W218 2310818-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha BAUMANN, MA und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Bruck an der Leitha vom 22.01.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2025, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 15.01.2025 mangels Zuständigkeit gem.§ 58 iVm § 44 und § 46 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (= belangte Behörde) vom 22.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 15.01.2025 gemäß § 58 iVm § 44 und § 46 Abs. 1 AlVG, in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 07.10.2022 keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und die Meldung „obdachlos“ vom 06.03.2023 bis 06.07.2023 ebenfalls beendet sei. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 15.01.2025 erneut als „obdachlos“ gemeldet, dies beweise jedoch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Eine Vergabe der Adresse der regionalen Geschäftsstelle sei nur vorübergehend möglich.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis bei der Firma XXXX im Glauben beendet hätte, dass er von seinem ungarischen Wohnsitz abgemeldet werde. Der Beschwerdeführer beherrsche die ungarische Sprache nicht und wisse auch nicht, wo er sich in Ungarn abmelden könne. Nach der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin habe er seine Wohnung verloren und sei zu seinem Vater gezogen. Nach dessen Tod kurz darauf habe er auch diese Wohnung verloren. Eine weitere Wohnung habe er durch eine Sperre der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verloren und sei in regelmäßigen Kontakt zur Sozialhilfe gewesen, hätte aber die Anforderungen betreffend Kosten und Kaution nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer besitze weder ein Auto noch einen Reisepass und könne daher nicht in Ungarn leben. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Wohnsitz in Ungarn noch gemeldet sei, hätte er den ehemaligen Dienstgeber angerufen und sei von diesem bestätigt worden, dass er dort nicht wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer sei geringfügig beschäftigt gewesen und hätte sich einmal wöchentlich bei der belangten Behörde gemeldet. Er wolle zudem seine Tochter regelmäßig sehen, er könne die Strecke von 200 km ohne Auto jedoch nicht zurücklegen. Der Beschwerdeführer könne durch Rechnungen und Bilder bezeugen, dass er nicht in Ungarn aufhältig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantrage die Behebung des angefochtenen Bescheides, da er eine Chance auf eine Wohnung, Arbeit und ein geregeltes Leben haben möchte.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz in Österreich bekanntgegeben hätte und davon auszugehen sei, dass er über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt hätte. Die Meldung „obdachlos“ im Zentralen Melderegister sei aufgrund eines gemeldeten Hauptwohnsitzes in Ungarn nicht glaubhaft.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Am 11.04.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat am 15.01.2025 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt. Im Antrag vom 15.01.2025 hat der Beschwerdeführer keine Adresse angegeben, sondern ausschließlich seine Telefonnummer und E-Mailadresse. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – mangels anderer Zustelladresse – an der Adresse der belangten Behörde zugestellt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 20.12.2000 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 01.07.2020 mit Unterbrechungen. Der Leistungsbezug wurde mit Bescheid vom 13.12.2024 ab 07.11.2024 eingestellt.
