W277 2321229-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen XXXX geb. XXXX , diese vertreten durch ihre Obsorgeberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: „Schülerin“) besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX (10. Schulstufe) der Höheren Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in XXXX (in der Folge: XXXX ).
2. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX der XXXX wurde ausgesprochen, dass die Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da sie im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde und im Übrigen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht erfülle.
2.1. Gegen diese Entscheidung erhob die Schülerin keinen Widerspruch.
3. Die Schülerin trat am XXXX zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ an, welche mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
3.1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX der XXXX wurde am XXXX ausgesprochen, dass die Schülerin nach Ablegen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ mit „Nicht genügend“, gemäß § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die Schülerin, vertreten durch ihre obsorgeberechtigte Mutter, am XXXX , bei der Behörde eingelangt am XXXX , fristgerecht schriftlichen Widerspruch. Ausgeführt wurde unter anderem, dass bei der Beschwerdeführerin (schwere) Legasthenie festgestellt worden sei. Sie habe große Schwierigkeiten beim sinnerfassenden Lesen, und das Vorliegen der Legasthenie sei - entgegen der Meinung des Fachlehrers - auch im Schulfach Mathematik zu beachten. Rechnungen seien oft mit langen Textaufgaben verbunden, einige Rechnungen würden ausschließlich aus Buchstaben bestehen. Bereits im Laufe des Unterrichts im Schuljahr 2024/2025 habe der Fachlehrer keine Rücksicht genommen, sodass die Schülerin keine einzige positive Leistung erzielen habe können. Auch habe sie Angst vor dem Fachlehrer und in weiterer Folge auch Prüfungsangst im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“. Weiters habe diese Lehrkraft den Stoff für die Wiederholungsprüfung „bis weit in die Ferien hinein“ und nur auf explizite Nachfrage bekannt gegeben. Darüber hinaus sei der Prüfungstermin erst nach mehrfachem Nachfragen bekanntgegeben worden. Die Schülerin fühle sich mit ihrem „Handicap“ nicht ernst genommen und würde die Schule verlassen, sofern sie die Klasse wiederholen müsse.
5. Mit Stellungnahme vom XXXX führte der prüfende Fachlehrer zur Wiederholungsprüfung im Wesentlichen aus, dass die Schülerin bei der Wiederholungsprüfung die vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllen habe können. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Prüfungsumfang der gesamte Jahresstoff sei, als Entgegenkommen sei der Stoff jedoch eingeschränkt worden, die Aufgaben hätten bereits bekannte Übungen und Inhalte aus früheren schriftlichen Überprüfungen beinhaltet. Der Termin für die Prüfung sei weiters von der Direktion am XXXX per E-Mail bekannt gegeben worden. Auch sei die Legasthenie der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht die einzige Schülerin in der Klasse, die einen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe; dieser sei stets gewährt worden.
6. Am XXXX erstattete der zuständige Regionalleiter der Bildungsregion XXXX ein pädagogisches Fachgutachten, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Rahmen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ zu Recht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe schriftlich 5,5 von 18 Punkten erreichen können und würde deutliche Defizite in den Bereichen „Funktionslehre“ und „Rechengesetze von Potenzen und Logarithmen“ aufweisen. Im mündlichen Prüfungsteil habe sie lediglich 4 von 12 Punkten erreichen können und sei etwa nicht in der Lage gewesen, eine quadratische Funktion (f(x)=x2) zu skizzieren bzw. deren Umkehrfunktion zu benennen.
7. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die Schülerin zu dem unter I.6. angeführten Gutachten aus, dass es außer Frage stehe, dass sie die Prüfung nicht geschafft habe. Vielmehr stelle sich jedoch die Frage, „warum sie die Prüfung nicht geschafft“ habe. Der prüfende Fachlehrer habe schon im Laufe des Schuljahres keine Rücksicht auf ihre Legasthenie genommen. Auch bei der Wiederholungsprüfung habe sie keine Erleichterung bekommen. Der Fachlehrer habe im mündlichen Prüfungsteil bereits beantwortete Fragen noch einmal umgedreht und es sei nachgefragt worden, wie die Frage zu lösen sei, wenn die Angabe sich verändern würde. Dies sei für eine Legasthenikerin nicht schaffbar. Sie habe ersucht, die Prüfung bei einer anderen Lehrperson zu wiederholen. Sie streite die schlechte Leistung bei der Wiederholungsprüfung nicht ab, sei aber überzeugt, dass sie die Prüfung bei einem anderen Lehrer positiv ablegen hätte können. Sie habe den Stoff gelernt und könne die Prüfung schaffen, eben nur „bei diesem Lehrer“ nicht.
