IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 08.01.2025 nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2025, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss medizinischer Befunde.
Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2023, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.05.2023, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) in Höhe von 30 von Hundert (vH) und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„(…) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.“
Im dazu gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführt, dass sich sein Gesamtzustand seit der Begutachtung eklatant verschlechtert habe. Neben den massiven befundeten Sensibilitätsstörungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen komme es zu zeitweiser Bewegungsunfähigkeit vom Lumbalbereich bis in die Füße. Die LWS-Schmerzen seien durch starke Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Kältegefühl und hinzukommende Empfindungsstörungen an Darm und Blase mit fallweisem Kontrollverlust begleitet. Der Funktionsverlust am kleinen Finger und Ringfinger der rechten Hand bestehe seit dem Trauma 12/2019 mit Taubheit und Lähmung und behindere die volle Benützung der rechten Hand. Die Schädigung ziehe in den Mittelfinger. Offenbar habe die Prellung der Brust eine Neurodegeneration verursacht. Der Gleitwirbel L2 trage offenbar durch Kompression mehrerer Nerven zum Schmerzbild und schmerzhaften Blockaden bei. Die Signale seien nicht richtig erkannt worden, sodass eine zeitnahe ärztliche Abklärung unterblieben sei. Operative Konsequenzen würden abgeklärt werden. Das Gallenleiden bestehe seit 2013 und er ersuche um Nachtrag. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Befunden bei.
Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers holte das SMS ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2024 ein. Dieses ergab einen GdB in Höhe von 40 vH und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„(…) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Gallenleiden ist nicht befunddokumentiert.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens auf Grund der vorliegenden Befunde.
Leiden 4 wird zusätzlich berücksichtigt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Durch höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens. (…)“
Im dazu gewährten Parteiengehör führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich zwischen dem Röntgen vom 25.01.2023 und dem CT vom 08.01.2024 eine massive Verschlechterung ergeben habe. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung an Hüfte, Beinen und Füßen. Er leide an Angst, Ungewissheit und Depressionen. Ein selbstbestimmtes Leben sei nicht mehr möglich. Die rechte Hand sei funktionell kaum benützbar. Er spüre eine sinkende Muskelkraft. Das Gallenleiden bestehe aus Gallensteinen und -koliken seit 2007. Der BF legte mit der Stellungnahme Befunde vor.
Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers holte das SMS eine Stellungnahme des befassten Gutachters ein. Dieser legte dar, dass eine Überweisung und eine Terminkarte keine Befunde seien und eine Verschlimmerung im klinischen Zustand möglich sei, aber anhand der vorliegenden Befunde nicht bestätigt werden könne. Er empfehle daher eine neue klinische Untersuchung im Amt.
Das SMS holte ein weiteres Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.08.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2024, ein. Dieses ergab einen GdB in Höhe von 40 vH und lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) Anamnese:
Begutachtung am 09.05.2023
(…)
Zwischenanamnese seit 10.01.2024:
AE und Nabelbruch vor 6 Wochen 30.9.2024 periradikuläre Therapie XXXX Polyneuropathie, N. ulnaris Syndrom rechs Lumboischalgie, ISG Arthralgie
Derzeitige Beschwerden:
„Bin nicht gehfähig, nur 500 Schritte, gehe normalerweise mit Stock, heute mit Taxi gekommen, daher kein Gehstock, Nach 500 Schritten habe ich Lähmungen im Bein und habe Angst, dass ich nicht mehr nach Hause komme. In der Jugend habe ich Leistungssport gemacht, 10 Kampf, 80m Lauf, weiters war ich österreichischer Meister. Gefühlsstörung in Ring- und Kleinfinger rechts, habe kein Gefühl, Gegenstände fallen aus der Hand.
Derzeit Heilgymnastik, 2023 53 Therapieeinheiten.
Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in das linke Bein bis zu den Zehen, die Zehen links sind praktisch taub.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig.
Rehabilitation hatte ich 3 x, zuletzt 8/2023, keine Besserung.
AP habe ich nicht, kein Nitrospray, zeitweise Herzstolpern.
Habe eine Harninkontinenz, trage leichte Vorlagen, jetzt nicht.
