W200 2284280-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 25.04.2025, OB: 48687739800129, betreffend die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vom Hundert (vH) bzw. Prozent.
Erster Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte unter Anschluss medizinischer Unterlagen am 25.04.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS, belangte Behörde) einlangend einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung (ZE) „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises.
Das SMS holte ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2023 mit Untersuchung (Ergebnis: Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte ZE) und nach Vorlage weiterer Unterlagen ein Aktengutachten eines anderen Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin) vom 05.11.2023 ein, in dem auch kein maßgebliches Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der oben genannten ZE wurde mit Bescheid vom 07.11.2023 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, da es in den Gutachten an Ausführungen über die zu erwartenden Schmerzen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangelte.
Zweiter Verfahrensgang:
Nach Vorlage weiterer Befunde bzw. medizinischer Unterlagen wurde vom SMS ein orthopädisches/chirurgisches Gutachten vom 17.03.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.02.2025, eingeholt.
Das Gutachten ergab in Auszügen Folgendes:
„Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 170,00 cm Gewicht: 90,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Der Antragsteller kommt ohne Begleitperson mit dem Taxi zur Untersuchung, die Identität wird mittels Behindertenpass überprüft.
Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig, dabei werden die Arme über Kopf gehoben. Der Kunde trägt Handgelenksbandagen, eine Rückenbandage und an beiden Kniegelenken Kniebandagen. Er kommt mit einer Unterarmstützkrücke rechts, trägt Röntgensäcke links.
Obere Extremitäten:
Schultergeradstand, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff und Schürzengriff können beidseits endlagig eingeschränkt durchgeführt werden, alles mit Schmerzangaben, Abduktion und Flexion in der linken Schulter bis 100°, rechts bis 120°. Ellbogengelenke und Handgelenke weitgehend frei beweglich, schmerzhaft, linkes Handgelenk operiert, beidseits die Bewegungen in S nicht eingeschränkt, Unterarmdrehung beidseits nicht eingeschränkt, Faustschluss bds. möglich, Spitzgriff zu allen Fingerspitzen möglich, Daumen zu MCP V bds. möglich, Spreizen und Schließen der Finger frei, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört. Umfang Oberarm beidseits 31 cm.
Im Stehen kein Beckenschiefstand. Die Wirbelsäule klinisch gerade, keine skoliotische Verkrümmung, kaum verstärkte Kyphose der BWS.
Keine Klopf- Druckschmerzen über der WS, keine Druckschmerzen über beiden SI-Gelenken, die paravertebrale Muskulatur der HWS verhärtet, sonst weich.
Bewegungsumfang: bei Seitneigung werden mit den Fingern die Kniegelenke erreicht, das Vorbeugen gelingt mit den Händen ebenfalls bis zu den Kniegelenken, die Kopfdrehungen und Seitneigungen in allen Ebenen endlagig eingeschränkt.
Das Entkleiden der unteren Extremitäten erfolgt selbständig, der Antragsteller trägt Konfektionsschuhe, es werden keine orthopädischen Schuheinlagen verwendet. Er habe zu Hause Schuheinlagen.
Das Gehen im Untersuchungszimmer wird ohne Gehhilfe durchgeführt. Das Gangbild ist mittelschrittig und hinkend, das Abrollen erfolgt bds. über den Vorfuß. Zehengang und Fersengang wird verweigert. Einbeinstand links und rechts wird verweigert. Eine Kniebeuge wird ebenfalls verweigert, er könne das nicht.
Auf der Untersuchungsliege im Liegen keine Beinlängendifferenz. Lasegue beidseits negativ.
Die Hüftgelenke seitengleich beweglich, im Liegen S 0/0/120, IR 15°, AR 45°.
An den Kniegelenken kein Erguss, keine Überwärmung, kein Patellaverschiebeschmerz, die Gelenke bandstabil, frei beweglich, S 0/0/120.
An den Sprunggelenken aktive Extension und Flexion möglich, Zehenbeweglichkeit frei. Sensibilität an den Unterschenkeln ungestört, Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört.
Muskelumfang an den UE: Oberschenkel 10 cm über Patellabasis beidseits 48 cm.
