IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Dr.in XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.04.2025 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.06.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Hüfttotalendoprothese beidseits, Position 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Posttraumatische mittelgradige Funktionseinschränkung linke Schulter, Position 02.06.03 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Inkomplette axonale Läsion des Nervus axillaris links, Position 04.05.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Atopische Dermatitis, Position 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegen würde.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme ab, welche am 29.07.2025 bei der belangten Behörde einlangte. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie bestürzt sei, dass ihre zusätzlichen massiven Beschwerden sowie schwerwiegenden Verletzungen bei den Stürzen im Juli und Dezember 2023 seit der letzten Feststellung des Behindertengrades von 30 % lediglich zu einer Zunahme von 10 % geführt hätten. Sie würde deutlich Einspruch gegen die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung erheben, das Leiden 1 werde durch die Leiden 2, 3 und 5 sehr wohl eindeutig erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würde. Es sei bei der Untersuchung der Druckschmerz nicht ausreichend kontrolliert worden, auch sei ihre stark einschränkende Schmerzproblematik mit keinem Wort erwähnt worden. Dies sei insbesondere bei der Schulter der Fall, sie sei auch bewegungseingeschränkt. Zudem würde bei ihr eine Sturzproblematik vorliegen. Sie sie im Juni 2025 drei Mal gestürzt. Bei ihr würde eine Gangunsicherheit bestehen. Sie habe dies jahrelang durch Trainingsmaßnahmen kompensieren müssen. Darüber hinaus würden ihre massiven Schmerzen im linken Fuß bedingt durch Morbus Morton ihre mögliche Gehstrecke noch weiter reduzieren (oft nicht einmal auf 300 m). Die Entfernung Wohnadresse zur nächsten Station Öffis würde jedoch 480 m betragen. Sie leide zeitweise an massiven Rückenschmerzen durch die wechselnden statischen Bedingungen habe sie auch immer wieder durch verschiedene Maßnahmen habe behandeln lassen. Auch das Leiden 4 würde sich trotz intensiver Therapie laufend verschlechtern. Ihre Lebensqualität werde durch den permanenten Juckreiz und den sehr hohen Leidensdruck sowie die intensiven Behandlungsmaßnahmen deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme eine ärztliche Stellungnahme aus dem Jahr 2025 an.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 08.10.2025 führte die medizinische Sachverständige zusammengefasst aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde seien. Bei der gründlichen orthopädischen Untersuchungen seien keine höheren Funktionseinschränkungen festgestellt worden. Befunde, welche neue Tatsachen, welche nicht ausreichend berücksichtigte Leider oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Daher werde am Ergebnis der Begutachtung festgehalten.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass es außerhalb ihres Verständnisbereichs liegen würde, dass die Leiden 1, 2, 3 und 5 nicht als zusammenhängend in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gesehen werden würden. Sie habe zum Beispiel vor zwei Wochen in der Linie 60 beim zu raschen Anfahren einen schweren Sturz gehabt. Sie habe zum Beispiel in der U6 noch nie einen Sitzplatz bekommen. Sie würde es über längere Zeit nicht schaffen, die Balance mit den Beinen zu halten und ein suffizientes Anhalten zu bewerkstelligen. Über Kopf Anhalten könne sie sich sowieso nicht. Sie ersuche diese Tatsachen anzuerkennen und sie beantrage eine neuerliche Begutachtung.
Wieso würden bei ihr keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen, wohl die oberen bereits 20 + 20 Prozent und die unteren Extremitäten 40 Prozent begutachtet worden seien. Es würde eine progrediente Verschlechterung sowohl der linken Schulter als auch in den Fingern beidseits trotz regelmäßiger Behandlung vorliegen. Der vorgelegte Befund aus dem Jahr 2020 würde ihre Problematik und ihre Einschränkungen hervorragend beschreiben, weswegen sie diesen vorgelegt habe. Selbstverständlich gebe es noch weitere Befunde, welche weitere Befunde würden benötigt werden? Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.11.2025 vor, wo dieses am 25.11.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.04.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Schulterluxation links mit Tuberculum maius Abriss 12/23: Osteosynthese und Re Osteosynthese am 11.12. und 13.12.2023 Philos-Platte. Inkomplette axonale Läsion des N. axillaris links. Chron. rez. Ansatztendinose Trochanter maior links bei Z.n. HTEP 4/13. HTEP rechts 3/12 bei Z.n. Chiari-Beckenosteotomie. Chondropathie ll°-lll° med. Kompartment rechtes Knie. Knie ASK mit TME4/18. Morton Neurom MT III / MT IV Links. Heberden- und Bouchard Arthrosen. Atopische Dermatitis (Biologica Therapie).
Derzeitige Beschwerden:
„2012 wurde 30% Behinderung vor der OP der linken Hüfte festgestellt. Ich bin in letzter Zeit 3 mal gestürzt, habe eine Muskelinsuffizienz in den Beinen. Ich habe eine Hüftdysplasie, mehrmals OP, habe sehr viel trainiert. Der Nervus axillaris wurde mit Strom behandelt. Ich trainiere sehr viel, habe eine massive Sturzangst. Rehabilitation hatte ich 11 mal, zuletzt 6/2024. Physiotherapie habe ich regelmäßig. Ich würde gerne mit ÖVM fahren, aber die Straßenbahn fährt sehr schnell an, ich bin in Gefahr zu stürzen. Ich habe eine Arthrose in den Händen. Mit der Haut geht es derzeit schlecht, eine neue Therapie wurde vorgeschlagen. Nehme derzeit Dupixent. Probleme vor allem in den Oberarmen, am Brustkorb und am Rücken, immer wieder auf den Beinen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Viropel, Trittico, Blopress, Desloratadin, Arcoxia, Tramal, Deflamat, Pantoloc, Dupixent.
