IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 04.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Aufnahme eines Sachverständigenbeweises stellte die belangte Behörde einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" am 04.11.2025 aus.
Gegen diesen als Bescheid geltenden Behindertenpass richtet sich die Beschwerde vom 07.11.2025 (eingelangt am 11.11.2025). Begründend führt der Beschwerdeführer aus: "Meine Gutachten ergeben eine Funktionsminderung von 64% XXXX , Orthopäde in Schwaz 20 % XXXX , Neurologe in Kufstein 28 % XXXX , Urologie - Hochrum 16 % Wieso kann mich die Ärztin XXXX auf 50 % herabstufen, die Untersuchung dauerte beim mir zu Hause 25 Minuten. Ich bitte deshalb das Sozialministerium die Behinderung nach den gründlichen Untersuchungen obiger Gutachter mit 64 % anzuerkennen."
Am 17.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
Mit Schreiben (Parteiengehör) vom 20.11.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von dem aufgrund der Aktenlage gebildeten vorläufigen Ergebnis von des Ermittlungsverfahrens und erklärte darin die Art und das Zustandekommen des Grades der Behinderung nach der EVO.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, XXXX , ist am XXXX geboren, in XXXX wohnhaft und österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: (1) Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung – Zustand nach operativer Entfernung von papillomatösen Blasentumoren (202/22/23) an der urologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Hall mit folgender lokaler BCG-Maintenance-Therapie, beginnend im September 2021, letzte BCG-Installation in die Harnblase im März 2023. Zur Zeit kein Blasentumorrezidiv (Zystoskopie im Oktober 2024), Symptome der überreaktiven Blase; Einschätzung innerhalb der Heilungsbewährung – Pos.Nr. 13.01.03 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 50 v.H.; (2) Wirbelsäulenbeschwerden – Halswirbelsäulenverletzung HWK 6/7 – Zustand nach stabilisierender Operation C5-TH1 mit Symphoniesystem 10/23; keine Schmerzmedikation laut vorliegenden Unterlagen, Bewegungseinschränkung Halswirbelsäule und Sensibilitätsstörungen Finger, Pos.Nr. 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 v.H.; (3) nicht insulinpflichtiger Diabetes – orale Monotherapie laut vorliegenden Befunden, Pos.Nr. 09.02.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 v.H.; (4) Bluthochdruck unter Monotherapie, Pos.Nr. 05.01.01. der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 v.H. Weiters leidet der Beschwerdeführer an Zustand nach CHE (Cholinesterase), milde Thrombopenie und Nierenzysten, welche aufgrund Geringfügigkeit nicht nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen sind. Die festgestellten Leiden erhöhen das Hauptleiden der entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung (Leiden 1) bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage des Sachverständigengutachtens der amtlichen Sachverständigen Dr XXXX . Dieses Gutachten wurde auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Befunde und Unterlagen, welche im Gutachten im Detail aufgelistet und inhaltlich jeweils dargestellt wurden, erstattet. Die Frage, ob die Sachverständige eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vornehmen hätte müssen, obliegt der fachlichen Einschätzung der Sachverständigen. Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, dass die fachliche Einschätzung der Sachverständigen unzutreffend wäre, das Gutachten betreffend die Einschätzung der Leiden des Beschwerdeführers auf Grundlage der Akten zu treffen, zu erstatten. Die Einschätzung des jeweiligen Leidens nach der Einschätzungsverordnung wurde nicht auf demselben fachlichen Niveau erstattet, sodass diese Einschätzung nicht wirksam bestritten wurde. Dass das aufgenommene Gutachten mangelhalft, unschlüssig oder unvollständig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es sind auch auf Grundlage der vorgelegten Befunde und Gutachten durch den Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hervorgekommen. Es liegen vor dem Hintergrund der gewählten Positionsnummern der Einschätzungsverordnung keine Zweifel hinsichtlich der gewählten Einschätzung des Grades der Behinderung vor und ergeben sich auch keine aus der Beschwerde. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich in der Zusammenschau des führenden Leidens und der übrigen Leiden in Entsprechung der wechselseitig negativen Beeinflussung dieser Leiden. Eine solche negative Beeinflussung schließt die Sachverständige aus. Die Beschwerde bringt nichts vor, was auf einen Mangel oder eine Fehleinschätzung der Sachverständigen schließen ließe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3. Rechtliche Würdigung:
Der Beschwerdeführer erachtet den GdB als zu gering eingeschätzt. Seine Auffassung basiert auf vorgelegten Gutachten, die offensichtlich im Zusammenhang mit der Frage der Einschätzung der Invalidität für eine private (Unfall-)Versicherung aufgenommen worden sind. Ausgehend von den dort von medizinischen Sachverständigen ermittelten Prozentsätzen, die seine Invalidität darstellen sollen, vertritt der Beschwerdeführer durch Addition dieser Prozentsätze, dass der im Verwaltungsverfahren ermittelte Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. als zu gering bemessen sei.
