Armenisch, auch spricht er Russisch, Englisch und Deutsch.
Der BF ist ledig.
1.1.2. Der BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX in Armenien geboren und besuchte für 12 Jahre die Grundschule, danach absolvierte er ein 4-jähriges Bacherlorstudium und ein studierte 2,5 Jahre Marketing. Der BF lebte mit seinen Eltern in XXXX und arbeitete zuletzt selbständig. Seine Verwandten (Eltern, Schwestern, Onkel und Tanten) leben in Armenien, zu seinen Eltern hat der BF Kontakt.
1.1.3. In der Russischen Föderation leben eine Cousine und ein Cousin väterlicherseits, zu denen er keine Kontakte hat. Der BF besuchte seinen Verwandten in der Russischen Föderation und war dort kurze Zeiten aufhältig. Sein letzter Aufenthalt in der Russischen Föderation war im Dezember 2015.
1.1.4. Der BF reiste mit einem griechischen Schengenvisum am 19.01.2024 in Österreich ein und stellte am 12.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 25.10.2024 (zugestellt am 29.10.2024) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Außerdem setzte das Bundesamt die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 25.11.2024 gegenständliche Beschwerde.
1.1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.6. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.1.7. Der BF besuchte in Österreich Deutschkurse, absolvierte die Deutschprüfung B2 und ging ehrenamtliche Tätigkeiten nach. Der BF arbeitet derzeit Vollzeit in einem Gastronomiebetrieb. Der BF ist aktives Mitglied im Verein HOSI und unterstützt diesen Verein bei dessen Tätigkeiten. Der BF besuchte die Pride-Parade in Linz und hat sexuelle Kontakte mit anderen Männern, welche er auf Schwulenpartys oder Schwulenlokale kennengelernt hat. Auch ist der BF aktiv über Datingapps mit schwulen Männern in Kontakt. Der BF hatte in Österreich eine Beziehung.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Es ist glaubhaft, dass der BF homosexuell ist und Kontakt zu Männern in sexueller Hinsicht sucht und aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt ist. Weiters ist es glaubhaft, dass der BF Organisationen der LGBT besucht, Hilfe annimmt und selbst unterstützt.
Der BF lebte in Armenien seine Homosexualität im geheimen aus.
Es wird festgestellt, dass Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung und Aktivitäten in Organisationen der LGBT+ in der Russischen Föderation, Übergriffen, Gewalt, Inhaftierung und Diskriminierung von Seiten Privater und staatlicher Organisationen ausgesetzt sind und kein ausreichender staatlicher Schutz für Angehörige sexueller Minderheiten besteht.
Im Hinblick auf die Situation Homosexueller im Herkunftsland des BF, Russische Föderation, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation staatlicher Verfolgung und Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. dauerhaft verbirgt.
1.2.2. Der BF hat keinen Grundwehrdienst geleistet und wurde nicht dazu einberufen.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr zwangsweise zum Militärdienst im Ukraine-Krieg herangezogen wird.
1.3. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland Russische Föderation wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024 sowie der Regenbogenkarte (https://rainbowmap.ilga-europe.org/files/uploads/2024/05/2024-rainbow-map.pdf), den Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2024 (Russland), der Länderkurzinformation Russische Föderation SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen Stand: 10/2024 (BAMF) und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Russischen Föderation: „Lage von Transgender-Personen, staatlicher Schutz“ vom 08.09.2023 ausgegangen: Mitberücksichtigt werden die vom BF und seiner Rechtsvertretung eingebrachten Berichte und Stellungnahmen.
Politische Lage
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).
Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).
Sicherheitslage
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024).
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Mobilisierung
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe AnhangAnhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b).
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024).
NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).
Wehrersatzdienst/Zivildienst
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.7.2024) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2024 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.022 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2024). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 772] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 9.11.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]
Haftbedingungen
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (CoE 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen und Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.7.2024) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024). Es kommt gemäß Berichten vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt. Ein Beispiel dafür ist bzw. war [der mittlerweile verstorbene; Anm. der Staatendokumentation] Alexej Nawalnyj (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 355 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre. In den Haftanstalten herrscht ein Personalmangel. Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).
Laut Berichten des „Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Im Parlament, den Medien sowie in der Gesellschaft generell nimmt fremdenfeindliche, gegen Migranten gerichtete Rhetorik zu (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Fremdenfeindliche Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).
Indigene Völker gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des „Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind immer stärkeren Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024). Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). So Betroffene sich weigern, einen Vertrag mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukraine-Krieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbei
Sexuelle Minderheiten
Homosexualität ist in Russland nicht strafbar (AA 2.8.2024). Die Verfassung der Russischen Föderation definiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau (Verfassung RUSS 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2024). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen ist seit 5.12.2022 die „Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht mehr nur in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 482-48.241] und richtet sich danach, von wem die „Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Opfer der „Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (VStGB RUSS 12.11.2024). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen. Einige kleinere Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, haben Medienberichten zufolge als Reaktion auf die drohenden Sanktionen ihre Arbeit eingestellt (BAMF 6.12.2022). Viele Angehörige sexueller Minderheiten, darunter Aktivisten und Mitarbeiter entsprechender Organisationen, haben Russland verlassen (ILGA 29.2.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024).
Sexuelle Minderheiten sind in Russland Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sexuelle Minderheiten eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024). Hassrede von Politikern und religiösen Führern richtet sich gegen sexuelle Minderheiten (UNHRCOM 1.12.2022). Angehörige sexueller Minderheiten werden Opfer von Hassverbrechen, darunter Mord, körperliche Gewalt und Erpressung. Die Behörden stufen diese Straftaten nicht als Hassverbrechen ein (ILGA 29.2.2024). Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht, und wiederum nur in sehr wenigen Fällen wird ein Strafverfahren eingeleitet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Polizei gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen sexuelle Minderheiten (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023).
Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 29.2.2024). Geschlechtsumwandlungen sind seit 2023 gesetzlich verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind medizinische Eingriffe, welche angeborene Anomalien oder Erkrankungen bei Kindern betreffen und von einer ärztlichen Kommission genehmigt werden (FGGS RUSS 26.9.2024). Laut Berichten sind Angehörige sexueller Minderheiten unfreiwilligen „Konversionstherapien“ ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Diese verfolgen das Ziel, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern (ILGA 14.2.2022).
Organisationen sexueller Minderheiten und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlungen übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UNHRCOM 1.12.2022). Organisatoren und Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen, welche sich Rechten sexueller Minderheiten widmen, sind mit Schikane und Gewalt konfrontiert (ILGA 29.2.2024). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 stufte das Justizministerium folgende vier Organisationen sexueller Minderheiten als „ausländische Agenten“ ein: das russische LGBT-Netzwerk, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Im November 2023 stufte der Oberste Gerichtshof die „internationale LGBT-Bewegung“ als extremistisch ein und verbot sie in Russland (FNW 18.1.2024). Eine solche Bewegung existiert formell nicht (ÖB Moskau 1.7.2024).
Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2024 begegnen 44 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst (2021: 38 %). 26 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral gegenüber (2021: 32 %) und 1 % wohlwollend (2021: 3 %). Interesse an homosexuellen Personen bekundet 0 % der Befragten (2021: 1 %) (Lewada 18.11.2024).
Tschetschenien
2017 und in geringem Ausmaß auch Anfang 2019 kam es zur gezielten Verfolgung homosexueller Personen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.8.2024). Tschetschenien bleibt weiterhin besonders gefährlich für Angehörige sexueller Minderheiten (FH 2024; vgl. AA 2.8.2024). Es kommt zu schwerwiegenden Verletzungen ihrer Rechte (OHCHR 20.10.2022). Angehörige sexueller Minderheiten in Tschetschenien sind verbaler und körperlicher Gewalt ausgesetzt, außerdem Massenentführungen, willkürlichen Verhaftungen, Folter durch Behörden (EUAA 16.12.2022b; vgl. OHCHR 20.10.2022), sexueller Gewalt (UNHRC 13.9.2024), Verschwindenlassen, außergerichtlichen Tötungen sowie systematischer Schikane (FCDO 12.2022). Es existieren Berichte über Angehörige sexueller Minderheiten, welche gegen ihren Willen aus anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurückgebracht und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind (AA 2.8.2024). Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (OHCHR 20.10.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024). Die tschetschenischen Behörden verweigern die Untersuchung von Vorwürfen betreffend Entführung und Misshandlung wegen sexueller Orientierung (CoE-PACE 3.6.2022).