Allergie: Pollen, Gräser, Polyester. Nikotin: 0. Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1130.
Sozialanamnese:
Verheiratet, 1 Tochter, lebt in EFH. Berufsanamnese: Klinische Psychologin, seit 2021 Pensionistin, weiterhin Praxis.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinik XXXX Dermatologische Abteilung, 08.04.2025: atopischen Dermatitis.
Hochauflösende Sonographie peripherer Nerven, 01.04.2025: Im dritten Intermetatarsalraum (zwischen den Köpfchen des MT III und MT IV) links in aller erster Linie Morton Neurom.
Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, 13.03.2025: Schulterluxation links mit Tuberculum maius Abriss 12/23: Osteosynthese und Re Osteosynthese am 11.12. und 13.12.2023 Inkomplette axonale Läsion des N. axillaris links. Chron. rez. Ansatztendinose Trochanter maior li. bei Z.n. HTEP 4/13 Z.n. HTEP re. 3/12 bei Z.n. Chiari-Beckenosteotomie Chondropathie ll0-lll° med. Kompartment re. Knie, Z.n. Knie ASK mit TME4/18 Heberden- und Bouchard Arthrosen Atopische Dermatitis (Biologica Therapie)
Vorläufiger OP-Bericht, 11.12.2023: Operation: Reposition + Stabilisierung mit Philos-Platte.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 68 a. Ernährungszustand: gut.
Größe: 163,00 cm Gewicht: 60,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter links endlagig Bewegungsschmerzen, nicht verkürzt oder verbacken, Gefühlsstörungen über dem Deltoideus, keine relevante Kraftminderung. Narbe ventral 10 cm. Geringgradige Heberdenarthrose beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F 0/90, S 0/120, R geringgradig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Hüftgelenk bds: Narbe bei Hüfttotalendoprothese beidseits und Umstellung rechts, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior. Geringgradig Druckschmerzen links plantar Vorfuß Mitte. Senkspreizfuß beidseits. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 0 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist etwas unrund, sonst unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Hüfttotalendoprothese beidseits
2. Posttraumatische mittelgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter
3. Inkomplette axonale Läsion des Nervus axillaris links
4. Atopische Dermatitis
5. Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Das Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Beschwerdegründen im Wesentlichen aus, dass sie nicht nachvollziehen könne, dass ihre Leiden 1, 2, 3, 5 nicht als zusammenhängend in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gesehen werden würden. Es folgen Ausführungen darüber, dass sie vor zwei Wochen zum Sturz gekommen sei und sie in der U-Bahn keinen Sitzplatz finden würde. Es sei ihr zunehmend unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
All dies sind Argumente, welche die von der Beschwerdeführerin beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass betreffen, nicht jedoch die Einstufung der einzelnen Leiden der Beschwerdeführerin nach der Anlage der EVO. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde kein einziges Argument vor, welches darauf abzielte, die Einschätzung der Leiden durch die medizinische Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig legte sie aktuelle medizinische Befunde vor, welche eine Verschlechterung des Leidenszustände der Beschwerdeführerin medizinisch objektivieren würden.
Wie die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 08.10.2025 richtig ausführte, sind für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten medizinischen Befunde maßgeblich. Bei der gründlichen orthopädischen Untersuchungen am 18.06.2025 konnte die medizinische Sachverständigen keine höheren Funktionseinschränkungen als jene, welche sie unter den Leiden 1 bis 5 eingeschätzt hatte, bei der Beschwerdeführerin feststellen. Jener Befund aus dem Jahr 2020, den die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 29.07.2025 vorlegte, ist mehr als fünf Jahre alt und beschreibt sohin nicht deren aktuelle Leidenszustände. Dier Befund ist daher nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin kommen zu können.
Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 18.06.2025 ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin und in deren Stellungnahme vom 08.10.2025 ausführlich auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist hingegen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.06.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 08.10.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um eine Hüfttotalendoprothese beidseits, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.05.08 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da ein Zustand nach mehrmaliger Operation und geringgradiger muskuläre Insuffizienz bei mäßiger Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt.
Das Leiden 2 ist eine posttraumatische mittelgradige Funktionseinschränkung der linken Schulter, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 02.06.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 3 handelt es sich um eine inkomplette axonale Läsion des Nervus axillaris links, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.05.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 %, da ein geringgradiges motorisches Defizit verbunden mit Gefühlsstörungen vorliegt.
Das Leiden 4 ist eine atopische Dermatitis, welches die medizinische Sachverständige im richtig im unteren Rahmensatz der Position 01.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da dieses Leiden unter Biologica Therapie weitgehend kontrolliert ist.
Das Leiden 5 sind Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine geringgradige Heberdenarthrose besteht und ein Mortonneurium am linken Fuß besteht.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Das Beschwerdevorbringen richtet sich zudem nicht auf die Einschätzung der Leiden nach den Kriterien der EVO, sondern ausschließlich auf die ebenfalls von ihr ebenfalls gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, welcher jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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