IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alice GAO-GALLER, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) vom 13.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.11.2023 sprach die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von 16.06.2022 bis 30.06.2023 zur Entrichtung eines Zusatzbeitrages für seine Ehefrau XXXX gemäß § 51d ASVG in Höhe von insgesamt EUR 1.471,30 verpflichtet sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ebenso vernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX und der Beschwerdeführer heirateten am 25.04.2022 in XXXX . Zuvor war XXXX nicht oder nur einmal in Österreich aufhältig gewesen. Der Kontakt zwischen ihnen wurde per Telefon und Internet aufrechterhalten und besuchte der Beschwerdeführer XXXX zumindest einmal pro Monat in XXXX .
Weder XXXX noch der Beschwerdeführer haben Kinder.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit vielen Jahren in Österreich wohnhaft. Dies u.a. bei seinen Eltern an der Adresse XXXX dann in einer Mietwohnung an der Adresse XXXX , und zuletzt wieder bei seinen Eltern an der Adresse XXXX ist seit 12.05.2022 in XXXX , unter derselben Adresse wie der Beschwerdeführer hauptwohnsitzlich gemeldet. Derzeit leben die Eltern des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst und seine Ehefrau zu viert an der Adresse, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau planen, auszuziehen und ihren Wohnsitz an der Adresse XXXX , ohne die Eltern bzw. Schwiegereltern zu begründen.
Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 01.09.2017 vollversicherungspflichtig beim XXXX beschäftigt.
Seit der Eheschließung am 25.04.2022 bis zum 30.06.2023 war XXXX während folgender Zeiträume in Österreich bei ihrem Ehemann aufhältig:
8. Mai 2022 bis 3. Juni 2022
5. Juni 2022 bis 4. Juli 2022
1. Oktober 2022 bis 18. November 2022
22. November 2022 bis 23. Dezember 2022
17. März 2023 bis 7. April 2023
24. April 2023 bis 17. Mai 2023
21. Mai 2023 bis 2. Juni 2023
XXXX beantragte am 04.07.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Erstantrag) und erhielt den Aufenthaltstitel am 07.07.2023. Sie ist seit 07.08.2023 in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre (erste) Beschäftigung in Österreich fand sie über ihre Schwiegermutter. Ihre letzte Berufstätigkeit in XXXX endete spätestens mit 15.06.2022; ab diesem Datum liegen keine XXXX Krankenversicherungszeiten mehr vor.
XXXX besuchte zuerst einen A1- und später einen A2-Deutschkurs. Sie plant, einen B1-Deutschkurs zu besuchen. XXXX hat bereits vertiefte Grund- bis gute Sprachkenntnisse der deutschen Sprache.
In XXXX verbrachte sie ihre Zeit ab Juni 2022 zu Hause mit Haushaltsarbeiten und wartete auf den Erhalt ihres österreichischen Aufenthaltstitels bzw. den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Am 15.11.2022 gab der Beschwerdeführer das Formular „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG” im Kundenservice der ÖGK in Schwechat ab. Im Formular wurden die Kästchen „ständiger Aufenthalt in Österreich” und „auf Dauer” angekreuzt. Unter der Rubrik „Zuzug aus dem Ausland” wurde als letzter Aufenthaltsstaat XXXX angegeben. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Formular, dass für seine Ehefrau XXXX Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und ihrer wirtschaftlichen Existenz ist. Weiters wurde er im Formular über den Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 51d ASVG von 3,4 % seiner Beitragsgrundlage sowie eine allfällige rückwirkende Verpflichtung zur Entrichtung dieses informiert.