Der Beschwerdeführer war zuletzt in Österreich vom 22.05.2020 bis 28.06.2020 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seither war er lediglich geringfügig beschäftigt, zuletzt vom 06.11.2024 bis 16.05.2025 bei der Firma XXXX
Der Beschwerdeführer weist zuletzt in Österreich folgende Meldungen im Zentralen Melderegister auf:
17.04.2018 bis 25.04.2019 an der Adresse XXXX , an dieser Adresse lebte er gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin;
26.04.2019 bis 28.10.2019 keine Meldung in Österreich (ab 10.07.2019 jedoch Hauptwohnsitzmeldung in Ungarn);
29.10.2019 bis 20.11.2019 an der Adresse XXXX , dies war die Adresse seines Vaters (in diesem Zeitraum war das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in Ungarn noch aufrecht);
21.11.2019 bis 14.04.2020 keine Meldung in Österreich;
15.04.2020 bis 21.07.2020 erneut an der oben angeführten Adresse seines Vaters;
22.07.2020 bis 09.08.2020 keine Meldung in Österreich;
10.08.2020 bis 08.07.2021 erneut an der oben angeführten Adresse seines Vaters;
09.07.2021 bis 06.09.2021 keine Meldung in Österreich;
07.09.2021 bis 05.10.2021 an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet, dies ist die Adresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin;
06.10.2021 bis 10.02.2022 keine Meldung in Österreich;
11.02.2022 bis 06.10.2022 an der Adresse XXXX ;
07.10.2022 bis 05.03.2023 keine Meldung in Österreich;
06.03.2023 bis 06.07.2023 an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet;
07.07.2023 bis 14.01.2025 keine Meldung in Österreich;
15.01.2025 bis 24.01.2025 an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet;
24.01.2025 bis 22.05.2025 an der Adresse XXXX und
seit 23.05.2025 erneut keine Meldung mehr in Österreich. Er hat weder einen Hauptwohnsitz, noch einen Nebenwohnsitz gemeldet oder ist obdachlos gemeldet.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von Mitte März 2020 bis jedenfalls 21.04.2020 an der Adresse seiner Lebensgefährtin aufhältig. Der Beschwerdeführer konnte in den übrigen Zeiträumen, in denen er nicht in Österreich aufrecht gemeldet war bzw. in jenen Zeiträumen, in denen er obdachlos gemeldet war, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich darlegen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht darlegen, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 15.01.2025 bis 23.01.2025 in Österreich einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der Beschwerdeführer bezog vom 24.01.2025 bis 08.11.2025 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer ist seit 10.07.2019 in Ungarn an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war im Zeitraum 16.07.2019 bis 30.11.2019 mit anschließendem Krankengeldbezug bis 20.12.2019 bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt. Diese hat auch einen Unternehmenssitz in Ungarn. Eine Abmeldung von dieser Adresse erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2025 und am 09.12.2025 eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 24.04.2025, 08.08.2025 und 09.12.2025.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 24.04.2025, 08.08.2025 und 09.12.2025 sowie dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf vom 10.04.2025.
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag. Insbesondere geht aus diesem Antrag zweifellos hervor, dass der Beschwerdeführer keine Adresse (auch keine Zustelladresse) angeführt hat. Dass der angefochtene Bescheid an die Adresse der belangten Behörde zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid. Trotz Obdachlosmeldung konnte der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt keine Zustelladresse angeben, sodass sein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich nicht glaubhaft ist.
Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn ergeben sich aus dem Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Burgenland vom 07.11.2024. Der Beschwerdeführer moniert, er sei nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Ungarn davon ausgegangen, dass er vom ehemaligen Dienstgeber abgemeldet werde und wisse nicht, wo er sich abmelden müsse. Diesen Angaben kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer seit 10.07.2019 in Ungarn gemeldet ist und das Dienstverhältnis (einschließlich Krankengeldbezug) bereits mit 20.12.2019 endete und der Beschwerdeführer sohin insgesamt fünf Jahre Zeit hatte, sich um seine Abmeldung zu kümmern. Der Beschwerdeführer behielt jedoch seinen Hauptwohnsitz in Ungarn. Darüber hinaus liegt es alleine in der Sphäre des Beschwerdeführers, dass er sich von jenen Wohnsitzen abmeldet, an denen er nicht mehr wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht darlegen, dass er bereits Schritte gesetzt hat, seinen Hauptwohnsitz abzumelden, sondern brachte nur unsubstantiiert vor, er spreche kein ungarisch und wisse nicht wie er sich abmelden könne. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, mit seinem ehemaligen Dienstgeber Kontakt aufgenommen zu haben, damit dieser bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Ungarn lebe. Dass er diesen bei seiner Abmeldung um Unterstützung ansuchte, gab er zu keinem Zeitpunkt an. Der Beschwerdeführer zeigte insgesamt kein Interesse daran, von der ungarischen Adresse abgemeldet zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es unter Umständen mühsam sein kann, eine einmal erfolgte Anmeldung wieder abzumelden. Allerdings hatte der Beschwerdeführer bereits über sechs Jahre Zeit diese Abmeldung vorzunehmen und hätte er dies im Notfall auch über die ungarische Botschaft in Österreich machen können, falls ihm eine persönliche Reise nach Ungarn nicht möglich gewesen ist.