Dieser Auffassung kommt keine Berechtigung zu. Grundlage der Einschätzung des GdB ist die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das neben persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des GdB innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs 1 und 2 Einschätzungsverordnung [EVO], BGBl II Nr 261/2010 idF BGBl II Nr 251/2012,). Hierbei sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als GdB zu beurteilen, wobei der GdB nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage zur EVO, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgelegt sind.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten genügen diesen Voraussetzungen nicht, stehen in keinem Zusammenhang mit der Ermittlung des Grades der Behinderung nach den Vorschriften der EVO und verfolgen auch ein anderes Ziel, nämlich jenes, für Zwecke der Unfallversicherung Prozentsätze der Invalidität festzustellen, damit die Unfallversicherung eine allfällige Versicherungsleistung bemessen kann. Damit kommt dem Einwand, die vorgelegte Gutachten würden einen Prozentsatz von 64 % ergeben, keine Berechtigung zu.
Zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 50 % ist auszuführen, dass diese Einschätzung nach den Vorschriften der EVO eingeschätzt worden ist. § 3 EVO betreffend die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung bestimmt, dass eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung es Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs 1 EVO).
Damit kann dem Beschwerdevorbringen nicht Folge gegeben werden, weil das Vorbringen dem grundsätzlichen Irrtum unterliegt, dass die Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu addieren seien.
Vielmehr ist – wie dies im aufgenommenen Sachverständigengutachten erfolgt ist – bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Ausgehend vom Hauptleiden eines entfernten Malignoms mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung, welche nach Pos.Nr. 13.01.03 der EVO mit 50 % eingeschätzt worden ist, erhöhen die weiter festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des Wirbelsäulenleidens, der nicht insulinpflichtigen Zuckerkrankheit und des Blutdrucks das Hauptleiden nach dem Sachverständigengutachten nicht weiter, sodass der Gesamtgrad der Behinderung nach den zitierten Bestimmungen der EVO 50 % beträgt.
Die vorgelegten Gutachten, auf die sich das Beschwerdevorbringen stützt, dokumentieren zwar die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und stellten damit eine wesentliche Grundlage des von der Behörde aufgenommenen Sachverständigengutachtens dar, jedoch schätzen diese vorgelegten Gutachten nicht den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung ein. Damit kommt – wie bereits oben angeführt – den dort angegebenen Funktionsminderungen keine Bedeutung für die nach der EVO vorzunehmende Einschätzung des GdB zu und kann nicht von den dort angegebenen Werten auf den Gesamtgrad der Behinderung geschlossen werden.
Aufgrund dieser vorläufigen rechtlichen Würdigung des vorläufig ermittelten Sachverhaltes wäre die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vorliegendenfalls gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 2 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Der grundsätzlich für die Entscheidungsfindung wesentliche persönliche Eindruck war im vorliegenden Fall nicht geboten, da die Beschwerde nur eine Rechtsfrage, die Frage der Heranziehung der von privaten Sachverständigen für Zwecke der Bestimmung der Versicherungsleistung einer Unfallversicherung ermittelten Grade der Invalidität auch zum Zweck der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung, aufwarf, jedoch nicht die Sachfragen betreffend die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers thematisierte. Alle zur Lösung dieser Rechtsfrage nötigen Sachverhaltselemente liegen aufgrund der Aktenlage bereits zweifelsfrei vor, sodass keine weiteren, eine mündliche Verhandlung erfordernde Sachverhaltsermittlung, etwa durch Aufnahme eines weiteren Sachverständigenbeweises, erforderlich waren. Daher konnte von der mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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