IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 17.10.2025 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Z.n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion links, Position 02.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er mit dem Endergebnis von 10 % nicht zufrieden sei. Er habe eine schwere Operation an der Rotatorenmanschette links gehabt, weshalb er mehrere Implantate in der Schulter habe. Er ersuche um Durchführung einer komplett neuen Untersuchung und um Erhörung des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am selben Tag einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer kroatischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 05.05.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
07/2024 RM Rekonstruktion linke Schulter - Orthopädisches Spital Speising (Patientenbrief im Akt.)
Anschlussrehabilitation Peterhof in Baden (Ärztlicher Entlassungsbericht im Akt.)
Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Derzeitige Beschwerden:
Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Daumensattelgelenkes.
Noch immer belastungsabhängige Schulterschmerzen mit Nachtschmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Letzte physikalische Therapie:
06/2025.
Schmerzstillende Medikamente:
Novalgin 1x1.
Weitere Medikamente:
Passedan.
Hilfsmittel:
Keine.
Sozialanamnese:
Monteur, Trockenbau. Übt Beruf aus.
Wohnung 1. Stock mit Lift.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde im Akt:
9.3.2025 MRT linke Schulter, DZ Brigittenau:
Verdacht auf partiellen Abriss der Sehne vom Graft bei Z. n. Refixation der Supraspinatussehne. Omarthrose und chronische Ruptur der langen Bizepssehne.
24.12.2024 Ärztlicher Entlassungsbericht Peterhof Baden:
RM-Ruptur links, ASK, SAD-Naht, SSC und ISB 19.7.2024 in Speising. Aufenthalt gestaltet sich komplikationslos. Die Schmerzen sind rückläufig. Die Abduktion und Anteversion jeweils über 90 bis 95 Grad, passiv etwas mehr möglich. Die Retroversion zeigt sich unverändert frei, die Außenrotation bleibt bei 15 Grad eingeschränkt, der Schürzengriff konnte verbessert werden ebenso der Nackengriff und die Innenrotation.
9.10.2024 MRT linke Schulter, DZ Brigittenau:
Das Graft imponiert intakt, Signalveränderungen der Subscapularis- und Infraspinatussehne. Tendinose. Eine komplette Ruptur ist nicht ersichtlich.
22.7.2024 Patientenbrief Orthopädisches Spital Speising:
Bescheinigen die diagnostische Schulterarthroskopie links mit SSC-Naht und arthroskopische subacromiale Dekompression.
Befundbericht Dr. Pokorny Olsen vom 22.4.2024 und der MRT der linken Schulter vom
27.1.2024 beschreiben die Schädigung der Rotatorenmanschette und das postoperative Zustandsbild.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ Rechtshändig.
Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.
Haut normal durchblutet,
Operationsnarbe linke Schulter
Ernährungszustand:
Gut.
Größe: 173,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule gesamt
Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, Nackenmuskulatur locker,
BWS R 20-0-20,
LWS FBA + 10 cm Reklination 10, Seitneigen 20-0-20, R 20-0-20, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz.
SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft,
Grob neurologisch:
Hirnnerven frei.
OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen.
Obere Extremität
Allgemein
Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds:
S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Gering schmerzhafter Bogen links. Ellbogen bds:
S0-0-125, R 80-0-80, bandstabil. Links langsam und endlagig schmerzhaft.
Handgelenk bds:
S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich.
Schürzengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich
Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.
Spitz-, Zangen- Oppositions- und Schlüsselgriff seitengleich.
Untere Extremität
Allgemein
Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich.
Hüfte bds:
S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster.
Knie bds:
S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.
SG bds:
S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.
Fuß bds:
Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß, Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mittelschrittig, flüssig Zehen-Fersenstand möglich. Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch.
Status Psychicus:
Orientiert, freundlich, kooperativ.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Z.n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion links
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 23.01.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 17.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer gab zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. In seiner Beschwerde brachte er als Beschwerdegrund vor, dass er mit dem Endergebnis nicht zufrieden sei und eine nochmalige Begutachtung/Untersuchung fordern würde. In der Beschwerde finden sich jedoch keine Argumente, woraus hervorgehen würde, weswegen er die Einschätzung des Zustandes nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links für nicht richtig erachtet. Insofern der Beschwerdeführer auf subjektiv nachvollziehbare Leidenszustände Bezug nimmt, ist anzumerken, dass diese nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen weder nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten medizinischen Untersuchung noch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden objektivierbar sind. Mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung des Leidens des Beschwerdeführers zu gelangen.
Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist der Z.n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion links, welches der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung eines fixen Richtsatzes nach der Position 02.06.01 der Anlage EVO mit einem GdB 10 % einstufte, wobei Restbeschwerden bei normaler Beweglichkeit und gering eingeschränkter Überkopftätigkeit berücksichtigt wurden.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 17.10.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.09.2025 zu Grunde gelegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.