Hergekommen bin ich mit dem Taxi."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: TASS, Concor Cor, Candeblo, Pantoloc Novalgin Xyzall Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX
Sozialanamnese:
ledig, 1 Sohn, lebt alleine in EFH, 2 Etagen
Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Geschäftsführer in techn. Büro, Software
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX - FÄ für Orthopädie 07.09.2023 (Retrolisthese L2 cont. columnae vert. cervicilis et thoracalis St.p. Auffahrunfall Lumboischalgie, ISG Arthralgie Hypästhesien C8)
XXXX Facharzt für Neurologie 21.08.2023 (Sens. Störung in erster Linie im Kontext der Spinalkanalstenose allenfalls minimale PNP CTS re gering bis mittelgradig Behandlung: Pregabalin 50mg 1-0-1, nach 1 Woche 2-0-2, nach 2 Wocher bei Bed. 3-0-3)
XXXX Abteilung für Ortho u. Traumatologie 13.12.2019 (Hypästhesien Kleinfinger + Ringfinger re seit dem Unfall am 07.12 ( PKW aufgefahren ) HWS frei beweglich. Osteochondrosen)
Klinik XXXX 08.12.2019 (Cont. columnae vert. cervicalis et thoracalis)
Vivea Bad Schönau 18. August 2023 (chron. Lumbalgie/ chron. Myogelosen/ multisegm. rad. Läsionen der LWS/ BP L3-S1/ Retrolisthese L2, Rez. Cervicalsyndrom/Spondylarthrose C4-7
art. Hypertonie, KHK/Z.n. MCI (2013), Z.n. PM-Implantation bei Karotissinussyndrom, Z.n. Borreliose (2012), CTS bds., Z.n. VKU (2019) /N. ulnarisläsion re + li (C8)/ Hypästhesie C8 re, PNP, Senk-Spreizfuß bds. mit Hallux Valgus bds., Varicositas bds. )
ELEKTROMYOGRAPHISCHER BEFUND 05.07.2023 (Für den N.med. findet sich re. ein gering bis mittelgradig ausgeprägtes CTS, für den N.uln. re. fraktioniert gemessen ein regelrechter Befund. Im Bereich UE für N per sowie N.sur re. regelrechte Werte, für den N.sur. li. ist die sensible orthodrome NLG minimal herabgesetzt, sodass ein minimales PNP Syndrom anzunehmen ist)
XXXX 15.09.2022 (Cervikalsyndrom/Z.n. HWS-Distorsionstrauma Dorsalgie KHK mit Z.n. Myocard Infarkt 2013 Z.n. DDD - PM - Implantation bei Karotissinus- Syndrom mit Generatorwechsel 2014 Z.n. Borreliose Arterielle Hypertonie CTS bds.)
CT der LWS 08.01.2024 (Streckhaltung im thorakolumbalen Übergang und S-förmige Skoliose. Die Wirbelkörper sind von normaler Höhe, Form und Größe, keine Zeichen einer Fraktur oder Osteodestruktion. Links exzentrisch im Segment L2/L3 zeigt sich eine deutliche chronische Osteochondrose mit ausgeprägter Verschmälerung des Bandscheibenraumes und dichter subchondraler Sklerosierung und einzelnen kleinen subchondralen Zysten. Ähnliche allerdings geringgradige ausgeprägte chronisch degenerative Veränderungen auch bei L4/L5 rechts. Des weiteren findet sich eine mäßiggradige Spondylosis deformans lumbalis. Die übrigen Segmente weisen nur geringgradig chronisch degenerative Veränderungen auf. Computertomographisch keine wesentlichen Bandscheibenherniationen bis auf geringgradige multisegmentale Protrusionen. Der Spinalkanal ist knöchern überall normal weit.
CT beider lliosacralgelenke Degenerative Veränderungen des Achsenskelettes wie beschrieben. Chronische Osteochondrosen L2/L3 und L4/L5 im Rahmen der Skoliose. )
XXXX 15.07.2021 (Zervikobrachialsyndrom rechts Karpaltunnelsyndrom bds. Karotissinus-Syndrom - Defi und Schrittmacher Hypertonie)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 76 a, Ernährungszustand: gut, Größe: 175,00 cm Gewicht: 97,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch. Pacer rechts pektoral
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narbe rechter UB ggr druckdolent nach kurz zurückliegender OP Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Ringfingers als gestört angegeben.