Mit Bescheid vom 13.11.2023 sprach die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von 16.06.2022 bis 30.06.2023 zur Entrichtung eines Zusatzbeitrages für seine Ehefrau XXXX gemäß § 51d ASVG in Höhe von insgesamt EUR 1.471,30 verpflichtet ist. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 12.12.2023.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Heiratsurkunde liegt im Akt ein und zweifelt die erkennende Richterin nicht an der Echtheit und Richtigkeit dieser, auch wenn vor allem der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Probleme damit hatte, das genaue Hochzeitsdatum zu nennen. Beide Ehepartner verneinten, Kinder zu haben und gibt es auch sonst keine Hinweise darauf. Beide schilderten im Wesentlichen übereinstimmend, den Kontakt vor der Eheschließung vor allem durch Telefon und Internet aufrechterhalten zu haben. Der Beschwerdeführer besuchte XXXX zumindest einmal pro Monat in XXXX ; sie war vor der Hochzeit nicht oder nur einmal in Österreich.
Weiters liegen im Akt die ZMR-Auszüge sowie die gespeicherten Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ein. Der Beschwerdeführer schilderte vor diesem Hintergrund glaubhaft, in der XXXX zuerst bei seinen Eltern gewohnt zu haben, dann in einer anderen Wohnung gewohnt zu haben und zuletzt wieder bei seinen Eltern zu leben. Derzeit leben sie dort zu viert, doch planen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auszuziehen. Die Schilderungen waren lebensnah und insgesamt glaubhaft. Die vorliegenden Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind unbestritten. Beide gaben an, dass XXXX die erste Beschäftigung in Österreich über die Mutter des Beschwerdeführers gefunden hat.
Die Feststellungen zu ihren Aufenthalten in Österreich ergeben sich vor allem aus dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den weiteren Akteninhalten und vor allem mit den übereinstimmenden Grenzkontrollstempeln in ihrem Reisepass.
Eine Bestätigung der MA 35 über die Antragstellung am 04.07.2022 liegt im Akt ein ebenso wie Kopien der Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Erstantrag).
Aus den im Akt einliegenden Nachweisen über die serbischen Versicherungszeiten ergibt sich, dass ihre letzte Beschäftigung spätestens mit 15.06.2022 endete; dies wurde auch nicht substantiiert bestritten (s. insb. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, S. 8, 13).
Befragt danach, wie sie ihre Zeit von Juni 2022 bis zur Arbeitsaufnahme im August 2023 verbracht hat, gab die XXXX überzeugend an, den A1 Kurs (wahrscheinlich) im Jahr 2022 absolviert zu haben. Den A2-Kurs habe sie dann im Jahr 2024 absolviert. Die Angaben waren auch insofern plausibel, als eine Verständigung mit XXXX auf Deutsch (auf einfachem Niveau) möglich war.
Befragt danach, wie sie ihre Zeit in XXXX verbrachte, führte XXXX zusammengefasst glaubhaft an, zu Hause gewesen zu sein, gekocht und geputzt zu haben und auf ihr „Visum“ (Anm.: Aufenthaltstitel) gewartet zu haben.
Das Formular „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG“ liegt samt Eingangsstempel im Akt ein und war unstrittig, dass der Beschwerdeführer es unterfertigte und im Kundenservice der ÖGK in Schwechat abgab.
Der Bescheid, die Beschwerde und das Kuvert samt Datum der Postaufgabe liegen ebenso im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise samt Überschriften:
„Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44 (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
[…]
(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
[…]
Entgelt
§ 49 (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
[…]
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 51d (1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b;
2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 16) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt.
[…]
Sonderbeiträge
§ 54 (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
[…]
(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
[…]
Anspruchsberechtigung für Angehörige
§ 123 (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
[…]“
3.2. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Unstrittig ist gegenständlich insbesondere, dass es sich bei XXXX um die Ehefrau und somit eine Angehörige des Beschwerdeführers iSd § 123 Abs. 2 Z 1 ASVG handelt. Unstrittig ist weiters, dass ihre letzte XXXX Krankenversicherung mit 15.06.2022 endete und sie ab 16.06.2022 bis (zumindest) 30.06.2023 weder nach ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert war und für sie auch keine Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen war. In dem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Monate Juli und August 2023 nicht vom gegenständlich bekämpften Bescheid umfasst sind und somit nicht Teil des Beschwerdeverfahrens sind (s. auch Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, S. 5).
