IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.02.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte syrische Staatsangehörige, stellte am 12.09.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen sowie die Kopie eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, bei.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 02.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2024, ein. In diesem Gutachten vom 02.01.2025 stellte die medizinische Amtssachverständige auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde das Vorliegen der Funktionseinschränkung „Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades; oberer Rahmensatz, da nach operativer Versorgung LWK 5 mit zwischenzeitlicher Materialentfernung zwar Wirbelhöhenminderung, jedoch keine neurologischen Defizite“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., fest; der Gesamtgrad der Behinderung wurde ebenfalls mit 20 v.H. beurteilt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 02.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.09.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.01.2025 wurde dem Bescheid abermals angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 12.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin am 28.03.2025 fristgerecht eine handschriftlich verfasste Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden, weil sie in der Nacht nicht leicht einschlafen könne wegen der Schmerzen; beim Sitzen würde sie die Schmerzen doppelt spüren. Außerdem leide sie seit drei Jahren an diesen Schmerzen und keiner finde eine Lösung; sie habe alle Befunde bei sich. Sie werde weiter behandelt in der Hoffnung, die Schmerzen zu lindern, damit sie ihre Bedürfnisse wie bequem schlafen, Essen zubereiten, sitzen und einkaufen gehen, befriedigen könne.
Die belangte Behörde legte am 02.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten jener Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits das Sachverständigengutachten vom 02.01.2025 erstellt hatte, mit näher ausgeführten Fragestellungen ein. In dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 07.09.2025 wurde diesbezüglich in Beantwortung der gestellten Fragen zusammengefasst u.a. Folgendes ausgeführt (hier in anonymisierter Form wiedergegeben):
„[…..]
Zusammenfassung und Beurteilung anhand der vorliegenden Unterlagen:
Medizinischer Sachverhalt - zusammengefasst:
Die Beschwerdeführerin XX, geboren am DD.DD.DDDD, 31-jährig, erlitt im September 2021 einen Bruch des 5. Lendenwirbelkörpers, welcher operativ mittels rückseitiger Stabilisierung (4. Lendenwirbelkörper bis Kreuzbeinbasis) versorgt wurde. Im November 2022 erfolgte die vollständige Operationsmaterialentfernung.
Ab Februar 2024 sind diffuse, pseudoradikuläre Beschwerden dokumentiert.
Die durchgeführte radiologische Diagnostik (Nativröntgen mit Funktionsaufnahmen, MRT, CT) zeigt eine knöcherne Ausheilung des Bruches ohne Anzeichen struktureller oder dynamischer Instabilität. Es fanden sich weder neuroforaminale Engen noch Affektionen neuronaler Strukturen.
Beurteilung der derzeitigen Befundlage:
Die Beschwerdeführerin bringt anhaltende Schmerzen, ein hinkendes Gangbild, Berührungsschmerz und Bewegungseinschränkungen vor. Daraus wird ein Begehren auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) abgeleitet.
Demgegenüber stehen objektivierte Befunde - unter anderem aus dem Sachverständigengutachten vom 19.11.2024 sowie dem Patientenbrief der Klinik X. vom 14.03.2025-die: ,
- keine Zeichen einer Wurzelkompression,
- keine radikuläre Schmerzsymptomatik und
- keine neuroorthopädische Defizitkonstellation erkennen lassen.
Insbesondere:
- Die Beweglichkeit der unteren Extremitäten ist erhalten, ohne signifikanter Kraftminderung.
- Das angeführte hinkende Gangbild erscheint klinisch nicht plausibel, da z.B. Sprunggelenksbeweglichkeit objektiv gegeben war.
Die Abwehrreaktionen bei Berührung und die deutliche Diskrepanz zwischen vorgeführtem und klinisch untersuchtem Status deuten auf ein verdeutlichendes Verhalten hin
- Die Schmerzsymptomatik basiert ausschließlich auf subjektiven Angaben, ohne strukturellneurologisches Korrelate.
Therapeutische Maßnahmen - medizinische Relevanz:
Die derzeitige Therapie (Elektrotherapie, Ultraschall, Ibuprofen, Tramadol) entspricht einer Stufentherapie bei chronischen, nicht-radikulären unspezifischen Rückenschmerzen.
- Diese Anwendungen gelten als unterstützend, jedoch nicht als medizinisch zwingend notwendig im Sinne einer anerkannten Dauerbehandlung.
- Die wiederholte Physiotherapie stellt eine Standardmaßnahme im Rahmen der postoperativen Rekonditionierung.dar und, begründet keine Erhöhung des GdB. ,
- Die Verwendung von Tramal/ibuprofen ist gängig bei chronischem, nicht-radikulärem unspezifischen Rückenschmerz, jedoch kein Beleg für eine höhergradige Schmerzsyndromerkrankung (wie z. B. CRPS oder anhaltende somatoforme Schmerzstörung), da kein psychiatrischer Befund oder neurophysiologisches Korrelat vorliegt.
Zur vorgelegten CT-Zuweisung vom 26.03.2025:
-
- Die Zuweisung enthält keinen Befund, sondern lediglich eine klinische Fragestellung zur Bildgebung und deren Befundung.