Feinmotorik beim Anziehen unauffällig
Beugedefizit Langfinger FKHA 1-2 cm, ggr Polyarthrose der Fingergelenke Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern bds frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften ggr eingeschränkt, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 35cm, F und R 20°
Lasegue bds. positiv.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, sicher.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Harninkontinenz: kein behinderungsrelevantes Leiden dokumentiert.
Gleichgewichtsstörung: aktuell nicht objektivierbar Gallensteinleiden: aktuell nicht objektivierbar
Panikattacken: nicht befundbelegt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung zu Vorgutachten
(X) Dauerzustand (…)“
Im dazu gewährten Parteiengehör schrieb der Beschwerdeführer, dass er wesentliche Einwände gegen das Gutachten habe. Zu berücksichtigen seien die inzwischen aufgetretene weitere enorme Verschlechterung der Mobilität unter verstärkten neuropathischen Schmerzen. Im Gutachten angesprochen sei der Termin zur Untersuchung und Besprechung bezüglich einer möglichen OP oder periradikulärer Therapie. Er ersuche daher um Fristverlängerung bis 10.10.2024.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Es wurde begründend ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe, weswegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Der Antrag sei daher abzuweisen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Inhalt der am 10.01.2025 innerhalb offener Frist übermittelten Befunde vom 10.06.2024 bis 23.12.2024 keine Berücksichtigung finde. Er ersuche um neuerliche Überprüfung der wesentlichen Ergebnisse.
Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 21.02.2025 der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) Vorgelegte Befunde:
Röntgen HWS 23.12.2024 (ausgeprägte multisegmentale Spondyloseteochondrosen Punctum maximum C5-C7.)
XXXX 05.12.2024 hochgradige Neuroforamenstenose L2/3, Osteochondrose L2-3
Sonographie gesamtes Abdomen 08.11.2024 (Cholezystolithiasis. Geringe Steatosis hepatis.)
Röntgen LWS 26.11.2024 (Multisegmentale Osteochondrosen)
CT der LWS 26.11.2024 (hochgradige Neuroforamenstenose L2/3, Osteochondrose L2-3) Physiotherapeutische Entlassungsdokumentation 16.10.2024 (Appendix acuta - Laparoskopische Appendektomie am 10.04.2024 Cervicalsyndrom Lumboischialgie bei Osteochondrose L2-L3 110 Refluxösophagitis Art. Hypertonie KHK (MCI 2013 - DES LAD 2013) Hyperlipidämie Zum Zeitpunkt des vorläufigen Endbefundes gibt Herr XXXX an von Reha kaum profitiert zu haben. ER ist mit den Therapien und dem Therapieerfolg nicht zufrieden. Laut Eingenangaben Schmerzen unverändert, Gehfähigkeit nicht gebessert, nach 200-300m Schwächegefühl, fast Lähmung im li. UE. Funktionelle Kraft der mm. relativ gut, bis auf Bauchmuskulatur. Dehnungsfähigkeit gut. Herr XXXX möchte so schnell wie möglich eine 2. Meinung im Bezug auf OP Möglichkeiten holen.)
XXXX 23 09 2024 (Schmerzen im LWS Bereich sinnvolle Therapie wäre X lief L2/L3)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: TASS, Concor Cor, Candeblo, Pantoloc Novalgin Xyzall Hilfsmittel: 0
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.(…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung das vertretene Fach betreffend, anhand der vorgelegten Befunde (…)“
Das SMS holte am 26.02.2025 ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer Untersuchung vom 14.02.2025, ein. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) Anamnese: (…)
Beschwerdevorentscheidung
Der AW kommt alleine unter Zuhilfenahme zweier Einpunktstöcke, gehend zur Untersuchung. Er beklagt orthopädisch bedingte multitope Schmerzen, weiters eine Durchschlafstörung, er würde 3 Std. schlafen, dann 1 1/2 Std. wach sein, dann wieder 3 Std. schlafen, er hätte eine Harninkontinenz und auch eine beginnende Stuhlinkontinenz. Die letzte Rehabilitation in XXXX hätte alles eher nur schlechter gemacht
Derzeitige Beschwerden:
siehe oben
von neurologischer Seite hätte er ein Karpaltunnelsyndrom rechts, hier wären die Finger 1-3 schmerzhaft, gefühllos und bewegungseingeschränkt, jedoch auch die Finger 4, 5 - das würde angeblich von der Wirbelsäule kommen, eine eindeutige Symptomatik in Bezug auf die diskret festgestellte Polyneuropathie wird nicht angegeben
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: keine Liste, entnommen aus dem Rehabbericht XXXX , 10/2024
- Thrombo ASS
- Concor
- Blopress
- Novalgin bei Schmerzen
Hilfsmittel: 2 Einpunktstöcke
Sozialanamnese:
ledig, war Geschäftsführer eines technischen Büros zur Softwareentwicklung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Fachspezifisch:
Befundbericht Dr. XXXX , FA Neurologie
21.8.2023
NLG: CTS rechts gering bis mittelgradig, allenfalls minimale PNP, Schmerzen im ISG, Gleichgewicht und Bamstigkeit schlechter
Diagnosen: Sensibilitätsstörung in erster Linie im Kontext der Spinalkanalstenose, allenfalls minimale PNP, CTS rechts gering bis mittelgradig
Behandlung: Pregabalin 50 mg bis 3-0-3, Schonung des Handgelenkes, ad Orthopädie 7.6.2023
Dauerdiagnose: Hypertonie
...2019 Verkehrsunfall, N. ulnaris Läsion rechts, Schmerzen in den Beinen von lumbal ausgehend ... vermutlich Listhese als Ursache der Beschwerden oder Spinalkanalstenose, Miktion wäre o.k.
