I422 1300337-4/17E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über den Antrag des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2025, I422 1300337-4/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 28.01.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Durch den Vollzug des gegenständlich bekämpften Erkenntnisses ist der Revisionswerber unmittelbar mit der zwangsweisen Überstellung nach Nigeria bedroht.
Eine zwangsweise Rückkehr nach Nigeria wäre für ihn deshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil, da er bereits seit 2012 in Österreich und seit 2007 im europäischen Raum aufhältig ist und keinerlei Anknüpfungspunkte in Nigeria mehr hat. Durch seine Beziehung mit Frau XXXX ist der RW fest in Österreich verankert und möchte er seine Zukunft hier mit ihr gestalten.
Der Antragsteller hat sich in Österreich seit der letzten Verurteilung im Herbst 2017 wohl verhalten, sich Grundzüge der deutschen Sprache angeeignet (A2) und sich bereits einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
Seit fast drei Jahren hat er eine Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin XXXX , welche ihm sehr wichtig und in die Zukunft gerichtet ist. Frau XXXX möchte die Zukunft mit ihm gestalten. Er hat bereits freiwillig in einem Seniorenheim in XXXX gearbeitet und hat auch derzeit wieder mit einer freiwilligen Arbeit begonnen. Der RW leidet unter Diabetes und ermöglicht ihm die Behandlung in Österreich, welche für ihn nicht mit persönlichen Kosten verbunden ist, eine maßgebliche Verbesserung der Lebensqualität.
Der Antragsteller hat sich in Österreich seit rund acht Jahren wohl verhalten, sich Grundzüge der deutschen Sprache angeeignet und sich bereits einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er stellt daher keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
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