Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über den Antrag des XXXX ,vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025, L521 2329270-1/3E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH in 1051 Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen den
BESCHLUSS
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung:
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (siehe hiezu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10.381 A/1981)
3. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben (statt aller VwGH 21.08.2025, Ra 2025/15/0079 mwN).
4. Die revisionswerbende Partei hat weder ein derartiges Vermögensverzeichnis vorgelegt noch ihr Einkommen offengelegt, sodass die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung nicht durchgeführt werden kann. Der Revision gelingt es damit nicht, einen dem Revisionswerber drohenden unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen.
5. Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
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