Diagnose: Verdacht auf Läsion des N. medianus und ulnaris rechts am Handgelenk plus C8
alt, multisegmentale radikuläre Läsion LWS / UE +/- PNP
Überweisung NLG
Status Auszug: HN unauffällig
OE: grobe Kraft distal 3-4, BSR rechts vor liks vermindert, Knips bds. neg., VdA o.B.
UE: Trophik, Tonus o.B., grobe Kraft plantar rechts 3-4, Dorsalextension 4-5, links plantar 4¬5, dorsal 4-5, PSR stgl. mittellebhaft, ASR rechts nicht auslösbar, links flau Sensibilität: gesamte rechte Hand vermindert Stand und Gang schmerzbehindert
Nervenleitgeschwindigkeit XXXX , 6.7.2023
Für den N.medianus rechts gering bis mittelgradig ausgeprägtes CTS, ulnaris rechts regelrechter Befund.
UE peroneus bds. sowie suralis regelrecht, suralis links sensible orthodrome NLG minimal herabgesetzt, sodass ein minimales PNP Syndrom anzunehmen ist
XXXX , sehr verschwommen, kaum lesbar, vermutlich Jahr 2024
Medikation: Saroten und Duloxetin hier vermutlich aufgeschrieben
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
HN: stgl. unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, grobe Kraft rechts: Faustschluss KG 4, Fingerspreizen 3-4, proximal unauffällig, deutlich hervortretende Tabatiere rechts im Vergleich zu links, MER stgl. mittellebhaft
UE: grobe Kraft distal unauffällig, proximal aufgrund massiver Schmerzangaben kaum prüfbar, Lasegue rechts ab 30° positiv, links massive Schmerzen, Babinski bds. negativ, PSR stgl. mittellebhaft, ASR deutlich schwach auslösbar
Sensibilität: Hypästhesie OE dig. I - V, Hypästhesie der gesamten linken unteren Extremität wird angegeben
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig, Einbeinstand möglich, Gang etwas verbreitert mit 2 Einpunktstöcken verlangsamt
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, klagsam, Stimmung ausgeprägt dysthym, teilweise anklagend, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.
(…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung bez Leiden 1
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten (…)“
Eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Gutachten vom 21.02.2025 und 26.02.2025 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden im GdB nicht weiter angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine (…)“
Mit gegenständlichem Bescheid vom 07.04.2025 wies das SMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40% lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. Begründend wurde auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen.
In dagegen gestellten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich eine wesentliche Gesamtverschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Er habe starke funktionelle Einschränkungen von Hüfte und Beinen bis zur Lähmung und taube Füße. Er habe stärkere Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule. Eine Infusions- und Infiltrationsbehandlung sei erfolglos. Weitere intensive Untersuchungen und Eingriffe seien geplant.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2025 die Beschwerde samt Akt vor. Diese langten am 03.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 13.10.2025 eine Gutachtensergänzung der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen Befunde ein.