Strittig ist gegenständlich, wann die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründete.
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte nur dann einen Anspruch auf Leistungen für seine Angehörigen hat, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Territorialitätsprinzip). Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts im Inland“ ist entsprechend der Definition in § 66 Abs. 2 JN zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte (und nicht bloß vorübergehende) Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen und sich auf objektive und überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. Das Erfordernis des ständigen Aufenthalts im Inland ist erfüllt, auch wenn sich der Angehörige jährlich einmal durch ein bis drei Monate an einem bestimmten Ort im Ausland aufhält. Im Allgemeinen kann bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Erlaubtheit (etwa fremdenrechtlicher Art) oder Freiwilligkeit des Aufenthalts sind nicht von Belang (§ 66 Abs. 2 Satz 2 JN). Der Aufenthaltsort muss zum Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen gemacht worden sein (vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 123 ASVG [Stand 01.06.2021, rdb.at] Rz 4).
Der gewöhnliche Aufenthalt muss nicht notwendig ein ständiger Aufenthalt (iSd § 175 ASVG) sein, er setzt aber eine gewisse Dauer voraus. Im Allgemeinen ist bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten der gewöhnliche Aufenthalt gegeben. Durch eine vorübergehende Abwesenheit wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht aufgegeben. Kein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dagegen vor, wenn sich jemand an einem Ort bloß vorübergehend, zB zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, zu regelmäßigen Wochenendbesuchen bei der Familie oder sonst nur für einen kürzeren, klar abgrenzbaren Zeitabschnitt, zB wegen einer Ferialpraxis oder eines stationären Krankenhausaufenthaltes, aufhält. Durch regelmäßiges besuchsweises Benützen einer Wohnung kann bei entsprechender Dauer und Häufigkeit dieser Aufenthalte allerdings ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, hängt davon ab, ob dieser Ort von jemandem zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht wird. Dabei ist aber unerheblich, wenn der tatsächliche Aufenthalt erst begonnen oder bisher nur kurze Zeit gedauert hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird etwa durch das Einziehen in die Wohnung des Ehegatten nach der Eheschließung begründet oder das Niederlassen an einem Ort in der Absicht, nicht mehr an den früheren Wohnort zurückzukehren (vgl. Simotta in Fasching/Konecny3 § 66 JN [Stand 30.11.2013, rdb.at], Rz 21 ff, insb. mHa OGH 3 Ob 621/83 EvBl 1984/62 = ÖA 1984, 105; OGH 3 Ob 552/88 EFSlg 60.717 = JBl 1989, 394 = RZ 1989/90; OGH 6 Ob 261/69 EFSlg 12.222; OLG Wien DREvBl 1943/259).
Wie dem zu entnehmen ist, ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die Erlaubtheit des Aufenthalts (etwa fremdenrechtlicher Art) nicht von Belang (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 JN).
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum umfasst 380 Tage (16.06.2022 bis 30.06.2023). Davon verbrachte XXXX 159 Tage (inklusive der An- und Abreistage) bzw. 148 Tage (ohne die Reisetage) im Inland. Berücksichtigt man die Zeit ab der Hochzeit am 25.04.2022, so befand sie sich in den folgenden 432 Tagen 197 Tage (inklusive der An- und Abreistage) bzw. 183 Tage (ohne die Reisetage) im Inland.
