Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des mj. R H, vertreten durch die Komwid Kompein Widmann Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2023, Zl. W227 2280573-1/2E, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. November 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2023 aus, dass der Revisionswerber gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe (7. Klasse) der von ihm besuchten Schulart/Schulform (Oberstufenrealgymnasium) nicht berechtigt sei. Die Revision gegen die vorliegende Entscheidung erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Unter Zugrundelegung des Verfahrensganges und der getroffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, der minderjährige Revisionswerber habe im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5b (9. Schulstufe) eines näher bezeichneten Oberstufenrealgymnasiums in S. besucht. Das Jahreszeugnis des Revisionswerbers über dieses Schuljahr enthalte im Pflichtgegenstand Deutsch die Note „Nicht genügend“. Mit der nach Ablegung der Wiederholungsprüfung aus Deutsch im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2023 sei ausgesprochen worden, dass der Revisionswerber zum Aufsteigen in die nächste (10.) Schulstufe nicht berechtigt sei. Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen noch anhängigen Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. April 2023, Ra 2023/10/0027, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wodurch der Revisionswerber wieder zum Besuch des Unterrichts der nächsthöheren Schulstufe berechtigt gewesen sei. Im Schuljahr 2022/2023 habe der Revisionswerber von 14. September 2022 bis 20. Februar 2023 und von 17. April 2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres die Klasse 6b (10. Schulstufe) derselben Schule besucht. Am 21. Juni 2023 habe die Klassenkonferenz der Klasse 6b entschieden, dass der Revisionswerber aufgrund der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und mangels Vorliegen der Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. a SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. Diese Entscheidung habe der Revisionswerber nicht bekämpft. Die am 31. August 2023 vom Revisionswerber abgelegte Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ sei mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus, Verfahrensgegenstand sei gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (nur) die Nichtberechtigung zum Aufsteigen des Revisionswerbers von der 6. Klasse (10. Schulstufe) in die 7. Klasse (11. Schulstufe). Unstrittig sei, dass der Revisionswerber die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG (kein „Nicht genügend“ in demselben Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres) nicht berechtigt sei, nicht mittels Widerspruch bekämpft habe. Da der Revisionswerber somit ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten habe, müsse er sich die Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 samt Begründung (hier: § 25 Abs. 2 lit. a SchUG) entgegenhalten lassen; die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 sei in „Teilrechtskraft“ erwachsen (Hinweis auf VwGH 29.6.1992, 91/10/0109). Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Februar 2023 ausgesprochen, dass der Revisionswerber zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil er im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. In der Folge habe der Revisionswerber nur aufgrund der der Revision zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Revision im Schuljahr 2022/2023 die 10. Schulstufe der von ihm besuchten Schulart (wieder) besuchen können; die aufschiebende Wirkung beziehe sich nur auf dieses Recht nach § 73 Abs. 5 letzter Satz SchUG. Damit habe das Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand („Deutsch“) die Note „Nicht genügend“ enthalten, weshalb einem Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe schon § 25 Abs. 2 lit. a SchUG entgegenstehe.
4 Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung vom 31. August 2023 führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Eintragungen im Klassenbuch und den entsprechenden Lehrplan aus, die Wiederholungsprüfung sei lehrplankonform gewesen. Weiters seien sowohl die von der Prüferin und der Beisitzerin als auch von der Fachgutachterin vorgenommenen Beurteilungen der Wiederholungsprüfung in Übereinstimmung mit den §§ 14 und 16 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (im Folgenden: LBVO) erfolgt. Zu dem der schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung beigelegten „Beurteilungsraster“ habe bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass dieser lediglich als Hilfsmittel angewendete Raster die in § 16 Abs. 1 Z 1 LBVO definierten fachlichen Aspekte aufgreife und mit den Beurteilungsstufen im Sinn des § 14 LBVO in Beziehung setze. Da der Revisionswerber somit die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt habe, sei die Wiederholungsprüfung richtig mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Der Revisionswerber sei daher aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (11. Schulstufe, 7. Klasse) der von ihm besuchten Schulart (Oberstufenrealgymnasium) nicht berechtigt.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.12.2023. Ra 2023/10/0431; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mwN).
10 §§ 25 und 71 Schulunterrichtsgesetz SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 165/2022 (zu § 25) und BGBl. I Nr. 19/2021 (zu § 71) lauten auszugsweise:
„ 6. ABSCHNITT AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
[...]
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
[...]