Die Feststellungen zu den österreichischen Wohnsitzen des Beschwerdeführers, sowie dass der Beschwerdeführer seit 23.05.2025 erneut keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich hat und auch nicht obdachlos gemeldet ist, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Stichtag 09.12.2025.
Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren zusammengefasst vor, er habe lediglich aufgrund eines Dienstverhältnisses im Jahr 2019 in Ungarn gelebt und hätte die übrige Zeit in Österreich gelebt. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit April 2019 nur noch unregelmäßig in Österreich gemeldet ist. Die meiste Zeit weist der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz und auch keine Obdachlosmeldung in Österreich auf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde. Nachweise vorzulegen, aus denen ableitbar ist, ob es sich um eine private Wohnung oder eine Dienstgeberwohnung handelt und diesbezüglich Nachweise vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte jedoch keinerlei Nachweise (Mietvertrag, Dienstvertrag, Vereinbarung über die Verwendung einer Dienstgeberwohnung) vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er nur wegen des Dienstverhältnisses in Ungarn gelebt hätte.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde stimmen zudem nicht mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Stichtag 09.12.2025 überein. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach seinem Beschäftigungsverhältnis in Ungarn von seiner Lebensgefährtin getrennt hätte und die Wohnung dadurch verloren hätte. Daraufhin sei er zu seinem Vater gezogen und hätte diese Wohnung aufgrund dessen kurz darauf erfolgten Todes verloren. Kurz darauf habe er eine neue Wohnung erhalten, welche er aufgrund einer Leistungssperre verloren hätte.
Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 17.04.2018 bis 25.04.2019 an der Adresse XXXX gemeldet war. Im Rahmen der Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin XXXX (ehemalige Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer) vom 21.04.2020 war dies die gemeinsame Adresse des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Lebensgefährtin, die Abmeldung erfolgte nach Beziehungsende. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er erst nach seinem Aufenthalt in Ungarn (Ende Dienstverhältnis ohne Krankengeldbezug: 30.11.2019) die Wohnung verlor, stimmen mit seiner Wohnsitzmeldung in Österreich somit nicht überein. Nach seiner Abmeldung von seiner damaligen Lebensgefährtin war der Beschwerdeführer vom 26.04.2019 bis 28.10.2019 ohne aufrechte Meldung in Österreich, hatte jedoch bereits ab 10.07.2019 einen Hauptwohnsitz in Ungarn gemeldet. Das Dienstverhältnis dauerte vom 16.07.2019 bis 30.11.2019 mit anschließendem Krankengeldbezug vom 01.12.2019 bis 20.12.2019. Hierbei ist auffällig, dass während des noch aufrechten Dienstverhältnisses in Ungarn auch eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX erfolgte, dies war die Adresse des Vaters des Beschwerdeführers. An dieser Adresse erfolgte insgesamt dreimal eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers. Nämlich in den Zeiträumen 29.10.2019 bis 20.11.2019, 15.04.2020 bis 21.07.2020 und 10.08.2020 bis 08.07.2021. Auch hierbei passen die offiziellen Wohnsitzmeldungen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde überein, wonach der Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin nur kurz bis zum Tod seines Vaters an dieser Adresse gemeldet war. Schließlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers über den Verlust der Wohnung in XXXX aufgrund der Leistungssperre nicht nachvollziehbar. Zwar geht aus dem Bezugsverlauf vom 10.04.2025 hervor, dass der Notstandshilfebezug mit 03.10.2022 endete und der Antrag vom 13.10.2022 mangels Wohnsitzes abgewiesen wurde, die aufrechte Meldung endete jedoch bereits am 06.10.2022, sohin drei Tage nach Bezugsende, sodass der Wohnungsverlust nicht damit begründet sein kann, zumal eine Kündigung aufgrund Zahlungsverzug nicht so schnell stattfinden kann.