7.1. Diese Stellungnahme ergänzte die Schülerin am XXXX im Wesentlichen – soweit nicht wiederholend, dass sie aktuell im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ sehr gut mitkomme und jederzeit bei einem anderen Lehrer unter Anwendung des Nachteilsausgleich die Wiederholungsprüfung erneut ablegen könne.
8. Ergänzend zum pädagogischen Gutachten vom XXXX führte der zuständige Regionalleiter der Bildungsregion XXXX mit Schreiben vom XXXX aus, dass der prüfende Lehrer durchgängig sehr kurze Anweisungstexte und konsequent nur Fachvokabular verwendet habe, das der Schülerin bekannt sein hätte müssen. So sei auch vor dem Hintergrund einer vorliegenden Legasthenie die Beurteilung mit „Nicht genügend“ gerechtfertigt.
9. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Schülerin ein Gedankenprotokoll zum mündlichen Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“, in dem sie zusammengefasst vorbrachte, dass ihr keine Zeit gegeben wurde, sich die Prüfungsfragen anzuschauen, vielmehr sei sie sofort zur Tafel gebeten worden. Der prüfende Fachlehrer habe ihr mehrfach, trotz richtiger Antwort, keine Punkte gegeben, habe ihr trotz Nachfrage eine Frage nicht erneut erklärt und habe bei einer weiteren Frage schnell und hektisch vorgelesen, wodurch sie ihre Konzentration verloren habe. Der Fachlehrer sei kurz vor Ende der Frage darauf hingewiesen worden, dass die Prüfungszeit nur noch vier Minuten betrage und habe der Schülerin verdeutlich, dass sie sich beeilen müsse. Dies habe sie „aus der Bahn geworfen und zusätzlich nochmals gestresst“.
Ergänzend zum Gedankenprotokoll brachte sie vor, dass die schriftliche Prüfung Themen enthalten habe, die weder im vom Lehrer bekannt gegebenen Stoff beinhaltet waren, noch unter dem Jahr behandelt worden seien. Es sei dies die Aufgabe mit dem unregelmäßigen Viereck, sie sollte den Flächeninhalt berechnen. Stoff sei jedoch nur der Flächeninhalt von Dreiecken gewesen. Weiters habe ihr bei der mündlichen und auch der schriftlichen Prüfung die Zeit zum Nachdenken gefehlt. Ein Nachteilsausgleich in Form von Zeitzugabe hätte ihr sehr geholfen.
10. Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde den Widerspruch als unbegründet ab, setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ mit „Nicht genügend“ fest und sprach aus, dass die Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Leistungen der Schülerin bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen seien. Die Vorgaben bezüglich der Legasthenie seien gemäß Rundschreiben Nr. 24/2021 eingehalten worden, die Aufgabenstellungen seien wenig textgebunden gewesen, es seien durchgängig nur kurze Anweisungstexte und Fachvokabular verwendet worden. Auch sei der gesetzlich vorgegebene Zeitrahmen eingehalten worden. Dies werde auch durch das Fachgutachten vom XXXX , bestätigt. Die Schülerin habe dem Fachgutachten nicht substantiiert entgegentreten können, es fänden sich im Widerspruch keine Anhaltspunkte, die dafürsprechen würden, dass die Beurteilung der Lehrperson unrichtig sei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Schülerin, vertreten durch die ihre obsorgeberechtigte Mutter, am XXXX das Rechtsmittel Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass ihr die verbindliche Zeitzugabe bei der Wiederholungsprüfung jedenfalls verwehrt worden sei, welche allerdings das wichtigste Hilfsmittel gewesen sei. Der Vorteilsausgleich diene der Herstellung der Chancengleichheit. Auch im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ sei Legasthenie eine Einschränkung etwa durch Schwierigkeiten beim Lesen und Verstehen schriftlicher Aufgabenstellungen, Verwechslung von Symbolen, Zeichen und Zahlen, Unsicherheit beim schriftlichen Formulieren von Lösungswegen und zu wenig Zeit um sinnerfassend zu verstehen. Die pauschale Aussage, Mathematik sei wenig textgebunden, weswegen kein Nachteilsausgleich notwendig sei, sei nicht ausreichend individualisiert und begründet. Zusätzlich beantragte sie die Wiederholung der Wiederholungsprüfung.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Schülerin besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX (10. Schulstufe) der Höheren Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in XXXX (in der Folge: XXXX
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Schülerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, da sie im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit c SchUG nicht erfüllt. Gegen diese Entscheidung erhob die Schülerin keinen Widerspruch.