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.“
11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst vorgebracht, es sei zu klären, ob ein Schüler, der die vorherige Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und nur aufgrund der „aufschiebenden Wirkung“ von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zum Besuch des Unterrichts in der nächsten Schulstufe berechtigt gewesen sei, überhaupt rechtlich in der Lage sei, die letztgenannte Schulstufe abschließen zu können. In diesem Zusammenhang sei weiters fraglich, ob der Abschluss der nächsten Schulstufe unabhängig vom weiteren Verlauf des (die vorhergegangene Schulstufe betreffenden) Verfahrens erfolgen könne und ob der Abschluss der nächsten Schulstufe rückgängig zu machen sei, wenn nachträglich eine negative Entscheidung im Verfahren über die vorangegangene Schulstufe ergehe. Die Lösung dieser Rechtsfragen sei deswegen von Relevanz, weil die rechtliche Zulässigkeit des Abschlusses der (hier) 10. Schulstufe die grundlegende Voraussetzung für das gegenständliche Verfahren sei. Könne der Revisionswerber ohnehin keinen erfolgreichen Abschluss der Klasse erreichen oder im Fall des negativen Ausgangs des Verfahrens zur Wiederholungsprüfung der 9. Schulstufe um zwei Schulstufen zurückgestuft werden, verlöre das gegenständliche Verfahren seine rechtliche Grundlage.
12 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es in der angefochtenen Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zulässigkeit des Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund des Umstandes der bloß vorläufigen Berechtigung zum Besuch des Unterrichts der 10. Schulstufe in Zweifel gezogen worden wäre. Vielmehr ist ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach das Aufsteigen in die 7. Klasse alleine wegen der Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ zu verneinen gewesen sei, davon auszugehen, dass diese Frage implizit bejaht wurde.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aber für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. VwGH 29.6.2021, Ro 2020/10/0014; 5.10.2020, Ro 2020/10/0023, mwN). Die Revision lässt jedoch nicht erkennen, dass nach Ansicht des Revisionswerbers die zuvor angesprochene Rechtsfrage (Rn 11) vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst wurde, zumal sie diesbezüglich lediglich eine anderslautende Stellungnahme der belangten Behörde aus einem anderen Verfahren zitiert.
14 Soweit im Zusammenhang mit der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des Abschlusses der 10. Schulstufe auf ungewisse Verfahrensausgänge abgestellt wird, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass eine solche Einbeziehung ungewisser Ausgänge hier nicht gegenständlicher Verfahren zu rein hypothetischen Fragestellungen führten, hinsichtlich derer eine Relevanz für die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht zu erkennen ist.
15 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, es sei zu klären, ob nach aktueller Rechtslage die Klassenkonferenz und im Fall der Erhebung eines Widerspruchs die zuständige Bildungsdirektion als Schulbehörde nach Durchführung einer mit „Nicht genügend“ beurteilten Wiederholungsprüfung entscheiden könne, dass der Schüler aufgrund der „Aufstiegsklausel“ gemäß § 25 Abs. 2 lit. a bis c SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage nach aktueller Rechtslage fehle. Zum einen lege der Wortlaut des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG nahe, dass sämtliche Voraussetzungen des § 25 SchUG bei der Entscheidung anlässlich eines eingebrachten Widerspruchs zu prüfen seien, zum anderen sei der vom Verwaltungsgericht als Begründung herangezogene Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, 91/10/0109, insofern nicht (mehr) relevant, als diese Entscheidung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 und insbesondere vor Inkrafttreten des § 71 Abs. 2a SchUG ergangen sei, wonach die Schulbehörden verpflichtet seien, anstelle der Schule die Entscheidung über das Aufsteigen zu treffen. Außerdem weiche der verfahrensgegenständliche Sachverhalt von jenem Sachverhalt ab, der der Entscheidung 91/10/0109 zugrunde gelegen sei, weil gegenständlich die Entscheidungen der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 und vom 1. September 2023 jeweils über die Versagung des Aufstiegs in die nächsthöhere Schulstufe nicht mit § 25 Abs. 2 lit. c SchUG begründet worden seien, sondern mit § 25 Abs. 2 lit. a SchUG. Es sei daher bislang noch nicht über die „Nichtkompensierbarkeit“ im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG abgesprochen worden. § 25 Abs. 2 lit. a SchUG wiederum sei nicht einschlägig, weil der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch kein finales Zeugnis aus dem Schuljahr 2021/2022 erhalten habe. Das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren über die Berechtigung zum Aufsteigen in die 10. Schulstufe könnte auch damit enden, dass die Jahresnote in Deutsch im Schuljahr 2021/2022 auf „Genügend“ ausgebessert werde. Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht seien daher verpflichtet gewesen, ihrerseits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a bis c SchUG festzustellen.