Die Gutachtensergänzung vom 20.10.2025 lautete auszugsweise wie folgt:
„(…) Die nachgereichten bildgebenden Befunde (Röntgen vom 24.04.2025 und CT vom 26.04.2025) bestätigen die bereits bekannte fortgeschrittene degenerative Wirbelsäulenerkrankung. Die dort beschriebenen Veränderungen sind radiologisch deutlich, jedoch bereits in der ursprünglichen Einschätzung zum GdB unter Position 1 angemessen berücksichtigt worden.
Die neuen Befunde ergänzen die bereits dokumentierten degenerativen Veränderungen, führen jedoch nicht zu einer qualitativen oder quantitativen Verschlimmerung des funktionellen Ausmaßes, das über die bereits berücksichtigte Beeinträchtigung hinausgeht.
Insbesondere ist aus den Befunden kein höhergradiges neurologisches Defizit oder eine relevante neue klinische Symptomatik abzuleiten, die eine Erhöhung des Einzel-GdB rechtfertigen würden.
Die neuen Befunde bestätigen den bereits bekannten Krankheitszustand ohne Hinweis auf eine relevante Verschlechterung. Sie führen somit zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung. (…)“
Der Beschwerdeführer brachte am 11.11.2025 unter Anschluss eines aktuellen CT-Befundes eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, in der er zusammengefasst ausführt, dass sich leider eine dramatische Verschlechterung seines körperlichen Zustandes, verbunden mit schweren Schmerzen und weiteren funktionellen Einschränkungen ergeben habe. Ein OP-Termin sei geplant, er zögere aufgrund des hohen gesundheitlichen Risikos noch. Durch das Fortschreiten der Veränderung sei dieser wesentlich umfangreicher. Auch die Lähmungen der Finger der rechten Hand seien in Umfang und Schmerzen intensiviert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
beschwerderelevanter Status:
Klinischer Status – Fachstatus:
Hirnnerven: seitengleich unauffällig
Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit, grobe Kraft rechts: Faustschluss KG 4, Fingerspreizen 3-4, proximal unauffällig, deutlich hervortretende Tabatiere rechts im Vergleich zu links, MER seitengleich mittellebhaft
Untere Extremitäten: grobe Kraft distal unauffällig, proximal aufgrund massiver Schmerzangaben kaum prüfbar, Lasegue rechts ab 30° positiv, links massive Schmerzen, Babinski beidseitig negativ, PSR seitengleich mittellebhaft, ASR deutlich schwach auslösbar
Sensibilität: Hypästhesie OE dig. I - V, Hypästhesie der gesamten linken unteren Extremität wird angegeben
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig, Einbeinstand möglich, Gang etwas verbreitert mit 2 Einpunktstöcken verlangsamt
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, klagsam, Stimmung ausgeprägt dysthym, teilweise anklagend, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der führenden Gesundheitsstörung (Leiden) 1, die durch die nachfolgenden Leiden im Gesamtgrad der Behinderung mangels maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter angehoben wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.02.2025, das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.02.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2025, und die von diesem erstellte Gesamtbeurteilung vom 27.02.2025. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Befunde eine Gutachtensergänzung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
Aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages wurden weiters auch bereits ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.05.2023, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.05.2023, eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH ergab; sowie ein weiteres Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.01.2024 und eine Stellungnahme des befassten Gutachters vom 11.02.2024. Am 05.08.2024 wurde ein weiteres Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2024, eingeholt, welches ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab.
In der Gesamtbeurteilung vom 27.02.2025 wurde Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ unter Positionsnummer 02.01.02 (Erkrankungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem GdB von 40 vH mit dem oberen Rahmensatz der Position eingestuft.
Die Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (1. Änderung zur Anlage, BGBl. II Nr. 251/2012) sieht die Einstufung von Erkrankungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades mit 30 - 40% vor, wobei eine Einstufung mit 40% zu erfolgen hat, wenn die Episoden rezidivierend und anhaltend sind, Dauerschmerzen mit eventuell episodischen Verschlechterungen und radiologische und/oder morphologische Veränderungen sowie maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde ist die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer plausibel nachvollziehbar. Die Gutachterin begründete die Wahl des Rahmensatzes nachvollziehbar mit den fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen und einer objektivierbaren Wurzelkompression.