Auszug Länderkurzinformation: Russische Föderaton (SOGI Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identitä). Situation von LGBTIQ-Personen vom BAMF, 10/2024
Nach dem Zerfall der Sowjetunion folgte im Russland der 1990er Jahre unter Gesichtspunkten sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität (SOGI) zunächst eine Phase der rechtlichen Liberalisierung. In deren Zuge wurden u.a. sexuelle Handlungen zwischen Männern legalisiert und Änderungen des Geschlechtseintrages in Personaldokumenten ermöglicht. Spätestens mit der Einführung des Verbotes sogenannter „Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen“ gegenüber Minderjährigen im Jahr 2013 erfolgte eine repressive Trendwende in der Gesetzgebung. Zeitgleich forcierte die russische Staatsführung mit Beginn der dritten Amtszeit von Präsident Wladimir Putin (2012–2018) eine zunehmend aggressive Rhetorik der „traditionellen Werte“, in der die heterosexuelle Kernfamilie, patriarchale Ideale und Zweigeschlechtlichkeit eine zentrale Rolle einnehmen. In der Folge verstärkte sich die in weiten Teilen der Mehrheitsgesellschaft auch nach dem Ende der Sowjetunion fortbestehende negative Einstellung gegenüber lesbischen, schwulen, bi-, trans-, intersexuellen und queeren Menschen (LGBTIQ). Nach einer repräsentativen Umfrage des unabhängigen russischen Meinungsforschungsinstituts Lewada Zentrum vom September 2021 lehnen mittlerweile 69 % der Russinnen und Russen – bei deutlichen Unterschieden zwischen jüngerer, liberaler und älterer, konservativer Generation – gleichgeschlechtliche Beziehungen ab, davon die große Mehrheit (77 %) kategorisch. Daneben gaben der Umfrage zufolge 60 % der Befragten an, Homosexuellen mit Abscheu, Skepsis oder Verärgerung zu begegnen, 32 % beschrieben ihre Haltung als indifferent und weniger als 5 % als wohlwollend oder interessiert. Im Alltag manifestiert sich die insoweit ablehnende Haltung gegenüber sexuellen Minderheiten häufig in Benachteiligungen, verbalen Anfeindungen, Erpressungen bis hin zu physischer und sexueller Gewalt sowie in ordnungs- und vereinzelt in strafrechtlicher Verfolgung. Seit Beginn des umfassenden Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022 hat sich die Situation in Russland lebender LGBTIQ-Personen weiter verschlechtert. Ursächlich hierfür ist neben der Ausweitung des Verbots von „LGBTIQ-Propaganda“ Ende 2022 und der Einführung weiterer queerphober Rechtsnormen im Jahr 2023 nach Einschätzung russischer LGBTIQ-Organisationen und Menschenrechtsvertretungen nicht zuletzt die staatliche Kriegspropaganda. Demnach inszenieren die politischen und religiösen Eliten des Landes die Invasion der Ukraine öffentlichkeitswirksam als Verteidigungskrieg gegen den Westen, der – so das Narrativ der Staatsführung – versuche, Russland das eigene Wertekonzept einschließlich auch und gerade sexueller Freiheitsrechte aufzuzwingen, und stilisieren LGBTIQ-Personen damit (erfolgreich) zu „Feinden im Inneren“.
2.1. Grundsätzliches
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Russland zwischen Frauen ebenso wie seit 1993 zwischen Männern rechtlich zulässig. Geschlechtsangleichende Behandlungen für Transpersonen hingegen sind nach einer Gesetzesnovelle seit Juli 2023 weitgehend verboten. Während die Einstufung von Homosexualität als Krankheit 1999 aufgehoben wurde, gilt Transsexualität weiterhin als psychische Störung. Das russische Gesundheitsministerium hat die Übernahme der entsprechend aktualisierten 11. Version der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) im Februar 2024 kurzfristig gestoppt. Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor staatlicher oder nichtstaatlicher Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität existieren in Russland nicht. Auch können gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft nicht durch eine Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft und damit verbundene Rechte formalisieren. Daneben unterliegen Angehörige sexueller Minderheiten zahlreichen weiteren, im Folgenden beschriebenen rechtlichen Einschränkungen, die nach Einschätzung von Beobachtenden darauf abzielen, LGBTIQ-Personen und -Inhalte fortan gänzlich aus dem öffentlich sichtbaren Leben in Russland zu verbannen und Aktivistinnen und Aktivisten, die sich für LGBTIQ-Rechte einsetzen, mundtot zu machen.
Das ursprünglich 2013 eingeführte Verbot von „LGBTIQ-Propaganda“ wurde im Dezember 2022 hinsichtlich des Anwendungsbereiches und des vorgesehenen Strafrahmens wesentlich verschärft. Konkret untersagt Art. 6.21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der novellierten Fassung das „Propagieren nicht traditioneller sexueller Beziehungen und von Geschlechtsumwandlungen“ sowohl gegenüber Minderjährigen als auch zwischen Erwachsenen. Der neu geschaffene Art. 6.21.2 OWiG verbietet darüber hinaus gegenüber Minderjährigen bereits die bloße Verbreitung von Informationen mit Bezug zur LGBTIQ-Thematik. Bei Verstoß gegen Art. 6.21 OWiG drohen beträchtliche Geldbußen in Höhe von 50.000 bis 400.000 RUB15 für Privatpersonen und von 800.000 bis 5.000.000 RUB oder eine Geschäftssperre von bis zu 90 Tagen für Unternehmen; bei einer Verurteilung nach Art. 6.21.2 OWiG fallen die Geldbußen mit einer Obergrenze von 200.000 bzw. 4.000.000 RUB etwas niedriger aus. Die genaue Höhe der Geldbuße innerhalb des vorbeschriebenen Strafrahmens hängt dabei im konkreten Fall davon ab, ob strafverschärfende Umstände vorliegen, wie der Einsatz von Massenmedien einschließlich des Internets. Die Grenze zwischen der – zumindest gegenüber Erwachsenen – erlaubten bloßen Information über und „neutralen“ Darstellung von LGBTIQ-Identität einerseits und der altersunabhängig gegenüber jedermann verbotenen „positiven“ Darstellung und Förderung derselbigen andererseits („Propaganda“) verläuft aufgrund der Unbestimmtheit des Gesetzestextes fließend. Entsprechend willkürlich werden die Bestimmungen von Polizei und Justiz in der Praxis angewandt, sodass ein und dasselbe Verhalten in einem Fall ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen und in einem anderen, vergleichbar gelagerten Fall gänzlich unverfolgt bleiben kann. So wurden beispielsweise im März 2024 zwei junge Frauen wegen „LGBTIQ Propaganda“ nach Art. 6.21 OWiG zu Geldbußen von je 50.000 RUB verurteilt, nachdem sie sich in einem Café in Krasnodar öffentlich geküsst hatten. Zwei Männer, die ihre Zuneigung in einer Bar in Krasnojarsk im Dezember 2023 auf ähnliche Weise (Küssen und inniges Tanzen) bekundet hatten, wurden hingegen von der herbeigerufenen Polizei rechtlich nicht belangt. Die Anzahl der nach Art. 6.21 OWiG eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren ist ausgehend von einer Veröffentlichung des Investigativmediums Important Stories seit Dezember 2022 sprunghaft signifikant angestiegen, von rund 14 Verfahren im Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2022 auf 198 Verfahren im Jahr 2023. Die Angaben decken sich dabei im Wesentlichen mit Daten des juristischen Informationsdienstleisters API, der die Fallzahl für das Jahr 2023 mit 186 angibt – hier jedoch einschließlich der Verfahren nach Art. 6.21.1 (Pädophilie) und 6.21.2 OWiG. Auf Basis von Art. 6.21 und 6.21.2 OWiG angeklagte Personen und Unternehmen werden von der russischen Justiz meist schuldig gesprochen, wobei die Gerichte laut einer Studie der Menschenrechtsorganisationen Sphere und Citizens‘ Watch im Fall von Einzelpersonen selten Geldbußen oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe von 50.000 RUB bzw. bei Einsatz von Massenmedien von 100.000 RUB verhängen. Eine Ausnahme bilden Anklagen wegen „LGBTIQ-Propaganda“ mittels Massenmedien gegenüber Minderjährigen. In diesen Fällen werden die Betreffenden oftmals mit Geldbußen von bis zu 300.000 RUB belegt. In der Gesamtschau wird von den vorgenannten Artikeln besonders häufig Gebrauch gemacht, um online-Aktivitäten jeder Art zu sanktionieren, so insbesondere im Kontext von Posts in den sozialen Netzwerken wie etwa Berichten über den Alltag mit dem Partner bzw. der Partnerin und (intimen wie nicht-intimen) Fotos mit LGBTIQ-Bezug. Weitere in der Praxis typische Anwendungsfälle bilden Verurteilungen im Zusammenhang mit Profilen auf Datingportalen, die eine LGBTIQ-Orientierung des Profilinhabenden erkennen lassen, sowie Anzeigen von Sexarbeitenden, in denen intime, nicht heteronormative Dienstleistungen beworben werden. Ebenfalls zahlreich dokumentiert sind Verurteilungen von Fernsehsendern und Streaming-Dienstleistern wegen der Ausstrahlung von Filmen und Musikvideos, die LGBTIQ-Charaktere oder „nicht-traditionelle“ sexuelle Handlungen beinhalten.
