BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung, ergangen im offenen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich der durch die vergebende Stelle XXXX vertretenen Auftraggeberin Medizinische Universität Innsbruck (= AG), mit der Bezeichnung "Errichtung Autoklaven Medizinische Universität Innsbruck“ aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, XXXX (= ASt), auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren,
„das Bundesverwaltungsgericht möge nach Verständigung der Antragsgegnerin über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung der Antragsgegnerin, die Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren "Errichtung Autoklaven Medizinische Universität Innsbruck, Neubau Peter Mayr Straße 4a" (Dokument-ID: 225624-00/ Az: MUI/011), für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen.“,
wird insoweit stattgegeben, als es der Medizinischen Universität Innsbruck hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt ist, den Zuschlag in diesem Vergabeverfahren "Errichtung Autoklaven Medizinische Universität Innsbruck“ für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, wie beim BVwG zur Verfahrenszahl W131 2329602-2 protokolliert, zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren brachte die ASt am 11.12.2025 nach Amtsstundenende einen insb auch mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) verbundenen Nachprüfungsantrag gegen eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Konkurrentin der ASt „ XXXX “ (= MB) ein. Diese Rechtsschutzeingabe wurde am 12.12.2025 gemäß § 19 BVwGG protokolliert und danach gemäß § 17 BVwGG zugewiesen.
1.1. Als drohenden Schaden für den Fall der bereits jetzt – ohne eV – Erlassung - an die MB erfolgenden Vergabe brachte die ASt drohende frustrierte vergabeverfahrensbeteiligungskoste, Rechtsschutzaufwand, drohenden entgangenen Gewinn iZm dem drohenden Geschäftsverlust und einen drohenden Referenzauftragsentgang vor.
1.2. Inhaltlich im Nachprüfungspunkt bestritt die ASt die Eignung der MB und die Ausschreibungskonformität des Angebots der MB. Der Angebotspreis der MB wäre nicht angemessen. Zudem wäre die angefochtene Zuschlagsentscheidung zu intransparent begründet. IdZ wurde auch ein Sachverständigenbeweisantrag gestellt.
1.3. Im eV – Punkt brachte die ASt insb vor wie folgt:
[…]
(55) Die Anordnung der einstweiligen Verfügung ist notwendig und geeignet, um einen durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden der Interessen der Antragstellerin zu beseitigen bzw zu verhindern.
(56) Mangels Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht die Gefahr, dass die An-tragstellerin nach Ablauf der Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung (somit nach Ab-schluss des Leistungsvertrages mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin) endgültig um die Chance gebracht wird, in einem vergaberechtmäßigen, fairen und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahren den Zuschlag zu erlangen und den Leistungsvertrag mit der Auftraggeberin abzuschließen. Eine bloße (ex post) Feststellung einer fehlerhaften Zuschlagserteilung und allenfalls zustehende Schadenersatzforderungen können die Chance, den Auftrag zu erhalten, nicht aufwiegen.
(57) Das Interesse der Antragstellerin am Erlass der Einstweiligen Verfügung gründet sich insbesondere darauf, dass sie das beste Bestangebot gelegt hat und ihr nach den Ausschreibungsbestimmungen somit der Zuschlag zu erteilen wäre. Damit droht der Antragstellerin nicht nur der Entgang eines wichtigen Auftrages samt dem kalkulierten entgangenen Gewinn bzw. Deckungsbeitrag sowie frustrierte Kosten für die Erstellung des Angebotes und die rechtfreundliche Vertretung im vorliegenden Verfahren, sondern auch der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes für zukünftige Projekte und Folgeaufträge auf dem österreichischen und europäischen Markt.
(58) Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur dann abzusehen, wenn (und soweit) deren nachteiligen Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten, woraus folgt, dass eine einstweilige Verfügung in der Regel zu erlassen ist, zumal die Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter im öffentlichen Interesse gelegen ist. Im Übrigen ist auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Vorrangs des primären - durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden – Rechtsschutzes sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs Bedacht zu nehmen, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt5.