In der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin XXXX vom 21.04.2020 konnte zwar eruiert werden, dass der Beschwerdeführer – trotz fehlender Meldung – ab Mitte März 2020 an ihrer Adresse erneut aufhältig war, er war auch am Tag der Einvernahme dort aufhältig. Wo der Beschwerdeführer die übrige Zeit aufhältig war, während er nicht in Österreich aufrecht gemeldet war bzw. obdachlos gemeldet war, konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht darlegen. In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.11.2024 gab der Beschwerdeführer lediglich an, er sei in Ungarn nicht mehr wohnhaft, er habe dort während seines Dienstverhältnisses gelebt. Der Beschwerdeführer hat weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, wo er insbesondere im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 15.01.2025 bis 23.01.2025 aufhältig war. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass er in diesem Zeitraum in Österreich tatsächlich aufhältig war.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.01.2025 bis zum 24.01.2025 in Österreich obdachlos gemeldet war, doch war er vorher im Zeitraum 07.07.2023 bis 14.01.2025, sohin über eineinhalb Jahre in Österreich nicht gemeldet. Hierbei wird auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Niederschrift vom 19.11.2024 darauf hingewiesen wurde, dass er keine Leistung erhalte, solange er in Ungarn gemeldet sei. Da die Obdachlosmeldung am Tag der Antragstellung erfolgte, ist davon auszugehen, dass er diese Meldung lediglich zum Leistungsbezug getätigt hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer am Antragsformular keine Adresse – auch nicht die Adresse seiner Obdachlosmeldung – vermerkte. Der angefochtene Bescheid wurde, wie oben bereits ausgeführt, zudem an die Adresse der belangten Behörde zugestellt. Der Beschwerdeführer gab der belangten Behörde keine Zustelladresse bekannt. Auch die nachher erfolgte Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX , wurde mittlerweile mit 22.05.2025 wieder abgemeldet, sodass der Beschwerdeführer erneut keine aufrechte Meldeadresse in Österreich hat, wobei dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.12.2025 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach Ungarn verzogen ist.
Der Beschwerdeführer war vom 06.11.2024 bis 16.05.2025 zwar geringfügig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX , doch ist die Unternehmensadresse nicht weit entfernt von der ungarischen Grenze und ist die – lediglich – geringfügige Beschäftigung daher auch nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nachzuweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht – trotz Aufforderung – nicht bekannt gab, an welchen Tagen bzw. ob er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich tatsächlich arbeitete, sodass daraus nicht ableitbar ist, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 15.01.2025 bis 23.01.2025 tatsächlich in Österreich war.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, dass er im Zeitraum 14.01.2025 bis 23.01.2025 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ladungsfähige Adresse mehr hat. Er gab zwar telefonisch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2025 an, dass Schriftstücke an die Adresse seiner Ex-Ehefrau zugestellt werden können, doch erfolgte keine Obdachlosmeldung mehr seitens des Beschwerdeführers. Dies obwohl ihm jedenfalls im Telefonat vom 07.11.2025 vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, dass er eine Meldeadresse in Österreich benötigt und diese auch über die Caritas erhalten könne.