2.3 Der Extremismus-Beschluss des Obersten Gerichts gegen die „LGBT-Bewegung“
Mit Entscheidung vom 30. November 2023 hat das russische Oberste Gericht eine im Beschluss als „internationale öffentliche LGBT-Bewegung“ bezeichnete Entität zur extremistischen Organisation erklärt und ihre Aktivitäten landesweit verboten. Der Beschlusstext selbst gibt dabei nur wenig Aufschluss darüber, gegen welche Organisationen und Personengruppen sich die Entscheidung im Einzelnen richtet, zumal in Russland keine Organisation mit der angegebenen Bezeichnung existiert. Die „LGBT-Bewegung“ wird vom Gericht lediglich vage als loses Netzwerk nicht-registrierter Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen mit bestimmten Gemeinsamkeiten wie zuvorderst „Besonderheiten bei der Wahl der Sexualpartner“ und einer „spezifischen Sprache“ (Gendern) definiert. Dem Beschluss zufolge sollen die Behörden bereits der Bewegung zugehörige Organisationen und 281 Einzelpersonen identifiziert haben, die jedoch jeweils nicht namentlich benannt werden.
Allgemein drohen Personen mit Verbindungen zu einer als extremistisch eingestuften Organisation hohe Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, sofern sie ihre Tätigkeit nicht spätestens mit Inkrafttreten der Einstufung einstellen. Konkret kann beispielsweise die Anleitung und Führung einer Organisation über den Zeitpunkt der Extremismus-Einstufung hinaus mit Geldstrafen von bis zu 800.000 RUB bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet werden (Art. 282.2 Abs. 1 StGB). Für die fortgesetzte, bloße Beteiligung an den Aktivitäten einer extremistischen Organisation (z.B. Verteilen von Flugblättern) sieht das Strafgesetzbuch geringfügig niedrigere Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu sechs Jahren (Art. 282.2 Abs. 2 StGB) und für die finanzielle Unterstützung entsprechender Organisationen neben Geldstrafen Freiheitsstrafen von bis zu acht Jahren (Art. 282.3 Abs. 1 StGB) vor. Zudem sind bei der Verwendung von Symbolen extremistischer Organisationen Geldbußen bis zu 2.000 RUB oder eine bis zu 15-tägige Administrativhaft (Art. 20.3 OWiG) sowie im Wiederholungsfall Geldstrafen bis zu 1.000.000 RUB bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren (Art. 282.4 StGB) möglich. Nach Einschätzung von mit der Materie vertrauten Menschenrechtsanwältinnen und -anwälten sowie LGBTIQ Organisationen eröffnet die weite Auslegungsfähigkeit des Extremismus-Beschlusses und der einschlägigen Gesetzestatbestände (insbesondere „Beteiligung an Aktivitäten einer extremistischen Organisation“) Polizei und Justiz grundsätzlich die Möglichkeit, sowohl LGBTIQ-Aktivistinnen und -Aktivisten als auch Personen, die lediglich ihre Solidarität mit der LGBTIQ-Community bekunden oder offen queer leben, wegen Extremismus zu belangen. In der Praxis werden die Extremismus-Bestimmungen nach Daten des Bürgerrechtsportals OWD-Info und eigenen Recherchen (zumindest) bislang in erster Linie gegen Personen angewandt, die Regenbogenflaggen oder andere mit sexueller Vielfalt assoziierte Symbole in den sozialen Netzwerken veröffentlichen oder in physischer Form sichtbar, beispielsweise in Wohnungsfenstern oder auf dem Balkon, platzieren. Insgesamt sind nach Angaben der Denkfabrik Sowa-Zentrum mit Stand September 2024 rund 30 Verurteilungen wegen der Verwendung extremistischer Symbole nach Art. 20.3 OWiG bekannt, wobei die Betreffenden in der Regel mit Geldbußen in oben genannter Höhe und seltener mit Administrativhaft belegt wurden. Besondere Aufmerksamkeit erlangte in diesem Zusammenhang der Fall einer jungen Frau aus Nischni Nowgorod, die im Januar 2024 zu einer fünftägigen Administrativhaft verurteilt wurde, nachdem sie in einem Café froschförmige Ohrringe mit regenbogenfarbigen Streifen getragen hatte. Daneben wurde infolge der Extremismus Einstufung bislang mindestens eine Person wegen Verbreitung extremistischen Materials nach Art. 20.29 OWiG angeklagt und zu einer Geldbuße von 3.000 RUB verurteilt. Die Frau hatte am Tag des Anschlages auf die Moskauer Stadthalle „Crocus“ eine Liste mit Kontaktdaten psychologischer Beratungsstellen in den sozialen Medien geteilt, auf der unbeabsichtigt auch das Russische LGBT-Netzwerk aufgeführt war, eine NGO, die queere Menschen in verschiedenen Lebenslagen unterstützt. Im März und im Mai 2024 wurden sodann erstmalig im LGBTIQ-Kontext zwei veritable Straf- und nicht einfache Ordnungswidrigkeitsverfahren auf Grundlage der Extremismus-Bestimmungen eingeleitet. Konkret wird gegen das Führungspersonal des Orenburger Nachtclubs „Pose“ und den Vorsitzenden der in Samara ansässigen queeren NGO Irida wegen Gründung einer extremistischen Organisation (Art. 282.2 Abs. 1 StGB) bzw. Gemeinschaft (Art. 282.1 StGB) ermittelt. Die im Falle „Pose“ erlassenen Haftbefehle wurden dabei ausdrücklich mit Verbindungen des Nachtclubs zur verbotenen „LGBT-Bewegung“ begründet. Eine gerichtliche Entscheidung ist bislang in keinem der beiden Fälle ergangen. Davon unabhängig hat die russische Finanzaufsichtsbehörde Rosfinmonitoring die Beschuldigten in einem in Russland bei laufenden Extremismus-Ermittlungen nicht ungewöhnlichen Schritt in das Register extremistischer und terroristischer Personen aufgenommen und ihre Bankkonten somit gesperrt.
3. Behandlung durch Behörden und Gesellschaft:
3.1. Grundsätzliches:
Benachteiligungen, Anfeindungen und Gewalthandlungen gegenüber LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Genderidentität sind in Russland im Alltag verbreitet und gehen sowohl von staatlichen Akteuren als auch privaten Einzelpersonen und Gruppen aus. Laut einer (nicht repräsentativen) Umfrage der LGBTIQ-Organisationen Coming Out und Sphere waren im Jahr 2023 rund 44 % von 4.700 Umfrageteilnehmenden einer oder mehreren Formen SOGI-basierter Übergriffe ausgesetzt, darunter Gewaltandrohungen (24 %), Belästigungen (14 %), Erpressungen (14 %) sowie physische und sexuelle Gewalt (jeweils 8 %)55 – ein Befund, dessen quantitative Grundaussage durch vorangegangene Umfragen dieser und weiterer NGOs gestützt wird. Vor diesem Hintergrund sowie der oben beschriebenen verschärften Rechtslage macht ein beträchtlicher Teil der LGBTIQ-Personen die eigene sexuelle Orientierung bzw. Genderidentität gegenüber Dritten einschließlich Personen aus dem sozialen Nahbereich wie Familie und Freundeskreis nicht bekannt und verzichtet darüber hinaus in der Öffentlichkeit auf Zuneigungsbekundungen und äußere Ausdrucksformen wie Regenbogensymbolik und nonkonforme Kleidung. Zugleich haben zahlreiche der vornehmlich in den Großstädten angesiedelten LGBTIQ-Treffpunkte, darunter queerfreundliche Klubs, Bars und Saunen, ebenso wie NGOs, die sich für LGBTIQ-Rechte einsetzen und praktische Hilfestellung wie psychosoziale Unterstützung und Rechtsberatung leisten, geschlossen oder ihre Tätigkeit in den Untergrund verlegt und insoweit zumindest an Reichweite eingebüßt. Innerhalb der sexuellen Minderheiten bilden Transpersonen die vulnerabelste Personengruppe. Übereinstimmenden Berichten zufolge sind sie in nahezu allen Lebensbereichen überdurchschnittlich häufig von Diskriminierung einschließlich damit verbundenen Schwierigkeiten der finanziellen Existenzsicherung ebenso wie von verbalen und tätlichen Übergriffen betroffen. Dies gilt demnach insbesondere für Transfrauen, die sich entsprechend ihrer geschlechtlichen Identität feminin kleiden, jedoch infolge ihres physischen Erscheinungsbildes als männlich wahrgenommen werden. Im regionalen Vergleich gestaltet sich die Situation sexueller Minderheiten im streng konservativ-islamisch geprägten Föderationskreis Nordkaukasus, allen voran in der Teilrepublik Tschetschenien, mit einem Abstand gefolgt vom Föderationskreis Ferner Osten und generell ländlichen und kleinstädtischen Gebieten, als besonders schwierig. Demgegenüber sind LGBTIQ-Personen in den Föderationskreisen Zentral- und Nordwestrussland und insbesondere in den dortigen Metropolen Moskau und Sankt Petersburg aufgrund der nach wie vor größeren Toleranz der großstädtischen Bevölkerung und der dortigen Anonymität weniger häufig von Diskriminierung und Übergriffen betroffen als in den übrigen Landesteilen. So haben laut der oben zitierten Umfrage von Coming Out und Sphere im Jahr 2023 beispielsweise im Nordkaukasus 42 % der Befragten Diskriminierung bei der Arbeitssuche, ebenfalls 42 % Gewaltandrohungen und 17 % physische Gewalt erfahren. Die Umfrageergebnisse für Zentralrussland fallen mit jeweils 21 %, 22 % und 7 % deutlich niedriger aus, wenngleich auch hier eine Verschlechterung gegenüber dem Vorjahr festzustellen ist.