(59) Die einstweilige Verfügung ist nur dann nicht zu erlassen, wenn besondere Gründe eine Ausnahme vom Prinzip des vergaberechtlichen Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung erfordern, wobei im Zweifel – auch nach Gemeinschaftsrecht – dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist.
(60) Solche besonderen Interessen der beteiligten Bieter, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich beim gegenständlichen Auftrag um die Lieferung und den Einbau von Autoklaven für den Tierbereich – aus diesem Grund ist keine Gefährdung von Leib und Leben oder die Gefährdung etwaiger anderer öffentlicher Interessen ersichtlich. Vielmehr besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter erfolgt und dass der Vorrang der Vermeidung von Rechtswidrigkeiten vor der Raschheit einer Vergabe gegeben wird.
(61) Des Weiteren hat die Auftraggeberin ihr fehlendes Dringlichkeitsinteresse dadurch dokumentiert, dass diese keine beschleunigte Verfahrensart gewählt hat. Zudem muss eine gewissenhafte Auftraggeberin mit der Möglichkeit allfälliger Rechts-schutzverfahren grundsätzlich rechnen und die mit einem Nachprüfungsverfahren einhergehende Zeitverzögerung bei ihrer Planung berücksichtigen.
Beweis: wie unter Punkt II.
(62) Da nur die Interessen der Antragstellerin bei einer Fortführung des Vergabeverfahrens bedroht sind, die vorläufige Maßnahme aber keine beachtlichen Interessen der Auftraggeberin und sonstiger Mitbieter beeinträchtigt und auch sonst kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens besteht, hat die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin auszufallen. Wegen der dargelegten Erforderlichkeit dieser Maßnahme, deren Eignung, sowie der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall um das gelindeste Mittel handelt, sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind, stellt die Antragstellerin den
Antrag,
das Bundesverwaltungsgericht möge nach Verständigung der Antragsgegnerin über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung der Antragsgegnerin, die Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren "Errichtung Autoklaven Medizinische Universität Innsbruck, Neubau Peter Mayr Straße 4a" (Dokument-ID: 225624-00/ Az: MUI/011), für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen.
[…]
2. Die AG teilte anwaltlich vertreten iZm allgemeinen Vergabeverfahrensfragen und im eV – Punkt insb wie folgt mit:
[…]
I. Allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren
1. Bezeichnung des Vergabeverfahrens: Errichtung Autoklaven Medizinische Universität Innsbruck
2. Bezeichnung des Auftraggebers: Medizinische Universität Innsbruck, Christoph-Probst-Platz
1 (Innrain 52),6020 Innsbruck, Österreich
3. allfällige Bezeichnung der vergebenden Stelle: […]
4. Art des Auftrages: Bauauftrag
5. CPV Code: 33191110
6. Ober- oder Unterschwellenbereich: Unterschwellenbereich
7.-9.: es erfolgte keine Unterteilung in Lose; geschätzter Auftragswert: 1.268.000,00 ohne USt
10: Verfahrenart: Offenes Verfahren
11. Am 01.12.2025 wurde im gegenständlichen Verfahren den Bietern die Zuschlagsentscheidung bekanntgegeben, wonach der XXXX als Bestbieterin der Zuschlag erteilt werden soll. In Anbetracht des eingelangten Nachprüfungsantrages wurde der Zuschlag noch nicht erteilt.
12. Bekanntmachung in Österreich mit Datum und Zahl: https://data.gv.at am 26.09.2025,
GZ https://gv.vergabeportal.at/Detail/225624
14. Zuschlagsprinzip: Bestangebotsprinzip nach den Zuschlagskritierien:
Zuschlagskriterium 1: Angebotssumme (AS) max. 60 Punkte
Zuschlagskriterium 2: Zertifizierung gemäß EGNATON (ZE) max. 10 Punkte
Zuschlagskriterium 3: Ressourcenverbrauch (RV) max. 30 Punkte
15. Angebotsöffnung erfolgte elektronisch am 03.11.2025 um 15:48 Uhr ohne Anwesenheit vor Bietern
16. Namen und Angebotssummen: 1. XXXX
2. XXXX
17. Ausscheiden des Antragstellers mit Datum: Eine Ausscheidung erfolgte nicht
18. Die Zuschlagsentscheidung erfolgte an die XXXX am 01.12.2025 um 14:15 Uhr in
folgender Form via ANKÖ:
[…]
II. Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung:
Die öffentliche Auftraggeberin spricht sich hiermit gegen die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung aus, da das Vergabeverfahren entsprechend den Regelungen des BVergG 2018 geführt wurde und die Zuschlagsentscheidung an die eindeutige Bestbieterin, die XXXX , erfolgte.