Am XXXX trat die Schülerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ an, welche mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Die Leistungen der Schülerin im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen und die negative Beurteilung im gegenständlichen Fall gerechtfertigt.
Die diagnostizierte Legasthenie der Schülerin wurde im Rahmen der Wiederholungsprüfung ausreichend berücksichtigt. Der formale Ablauf entsprach den Vorgaben. Der gesetzlich vorgegeben Zeitrahmen wurde bei der mündlichen sowie der schriftlichen Teilprüfung eingehalten.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur gerechtfertigten negativen Beurteilung bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ ergeben sich aus den dem Akt beiliegenden Prüfungsunterlagen, der Stellungnahme des prüfenden Fachlehrers und dem im Akt aufliegenden Gutachten vom XXXX , sowie der Ergänzung des Gutachtens vom XXXX , welches die Schülerin nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entkräften konnte.
Der schriftliche Prüfungsteil dauerte 50 Minuten und die Schülerin erreichte hierbei 5,5 von 18 Punkten. Die Aufgabentexte waren durchgehend sehr kurz und leicht verständlich gestaltet, unter anderem war eine „Multiple-Choice“ Fragen beinhaltet. Dem im Akt befindlichen Gutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass „unschwer“ erkannt werden könne, dass der BF fundamentale Kenntnisse der Funktionenlehre fehlen würden, dies beziehe sich sowohl auf Lineare als auch Quadratische und Polynomfunktionen. Weiters seien signifikante Defizite im Bereich der Rechengesetze von Potenzen und Logarithmen gegeben. Die Bereiche Geometrie -Aufgaben 5 und 6- hätten nicht realisiert werden können.
Bei der mündlichen Teilprüfung erreichte die Beschwerdeführerin 4 von 12 Punkten, sohin insgesamt in etwa ein Drittel der erreichbaren Punkte. Dem im Akt befindlichen Gutachten vom XXXX ist zu entnehmen, dass hierbei die acht gestellten Fragen kurz und prägnant formuliert und vom Schweregrad maximal im mittleren Bereich anzusiedeln seien. Die Schülerin sei etwa nicht in der Lage gewesen, eine quadratische Funktion (f(x)=x2) zu skizzieren bzw. deren Umkehrfunktion zu benennen.
Wie seitens der belangten Behörde richtigerweise festgestellt, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Teilprüfung vom XXXX , dass der Graph einer quadratischen Funktion nicht skizziert und seitens der Schülerin auch keine Umkehrfunktion benannt werden konnte. Nach einer Gesamtbetrachtung der im Akt befindlichen Unterlagen betreffend die Wiederholungsprüfung vom XXXX ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Schülerin eindeutig insbesondere maßgebliche Kenntnisse im Bereich quadratischer Funktionen und Funktionslehre fehlen und signifikante Defizite im Bereich von Logartihmen und Potenzen vorliegen, dass die negative Beurteilung im gegenständlichen Fall gerechtfertigt ist. Die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung wurde von der Schülerin auch nicht bestritten. Vielmehr führte sie aus, dass es außer Frage stehe, dass sie „die Prüfung nicht geschafft“ habe.