3.2. Behörden
Von behördlicher Seite sind Angehörige sexueller Minderheiten Diskriminierung u.a. im Gesundheitswesen ausgesetzt. In diesem Zusammenhang gibt es Berichte über häufige homo- und transphobe Äußerungen des medizinischen Personals, die Pathologisierung der sexuellen Orientierung bzw. Genderidentität der Betreffenden und gelegentliche Fälle der vollständigen Verweigerung einer medizinischen Versorgung. Speziell Transpersonen sehen sich daneben mit einem eingeschränkten bis keinem Zugang zu professionellen Hormontherapien und anderen geschlechtsangleichenden Behandlungen konfrontiert (siehe Kapitel 2.4). Übergriffe wiederum finden vonseiten der Behörden besonders prominent in Form von Razzien der Polizei und von Spezialeinheiten wie SOBR in queeren Einrichtungen wie Schwulenklubs statt. Auch Treffen von Selbsthilfegruppen in Gemeindezentren und private LGBTIQ-Partys in Wohnungen waren in einigen Fällen bereits Ziel solcher Maßnahmen. Typischerweise werden die Räumlichkeiten dabei von den Sicherheitskräften unter einem Vorwand durchsucht, die Anwesenden gezwungen, sich flach auf den Boden zu legen, und ihre Identitäten durch Fotografieren der Pässe erfasst. Berichten zufolge kommt es währenddessen zum Teil auch zu Erniedrigungen, physischer Gewaltanwendung und kurzzeitigen Festnahmen der Anwesenden. So wurden beispielsweise im Rahmen der im Winter 2023/2024 besonders häufig erfolgten Razzien mehr als einhundert Personen in einem Schwulenclub in Jekaterinburg aus Schikane zunächst festgenommen und nach Überprüfung der Personalien wieder freigelassen. Im selben Zeitraum wurden u.a. mehrere Teilnehmende einer LGBTIQ-Party im Kulturzentrum von Tula von Sicherheitskräften verprügelt und gezwungen, die Regionalhymne zu singen. Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor und verschiedene Abteilungen des Innenministeriums durchsuchen des Weiteren das Internet gezielt nach Inhalten mit LGBTIQ-Bezug – sowohl manuell als auch mittels KI-gestützter Anwendungen – und sperren bzw. löschen diese. In der Folge wurden in einigen Fällen Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen „LGBTIQ-Propaganda“ nach Art. 6.21 und 6.21.2 OWiG eingeleitet (siehe Kapitel 2.2).72 Speziell Aktivistinnen und Aktivisten werden zudem immer wieder im Zusammenhang mit Ein-PersonenStraßenprotesten, die sich gegen die LGBTIQ-Gesetzgebung richten, festgenommen. In den näher bekannt gewordenen Fällen wurden gegen die Betreffenden mit einer vorgeschobenen Begründung Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, so beispielsweise wegen Verletzung der für öffentliche Veranstaltungen in Russland fortgeltenden COVID-19-Beschränkungen. Daneben zählen Verteidigende von LGBTIQ-Rechten zu den am häufigsten vom Justizministerium als „ausländische Agenten“ eingestuften Personengruppen – ein Status, der mit zahlreichen Auflagen einhergeht und erhalten laut vom norwegischen Länderinformationszentrum befragten Aktiven mitunter Drohanrufe von der Polizei, in denen sie zur Einstellung ihrer Tätigkeiten aufgefordert werden. Angesichts des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russischen Behörden begegnen LGBTIQ Personen diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz. Wird den Strafverfolgungsbehörden doch ein Vorfall gemeldet, verweigern sie Berichten zufolge häufig die Aufnahme einer Anzeige oder drohen gelegentlich dem bzw. der Anzeigeerstattenden sogar mit Gewalt oder einer fiktiven Anklage. Im Ergebnis bleiben queerfeindliche Übergriffe insoweit meist ungestraft.
3.3. Gesellschaft
Von der Gesellschaft erfahren LGBTIQ-Personen in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens ebenfalls Diskriminierung. Konkret sehen sie sich u.a. beim Zugang zu Wohnraum mit Problemen konfrontiert, beispielsweise weil sie bisweilen von den Eltern der Wohnung verwiesen werden und häufig keinen Mietvertrag erhalten, wenn sie ihre Orientierung bzw. Genderidentität offenlegen oder diese anderweitig bekannt wird. Daneben führen die jährlichen Berichte der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) etwa im Hinblick auf das Erwerbsleben sexueller Minderheiten regelmäßig mehrere Fälle homo- und transphob motivierter Entlassungen und erzwungener Kündigungen auf.Übergriffe auf LGBTIQ-Personen wiederum manifestieren sich im gesellschaftlichen Kontext, wie nachfolgend näher beschrieben, in Gestalt von Denunziationen, verbalen Anfeindungen, Erpressungen bis hin zu Gewalthandlungen einschließlich Veranlassungen pseudomedizinischer Behandlungen gegen den Willen der Betroffenen. Überdurchschnittlich häufig gehen sie von organisierten Gruppen aus; aber auch den Opfern fremde Einzelpersonen bis hin zu Familienangehörigen zählen zu den Urhebenden. Denunziationen erfolgen dabei zuvorderst durch Social-Media-Gruppen wie „Direct Actions“ und „Anti-Libtard“ sowie regierungsnahe Schein-NGOs wie die „League of the Safe Internet“. Während ihre Mitglieder online gezielt Inhalte mit queerem Bezug aufspüren und diese bei der Medienaufsichtsbehörde oder den Strafverfolgungsorganen anzeigen, veröffentlichen andere Gruppen wie „Pila“ zum Teil Namenslisten von LGBTIQ-Personen und rufen die Allgemeinheit auf, diese zu „jagen“. Dabei wurde mit der offen bisexuell lebenden Aktivistin Jelena Grigorjewa mindestens eine Person kurz nach einer entsprechenden Listung in Sankt Petersburg ermordet. Die laut einer Studie von Sergei Katsuba, Rechtswissenschaftler am University College Dublin, in Russland häufigste Form vorsätzlich begangener, gewalttätiger Hassverbrechen gegen LGBTIQ-Personen bilden sogenannte „Fake Dates“, meist arrangiert durch kriminelle Banden und queerfeindliche, rechtsnationalistische Gruppen wie „Occupy Pedophilia“ (bzw. deren Nachahmer) und „Russia Conservative“. In deren Zuge werden vornehmlich homo- und bisexuelle Männer mittels Dating-Apps wie insbesondere „Hornet“ zu vermeintlichen Verabredungen gelockt, von den Tätern zum „Geständnis“ ihrer sexuellen Orientierung bzw. Genderidentität gezwungen und nicht selten physisch attackiert und gedemütigt (z.B. nackt Ausziehen und Übergießen mit Urin). Die Taten werden in der Regel aufgezeichnet und die Videosequenzen anschließend, je nach Fallkonstellation, entweder im Internet veröffentlicht, um das Opfer bloßzustellen und die LGBTIQ-Community als solche einzuschüchtern, oder in Bereicherungsabsicht als Druckmittel eingesetzt, um die betreffende Person zu erpressen. Daneben kommt es ausgehend von den vorliegenden Medien- und NGO-Meldungen gelegentlich zu Übergriffen auf erkennbar queere Personen durch zufällige Passantinnen und Passanten auf der Straße. So wurde beispielsweise im Jahr 2023 in der Region Kaliningrad eine lesbische Frau während des Musizierens mit einer Regenbogengitarre homophob beschimpft und das Instrument von den Angreifenden zerstört. Mit Blick auf das familiäre Umfeld gibt es zudem Berichte über häusliche Gewalt88 und unfreiwillige Einweisungen von LGBTIQ-Personen zur Konversionstherapie. Im Falle letzterer werden die Betreffenden von Familienangehörigen meist unter einem Vorwand in entsprechende Einrichtungen gelockt oder gewaltsam, zum Teil unter Beauftragung Dritter, entführt. Die anschließende, oftmals mehrmonatige „Behandlung“ kann u.a. Gesprächstherapien, Zwangsmedikation und religiöse Rituale umfassen; auch Schläge und Nahrungsmittelentzug sind als Methoden dokumentiert. Nach Recherchen des US-finanzierten Investigativprojekts Sistema bieten gegenwärtig mindestens zwölf Kliniken und Rehabilitationszentren meist inoffiziell Konversionstherapien an, darunter das „Inextinguishable Hope Center“ nahe Moskau, das „Phoenix Center“ in Rostow und weitere, schwerpunktmäßig in der Hauptstadtregion und im Nordkaukasus angesiedelte Einrichtungen.
Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2024
Infolge der restriktiveren Anti-LGBTI- und Anti-NGO-Gesetze Gesetze, die in den letzten zwei Jahren verabschiedet wurden, ist festzustellen, dass Zugang zu Informationen über die Entwicklungen im Lande zunehmend schwieriger geworden ist. Es gibt keine öffentlichen Informationen über LGBTI-Gemeinschaften und deren Organisierung. Aktivisten und Organisatoren, welche sich für die Gleichberechtigung einsetzen, sehen sich erhöhten Risiken in ihrer Sicherheit und Freiheit, seit dem umfassenden Einmarsch Russlands in die Ukraine, aus, dies dazu beiträgt den Zugang zu Informationen erschwert, und insbesondere seit der Ächtung der internationalen LGBT-Bewegung als „extremistisch“.
…
Voreingenommene Reden:
Anti-LGBT-Hassreden waren das ganze Jahr über ein ernstes Thema, auch im Zusammenhang mit dem „Propaganda“-Gesetz aus dem Jahr 2022 (siehe auch unter Meinungsfreiheit; und Teilnahme am öffentlichen, kulturellen und politischen Leben). Coming Out veröffentlichte eine Analyse über das anhaltende harte Vorgehen der Regierung und die Anti-LGBT Rhetorik.
Die Gesetzgeber bezeichneten LGBT- und Trans-Rechte weiterhin als westliche Importe, die versuchen, „das Land zu infiltrieren“. Im Januar 2023 versprach der Abgeordnete der Staatsduma Adam Delimchanow (Partei „Einiges Russland Partei), „LGBT-Menschen zu vernichten“.
Während der Debatten über das Verbot der Transgender-Gesundheitsversorgung und die rechtliche Geschlechtsanerkennung hat der stellvertretende Duma-Vorsitzende Vladislav Davankov (Neue Volkspartei) gesagt, das Gesetz sei „ein weiterer Schritt um nationale Interessen“ vor ‚Perversionen‘ zu schützen. Der Minister Justizminister Konstantin Tschuichenko (Unabhängige) sagte im Mai dass transsexuelle Menschen „zwangsbehandelt“ werden sollten.
Ein Minderjähriger, der Morddrohungen erhielt, berichtete, dass die Polizei nicht eingeschritten sei und ihn stattdessen schikaniert habe.
Hassverbrechen gegen LGBTI-Personen, darunter Mord, körperliche Gewalt und Erpressung wurden auch in diesem Jahr begangen. Die Behörden haben es versäumt, sie als Anti-LGBTI-Hassverbrechen einzustufen. Die UCD Dublin veröffentlichte die Studie „A decade of violence: monitoring antiLGBTQ hate crimes in Russia“, in über 1000 Angriffe zwischen 2010 und 2020.
Coming Out veröffentlichte seinen Jahresbericht 2022 und stellte fest ein beispielloses Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die Menschenrechte und zeigt die Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine auf russische LGBT-Menschen.
Auch in diesem Jahr wurden mehrere Menschen Opfer von gefälschten Verabredungen. Ein solches Opfer erzählte Coming Out privat, dass eine Gruppe von jungen Männer ihn bei einem gefälschten Date angegriffen und außerdem der Pädophilie beschuldigten.
Coming Out reichte eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein, wegen des Versäumnisses der Behörden, den Tod von Jelena Grigorjewa, einer bekannten LGBT-Aktivistin, die 2019 in St. Petersburg ermordet wurde. Der Fall wurde abgewiesen.
Im August 2023 berichteten die Medien, dass der Mörder von Jelena mit allen Ehren in St. Petersburg beigesetzt wurde, nachdem er im Krieg gegen die Ukraine gefallen war.
Russland erkannte die Auffassung über das Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) zum ersten Mal als verbindlich an. Im Jahr 2016 wurde ein homophober Angriff auf zwei Frauen in St. Petersburg verübt. Dieser wurde nicht untersucht. CEDAW erkannte dies als einen Verstoß gegen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen. Russland zahlte den beiden Frauen jeweils 30.000 Rubel, in Anerkennung der Auffassung der CEDAW.
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Gleichstellung und Nichtdiskriminierung:
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Im Mai veröffentlichten Coming Out und Sphere einen gemeinsamen Bericht über die Situation der LGBT+-Gemeinschaft in Russland, der zeigt, dass die russische Invasion in der Ukraine und die Mobilisierung einen sehr negativen Einfluss auf den psychologischen Zustand der russischen LGBT+-Personen, ihre wirtschaftliche Situation und den Zugang zu Medikamenten (hauptsächlich geschlechtsangleichende Hormontherapie und Antidepressiva) hat. Fast alle befragten LGBT-Personen haben Folgendes festgestellt: eine Zunahme von Homophobie und Transphobie in der Öffentlichkeit. Einer von fünf Befragten (21 %) wurde erfuhr Gewalt oder entsprechende Drohungen, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Transidentität im Jahr 2022. 15 % haben häusliche Gewalt erlebt. 14 % haben Online-Belästigung erlebt. LGBTQ+ Menschen erleben am häufigsten im Nordkaukasus, im Ural, im Fernen Osten und in Sibirien Gewalt. Alltägliche Homophobie und Transphobie (Diskriminierung am Arbeitsplatz/Studium, Konflikte mit anderen, Verweigerung von Dienstleistungen) sind im südlichen Bundesdistrikt verbreitet. Trans-Personen sind von allen Befragten am stärksten Gefährdet. Sie erleben fast alle Arten von Gewalt und und Diskriminierung häufiger als andere; auch Krieg und Mobilisierung haben sie ebenfalls stärker betroffen als andere.
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FREIHEIT VON FOLTER, GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG
Salman Mukajew, der wegen des Vorwurfs, schwul zu sein, festgenommen, inhaftiert und gefoltert wurde, erzählte seine Geschichte in einem Interview.
LGBT-Personen in Tschetschenien werden weiterhin gezielt verfolgt und Verschwindenlassen von Personen ausgesetzt.
Idris Arsamikov, ein schwuler Flüchtling, wurde im Februar in Moskau verhaftet, als er zur Beerdigung seines Vaters aus den Niederlanden zurückkehrte. Arsamikov war zuvor in Tschetschenien verfolgt und gefoltert worden. Er wurde nach Tschetschenien zurückgeschickt. Sein Verbleib ist unbekannt, aber die Zivilgesellschaft berichtet, dass er möglicherweise an die Front geschickt wurde.
Im September entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtssache Lapunov gegen Russland, dass Russland gegen das Verbot von Folter und Misshandlung (Art. 3) und das Verbot der Diskriminierung (Art. 14) verstieß, aufgrund der sexuellen Ausrichtung, da es einen offenen schwulen Mann in Tschetschenien, festhielt, inhaftierte und folterte.