Die Zuschlagsentscheidung wurde wie im Rahmen der noch zu erfolgenden Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag noch eingehend dargetan wird nach einer einhergehenden Angebotsprüfung durch das beauftragte Fachplanungsbüro […] sowie durch die vergebende Stelle gefällt (siehe dazu Beilagen ./2 und ./3). Die Antragstellerin erreichte nur 52,23 von 100 möglichen Punkten, während die präsumptive Zuschlagsempfängerin 86 Punkte erreichte.
Auch wenn die öffentliche Auftraggeberin keine beschleunigte Verfahrensart gewählt hat, so liegt dennoch ein besonderes öffentliches Interesse an einer dringlichen Auftragsvergabe darin gelegen, dass im Forschungszentrum für präklinische experimentelle Forschung der Medizinischen Universität, für welches die ausgeschriebenen Autoklaven benötigt werden, Forschungen, die im dringenden Interesse der Volksgesundheit gelegen sind, durchgeführt werden sollen.
Jedwede Verzögerung bei der Auftragsvergabe der gegenständlichen Autoklaven führt unweigerlich auch zu einem verspäteten Projektstart und damit zu einer Verzögerung der hierin durchgeführten, im öffentlichen Interesse gelegenen Forschungen.
Die Antragstellerin bescheinigt im Rahmen ihres gestellten Antrags auf einstweilige Verfügung auch nicht, worin ihr Interesse an der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gelegen ist, sondern bringt lediglich pauschal vor, dass „sie das beste Bestangebot gelegt hat und ihr nach den Ausschreibungsbestimmungen somit der Zuschlag zu erteilen wäre.“
Es reicht für die Bescheinigung eines über die oben angeführten öffentlichen Interessen hinausgehenden privaten Interesses der Antragstellerin nicht aus bloß anzuführen, dass der Antragstellerin der Entgang eines wichtigen Auftrages samt dem kalkulierten entgangenen Gewinn bzw. Deckungsbeitrag sowie frustrierte Kosten für die Erstellung des Angebotes und die rechtfreundliche Vertretung im vorliegenden Verfahren, sondern auch der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes für zukünftige Projekte und Folgeaufträge auf dem österreichischen und europäischen Markt [droht]. Vielmehr hätte diese einen konkreten Schaden zu bescheinigen gehabt, um ein Interesse zu belegen, dass über das evidente öffentliche Interesse an der schnellen Realisierung des gegenständlichen Forschungszentrum hinausgeht.
Insgesamt beantragt die öffentliche Auftraggeberin daher, den gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Bescheinigungsmittel: Terminzeitplan (Beilage ./1)
[…]
3. Der MB, die im eV – Verfahren ex lege keine Verfahrenspartei ist, wurde im Rahmen der amtswegigen Wahrheitsermittlung die Möglichkeit zur Interessensdarlegung im eV – Punkt geboten. Davon machte die MB nicht Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die AG führt das strittige Vergabeverfahren dz als offenes Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrags durch.
Nach den Vergabeverfahrensbestimmungen der gegenständlichen Ausschreibung, wie von der AG vorgelegt, war der Angebotsschlusstermin der 03.11.2025 und war diesbezüglich weiters eine Zuschlags- und damit Angebotsbindefrist von drei Monaten – bereits ohne Verlängerungsaspekte gemäß § 131 Abs 4 BVergG - bis damit 03.02.2026 festgelegt, womit dz auf Tatsacheneben gemäß dem selbst auftraggeberseitig normierten Zeitplan keine vorliegend rechtserhebliche Vergabedringlichkeit erkennbar war bzw ist.
