IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), gesetzliche Vertreterin des mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2025, Zl. SA300320/0007-BR/2025, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 138/2017 im Schuljahr 2025/2026 vom Schulbesuch befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 31.01.2025 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Befreiung des Zweitbeschwerdeführers bis auf weiteres vom Schulbesuch. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren chronischen Erkrankung leide und daher bis auf weiteres leider nicht fähig sei, die Schule zu besuchen. Dem Antrag beigelegt war ein Befundbericht eines Facharztes für Neurologie, aus dem ersichtlich ist, dass der Zweitbeschwerdeführer an schwerem ME/CFS leide und es absolut erforderlich sei, dass dem Zweitbeschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten zugestanden werden sollen, sich weder körperlich noch geistig zu überlasten. Dies sei alternativlos.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid aus, dass die beantragte Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 SchPflG nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Erstbeschwerdeführerin am Verfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können, dass der Besuch der Schule eine unzumutbare Belastung für den Zweitbeschwerdeführer darstelle.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bereits aus dem von der Behörde eingeholten schulärztlichen Gutachten vom 13.03.2025 von XXXX hervorgehe, dass ausreichende medizinische Gründe vorlägen, die dem Schulbesuch entgegenstünden. Ein Termin bei der Amtsärztin konnte nicht wahrgenommen werden, da der Zweitbeschwerdeführer dazu nicht in der Lage gewesen sei. Ein weiteres im Bescheid erwähntes Schreiben habe sie nicht erhalten.
4. Mit Schreiben vom 23.07.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Beschluss vom 03.10.2025 wurde XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychosomatik und Psychotherapie (Schulärztin) bestellt.
Der Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
“• Ist das Gutachten vom 13.03.2025 noch aktuell?
• Es wird um Untersuchung des Minderjährigen ersucht unter dem Gesichtspunkt, ob Gründe bekannt sind, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser Schulbesuch dadurch zu einer für den Minderjährungen unzumutbaren Belastung würde.”
6. Im Gutachten vom 16.10.2025 beantwortete die Sachverständige nach Anamnese und Gutachterlicher Beurteilung die Fragen wie folgt:
“Das Gutachten vom 13.03.2025 ist noch aktuell.
Die schwere MS/CSF und die damit verbundene Reduktion der körperlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit steht dem Besuch der Schute entgegenstehen.
Der Schulbesuch stellt aufgrund der Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch sog. Crashs und der fehlenden Möglichkeit eines notwendigen Pacings eine unzumutbare Belastung dar.
XXXX erhält die aktuell notwendige medizinische, physiotherapeutische und pflegerische Behandlung.
Eine Reha wurde bereits beantragt und befindet sich in Planung.
Es bestehen ausreichende medizinische Gründe, die dem Schulbesuch entgegenstehen. Die Belastung ist unzumutbar im Sinne des § 15 Schulpflichtgesetzes (SchPflG), BGBl. 76/1985, idgF.”
7. Das Gutachten wurde den Parteien mit Note vom 05.11.2025 zur Stellungnahme übermittelt. Diese äußerten sich dazu nicht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mj. Zweitbeschwerdeführer, XXXX ist in Österreich schulpflichtig.
Am 31.01.2025 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Befreiung des Zweitbeschwerdeführers bis auf weiteres vom Schulbesuch.
Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer schweren Myalgischen Enzephalomyelitis/chronisches Fatigue-Syndrom (MS/CSF). Diese Erkrankung führt zu erheblichen körperlichen und kognitiven Einschränkungen.
Die schwere MS/CSF und die damit verbundene Reduktion der körperlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit steht dem Besuch der Schute entgegenstehen.
Der Schulbesuch stellt aufgrund der Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch sog. Crashs und der fehlenden Möglichkeit eines notwendigen Pacings eine unzumutbare Belastung dar.
Aus ärztlicher Sicht ist eine Besserung innerhalb von 5 Jahren zu erhoffen, anderenfalls ist ein chronischer oder fluktuierender Verlauf wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen zur unzumutbaren Belastung eines Schulbesuchs beruhen insbesondere auf dem von der Behörde eingeholten schulärztlichen Gutachten sowie ergänzend auf dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Gutachten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage:
Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
§ 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF lauten:
„Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
[…]
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.“
3.1.2. Bisherige Judikatur des BVwG:
§ 15 Abs. 1 SchPflG ist restriktiv anzuwenden. So führt auch die einschlägige Regierungsvorlage wie folgt aus: „Die Neufassung des § 15 des Schulpflichtgesetzes soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).“ (vgl. RV 1166 BlgNR XXII. GP, Erl. Bem. zu § 15 SchPflG). Im Sinne einer ultima ratio kommt eine Befreiung vom Besuch der Schule daher nur dann in Betracht, wenn keine anderen Maßnahmen mehr greifen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die davon betroffenen Kinder im Gegensatz zur Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 SchPflG jeder weiteren behördlichen Überprüfungsmöglichkeit entzogen sind (vgl. BVwG 08.04.2021, W203 2234508-1).
Im Falle der Stattgabe eines Antrags gemäß § 15 Abs. 1 SchPflG ist auszusprechen, auf welchen Zeitraum sich die Befreiung erstreckt (vgl. ebenso BVwG 08.04.2021, W203 2234508-1).
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung der Schulpflicht in Art. 14 Abs. 7a B-VG besteht bei der Befreiung vom Schulbesuch iSd § 15 SchPflG bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kein Ermessensspielraum der Behörde (vgl. BVwG 16.07.2019, W128 2220348-1).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass der Besuch der Schule für den Zweitbeschwerdeführer eine unzumutbare Belastung darstellt und eine Verschlechterung seines Zustandes bewirken würde. Demnach ist eine Befreiung im Sinne des § 15 Abs. 1 SchPflG unumgänglich und alternativlos.
Auch wenn eine Besserung (erst) innerhalb von fünf Jahre zu erwarten ist, rechtfertigt dies keine unbefristete Befreiung von der Schulpflicht. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Schulpflicht in Art. 14 Abs. 7a B-VG sowie des strengen Maßstabes, der für eine Befreiung nach § 15 Abs. 1 SchPflG anzulegen ist, kommt eine Befreiung lediglich für ein Schuljahr in Betracht.
Eine Befreiung –im Sinne des Antrags – „bis auf Weiteres“ wäre nur dann zulässig, wenn eine Besserung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen werden könnte. Dies konnte jedoch gegenständlich nicht festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4. Entfall der Verhandlung
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn zu § 15 SchPflG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ergibt sich die Rechtslage eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik sowie den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Ein darüberhinausgehender Klärungsbedarf besteht nicht.
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