Im selben Monat entschied der Gerichtshof in der Rechtssache Romanow und andere gegen Russland, dass Russland gegen Art. 3, Art. 5, Art. 11 und Art. 14 verstoßen hat, als die Polizei es versäumte Aktivisten für LGBT-Rechte nicht vor Angriffen von Privatpersonen bei einer friedlichen Demonstration im Jahr 2013 zu schützen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll) sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
2.1.1. Die Identität des BF steht auf Grund der Vorlage von Personaldokumente (AS 39 ff: russischer Auslandsreisepass: Nr. XXXX , ausgestellt am 15.02.2023, gültig bis 15.02.2033) und den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren fest (Seite 1 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Der BF gab zwar gleichbleibend im gesamten Verfahren an, dass er russischer Staatsbürger ist, aber gleichzeitig auch, dass er in XXXX geboren ist. Dies stimmt mit den Eintragungen in seinem russischen Auslandsreisepass, wo Armenien als Geburtsort des BF festgehalten ist, überein (vgl. Seite 1 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; AS 39; Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Eine armenische Staatsbürgerschaft konnte daher nicht festgestellt werden. Da der BF auch angab keinen Wehrdienst in Armenien geleistet zu haben, ist auch davon auszugehen, dass er keine armenische Staatsbürgerschaft innehat, zumal in Armenien Wehrpflicht besteht. Auch die belangte Behörde hat die Russische Föderation als Staatsbürgerschaft festgestellt
Die weiteren Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse des BF basieren auf seinen diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Angaben im behördlichen Verfahren im Wesentlichen in Einklang stehen (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls; Seite 3f des Einvernahmeprotokolls). Der BF legte zuletzt auch die bestandene B2-Deutschprüfung vor und konnte sich das Gericht auch in der Verhandlung persönlich darüber überzeugen, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, AS 561), wobei der BF auch ein Goethe-Zertifikat C1 für die Sprache vorlegte (AS 123).
Dass der BF ledig ist gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, (Seite 1 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF (Geburt, Aufwachsen, Schulbildung sowie die Bestreitung seines Lebensunterhalts und Aufenthaltsorten) gründen auf einer Zusammenschau seiner Angaben im Verwaltungsverfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung, die im Kern übereinstimmten und ein chronologisch schlüssiges Bild ergaben.
Der BF gab auch stringent an, dass er nur gelegentlich in der Russischen Föderation aufhältig gewesen ist und zuletzt 2015 (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls, Seite 5-6 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem gab der BF an, lediglich in Moskau gewesen zu sein (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des BF und ihren aktuellen Aufenthaltsorten ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die gesamte Kernfamilie (Eltern und Schwester) weiterhin in Armenien befinden und nur mehr wenige Verwandte in der Russischen Föderation (vgl. Seite 5-6 des Einvernahmeprotokolls, Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem gab er übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung sowie vor dem Bundesamt an, den Kontakt zu seinen Eltern in Armenien von Österreich aus aufrecht zu halten (Seiten 11 des Verhandlungsprotokolls). Da der BF auch seit 2015 nicht mehr in der Russischen Föderation aufhältig gewesen ist und auch lediglich zwei Cousinen väterlicherseits dort noch leben, ist es für das Gericht glaubhaft, dass er keinen Kontakt zu diesen Personen mehr hat (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der BF von diesen bei Rückkehr in die Russische Föderation unterstützt werden sollte.
2.1.4. Die Feststellungen zu der legalen Einreise des BF mit griechischen Schengenvisum und Antrag auf internationalen Schutz gründen, insbesondere auf den Angaben des BF zu seiner Reiseroute bei der Erstbefragung, die er im Wesentlichen auch vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte und mit den abgebildeten Schengenvisum in seinem russischen Reisepass in Einklang stehen (Seite 5 des Erstbefragungsprotokolls; AS 41: Schengenvisum; Seite 6-7 und 14f des Verhandlungsprotokolls). Der weitere Verfahrenslauf ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo er angab gesund zu sein und keine körperlichen oder geistigen Probleme zu haben. (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Der BF leidet somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Hinzu kommt, dass den Länderberichten zur medizinische Versorgung in der Russischen Föderation zu Folge, die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation, wenn auf schlechteren Niveau aber dennoch gewährleistet ist.
Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich einerseits aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er über Arbeitserfahrung in Armenien und Österreich verfügt sowie andererseits aufgrund seines Alters mit XXXX Jahren und seinem Gesundheitszustand.
2.1.6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF gründen auf den eingeholten Strafregisterauszügen.
2.1.7. Die Tätigkeiten in Österreich ergeben sich aufgrund seiner schlüssigen Angaben vor dem BFA und dem Verwaltungsgericht. So brachte er vor seit September zu arbeiten und bestätigte dies mit einem Dienstvertrag, Arbeitsbewilligung AMS und Arbeitsbestätigung (Unterlagen im Akt). Sodass der BF derzeit in der Lage ist sich selbst zu versorgen.
Auch das BFA stellte im gegenständlichen Bescheid fest, dass der BF homosexuell ist. Dazu legte der BF bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eine Vielzahl an Dokumenten vor, die darlegen, dass er den Kontakt mit anderen Männern sucht (AS 299 – 503, Seite 7 – 9 des Einvernahmeprotokolls), auch gab er an bereits in Armenien seine ersten sexuellen Kontakte mit Männern gehabt zu haben, „...Ein Cousin von mir…, JA, aber wir waren nur kurz zusammen. Es war zu gefährlich.“ (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem Verwaltungsgericht bestätigte der BF seine weiteren männlichen Kontakte in Österreich, wenngleich er auch angab, dass die Beziehung in Österreich mit einem vor dem BFA genannten Mann bereits beendet ist. Der BF konnte jedoch glaubhaft schildern, dass er Schwulenlokale aufsucht und dort auch Kontakte pflegte, sowie über eine APP mit anderen Männern in Kontakt getreten ist (Seite 8 – 9 des Verhandlungsprotokolls). Bereits vor dem BFA legte der BF eine Bescheinigung von der Homosexuellen Initiative (HOSI) vor, welche bestätigte, dass der BF bei ihren Programmen teilnimmt (AS 959. Der BF zeigte auch seine Mitgliedskarte sowie einen Bericht von Queer-Base, wo wiederum die Homosexualität des BF und deren Folgen bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation dargelegt wird (im Akt befindlich). Der BF machte auch glaubhaft und zeigte dies mit Videos und Bildern, dass er auf der LGBT-Parade in Linz teilgenommen hat, aber auch in der darauffolgenden Afterparty. Er berichtete glaubhaft von den Kontakten in Wien und wie es ihm möglich ist mit anderen homosexuellen Männern in Verbindung zu treten, insbesondere über eine einschlägige Homepage (Seite 9 – 10 des Verhandlungsprotokolls). Der BF ist jedoch nicht nur passives Mitglied in einer Lesben und Schwulen-Bewegung (AS 95), sondern aktiv, indem er auch bei der Vorbereitung von Pride-Parade teilnimmt. So zeigt sich, dass der BF nicht nur seine homosexuellen Tätigkeiten in Österreich auslebt, sondern sich auf für die öffentliche Wirksamkeit der Bewegung einsetzt und nach außen tritt. Wenngleich nicht übersehen wird, dass der BF seinen engsten Angehörigen (Eltern, Schwestern) oder Mitarbeitern nicht von seiner sexuellen Orientierung berichtete. Dies ist für das Gericht auch nachvollziehbar, da er darlegte, dass diese Personen seine sexuelle Orientierung ablehnen. Aber auch in Österreich hat er sich bereits anderen Personen gegenüber geöffnet und geoutet (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). So liegt seine Verschlossenheit in der bisherigen Angst vor Repressalien.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:
2.2.1. Als Fluchtgrund brachte der BF während des Verfahrens im Wesentlichen vor, dass ihm bei Einreise in die Russische Föderation als russischer Staatsbürger drohe zum Wehrdienst und in den Krieg gegen die Ukraine einberufen zu werden (Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 7f des Einvernahmeprotokolls; Seite 12f des Verhandlungsprotokolls). Zudem brachte der BF vor, dass er homosexuell sei und dafür in der Russischen Föderation hart bestraft werde. (Seite 13f des Verhandlungsprotokolls). Wenn auch die belangte Behörde nicht eingehend zur Situation von Homosexuellen befragte, so legte der BF jedoch schon Dokumente zur Situation von Homosexuellen in der Russischen Föderation vor (AS 195 – 200). Auch in der Stellungnahme und in der Beschwerde legte der BF weitere Berichte zur Situation für Homosexuelle in der Russischen Föderation vor.
