IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , MA, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 03.11.2025) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Kniegelenksarthrose beidseits, Position 02.05.21 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,
2) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
3) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20%
4) Umbilicalhernie, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10%
5) Leichter Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
4. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Eingabe vom 04.11.2025 (Datum des Einlangens) mit, dass er unter Berücksichtigung der Befunde, die seiner Stellungnahme angeschlossen seien, um Neubewertung des Gesamtgrades der Behinderung sowie die Aufnahme der Zusatzeintragung gemäß § 29b StVO ersuche.
5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen.
In deren Stellungnahme vom 17.11.2025 führte diese unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde aus, dass sich unter Berücksichtigung des Vorgutachtens vom 28.10.2025, des Beschwerdevorbringens sowie sämtlicher vorgelegter und erhobener Befunde keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergebe. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO seien objektivierbare Funktionseinschränkungen. Die im Vorgutachten festgestellten Einschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates seien auf Grundlage der orthopädischen Untersuchung sowie der vorliegenden bildgebenden Diagnostik umfassend gewürdigt und nachvollziehbar in die Einstufung gemäß EVO einbezogen worden. Hinsichtlich Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würden die festgestellten Funktionsdefizite keine maßgebliche Einschränkung der Geh- oder Stehfähigkeit begründen. Das Beschwerdevorbringen - insbesondere der Hinweis auf MRT-, Röntgen- und Ultraschallbefunde sowie die Darstellung stärker ausgeprägter Mobilitätseinschränkungen - sei geprüft worden. Die angeführten bildgebenden Untersuchungen würden in Einklang mit der getroffenen Beurteilung stehen. Insbesondere würden die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat führen, siehe Status einschließlich Gangbild, und seien daher nicht geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. Die zusätzlich vorgelegten sonographischen und gefäßmedizinischen Befunde würden keine neuen Tatsachen zeigen, die eine relevante Verschlechterung oder bisher unberücksichtigte Leiden belegen würden. Auch würden sich daraus keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen ergeben, welche die bisherige Einschätzung wesentlich beeinflussen könnten. Insgesamt würden die vorgebrachten Argumente keine neuen Erkenntnisse enthalten, die das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften würden. Es werde daher am bisherigen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. festgehalten.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung und die oben genannte Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sowohl das Erstgutachten vom 28.10.2025 als auch die ärztliche Stellungnahme vom 17.11.2025 von derselben Sachverständigen stammen würden. Eine unabhängige Zweitbegutachtung habe nicht stattgefunden, wodurch der Grundsatz der objektiven und unvoreingenommenen Beweiswürdigung verletzt worden sei. Die ärztliche Stellungnahme bestätige lediglich das eigene Erstgutachten, anstatt die von ihm vorgebrachten substantiellen Einwendungen neutral zu prüfen. Das von der Gutachterin festgestellte Gangbild entspreche nicht den Tatsachen, selbst im Wohnbereich sei er auf Unterarmstützen angewiesen. Selbst kurze Strecken würden ihm starke Schmerzen, Zittern und Erschöpfung verursachen. Die Untersuchung am 28.10.2025 sei nur oberflächlich erfolgt. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde, die bereits vorgelegt wurden.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 22.12.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 17.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Kniegelenksarthrose beidseits
Adipositas
Obstruktive Schlafapnoe
Hypertonie
Diabetes mellitus
Umbilicalhernie
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Kniegelenke, keine OP, Knietotalendoprothese hat man vorgeschlagen, Internistin hat abgeraten. Ich habe Diabetes mellitus, OSAS, keine Maske, weil ich sie nicht vertrage. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Zehen, Füße. Lähmungen habe ich nicht. Schmerzen habe ich auch im Bereich der rechten Schulter. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig. Rehabilitation hatte ich 1 x 2019. Physiotherapie privat. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."
Am Ende der Begutachtung erfolgt ein abschließendes Gespräch mit dem Antragsteller. Dabei wird bestätigt, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen und in die Beurteilung einbezogen wurden. Alle geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wurden ausführlich erörtert; auch im Rahmen einer abschließenden Befragung werden keine weiteren Beschwerden angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Deflamat Antidiabetika Blutdruckmedikament
Allergie: div.
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1030
Sozialanamnese:
Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stwk mit Lift Berufsanamnese: Filmproduzent, Regisseur, selbstständig, berufstätig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX Fachärztin für Innere Medizin 06.07.2022 Adipositas Obstruktive Schlafapnoe, Hypertonie, Hyperuricämie, Diabetes mellitus, Knieschmerzen mit bekannten Arthosen, diesbezüglich ist eine OP mit Knie TEP und jetzt die Bg zur OP Freigabe.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 64 a
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 185,00 cm Gewicht: 145,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, Deutlich Umbilicalhernie bds
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Linkshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, minimal Ödeme, keine trophischen Störungen.