Der Kunde kann sich ohne Hilfe wieder anziehen, auch alle Bandagen anlegen.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Der Kunde kommt mit 1 Stützkrücke rechts, Handgelenksbandagen, Rückenbandage, Kniegelenksbandagen/Strümpfe. Die Krücke habe er wegen Ganzkörperschmerz.
Gehen im Raum erfolgt ohne Gehhilfe
Status Psychicus:
Allseits orientiert. Stimmungslage belastet.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die radiologisch beschriebenen Abnützungen der Kniegelenke im Rahmen des altersentsprechenden Ausmaßes, kein Reizerguss, keine Überwärmung, keine Schmerzen im Rahmen der klinischen Untersuchung, keine Bewegungseinschränkung, ergeben daher keinen Grad der Behinderung.
Rhizarthrose links ist operativ behandelt, weitere Bandagen nicht notwendig. Große Nachuntersuchung der operierenden Abteilung nach diesen Operationen zeigte eine Schmerzreduktion von VAS 4,5 präoperativ auf VAS 0 nach 2 Jahren und VAS 0,5 nach 6-7 Jahren.
Klinisch das linke Daumensattelgelenk bland, ergibt daher keinen Grad der Behinderung.
[…] Dauerzustand […]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit ist möglich, das Be- und Entsteigen eines öffentlichen VM ist möglich, das Sitzen ist nicht eingeschränkt, ein sicherer Transport ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Siehe Untersuchungsbefund und Stellungnahme wie oben. Die in den vorgelegten verschiedensten Befunden angeführten Leiden/Erkrankungen wurden bereits in den Vorgutachten berücksichtigt (zuletzt im November 2023). Die neu vorgelegten, bisher noch nicht eingeschätzten Leiden wurden gesehen und im Rahmen einer neuerlichen klinischen Untersuchung hinsichtlich Bewegungsapparat bewertet. In Zusammenschau ergibt sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung und keine Änderung hinsichtlich der Unzumutbarkeit.
Eine aktuelle Medikamentenliste ist im GA angeführt.
Die am 07.03.2025 nachgereichten Befunde wurden gewürdigt und bewertet und in der Zusammenfassung relevanter Befunde ergänzt, es ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse. Die internistischen und psychiatrischen Diagnosen und Funktionseinschränkungen wurden aus den Vorgutachten übernommen.“
Nach neuerlichen Einwendungen gegen dieses Gutachten mit Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen blieb die Sachverständige bei ihrer Einschätzung. Ihre Stellungnahme vom 20.04.2025 ergab Folgendes:
„Die Einwendungen der Bevollmächtigten des Antragstellers, Mag. […], wurden gelesen, die neu vorgelegten Röntgenbefunde vom 03.04.2025 gelesen und bewertet.
Die beschriebenen Beschwerden konnten im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt werden. Ich verweise auf mein ausführlich erstelltes letztes GA, die vorgebrachten Argumente der Parteienvertretung sind nicht geeignet das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu verändern bzw. zu entkräften.“
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der ZE „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.04.2025 (erneut) abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die ZE nicht vorlägen. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch die Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an Zervikobrachialgie bei Neuroforamenstenose C5/6 bds. sowie C6/C7 links und Lumboischialgie bei Neuroforamenstenose und Facettengelenksarthrose L4/L5 bds. leide sowie höhergradige Einschränkungen im Bereich der Kniegelenke dazukommen würden. Aufgrund der Schmerzen nehme er täglich Tramadolor sowie Seractil und Novalgin bei Bedarf. Aufgrund der Nervenschädigungen an den unteren Extremitäten und der Beeinträchtigung der Handgelenke bei Karpaltunnelsyndrom bds. seien ein sicheres Anhalten sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Ruckartige Fahrbewegungen würden beim Beschwerdeführer zu Stürzen führen. Sowohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie wurden beantragt.
Der Beschwerde angeschlossen waren ein ärztlicher Entlassungsbericht von Mai 2025 und radiologische Befunde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte nach Beschwerdevorlage ein orthopädisches/unfallchirurgisches Gutachten ein.