Dem Beschwerdeführer wurde zudem vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Parteiengehörs vom 14.10.2025, welches dem Beschwerdeführer am 22.10.2025 persönlich ausgefolgt wurde, die Möglichkeit gegeben an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit gegeben, dem Bundesveraltungsgericht bekanntzugeben, wo er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 15.01.2025 bis 23.01.2025 tatsächlich aufhältig war. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht seine Arbeitstage und Arbeitszeiten bei der damals ausgeübten geringfügigen Beschäftigung mitzuteilen, um abzuklären, ob er in Österreich aufhältig war. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer noch die Möglichkeit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht nachzuweisen, ob es sich bei seiner gemeldeten ungarischen Adresse um eine private Wohnung oder Dienstgeberwohnung handelt bzw. Auskunft zu geben, ob er bereits konkrete Schritte unternommen hat, sich von dieser abzumelden. Der Beschwerdeführer nahm am 23.10.2025 zwar telefonisch Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht auf, gab jedoch keine Stellungnahme zum Parteiengehör ab, sondern verwies ausschließlich auf das Verfahren vor dem Landesgericht Korneuburg, in dem er freigesprochen worden wäre. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer hat damit seine Mitwirkungspflicht insofern verletzt, als er sich an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht beteiligt hat und aufgrund seines Verhaltens auch nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer bereit ist, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.
Der Beschwerdeführer erkundigt sich zwar laufend telefonisch über den Stand des Verfahrens, doch ist die lange Verfahrensdauer dadurch bedingt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine ladungsfähige Adresse mitteilte, sodass die erste Übermittlung des Parteiengehörs vom 28.05.2025 an seine letzte gemeldete Adresse, als nicht behoben rückübermittelt wurde. Mangels ladungsfähiger Adresse konnte das Parteiengehör lediglich durch Hinterlegung im Akt am 14.10.2025 zugestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer am 22.10.2025 persönlich abgeholt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte jedoch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführer hatte sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 15.01.2025 bis 23.01.2025 Stellung zu nehmen, doch brachte er ausschließlich vor, dass er nicht an seinem gemeldeten Wohnsitz in Ungarn gelebt hätte. Er legte jedoch im gesamten Verfahren nicht dar, wo er in diesem Zeitraum tatsächlich aufhältig war. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer zwar noch an, er könne seinen Aufenthalt in Österreich mit Rechnungen und Bildern belegen und könne er auch Zeugen hierzu benennen, doch legte er weder Nachweise vor, noch erfolgte eine konkrete Benennung von Zeugen. Im Zuge des Vorlageantrages legte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Nachweise vor und machte keine Zeugen namhaft. Der ausschließliche telefonische Verweis auf das Verfahren vor dem Landesgericht Korneuburg ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, zumal hierbei lediglich der Zeitraum 01.12.2019 bis 06.11.2024 und das Verschweigen des ungarischen Wohnsitzes behandelt wurde. Beschwerdegegenständlich ist jedoch zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 15.01.2025 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis 23.01.2025 (Auszahlung Notstandshilfe ab 24.01.2025) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.
Angemerkt wird noch, dass der Beschwerdeführer seit 22.05.2025 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt und am Zentralen Melderegister vermerkt ist, dass er nach Ungarn verzogen sei. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine Meldeadresse bekannt zu geben, um ihm eine Ladung oder ein weiteres Parteiengehör zustellen zu können. Er wurde auch darüber informiert, dass er sich auch als Obdachloser in Österreich melden könne und er sich im Bedarfsfall an die Caritas wenden könne, dennoch verfügt der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Verfahren
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zur Beurteilung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers zuständig war.
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS und der Landesgeschäftsstellen der belangten Behörde soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort.
Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG das Bestehen eines Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltsortes) konkret zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches maßgeblich (vgl. VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 23.06.1998, 95/08/0132 mwN; vom 20.09.2006, 2006/08/0125).
Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bzw. der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers, der nicht notwendigerweise mit dem Hauptwohnsitz übereinstimmen muss. Wenn ein solcher Wohnsitz nicht gegeben ist, wird die Zuständigkeit durch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt (zB bei einem ausländischen Arbeitnehmer, für den nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 AlVG gegeben sind). Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (VwGH vom 08.03.1984, 82/08/0243; VwGH vom 12.12.1995, 95/08/0155; vom 29.01.2014, 2012/08/0282).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.11.1983, Zl. 08/3678/80 (SlgNr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (VwGH vom 16.06.1992, 92/11/0031)
Die örtliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle für die Geltendmachung richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Arbeitslosen (vgl. § 44 Seite 11 Abs. 1 Z 2 lit b AlVG; Rz 780). Mangels eines Wohnsitzes entscheidet der gewöhnliche Aufenthaltsort des Arbeitslosen, wobei es sich nach der Rsp dabei um einen räumlich-personalen Bezug handelt, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit einem Aufenthaltsort verknüpft werden(vgl. VwGH 12.12.1995, 95/08/0155). Die Tatsache des bloßen Auslandsaufenthaltes des Arbeitslosen (ungeachtet dessen, dass er zum Ruhen des Arbeitslosengeldes gem. § 16 Abs. 1 lit g AlVG führen kann), sagt für sich allein noch nichts darüber aus, wo jemand seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (VwGH 11.2.1997, 96/08/0303; vgl. auch Rz 780 ff). Für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle kommt es vielmehr auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. VwGH 12.9.2012, 2011/08/0094; 4.9.2015, Ra 2015/08/0035-7). Sofern nicht der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 3 Z 1 AlVG erfüllt wird (siehe unten Rz 798), löst die Antragstellung bei einer unzuständigen regionalen Geschäftsstelle grundsätzlich die Wirkung der Geltendmachung nicht aus. Damit ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet und es kann deshalb der Widerruf gem. § 24 Abs. 2 AlVG erfolgen (VwGH 12. 12. 1995, 95/08/0155). Gemäß § 46 Abs. 2 AlVG kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann (zB Gemeindeämter). Ein Wohnortwechsel während des Bezuges erfordert lediglich die (unverzüglich zu erstattende) Anzeige an die bisher zuständige regionale Geschäftsstelle gem. § 50 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, nicht aber auch eine neuerliche persönliche Geltendmachung eines laufenden Leistungsanspruches bei der nunmehr zuständig gewordenen regionalen Geschäftsstelle (VwGH 19. 3. 2003, 98/08/0031, 29.1.2014, 2012/08/0282-5); aus: Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) 46 AlVG Rz 797).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner gegenständlichen Antragstellung auf Notstandshilfe am 15.01.2025 bis zum 23.01.2025 zwar in Österreich obdachlos gemeldet, er konnte jedoch keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren weder angeben noch nachweisen, wo er in diesem Zeitraum tatsächlich aufhältig war. Die Obdachlosmeldung im Zeitraum 15.01.2025 bis 23.01.2025 erfolgte ausschließlich in Hinblick auf den begehrten Leistungsbezug.
Der Beschwerdeführer hat jedoch seit 10.07.2019 einen aufrechten Hauptwohnsitz in Ungarn und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwar in Österreich geringfügig beschäftigt, doch befand sich die Unternehmensadresse in der Nähe zur Grenze zu Ungarn, sodass ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich hierzu nicht erforderlich war. Außer dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einer geringfügigen Beschäftigung in Österreich nachging, wobei der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom Bundesverwaltungsgericht nicht angab, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten er dort tätigt war, gibt es keine Hinweise darauf, dass er in Österreich aufhältig war.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Notstandshilfe vom 15.01.2025 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge des Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Österreich zurückgewiesen.
Ab 24.01.2025, dem Tag seiner Hauptwohnsitzmeldung in Österreich, wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ausgezahlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, insbesondere kein Vorbringen dahingehend, wo sein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich war. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs vom 14.10.2025 Gelegenheit gegeben wurde, zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sowie zu den Gründen der nicht erfolgte Abmeldung an der ungarischen Adresse Stellung zu nehmen. Es langte jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erkundigte sich lediglich mehrfach nach dem Verfahrensstand und verwies auf ein Verfahren vor dem Landesgericht Korneuburg. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere an der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hat. So wie er auch trotz mehrmaliger Aufforderung keine ladungsfähige Adresse dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben hat.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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