1.2. Der Verfahrensgang wird samt den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
1.3. Das Referenzauftrags- und die monetären Interessen der ASt sind dem Grunde nach notorisch. Eine Bezifferung ist dabei - rechtlich vorwegnehmend - nicht erforderlich [- rechtlich wird dabei vorab insb auf VwGH 14.04.2011. 2008/04/0065 hingewiesen, wo der VwGH iZm den eV – tragenden Tatsachen zum BVergG 2006 und damit weiterhin gültig auch für das BVergG 20218 ausgeführt hat:
[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nämlich, wenn die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2007/04/0010, mwN). […]]
1.4. Die ASt wurde bislang noch nicht endgültig aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden.
1.5. Dz ist gerichtnotorisch noch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wesentlich länger als bis zum Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 348 BVergG dauern sollte.
1.6. Notorisch erscheint, dass es bei Zutreffen der Rechtswidrigkeitsbehauptungen der ASt für die ASt hieße, dass die Chance auf Zuschlagserteilung an sich (allenfalls nach einer Neuausschreibung) vernichtet würde, bevor über den Nachprüfungsantrag entschieden wäre, wenn keine eV erlassen würde.
1.6. Die ASt hat bislang jedenfalls 4.862 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, was – rechtlich bereits hier vorweg den Pauschalgebührenansätzen für den hier vorliegenden Nachprüfungs- und eV – Antrag gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 entspricht.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der ASt insb in Relation insb zur angefochtenen Zuschlagsentscheidung die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen.
Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Zuschlagsentscheidung behauptet wird, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss dieses dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrags, sprich der zu vergebenden Rahmenvereinbarung behauptet hat, sowie dass der mit ihrem Angebot bislang nicht ausgeschiedenen ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeiten ein Schaden kausal durch die Zuschlagserteilung an eine Konkurrentin, drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG war somit nicht gegeben.
3.2. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen – soweit im Provisorialverfahren beurteilt – auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz gemäß der RL 89/665/EWG idgF zu gewährleisten ist.
3.3. Die Vergabekontrollzuständigkeit des BVwG ist unbestritten.
3.4. Inhaltlich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
3.4.1. Gemäß § 350 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 351 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 351 Abs 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter:innen und der Auftraggeberin sowie eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint daher ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht gegeben, soweit mit der Untersagung Zuschlagserteilung ein Unzulässigwerden des Nichtigerklärungsantrags gegen die Zuschlagsentscheidung vor Entscheidung über diesen Nichtigerklärungsantrag durch das BVwG gemäß § 334 Abs 2 BVergG im Rahmen des gelindesten zum Ziel führenden Sicherungsmittels verhindert wird, bevor also eben Klarheit besteht, ob die diesbezüglichen Rechtswidrigkeitsbehauptungen der ASt zutreffen. Dementsprechend war die beantragte eV zu erlassen.
Rechtserheblich könnten die Interessen der Auftraggeberin an der Vergabedurchführung an die MB vielmehr frühestens dann werden, wenn die Nachprüfungsverfahrensdauer erheblich über den 03.02.2026 hinausgehen würde, als jenem Termin, bis zu welchem sich die AG bereits jetzt in der Ausschreibung die Angebotsbindung vorbehalten hatte, ohne dass bereits hier näher auf eine allfällige Pflicht der Auftraggeberseite einzugehen wäre, die Dauer von Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung in die eigenen zeitlichen Vergabeverfahrensplanungen miteinzubeziehen.
Insoweit sprechen auch keine rechtserheblichen Interessen anderer Bieter gegen die hier erlassene eV.
Klargestellt wird weiters, dass diese eV nach ihrem Spruch mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag bzw ex lege gemäß § 350 Abs 4 BVergG (im Falle der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags) außer Kraft tritt; und dass insb bei längerer als dz absehbarer Verfahrensdauer die eV wieder aufgehoben werden kann, siehe dazu zB zuletzt BVwG 17.12.2024, W131 2295868-5/3E.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gegenständlich nicht zuzulassen, da gegenständlich eine Interessensabwägung im Einzelfall zu treffen war, bei der sich wegen dieser Einzelfallentscheidung und dem grundsätzlich eindeutigen Rechtsrahmen in § 351 Abs 1 BVergG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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