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 91/10/0109, grundlegend mit dem Verhältnis der Entscheidungen der Klassenkonferenz über das Aufsteigen eines Schülers in die nächsthöhere Schulstufe am Ende eines Unterrichtsjahres und im Fall der Ablegung einer Wiederholungsprüfung zu Beginn des nächstfolgenden Schuljahres auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Schüler, der ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, ohne die am Ende des Unterrichtsjahres ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 (dort: lit. c) SchUG nicht berechtigt sei, zu bekämpfen, die Unabänderlichkeit der ersten Entscheidung der Klassenkonferenz samt Begründung entgegenhalten lassen müsse (eine Art von „Teilrechtskraft“). Da sich an der zweimaligen Einbindung der Klassenkonferenz, der mangelnden Bescheidqualität ihrer Entscheidungen und dem mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierten System des Rechtsschutzes nichts geändert hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal der Revisionswerber mit den Hinweisen auf die mittlerweile erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einfügung des § 71 Abs. 2a SchUG keine Änderungen aufzeigt, die eine unmittelbare Auswirkung auf dieses Rechtsschutzgefüge hätten. Das Verwaltungsgericht durfte daher auf Basis dieser Judikatur von einer eingetretenen Verschweigung hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG (kein „Nicht genügend“ in demselben Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres) ausgehen, zumal nicht behauptet wurde, dass diesbezüglich eine Sachverhaltsänderung gegenüber der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 eingetreten sei. Davon ausgehend ist nicht zu erkennen und wird dies vom Revisionswerber auch nicht im Sinne der oben unter Rn 9 wiedergegebenen Judikatur dargelegt , inwiefern das Schicksal der Revision von der Frage abhängen sollte, ob das Verwaltungsgericht die weiteren nach dem Wortlaut kumulativ anzuwendenden Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchUG zu prüfen gehabt hätte.
17 Zur Hauptbegründung, die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21. Juni 2023 sei in „Teilrechtskraft“ erwachsen (vgl. VwGH 29.6.1992, 91/10/0109), zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auf die im Zusammenhang mit der Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes, das Jahreszeugnis 2021/2022 habe in Deutsch die Note „Nicht genügend“ enthalten, woran die der Revision zuerkannte aufschiebende Wirkung nichts ändern könne, weshalb ein Aufsteigen im Grunde des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG nicht möglich sei, aufgeworfene Rechtsfrage kommt es daher mangels Auswirkungen auf das Schicksal der Revision nicht an (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0067; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081). Mit der darauf bezogenen Zulässigkeitsbegründung vermag der Revisionswerber sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
18 Schließlich bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung zu § 7 Abs. 8a LBVO dahingehend, ob für eine Wiederholungsprüfung über den Stoff der 6. Klasse AHS Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprächen, zulässig seien. Im gegenständlichen Fall seien die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfung angewendet worden, obwohl es sich um eine „Schularbeit“ (schriftliche Wiederholungsprüfung) in der 6. Klasse AHS (10. Schulstufe) gehandelt habe, und daher nicht um eine der vorletzten oder letzten Schulstufe (vgl. § 7 Abs. 8a LBVO).
19 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wiederholungsprüfung lehrplankonform gewesen und deren Beurteilung in Übereinstimmung mit den §§ 14 und 16 Abs. 1 LBVO erfolgt sei. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird näher ausgeführt, dass der schriftlichen Teilprüfung ein „Beurteilungsraster“ beigelegt gewesen sei, der lediglich als Hilfsmittel zu den in § 16 Abs. 1 Z 1 LBVO definierten fachlichen Aspekten anzusehen sei und der mit den Beurteilungsstufen im Sinn des § 14 LBVO in Beziehung gesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht geht damit gerade nicht von einem Anwendungsfall des § 7 Abs. 8a SchUG aus, nach dem eine Beurteilung nach der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen anzuwenden wäre, sondern von einer Beurteilung nach der LBVO unter Zuhilfenahme eines „Beurteilungsrasters“. Warum es sich wovon die Revision in ihrer letztgenannten Rechtsfrage ausgeht um Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete im Sinn des § 7 Abs. 8a LBVO entsprächen, handeln sollte und weswegen entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht die Kriterien der LBVO, sondern jene der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen angewendet worden seien, wird mit den pauschalen Zulässigkeitsausführungen nicht aufgezeigt. Darin wird auch weder ein konkreter Feststellungs- oder Begründungsmangel noch die Relevanz eines solchen dargelegt. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass das Schicksal der Revision vom Fehlen von Rechtsprechung zu § 7 Abs. 8a LBVO abhinge.
20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2024