Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 91/10/0109, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Schüler, der ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, ohne die am Ende des Unterrichtsjahres ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 (dort: lit. c) SchUG 1986 nicht berechtigt sei, zu bekämpfen, die Unabänderlichkeit der ersten Entscheidung der Klassenkonferenz samt Begründung entgegenhalten lassen müsse (eine Art von "Teilrechtskraft"). Da sich an der zweimaligen Einbindung der Klassenkonferenz, der mangelnden Bescheidqualität ihrer Entscheidungen und dem mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierten System des Rechtsschutzes nichts geändert hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal mit den Hinweisen auf die mittlerweile erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einfügung des § 71 Abs. 2a SchUG 1986 keine Änderungen aufzeigt werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf dieses Rechtsschutzgefüge hätten.
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