Der BF konnte in Folge im Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung durch den gewonnenen persönlichen Eindruck glaubhaft darlegen, dass er homosexuell ist und bereits in Armenien im geheimen Liebesbeziehungen mit Männern führte, aber seine Familie nichts von seiner Homosexualität weiß. Der BF brachte bereits vor den Sicherheitsbehörden vor, dass er homosexuell ist und zeigt dies auch seine gewollte Lebensweise, gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um ein äußerst sensibles und persönliches Vorbringen handelt und der BF laut seinen Angaben auch seine Homosexualität weiterhin vor seiner Familie geheim hält und erstmals im Bundesgebiet, entfernt von seiner Familie und seinem Herkunftsstaat auch offener seine Homosexualität bekannt gibt und auslebt (Seite 8f des Verhandlungsprotokolls).
So geht das Verwaltungsgericht, wie die belangte Behörde davon aus, dass der BF homosexuell ist und diese sexuelle Orientierung auch weiterhin ausleben möchte, wenn er nicht in Gefahr ist. Auch schränkt sich sein Verhalten nicht nur im Ausleben der homosexuellen Beziehungen ein, sondern ist es ihm auch ein Anliegen anderen homosexuellen Personen zu helfen und diese auch, sei es durch Teilnahme an Pride-Paraden, zu unterstützen.
Aus all diesen Erwägungen ist für das erkennende Gericht und dem gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass der BF homosexuell ist und den Kontakt zu Männern in sexueller Hinsicht aufsucht und auch in Zukunft im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation seine sexuelle Orientierung ausleben wird wollen, auch vor dem Hintergrund, dass seine Familie in Armenien aufhältig ist und ihn nicht daran hindern kann. Der BF war bisher gezwungen seine sexuelle Orientierung aus familiären Gründen und aus Gründen der Angst vor staatlichen Repressionen zu unterdrücken bzw. im Geheimen auszuüben und ist es ihm erstmals in Österreich möglich, diese homosexuelle Orientierung frei auszuleben.
Folglich ist im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte, aus welchen hervorgeht, dass sexuellen Minderheiten in Russland Diskriminierung und Stigmatisierung droht, anzunehmen, dass der BF im Herkunftsland staatlicher Verfolgung sowie auch Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt ist.
Homosexualität ist in Russland zwar nicht strafbar, aber wird in der Verfassung die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert, wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird. Zudem wird die 'Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen' nicht nur mehr in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Seit Verabschiedung des neuen 'Propaganda'-Gesetzes und Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben viele Angehörige sexueller Minderheiten Russland verlassen.
Weiters lässt sich den Länderberichten entnehmen, dass sexuelle Minderheiten wegen Vorurteilen und Intoleranz lediglich eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung haben und sich Hassreden von Politikern und religiösen Führern gegen sexuelle Minderheiten richten. Sexuelle Minderheiten sind Opfer von Hassverbrechen, darunter Mord, körperliche Gewalt und Erpressung. Die Behörden stufen diese Straftaten nicht als Hassverbrechen ein - der staatliche Schutz vor Übergriffen Dritter ist unzureichend. Laut Aussagen von NGOs bringen Opfer homophober Straftaten diese häufig nicht zur Anzeige. Wird Anzeige erstattet, weigert sich die Polizei häufig, sie aufzunehmen, wenn das Opfer den homophoben Hintergrund der Tat benennt. Eine Ahndung der Tat durch die Justiz ist dann nur möglich, wenn das Tatopfer Beschwerde bei der vorgesetzten Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht einlegt. In Russland sind weiterhin auch sogenannte Konversionstherapien erlaubt. Diese verfolgen das Ziel, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern.
Die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten stellt sich im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte sohin als höchst problematisch dar.
Diese Umstände werden auch noch deutlicher, indem zu berücksichtigen ist, dass seit dem Angriffskrieg die Informationen über das Leben Homosexueller stark eingeschränkt ist und viele Hilfsorganisationen in diesem Bereich, die Russische Föderation verlassen haben. Diese Organisationen werden auch als extremistische Organisationen erklärt. Der BF ist Mitglied einer Schwulen und Lesben-Organisation und würde bei Fortsetzung der Mitgliedschaft hohe Geldstrafen aber auch mehrjährige Freiheitsstrafen drohen (Länderkurzinformationen Russische Föderation, SOGI). Es wird nicht übersehen, dass sich die Situation in den Gebieten der Russischen Föderation unterschiedlich darstellen, so ist es für homosexuelle Personen in Tschetschenien nicht möglich öffentlich als „Schwule“ zu leben. So gibt es dort gezielte Verfolgung, Massenentführungen, willkürliche Verhaftungen und körperliche Gewalt (LIB). Es ist in anderen großen Städten wie Moskau diese gezielte Verfolgung nicht dermaßen, aber auch in diesen Städten kommt es zur Verfolgung und Denunzierung von homosexuellen Personen, wenngleich weniger. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich viele Homosexuelle nicht outen und daher auch die Anzahl der Gewalt niedriger erscheint. Allgemein erfolgen jedoch weiterhin Razzien von Polizei und Spezialeinheiten in queeren Einrichtungen wie Schwulenklubs, auch Treffen und Partys in Wohnungen waren gezielte Maßnahmen. Eine Teilnahme an einer Pride-Parade, wie es der BF in Österreich vollzog ist nicht möglich, da er ansonsten auch als Extremist eingestuft wird und entsprechende Strafen und etwaige Folter zu erwarten hat. Das Gesetz ist grob umfasst und lässt daher den Gerichten großen Spielraum in der Auslegung und teilweise Willkür. So reicht schon eine Regenbogenflagge aus um nach den Extremismus-Bestimmungen verfolgt zu werden (Länderdoku BAMF, SOGI). Weitere Berichte zeigen auch, dass selbst „verdeckte“ Personen sich in einschlägigen APPs einschleusen und bei Antreffen es zu Gewaltaktionen kommt. Auch hier wäre der BF eingeschränkt in dem Ausleben seiner sexuellen Orientierung, die sich auch durch Verwendung von einschlägigen APPs, Schwulenlokalen und –partys auszeichnen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative oder Ansiedelung in entfernte „Bereiche“ der Russischen Republik ist somit auszuschließen, zumal sich die weitreichende Diskriminierung, Gewalt und Verfolgung Homosexueller auf die gesamte Russische Föderation bezieht. So ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei Ausleben seiner homosexuellen Identität einer staatlichen und privaten Verfolgung ausgesetzt sein wird, welche durch Diskriminierung, Inhaftierung und Gewalt ausgeübt werden wird. Die durch Dritte erfolgende Gewalt, wird nicht durch staatliche Einrichtungen verhindert oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geahndet werden. Die Situation für homosexuelle Personen hat sich daher insbesondere seit dem Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der dadurch veränderten sozialen und gesellschaftspolitischen Politik dermaßen verändert, dass eine Gefährdung für diese Personengruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist und diese Gefährdung in der Gefahr für Leib und Leben Ausdruck findet.
Auch ist auf der Regenbogenkarte von ILGA- Europe (https://rainbowmap.ilga-europe.org/files/uploads/2024/05/2024-rainbow-map.pdf) ersichtlich, dass in Europa die Russische Föderation als Ganzes mit XXXX an letzter Stelle bezüglich der rechtlichen und politischen Situation von Lesben und Schwulen steht.
2.2.2. Der belangten Behörde wird jedoch dahingehend gefolgt, dass nicht glaubhaft ist, dass der BF in Armenien einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Das Gutachten von XXXX (AS 543f), legt schlüssig dar, dass die Ladung zur Erscheinung bei der Militärbehörde St. Petersburg einer anderen Person ausgestellt wurde. Der BF konnte auch nicht darlegen, warum gerade ihm eine solche Ladung von der Militärbehörde ausgestellt wurde. Der BF ist zwar mit seinen XXXX Jahren im wehrpflichtigen Alter, konnte aber nicht darlegen, warum gerade St. Petersburg eine Ladung zum Erscheinen ausgestellt haben sollte. Der BF gab selbst an, lediglich in Moskau gewesen zu sein. Dass es sich um eine Einberufung zum Kriegsdienst gegen die Ukraine handelt konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, zumal die Ladung „lediglich“ das Erscheinen festschrieb. Auch ist aus den Länderberichten ersichtlich, dass vor einer Einberufung zum Grundwehrdienst, eine Stellung absolviert werden muss, die überprüft, ob der BF tauglich ist. Auch diese Stellung hatte der BF noch nicht (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Der BF selbst gab schließlich an, dass es sich lediglich, um eine Vermutung handelt, dass er zum Kriegsdienst einberufen wird. Das Gutachten legt auch dar, dass der BF nicht in der Russischen Föderation gesucht wird, dies zeigt wiederum, dass der BF auch keinen Befehl oder Ladung zur Einberufung zum Kriegsdienst missachtet hat. Aus den Länderberichten ist auch ableitbar, dass die Zustellung in schriftlicher Form, jedoch nur direkt oder über eine elektronische Zustellung erfolgen. Eine Zustellung an Verwandte ist nicht möglich. Der BF konnte jedoch nicht darlegen, dass er eine elektronische Zustellung erhalten hat. Auch wenn der BF zur Erhebung seiner Daten zu einer Militärbehörde aufgefordert wird, ist derzeit nur jeder 3 von einer Einberufung zum Grundwehrdienst vorgesehen, sodass auch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit den BF zum Grundwehrdienst einzuberufen nicht gegeben ist. Die bisherigen Informationen legen auch dar, dass Grundwehrdiener nicht zum Einsatz in die Ukraine entsandt werden. Sie werden allenfalls nach Kursk oder in die Krim versetzt. Die Sicherung des Gebietes Kursk erfolgt jedoch zur Abwehr der ukrainischen Truppen und findet auf russischem Boden statt. Der BF würde daher nicht im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.