Der Sachverständige wurde ersucht folgende Punkte zu beurteilen:
„1) Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen.
2) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
3) Liegen erhebliche […] Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
4) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.
Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen, beim BF verbunden?
5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor?
6) Begründung einer eventuell vom aktuellen Ergebnis abweichenden Beurteilung.“
Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 12.09.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ergab auszugsweise Folgendes:
„Relevante Anamnese: Abnützungen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke, Zustand nach Infarkt und Coronarstenting, chronisches Schmerzsyndrom.
Jetzige Beschwerden: „Beide Handgelenke schmerzen links mehr als rechts.
Es schmerzt auch die Hals- und Lendenwirbelsäule, ich bekomme da alle 6 Monate Infiltrationen.
Die Knie sind kaputt, ich kann mich nicht viel bewegen.
Wenn ich mich bewegen will, muss ich Tramadolor nehmen, 3x täglich.
Naprobene, Seractil und Novalgin nehme ich auch bei Bedarf dazu.
Medikation: elektron. Rezeptausdruck 1/2025:
Concor, Naprobene, Neodolpasse Lsg, Tramadolor, Seractil, Novalgin, TASS, Calciduran, Aripiprazol,Ezeato, Vastarel,Quetiapin.
Handgelenksorthese rechts wird getragen
Sozialanamnese: in Inval.pension ab 1.1.2024 anamnestisch
Allgemeiner Status: 170 cm grosser und 88 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und
Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-40, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.
Normale Brustkyphose, BWS-drehung und FKBA und Seitneigung wegen Schmerzangabe nicht gezeigt.
Obere Extremitäten:
Schulterbeweglichkeit bei Schmerzangabe nicht prüfbar; Ellbögen 0-0-125,
Handgelenke 40-0-45 zu links 30-0-35, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff wird nicht gezeigt.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-105 zu links 0-0-110, R rechts 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, geringer Gelenkserguß links, rechts reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen mit einer Krücke sicher, im Untersuchungsraum auch ohne Gehbehelf möglich, kleinerschrittig, ausreichend sicher.
BEURTEILUNG
Ad1) 1) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mehrsegmentale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden besonders Hals- und Lendenwirbelsäule, auch Brustwirbelsäule, ohne relevantes sensomotorisches Defizit
Einschränkung mittleren Grades
2) coronare Herzkrankheit, Zustand nach Infarkt und Stenting
3) chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion
4) Handgelenksabnützung beidseits, Zustand nach Speichenbruch links und Eppingplastik linkes Daumensattelgelenk bei Rhizarthrose
5) Knieabnützung beidseits, links mehr als rechts
6) Schulterengesyndrom beidseits geringen Grades
7) geringes, sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts
8) Diabetes mellitus
9) Zustand nach Magenbypaßeingriff
10) Hypertonie
Ad2) Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.
Die BF verwendet Schmerzmittel, die die Beschwerden zu lindern imstande sind, ohne relevant kreislaufdämpfend zu wirken. Es wird ein Schmerzmittel der Stufe 2 nach WHO verwendet, die zusätzliche Medikation ist aus der 1.Stufe.
Da die Schmerzmittel verwendet werden, ist davon auszugehen, dass diese auch wirken; somit sind starke Schmerzen auszuschliessen und mittlere Schmerzen nur kurzfristig anzunehmen.
Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Ad4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten.
Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung des linken Handgelenkes nach Speichenbruch und Eppingplastik am Daumensattelgelenk und ein geringer Gelenkserguß linkes Knie als klinische relevante Einschränkungen, abgesehen von den chronischen Wirbelsäulenschmerzen und dem geringen Schulterengesyndrom.
Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich.
Das Gehen kann ohne Schmerzmedikation mittlere Schmerzen verursachen, unter der Medikation geringere.
Die Mobilität der BF ist schon eingeschränkt, aber nicht relevant.
Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich.
Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind.
Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört.
Die Sitzplatzsuche ist möglich.
Ad5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Ad 6) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.