Der Beschwerdeführer bringt wiederholt vor, dass eine erneute Verschlechterung eingetreten sei; so schreibt er im Vorlageantrag, dass die Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule stärker geworden seien und eine Infusions- und Infiltrationstherapie erfolglos geblieben sei. In der Gutachtensergänzung vom 20.10.2025 legt die Fachärztin für Unfallchirurgie hinsichtlich der neuen Befunde nachvollziehbar dar, dass die Befunde die bereits bekannte fortgeschrittene degenerative Wirbelsäulenerkrankung bestätigen. Die beschriebenen Veränderungen seien radiologisch deutlich, jedoch bereits in der ursprünglichen Einschätzung zum GdB unter Position 1 angemessen berücksichtigt worden. Die neuen Befunde führen nicht zu einer qualitativen oder quantitativen Verschlimmerung des funktionellen Ausmaßes, das über die bereits berücksichtigte Beeinträchtigung herausgehe. Insbesondere sei aus den Befunden kein höhergradiges neurologisches Defizit oder eine relevante neue klinische Symptomatik abzuleiten, die eine Erhöhung des Einzel-GdB rechtfertigen würde. Die neuen Befunde bestätigen den bereits bekannten Krankheitszustand ohne Hinweis auf eine relevante Verschlechterung und führen somit zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung.
Insgesamt wurde daher der Status des Beschwerdeführers genau und detailreich beschrieben und alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten (relevanten) Unterlagen einer Beurteilung unterzogen. Die Gutachten weisen – mit der Ausnahme, dass im ersten eingeholten Gutachten das Leiden mit einem GdB von 30 vH eingestuft wurde, wobei die darauffolgende Einstufung mit einem GdB von 40 vH nachvollziehbar und plausibel begründet wurde - keinerlei Widersprüche auf.
Leiden 2 „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Infarkt 2013 und Zustand nach Schrittmacherimplantation“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit, keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung; signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention); abgelaufener Myocardinfarkt) mit einem GdB von 30 vH mit dem unteren Rahmensatz eingestuft, da eine sehr gute kardinale Leistungsfähigkeit vorliegt.
Leiden 3 „Aufbrauchserscheinungen am Bewegungsapparat“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit einem GdB von 20 vH mit dem oberen Rahmensatz dieser Position eingestuft, da eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung an den Hüften und polytope rezidivierende Beschwerden bestehen.
Leiden 4 „gering bis mittelgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts (NLG gesichert) mit geringer Muskelatrophie“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 04.05.06 (Lähmungen der peripheren Nerven; Nervus medianus) mit einem GdB von 20 vH eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da NLG-gesichert eine atypische Hypästhesie der Finger 1-5 vorliegt und die minimale Polyneuropathie der unten Extremitäten mitberücksichtigt wurde.
Leiden 5 „Leichte Hypertonie“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 05.01.01 mit dem fixen Rahmensatz und einem GdB von 10 vH eingestuft.
Auch die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 Prozent ist plausibel. So wird Leiden 1 durch die nachfolgenden Leiden nicht weiter angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Die belangte Behörde holte im Zuge des im März 2023 gestellten Antrages insgesamt fünf Gutachten sowie eine Stellungnahme und eine Gesamtbeurteilung ein, die – mit Ausnahme des ersten Gutachtens – allesamt einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH ergaben. Auch eine durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachtensergänzung ergab keine Änderungen im Gesamtgrad der Behinderung.
Die vom SMS vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholten Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und vollständig.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der wiederholt auf eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinweist, ist – wie oben ausgeführt – nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen. Er ist den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene konkret entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, insbesondere auf die Gesamtbeurteilung vom 27.02.2025, worin nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist der Gesamtbeurteilung nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Der Grad der Behinderung ist nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, wobei in einer die Gutachten zusammenfassenden Gesamtbeurteilung nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent festgestellt wurde. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.
Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Die Beschwerde ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – angesichts der Ausführungen in den von der belangten Behörde eingeholten unfallchirurgischen und neurologischen Gutachten nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Insbesondere wurde das Wirbelsäulenleiden nachvollziehbar von einer Fachärztin für Unfallchirurgie bei ihrer Einschätzung berücksichtigt und auch die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde einer Beurteilung und Gutachtensergänzung unterzogen.
In Hinblick auf den mit der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme von Beschwerdeführer am 11.11.2025 vorgelegten neuen Befund ist auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.06.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.
Somit liegen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und Schwere der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher mehrere ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Auch das Vorbringen im Vorlageantrag lässt, wie ausgeführt, kein anderes Ergebnis zu. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Rückverweise