Insbesondere weil die Aufenthaltsdauer weniger als sechs Monate betrug, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt bereits seit (spätestens) 16.06.2022 im Inland lag. Dennoch ist aus folgenden Erwägungen davon auszugehen:
Der Beschwerdeführer selbst ist seit Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und berufstätig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war vor ihrer Hochzeit im April 2022 nicht oder nur einmal in Österreich aufhältig gewesen; bald nach der Hochzeit in XXXX am 25.04.2022 reiste sie aber zu ihrem Ehemann nach Österreich und blieb von 08.05.2022 bis 03.06.2022, bevor sie am 05.06.2022 erneut einreiste. Ihr Beschäftigungsverhältnis in XXXX wurde in zeitlicher Nähe zur Hochzeit beendet und endete spätestens mit 15.06.2022; seitdem nahm sie in XXXX auch keine Erwerbstätigkeit mehr auf. Sie bemühte sich fortan um den Erwerb der deutschen Sprache sowie um einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Sie absolvierte bereits Sprachkurse des Niveaus A1 und A2 und wird mit einem B1-Kurs beginnen. Im August 2023 nahm sie dann eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich auf. Ihre beruflichen und wirtschaftlichen Interessen verlagerten sich bereits mit der Hochzeit erkennbar und dauerhaft nach Österreich. Gleiches gilt für ihre persönlichen bzw. privaten Interessen. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nur vorübergehend, zB zur Durchreise, zu Urlaubszwecken, zu regelmäßigen Wochenendbesuchen bei der Familie oder sonst nur für einen kürzeren, klar abgrenzbaren Zeitabschnitt in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten bzw. dort gelebt hat. Vielmehr war die Ehefrau des Beschwerdeführers ab der Eheschließung regelmäßig und für längere Zeiträume bei ihrem Ehemann in Österreich aufhältig und um eine nachhaltige Integration in Österreich bemüht; sie ist mittlerweile erwerbstätig und verfügt bereits über beachtliche Deutschkenntnisse. Ihre Aufenthalte in XXXX verbrachte sie ab Juni 2022 hingegen zu Hause mit Kochen bzw. Hausarbeiten und wartete auf die Ausstellung ihres Aufenthaltstitels.
Obwohl die Aufenthaltsdauer im relevanten Zeitraum isoliert betrachtet weniger als sechs Monate betrug, ergibt die Gesamtschau die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit in XXXX im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung sowie eine nachhaltige Ausrichtung der Lebensplanung auf Österreich. Sie war wiederholt und länger in Österreich bei ihrem Ehemann aufhältig. Es kam zu einer Verlagerung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Ehegatten als Mittelpunkt ihres Lebens. Ihre Aufenthalte in XXXX waren hingegen von vorübergehender Natur und geprägt von passivem Abwarten.
Der Aufenthaltsort im Inland wurde somit bereits infolge der Hochzeit mit dem in Österreich aufhältigen und erwerbstätigen Beschwerdeführer zum Mittelpunkt ihres Lebens und insbesondere ihrer sozialen Beziehungen. Das zeigte sich im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung deutlich. Damit wurde der gewöhnliche Aufenthalt im Inland bereits nach der Hochzeit begründet, lag mit 16.06.2022 jedenfalls bereits vor und dauert ferner bis heute an; auch durch ihre vorübergehenden Abwesenheiten (ihre Aufenthalte in XXXX ) hat die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht aufgegeben.
Somit war XXXX nach Wegfall der Krankenversicherung in XXXX ab 16.06.2022 bei dem Beschwerdeführer ex lege mitversichert. Es ist somit ab diesem Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer ein Zusatzbeitrag gemäß § 51d ASVG zu entrichten.
Gemäß § 51d ASVG ist für den Zusatzbeitrag die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage der versicherten Person maßgeblich. Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 13.11.2023 klar und nachvollziehbar dargelegt, welche Beitragsgrundlagen herangezogen und wie der Zusatzbeitrag berechnet wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde den Zusatzbeitrag unrichtig bemessen hätte und wurden auch keine substantiierten Einwände gegen die Berechnung erstattet. Die Höhe des Zusatzbeitrages erweist sich als rechnerisch richtig. Somit besteht der Zusatzbeitrag auch der Höhe nach zu Recht.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zum zusammengefassten Vorbringen des Beschwerdeführers, die ÖGK hätte abweichende Auskünfte erteilt bzw. die E-Card erst spät ausgestellt, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, durch die ÖGK schuldhaft verursachte Schäden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Rückverweise