Ergänzend zum Grundwehrdienst und eine darauffolgende Verwendung im Angriffskrieg, besteht in der Russischen Föderation jedoch die Gefahr der Zwangsrekrutierung, außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen.
Hier werden jedoch vorwiegend Personen herangezogen, welche zur ethnischen Minderheiten zählen oder vor Kurzem eine Staatsbürgerschaft erhalten haben. Der BF ist zwar Armenier aber seit seiner Geburt russischer Staatsbürger und daher gehört er keiner der genannten ethnischen Minderheit an, welcher auch als Teilnahme eine russische Staatsbürgerschaft versprochen wird oder eine Ausweisung angedroht, auch hat er die Staatsbürgerschaft nicht seit Kurzem sondern seit XXXX Jahren. Auch wenn in den Länderinformationen davon berichtet wird, dass Homosexuelle ebenfalls Zielgruppen von Kriegsentsendungen sind, so ist dies auf das Gebiet Tschetschenien bezogen (LIB). Der BF ist arbeitsfähig und gut ausgebildet, beherrscht mehrere Sprachen, darunter die Russische Sprache und kann sich von seinen Eltern finanziell, zumindest anfänglich unterstützen lassen, es ist ihm möglich außerhalb von Tschetschenien zu leben. Weiters ist es ihm möglich gewesen mehrere Monate in Österreich zu arbeiten und ein finanzielles Guthaben zu schaffen, sodass er auch nicht in Gefahr läuft bei Ansiedelung in der Russischen Föderation keinen Arbeitsplatz zu erhalten, wenngleich Homosexuelle diskriminiert werden, sodass es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass er zwangsweise in den Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden wird.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation:
2.3.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte, nicht entgegen.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und wurde die aktuellste Version 15 vom 16.12.2024 der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bereits ins Verfahren eingebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Wie bereits beweiswürdigend festgehalten, besteht im vorliegenden Fall aktuell eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF im Herkunftsland aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt sein wird. Der BF konnte im Verfahren glaubhaft darlegen, dass er homosexuell ist und regelmäßig Kontakt zu Männern in sexueller Hinsicht sucht und auch in der Vergangenheit sowohl in Armenien im Geheimen sowie nunmehr in Österreich offener seine Homosexualität auslebt und Sexualkontakte mit Männern hatte und hat. Weiters ist er auch der Schwulen und Lesbencommunity bzw. Vereinen verbunden, unterstützt diese und nimmt deren Hilfe in Anspruch.
In der Beweiswürdigung wurde bereits ausgeführt, dass sexuelle Minderheiten in der Russischen Föderation, Diskriminierung, Stigmatisierung, körperlicher Gewalt und Hassverbrechen ausgesetzt sind. Staatlicher Schutz vor Übergriffen Dritter ist unzureichend bzw. weigert sich die Polizei teilweise, Anzeige aufzunehmen, wenn ein homophober Hintergrund vorliegt. Eine Verfolgung seitens russischer Behörden kann zudem auch wegen der politischen Ansichten Putins, der die Geschichte des Ukraine Kriegs als einen Versuch des Westens wertet, die Sicherheit und „traditionellen Werte“ Russlands zu untergraben, sich auf Fragen der Geschlechtsidentität und der sexuellen Orientierung eingeschossen hat, in seinen Reden regelmäßig Transgender-Personen verunglimpft und verspottet, behauptet, der Westen wolle die Welt dazu bringen „dutzende Geschlechter“ anzunehmen, meint, dass die Lebensstile von LGBTIQ+-Personen traditionellen russischen Werten zuwiderlaufen würden und wiederholt gegen die Rechte von Transpersonen hetzt, ein Verbot von Geschlechtsumwandlungen verabschiedete in Verbindung mit den regelmäßigen Sexualkontakten des BF mit Männern, die er hauptsächlich über soziale Medien kennenlernt, nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 9 der Statusrichtlinie Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention definiert. Für das Vorliegen einer Verfolgung ist somit die Schwere der Handlung entscheidend, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Alternativ kann die geforderte Schwere durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen erreicht werden. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.
Aus den zitierten aktuellen Länderberichten ergibt sich somit im vorliegenden Fall jedenfalls, dass sexuelle Minderheiten in der gesamten Russischen Föderation Verfolgung und körperlichen Übergriffen ausgesetzt sind. Es kommt zu Hassverbrechen und staatlicher Schutz vor Übergriffen ist nur unzureichend vorhanden. Wenngleich der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass er seine „Homosexualität“ insbesondere vor seiner Familie weiterhin geheim hält, ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es nach der Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) unbeachtlich ist, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH vom 07.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn 70 ff; vgl. zuletzt auch VwGH vom 12.09.2023, Ra 2023/18/0052).
Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, ist Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Er wies ferner darauf hin, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie darstellt, wohingegen eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung darstellt. Folglich haben laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die nationalen Behörden, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist.
Auch nach der geltenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es nämlich der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Ausrichtung, zu verlangen, diese geheim zu halten. Somit darf nicht verlangt werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich vom Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VfGH vom 19.09.2022, E 4365/2021-12; VfGH 08.06.2021, E 3839/2020 sowie 27.09.2021, E 1951/2021; vgl. zuvor bereits VfGH 18.09.2014, E 910/2014). Folglich muss es Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sein, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr zu laufen, im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt zu werden (vgl. VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12).
Im gegenständlichen Fall ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die reale Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, wenn er seine Homosexualität auslebt und den Kontakt zu Männern in sexueller Hinsicht sucht.
Zumal Homosexualität in der gesamten Russischen Föderation zu Ausgrenzung, Stigmatisierung und gewalttätigen Übergriffen führt, gibt es auch keinerlei Gebiete, in welchen der BF Schutz vor Verfolgung suchen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm somit nicht offen.
Der BF ist seit seiner Geburt russischer Staatsbürger, hat keine militärische Ausbildung, gehört keiner Minderheit an und ist es ihm möglich aufgrund seiner guten Ausbildung, Gesundheit, Berufserfahrung in der Russischen Föderation eine Arbeit zu finden, wodurch er nicht in Gefahr läuft gezwungen zu sein in den Kriegsdienst gegen die Ukraine einzutreten. Er ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Zwangsrekrutierung betroffen. Der BF wurde bis dato auch nicht zum Grundwehrdienst einberufen und stellt selbst bei Verwendung als Grundwehrdiener nicht in Gefahr zwangsweise in der Ukraine im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Da der BF keine militärische Ausbildung hat ist er auch nicht davon betroffen als Reservist derzeit einberufen zu werden. Ein allenfalls ausgesprochenes Kriegsrecht ist derzeit nicht absehbar und spekulativ. Es kann sohin auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr zwangsweise zum Reservedienst im Ukraine-Krieg herangezogen wird.
3.2.3. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z 1) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z 3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z 4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Gemäß Art. 1 Abschn. F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (lit. a), bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit. b) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit. c).
Nachdem der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist keine der Ziffern 1 bis 4 des § 6 Abs. 1 AsylG gegenständlich einschlägig und sind im Verfahren sohin keine Hinweise für das Vorliegen eines Ausschließungs- oder Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen.
Wenn die Behörde auch ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot auf die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG begründet hat, ist eine entsprechende nähere Begründung im Bescheid nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nach Einblick in das Strafregister keine strafrechtliche Verurteilung erkennen können. Auch sonstige gesetzliche Verstöße sind aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF nicht ersichtlich gewesen.
3.2.4. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigung- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") findet gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. Anwendung, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen nach dem 15.11.2015 gestellt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.5. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfallen, sind die Spruchpunkte II. bis VII. ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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