Dass die Legasthenie der Beschwerdeführerin ausreichend berücksichtigt wurde ergibt sich insbesondere aus dem Fachgutachtens des Regionalleiters der Bildungsregion XXXX vom XXXX sowie dessen Ergänzung vom XXXX . Auch ist aus den Prüfungsunterlagen ersichtlich und geht der Stellungnahme des prüfenden Fachlehrers hervor, dass insbesondere auf die Schwierigkeiten der Schülerin beim sinnerfassenden Lesen Rücksicht genommen wurde. Aus dem im Akt befindlichen, klinisch-psychologischen Fachgutachten vom XXXX ergibt sich weiters, dass die Schülerin hauptsächlich in der Lesegeschwindigkeit eingeschränkt ist und auch im Bereich Leseverständnis und Lesegenauigkeit unterdurchschnittliche Kapazitäten hat. Dies wurde insbesondere dadurch berücksichtigt, indem die Textangaben bei der schriftlichen Prüfung so kurz und leicht verständlich wie möglich formuliert wurden. Die schriftlichen Angaben bestanden zumeist aus einem kurzen Satz, auch die Angaben zur mündlichen Prüfung waren ähnlich kurz und prägnant gestaltet, sodass gerade die Sinnerfassung maßgeblich erleichtert wurde, indem komplizierte Formulierungen oder lange Sätze durchgehend vermieden wurden. Weiters wurde der Stoff, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen den gesamten Jahresstoff umfassen, eingeschränkt und bereits aus dem Unterricht oder von vorangegangenen Schularbeiten bekannte Beispiele verwendet. Dennoch konnte die Schülerin nicht ein Drittel der möglichen Gesamtpunkte erreichen.
Aus dem Prüfungsprotokoll ergibt sich, dass die Schülerin beim schriftlichen Prüfungsteil genügend Zeit zur Verfügung stand, um – bis auf ein halbes Beispiel – sämtliche Beispiele zu beantworten, mögen ihre Antworten auch falsch gewesen sein. Hieraus ergibt sich weiters, dass der gesetzlich vorgegebene Zeitrahmen bei der mündlichen sowie der schriftlichen Teilprüfung eingehalten wurde. Dass bei einer Verlängerung der Prüfungszeit eine maßgebliche Verbesserung der Prüfungsleistung erzielt worden wäre kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Vielmehr ist erkennbar, dass der Schülerin die maßgeblichen Kenntnisse zur richtigen Beantwortung der Prüfungsfragen fehlten.
Dass der formale Ablauf der Wiederholungsprüfung nicht den Vorgaben entsprach, wurde nicht substantiiert behauptet und ergibt sich weiters nicht aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 18 Abs. 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sublit. bb SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 22 Abs. 12 LBVO haben sich die Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
Die Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext (Rundschreiben 24/2021) lauten, soweit hier relevant:
„[…]
Chancengerechtigkeit und Durchlässigkeit sind wichtige Zielsetzungen im österreichischen Schulsystem. Vorliegende Richtlinien geben die Möglichkeit, alle Schülerinnen und Schüler mit auffallenden Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten zu unterstützen. Der Begriff Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten umfasst sowohl die Lese-/Rechtschreibschwäche als auch die Lese-/Rechtschreibstörung nach WHO-Definition ICD-10
[…]
2. Leistungsbeurteilung bei Lese-/Rechtschreibschwäche
[…]
In anderen Unterrichtsfächern als im Unterrichtsgegenstand Deutsch und in den Lebenden Fremdsprachen haben das Lese- und das Rechtschreibvermögen der Schülerin oder des Schülers keinen Einfluss auf die Notengebung.
[…]
3. Lese-/Rechtschreibstörung
[…]
Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-/Rechtschreibstörung kann zusätzlich zu den unter ad 1) angeführten allgemeinem Fördermaßnahmen ein Zeitzuschlag gewährt werden. Welche konkrete Zeitzugabe angemessen bzw. erforderlich ist, liegt im pädagogischen Ermessen.
[…]“
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literatur:
Ausgangspunkt und Grundlage der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die Leistungen der Schülerin, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die die Beschwerdeführerin an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, und vom 22.05.2013, 2011/03/0168, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung eines Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit „Widerspruch“ i.S.d. SchUG anfechtbar, selbst jedoch kein Bescheid. Die mangelnde Bescheidqualität der Entscheidung der Klassenkonferenz und das mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierte System des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung am Ende des Unterrichtsjahres betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bringt es mit sich, dass der Annahme einer Verschweigung von Widerrufseinwendungen und damit einer Unabänderlichkeit (einer Art von „Teilrechtskraft“) bestimmter Begründungselemente nichts im Wege steht. Wenn nun ein Schüler von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG) zu widerrufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muss er sich – im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels des „Widerrufs“ i.S.d. § 71 SchUG – die Einwendung der „Verschweigung“ bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen (vgl. VwGH 12.02.2024, Ra 2023/10/0437, m.w.H.).
Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
3.3.1. Zunächst ist abzugrenzen, dass die maßgebliche Rechtsfrage ausschließlich die Frage ist, ob die Schülerin aufgrund ihrer Leistung im Rahmen der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“, zurecht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
Die Schülerin hat die die Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX nicht mit Widerspruch bekämpft und somit ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung gewählt, weswegen die Entscheidung, wonach sie gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG (mangels Leistungsreserven) nicht aufsteigen dürfe, im Sinne der unter 3.2. zitierten Rechtsprechung in Teilrechtskraft erwuchs. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist daher lediglich die negative Beurteilung bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Leistung der Schülerin im Rahmen der Wiederholungsprüfung zur Beurteilung maßgeblich ist. Sämtliches Vorbringen der Schülerin, welches sich nicht auf die Prüfungsleistung selbst bezieht, ist im gegenständlichen Fall daher unbeachtlich und wird darauf nicht weiter eingegangen.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat die Schülerin die gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt und wurde dies von der Schülerin auch grundsätzlich nicht bestritten.
3.3.2. Zum Vorbringen, die Legasthenie der Schülerin sei im Rahmen der Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden ist Folgendes festzuhalten:
Bezogen auf die Legasthenie der Schülerin ist zunächst auszuführen, dass es unstrittig ist, dass es sich dabei um eine „körperliche Behinderung“ im Sinne des § 18 Abs. 6 SchUG handelt (vgl. den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 12b zu § 18 SchUG [S.571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie). Auf diese ist daher im Rahmen der Leistungsfeststellung entsprechend Bedacht zu nehmen. Zur genaueren Vorgehensweise im Rahmen der Berücksichtigung einer Lese- und Rechtschreibschwäche bzw. Störung sieht das Rundschreiben 24/2021 Richtlinien für den Umgang mit LRS im schulischen Kontext vor.
Die Legasthenie war dem prüfenden Lehrer schon während des Schuljahres 2024/2025 bekannt und wurde diese, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hinreichend berücksichtigt. Dem Rundschreiben 24/2021 ist zu entnehmen, dass, zumindest eine Lese- und Rechtschreibschwäche, in anderen Unterrichtsfächern als im Unterrichtsgegenstand Deutsch und in den Lebenden Fremdsprachen das Lese- und das Rechtschreibvermögen der Schülerin oder des Schülers keinen Einfluss auf die Notengebung hat.
Bei Vorliegen einer Lese-/Rechtschreibstörung kann zusätzlich zu den allgemeinem Fördermaßnahmen ein Zeitzuschlag gewährt werden. Welche konkrete Zeitzugabe angemessen bzw. erforderlich ist, liegt jedoch im pädagogischen Ermessen. Es ist angesichts der bereits umfangreichen Rücksichtnahme auf die Legasthenie der Beschwerdeführerin, etwa durch Einschränken des Prüfungsumfangs und der Simplifizierung der Prüfungsangaben, auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich gewesen, einen Zeitzuschlag zu gewähren, auch zumal es sich dabei um eine pädagogische Ermessensentscheidung handelt. Wie bereits beweiswürdigend dargestellt, wurde die Legasthenie der Beschwerdeführerin, soweit im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ überhaupt relevant, dahingehend berücksichtigt, dass die Prüfungsangaben sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Prüfungsteil sehr kurz und deutlich formuliert wurden, um Verständnisschwierigkeiten zu verhindern. Weiters schränkte der prüfende Lehrer den Stoffumfang ein und stellte Aufgaben, die der Schülerin bereits von vorherigen schriftlichen Überprüfungen hätten bekannt sein müssen.
3.3.3. Zum Vorbringen, dass der prüfende Lehrer den Prüfungsstoff „bis weit in die Ferien hinein“ bzw. „erst spät in den Ferien“ bekanntgegeben habe, ist auszuführen, dass gemäß § 22 Abs. 12 LBVO Wiederholungsprüfungen auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen haben. Der Lehrstoff ist daher gesetzlich festgelegt und bedarf keiner Konkretisierung durch den prüfenden Lehrer.
3.3.4. Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Folglich kam die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass die Schülerin aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung kann trotz Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
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