Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 01.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 13.01.2025 übermittelten Prüfauftrag teilte das Finanzamt Österreich der XXXX (im Folgenden als beschwerdeführende Partei bezeichnet) mit, dass es für den Prüfzeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durchführen werde. Das zuständige Prüforgan beanstandete im Zuge dieser Außenprüfung unter anderem die beitragsfreie Leistung einer nach § 65a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012) gewährten Treueabgeltung.
2. Am 04.03.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
3. Mit Bescheid vom 01.09.2025 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin verpflichtet ist, für die in den Bescheidbeilagen angeführten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge und Nebenbeiträge in Höhe von 2.647,18 EUR, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 46,32 EUR und Verzugszinsen in Höhe von 436,24 EUR zu entrichten. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass die dazu ergangenen Prüfberichte vom 05.02.2025 zu den Beitragskontonummern XXXX und XXXX integrierende Bestandteile dieses Bescheides sind.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid im Punkt Treueabgeltung betreffend Reingard H. (im Folgenden als Dienstnehmerin bezeichnet) aufzuheben, da diese Zahlung gemäß § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG nicht beitragspflichtig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass gemäß § 65a Tiroler Gemeinde-VBG Vertragsbediensteten, welche länger im Dienstverhältnis verbleiben und anschließend in Pension treten würden, eine Treueabgeltung gebühre. Der Anspruch bestehe ausschließlich anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (durch Kündigung oder Pensionsantritt). Damit liege eine Sonderzahlung aus Beendigungsanlass vor, welche unter § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG falle.
5. Mit Schreiben vom 07.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 04.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Dienstnehmerin war im Zeitraum von 12.11.1999 bis 13.10.2002 als Arbeiterin und im Zeitraum von 14.10.2002 bis 31.12.2023 als Angestellte bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt.
Im Dezember 2023 erhielt die Dienstnehmerin von der beschwerdeführenden Partei eine Treueabgeltung gemäß § 65a Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz in Höhe von 8.031,99 EUR beitragsfrei ausbezahlt.
Die Treueabgeltung leistete die beschwerdeführende Partei an die Dienstnehmerin, da diese über den Zeitpunkt der frühest möglichen Inanspruchnahme ihrer Alterspension hinaus im Dienstverhältnis mit der beschwerdeführenden Partei geblieben war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt:
Entgelt.
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
…
Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 (G-VBG) lautet wie folgt:
§ 65a
Treueabgeltung
Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die an die Dienstnehmerin ausbezahlte Treueabgeltung gemäß § 65a G-VBG als beitragsfreie Zahlung im Sinne des § 49 Abs 3. Z 7 ASVG zu qualifizieren ist oder beitragspflichtiges Entgelt aus dem Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei darstellt.
Wesentlich für nach § 49 Abs 3 Z 7 ASVG beitragsfreie Zahlungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist. Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (stRsp, zB VwSlg 16.060 A/2003; VwGH 11.07.2012, 2009/08/0117). Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt also darin, das Risiko eines Erfolgs des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestands des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen.
Im gegenständlichen Fall erhielt die Dienstnehmerin eine Treueabgeltung gemäß § 65a G-VBG, welche ihr seitens der beschwerdeführenden Partei mit dem Ziel, die Dienstnehmerin ein weiteres Jahr im Dienstverhältnis zu behalten, in Aussicht gestellt worden war. Die in Rede stehende Zahlung wurde daher nicht aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt, sondern stellt vielmehr eine Gegenleistung für den Aufschub der Alterspension dar.
Sofern die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Beschwerde ausführt, dass der Anspruch gemäß 65a G-VBG ausschließlich anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht, sei darauf hingewiesen, dass das Leisten einer Treuabgeltung gemäß § 65a G-VBG und die (verschobene) Beendigung des Dienstverhältnisses naturgemäß im zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und einer geleisteten Treueabgeltung besteht jedoch gerade nicht, wird doch eine Treueabgeltung nicht aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt sondern vielmehr aufgrund des – über den Zeitpunkt der frühest möglichen Inanspruchnahme einer Alterspension hinausgehenden – Verbleibs im Dienstverhältnis.
Mangels Vorliegens des – von der Rechtsprechung des VwGH geforderten – kausalen Zusammenhangs zwischen der geleisteten Zahlung und der Beendigung des Dienstverhältnisses, kann daher die an die Dienstnehmerin geleistete Treueabgeltung gemäß § 65a G-VBG nicht als beitragsfreie Zahlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG qualifiziert werden.
Die an die Dienstnehmerin geleistete Treueabgeltung gemäß § 65a G-VBG stellt somit beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, welche durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 Abs 3 Z 7 ASVG ab, jedoch fehlt es an klärender Rechtsprechung hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Abgangsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG mit Zahlungen nach § 65a G-VBG, welche ebenso zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, jedoch aufgrund des - über den Zeitpunkt der frühest möglichen Inanspruchnahme einer Alterspension hinausgehenden - längeren Verbleibs im Dienstverhältnis gewährt werden.