Es wird lediglich die Diagnosenliste etwas ausführlicher dargestellt
(gelenksbezogen)“
In der zum Gutachten eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bisherigen Einwendungen und der Antrag auf Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens würden aufrechterhalten werden. Im nunmehr eingeholten orthopädischen Gutachten werde nicht auf die bereits in der Beschwerde vorgebrachte Nervenschädigung an den unteren Extremitäten und auch nicht auf die Beeinträchtigung der Handgelenke infolge des Karpaltunnelsyndroms bds. sowie die daraus resultierenden Einschränkungen, dass ein sicheres Anhalten sowie ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dadurch nicht möglich seien, da ruckartige Bewegungen zu Stürzen beim Beschwerdeführer führen würden, eingegangen. Da aus dem Fachbereich der Neurologie massive Einschränkungen beim Beschwerdeführer bestünden, hätte auch ein solches Fachgutachten eingeholt werden müssen, um den Gesundheitszustand abschließend beurteilen zu können. Weiters sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der aus dem beiliegenden Befundbericht vom 28.05.2025 ersichtlichen Diagnose „schwere Depression“ und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Daher wäre auch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen, um den diesbezüglichen Gesundheitszustand beurteilen zu können. Der genannte Befundbericht vom 28.05.2025 wurde der Stellungnahme angeschlossen.
Das SMS brachte keine Stellungnahme zum Gutachten ein.
Mit Schreiben vom 05.11.2025 wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung ein Röntgenbefund vom 29.10.2025 vorgelegt und der Antrag auf Ergänzung des orthopädischen Sachverständigengutachtens gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH bzw. Prozent und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Beschwerderelevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-40, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm.
Normale Brustkyphose, BWS-drehung und FKBA und Seitneigung wegen Schmerzangabe nicht gezeigt.
Obere Extremitäten:
Schulterbeweglichkeit bei Schmerzangabe nicht prüfbar; Ellbögen 0-0-125,
Handgelenke 40-0-45 zu links 30-0-35, Faustschluss beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff wird nicht gezeigt.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-105 zu links 0-0-110, R rechts 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, geringer Gelenkserguss links, rechts reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen mit einer Krücke sicher, im Untersuchungsraum auch ohne Gehbehelf möglich, kleinerschrittig, ausreichend sicher.
Funktionseinschränkungen: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mehrsegmentale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden besonders Hals- und Lendenwirbelsäule, auch Brustwirbelsäule, ohne relevantes sensomotorisches Defizit, Einschränkung mittleren Grades; coronare Herzkrankheit, Zustand nach Infarkt und Stenting; chronisches Schmerzsyndrom mit depressiver Begleitreaktion; Handgelenksabnützung beidseits, Zustand nach Speichenbruch links und Eppingplastik linkes Daumensattelgelenk bei Rhizarthrose; Knieabnützung beidseits, links mehr als rechts; Schulterengesyndrom beidseits geringen Grades; geringes, sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts; Diabetes mellitus; Zustand nach Magenbypasseingriff; Hypertonie
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen.
Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verwendet Schmerzmittel, die die Beschwerden zu lindern imstande sind, ohne relevant kreislaufdämpfend zu wirken. Es wird ein Schmerzmittel der Stufe 2 nach WHO verwendet, die zusätzliche Medikation ist aus der 1. Stufe. Da die Schmerzmittel verwendet werden, ist davon auszugehen, dass diese auch wirken; somit sind starke Schmerzen auszuschließen und mittlere Schmerzen nur kurzfristig anzunehmen.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten.
Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung des linken Handgelenkes nach Speichenbruch und Eppingplastik am Daumensattelgelenk und ein geringer Gelenkserguss linkes Knie als klinische relevante Einschränkungen, abgesehen von den chronischen Wirbelsäulenschmerzen und dem geringen Schulterengesyndrom.
Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Das Gehen kann ohne Schmerzmedikation mittlere Schmerzen verursachen, unter der Medikation geringere.
Die Mobilität des Beschwerdeführers ist zwar eingeschränkt, aber nicht relevant.
Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich. Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind. Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört möglich. Die Sitzplatzsuche ist möglich.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status, zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 12.09.2025.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 12.09.2025 wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und – wie schon in den vom SMS zuletzt eingeholten Gutachten vom 30.09.2023, 05.11.2023 und 17.03.2025 (samt Stellungnahme vom 20.04.2025) kein maßgebliches Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Das Beschwerdevorbringen und die damit vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden vom Sachverständigen genauso berücksichtigt wie die vom SMS zuletzt eingeholten Vorgutachten, insbesondere jenes der Orthopädin und Chirurgin vom 17.03.2025 (samt Stellungnahme).
Der Gutachter führte nachvollziehbar aus, dass keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar ist.
Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.10.2025 ist nicht geeignet, das nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten zu entkräften. Wenn darin ausgeführt wird, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Nervenschädigung an den unteren Extremitäten und die Beeinträchtigung der Handgelenke infolge Karpaltunnelsyndroms bds. sowie die daraus resultierenden Einschränkungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, so wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige nachvollziehbar nur das geringe, sensible Karpaltunnelsyndrom rechts als Funktionseinschränkung festgehalten hat. Ebenso erklärte dieser nachvollziehbar, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten vorliegen. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung des linken Handgelenkes nach Speichenbruch und Eppingplastik am Daumensattelgelenk und ein geringer Gelenkserguss linkes Knie als klinische relevante Einschränkungen, abgesehen von den chronischen Wirbelsäulenschmerzen und dem geringen Schulterengesyndrom. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich. Das Gehen kann ohne Schmerzmedikation mittlere Schmerzen verursachen, unter der Medikation geringere. Die Mobilität des Beschwerdeführers ist schon eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm sicher möglich. Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind. Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört möglich. Die Sitzplatzsuche ist möglich.
Der Sachverständige hat sich somit – entgegen der Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers – im Detail mit der Situation des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen auseinandergesetzt.
Ebenso ist der Sachverständige im Detail auf Art und Ausmaß der Schmerzen eingegangen. Nachvollziehbar ergibt sich aus seinen Angaben auch, dass keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Dafür gibt es nach der Aktenlage – insbesondere in den eingeholten Gutachten – keinen Hinweis.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Für das Vorliegen einer solchen gibt es im gesamten Akt keinen Hinweis. Insbesondere in den eingeholten Gutachten wurde eine solche nicht festgehalten.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes hat. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114, betreffend einen Fall nach dem BEinstG).
Es liegt somit kein geeignetes Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Darin wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Der Sachverständige berücksichtigte auch alle vorgelegten relevanten Befunde und Unterlagen, insbesondere auch die seit Antragstellung vom SMS eingeholten Gutachten.
Der Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nicht ausreichend substanziiert entgegengetreten. Er legte vor allem kein (Gegen)Gutachten vor, das das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten unschlüssig erscheinen lassen würde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem im Wesentlichen das Ergebnis des vom SMS eingeholten Gutachtens der Orthopädin und Chirurgin vom 17.03.2025 (samt Stellungnahme) bestätigt wird. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Festzuhalten ist auch, dass seit der gegenständlichen Antragstellung des Beschwerdeführers mehrere Gutachten eingeholt wurden und in keinem ein maßgebliches Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde.
Zu den neu vorgelegten Befunden vom 28.05.2025 und 29.10.2025 ist auszuführen, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Auf diese wurde in der Ladung zur Untersuchung beim Facharzt für Unfallchirurgie auch explizit hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Der Beschwerdeführer kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. Stützkrücke), gesichert durchführbar.
Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Zudem wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch dieser trat durch sein Vorbringen dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).
Zu den nach Beschwerdevorlage vorgelegten Befunden wird – wie schon in der Beweiswürdigung – festgehalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, unterliegen. Der mit Schreiben vom 05.11.2025 gestellte Antrag auf Ergänzung des orthopädischen Sachverständigengutachtens ist daher auch abzuweisen.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt wird jedoch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS im zweiten Verfahrensgang zunächst ein Gutachten einer Orthopädin und Chirurgin sowie aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers eine Stellungnahme dieser Gutachterin ein. Sie stellte kein maßgebliches Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest.
Aufgrund der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein orthopädisches/unfallchirurgisches Gutachten ein. Darin wurde im Detail auf den Zustand des Beschwerdeführers eingegangen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher – trotz Beantragung – unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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