- Es liegt kein CT-Befundbericht vor; eine Interpretation oder medizinische Ableitung ist somit nicht möglich.
- Der Zuweisungsgrund ‘pseudoradikuläre Schmerzen1 ist eine klinische Symptomatik/ Hypothese und stellt keine bildgebende Diagnose dar.
- Das MRT von 07/2024 zeigt keine Nervenwurzelkompression oder andere strukturelle Ursache der geschilderten Symptome.
Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Situation:
Die objektivierbaren klinischen und bildgebenden Befunde bestätigen die Einstufung einer leichten Wirbelsäulenfunktionseinschränkung ohne neurologisches Defizit. Der bestehende GdB von 20 % ist somit fachlich gerechtfertigt.
- Es bestehen keine Anzeichen für eine relevante Verschlechterung.
- Es liegen keine neuen gesundheitlichen Erkenntnisse mit Auswirkung auf die GdB-Einstufung vor,
- Subjektive Angaben wurden im Gutachten bereits berücksichtigt, eine Progression der Einschränkung ist objektiv nicht nachweisbar.
Hinweis zur Beurteilbarkeit der Unterlagen:
- Einige der vorgelegten medizinischen Dokumente - sowohl im Erstgutachten als auch in den neu eingereichten Unterlagen - liegen nur auszugsweise oder unvollständig vor (z. B. fehlende Befundseiten).
Die angeführte CT-Untersuchung vom 26.03.2025 ist nicht durch einen Befund, sondern lediglich durch eine Zuweisung belegt.
- Es ist keine kontinuierliche Therapie über den gesamten Zeitraum dokumentiert - vielmehr Erscheinen die Angaben punktuell und lückenhaft.
- Der angekündigte Kontrolltermin am 21.03.2025 ist nicht durch einen Nachweis über Stattfinden oder Ergebnis belegt.
Diese Umstände lassen Zweifel an der behaupteten Relevanz, Kontinuität und Schwere der gesundheitlichen Einschränkung zu.
Fazit aus gutachterlicher Sicht:
Nach aktueller Aktenlage besteht kein medizinischer Hinweis auf eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die vorgebrachten Beschwerden beruhen weitgehend auf subjektiven Angaben ohne strukturelle oder funktionelle Grundlage uhd reichen daher nicht aus, um eine Erhöhung des GdB zu rechtfertigen. Das Gutachten vom 19.11.2024 ist medizinisch schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Eine Korrektur oder Erweiterung ist nicht indiziert.“
Mit Schreiben vom 11.09.2025, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am 16.09.2025, von ihr behoben ebenfalls am 16.09.2025, der belangten Behörde zugestellt am 11.09.2025, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem eingeholten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der beigezogenen Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.09.2025 eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Das ergänzende medizinische Sachverständigengutachten der beigezogenen Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.09.2025 blieb daher von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich – weil den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießende – aktuell aufenthaltsberechtigte syrische Staatsangehörige, brachte am 12.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades; nach operativer Versorgung LWK 5 mit zwischenzeitlicher Materialentfernung zwar Wirbelhöhenminderung, jedoch keine neurologischen Defizite
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 20 v.H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.01.2025, in Zusammenschau mit den ergänzenden Ausführungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, unbestritten gebliebenen ergänzenden Sachverständigengutachten dieser Ärztin vom 07.09.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, im Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen beruhende seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.01.2025, in Zusammenschau mit dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, unbestritten gebliebenen ergänzenden Sachverständigengutachten dieser Ärztin vom 07.09.2025; auf den Inhalt dieses im Gerichtsakt aufliegenden Sachverständigengutachtens wird verwiesen.
In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird in deren Zusammenschau unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf das aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt in Zusammenschau mit dessen – unbestritten gebliebener – Ergänzung vom 07.09.2025 unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin vorliegt, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Die vorliegende Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste ärztliche Sachverständige hat sich – insbesondere im Rahmen der ergänzenden Gutachtenserstellung vom 07.09.2025 – damit nachvollziehbar auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Aus den ärztlichen Ausführungen im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 07.09.2025 ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen und dargestellten Leidenszustände nicht in dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Ausmaß objektiviert werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist schon dem Sachverständigengutachten vom 02.01.2025 nicht substantiiert entgegengetreten und sie ist insbesondere auch dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 07.09.2025 im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs gar nicht entgegengetreten und sie hat die diesbezügliche Beurteilung der Gutachterin daher nicht bestritten.
Die Beurteilung der beigezogenen Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (20 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leidenszustände schlüssig und vollständig.
Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten und insbesondere dessen Ergänzung vom 07.09.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene bzw. gar nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.01.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in Verbindung mit dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, unbestritten gebliebenen ergänzenden Sachverständigengutachten dieser Ärztin vom 07.09.2025. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte damit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.01.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in Verbindung mit dem unbestritten gebliebenen ergänzenden Sachverständigengutachten dieser Ärztin vom 07.09.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt.
Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde – durch seine unbestritten gebliebene Ergänzung widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigung wurde in dem Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten – insbesondere das von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebene Ergänzungsgutachten – zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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