Kniegelenk beidseits: geringgradig Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, mäßig Konturvergröberung, Patella verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen, Krepitation.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, R 10/0/30, Knie beidseits 0/0/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist behäbig, etwas breitspurig, sicher.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Kniegelenksarthrose beidseits
2. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
4. Umbilicalhernie
5. Leichte Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 29.12.2025 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 (vidiert am 03.11.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2025 sowie der ergänzenden Stellungnahme der befassten Sachverständigen vom 17.11.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass es ihm nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern ohne Schmerzen und ohne Pausen zurückzulegen, wodurch ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, übersieht er, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nicht die von diesem beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist, sondern die Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Behindertenpass zusteht, oder nicht. Daher ist die Kernfrage dieses Beschwerdeverfahrens, ob die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers von den von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen entsprechend den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingeschätzt wurden, oder nicht. Es ist zu prüfen, ob der jeweilige GdB und der Gesamtgrad der Behinderung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach den Kriterien der EVO richtig festgestellt wurde.
Das von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Kniegelenksarthrose beidseits“ vorliegt. Diese Leiden schätze die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie richtig nach der Position 02.05.21 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % ein, da eine fortgeschrittene Arthrose beidseits mit mittelgradiger Einschränkung der Beweglichkeit besteht. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzzustände berücksichtigte die medizinische Sachverständige bei der Einstufung des Leidens 1. Hinsichtlich der Schmerzen hat der Beschwerdeführer keine fachärztliche Bestätigung darüber vorgelegt, dass er bereits alle Therapieoptionen ausgenutzt hat, so dass seitens des erkennenden Senats davon auszugehen ist, dass noch Möglichkeiten für eine verbesserte Schmerztherapie bestehen.
Zudem stellt die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie in ihrem Gutachten vom 03.11.2025 fest, dass der Beschwerdeführer trotz des Leidens 1 mit Halbschuhen und mit 2 Unterarmstützkrücken sicher gehen kann, wobei das Gangbild behäbig und etwas breitspurig ist. Aus dem Beschwerdeverfahren gibt es keine Hinweise darauf, dass eine höhere Einschätzung des Leidens 1 des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen wäre. Hierzu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die medizinische Sachverständige führte bereits in deren Stellungnahme vom 17.11.2025 richtig aus, dass für die Einstufung nach der Anlage der EVO behinderungsrelevante medizinisch objektivierbare Funktionseinschränkungen maßgeblich sind. Jene Angaben, welche der Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme vom November 2025 und in seiner Beschwerde machte, insbesondere der Hinweis auf MRT-, Röntgen- und Ultraschallbefunde sowie die Darstellung ausgeprägter Mobilitätseinschränkungen wurden geprüft. Die angeführten bildgebenden Untersuchungen stehen in Einklang mit der getroffenen Beurteilung. Zu den mit der Beschwerde nachgereichten orthopädischen Befunden ist auszuführen, dass diese bereits im Rahmen der Antragstellung bzw. der Stellungnahme vorgelegt wurden und im Sachverständigengutachten Berücksichtigung fanden.
Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aus, welches der von der medizinischen Sachverständigen diagnostizierten Leiden und Funktionseinschränkungen nicht richtig eingeschätzt worden seien. Vielmehr handelt es sich bei den Ausführungen in der Beschwerde um eine Schilderung von subjektiven Befindlichkeiten.
Nur, weil das Ergebnis der Begutachtung nicht den Erwartungen entspricht bedeutet dies noch nicht, dass dieses Gutachten nicht objektiv sei. Daher besteht seitens des erkennenden Senates auch keine Notwendigkeit ein neues medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Sachverständigen geht in ihrem Sachverständigengutachten sowie in der ergänzenden Stellungnahme ausführlich auf sämtliche vorgelegte Befunde des Beschwerdeführers ein.
Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 28.10.2025 (vidiert am 03.11.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2025 sowie der ergänzenden Stellungnahme der befassten Sachverständigen vom 17.11.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1, die Kniegelenksarthrose beidseits, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der Position 02.05.21 der Anlage EVO mit einem GdB 40 % einstufte, da fortgeschrittene Arthrose beidseits mit mittelgradiger Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt; Adipositas inkludiert.
Beim Leiden 2 handelt es sich um die nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.
Das Leiden 3 ist das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie vorliegt.
Beim Leiden 4 handelt es sich die Umbilichalhernie, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % bei geringen Beschwerden einstufte.
Das Leiden 5 ist die leichte Hypertonie, welches die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes nach der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in dieser Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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