L511 2327594–1/3Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 16.10.2025, XXXX den Beschluss:
A)
Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen (Aktenzahl des Verwaltungsverfahrensaktes [AZ] 9a).
1.2. Dagegen erhob die gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin am 24.10.2025 fristgerecht Beschwerde (AZ 10a).
1.3. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 25.11.2025 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt (Ordnungszahl des hg. Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-11]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Dem Verfahren liegt zu Grunde, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger [KJH] Oberösterreich, vertreten durch die XXXX , mit der gesetzlichen Vertretung und Obsorge der Beschwerdeführerin betraut ist (AZ 6b)
Im Rahmen der Obsorge ist (ua) für den Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin zu sorgen und sind die diesbezüglichen Beiträge zu entrichten. Der Obsorgeträger hat für die Berechnung dieser Beiträge einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG gestellt (AZ 1, 2).
1.2. Zu dieser Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, sowie seit 08.11.2023 ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2023, L521 2271199-1/9E anhängig.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
3.2. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 34 VwGVG Anm 15).
3.3. Beim BVwG sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen bei Minderjährigen Anträge des Obsorgeträgers bzw. bei jungen Erwachsenen Anträge des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, ob § 76 Abs. 2 ASVG für Minderjährige zur Anwendung kommen kann, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, bzw. für junge Erwachsene, denen Hilfe gemäß § 48 OÖ KJHG gewährt wird. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim BVwG anhängig werden.
Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
3.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß auszusetzen.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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