IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 25.04.2025, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines aktenmäßigen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.02.2023, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD III“, 2. „radiologische Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks“ und 3. „Zustand nach Arteria cerbi Mediainfarkt (mittlere Gehirnarterie) rechts“ festgestellt wurden. Betreffend die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass keine Mobilitätseinschränkung, Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, psychische oder kognitive Funktionseinschränkung beschrieben worden seien, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen (ersten) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
Das Sozialministeriumservice holte im damaligen Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein, welches am 22.04.2024, nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 10.04.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium III, Schlafapnoesyndrom mit nächtlicher Maskenbeatmung miterfasst“, 2. „Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stent“, 3. „Degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk“ und 4. „Zustand nach Arteria cerebri Mediainfarkt (mittlere Gehirnarterie) rechts“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke von 300 - 400 m nicht zu. Das Überwinden einer kleinen Stufe zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Der sichere Transport ist durch Anhalten und guten Stand gewährleistet. […] Obwohl eine Kombination aus COPD und KHK vorliegt ist die kardiologisch-respiratorische Leistungsfähigkeit ausreichend um eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m langsam zurückzulegen.“
Mit Bescheid vom 22.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.
Am 11.04.2025 – sohin jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG –, langte ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein, welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
In der in Folge eingeholten Stellungnahme der bereits zuvor im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 23.04.2025 wurde Folgendes ausgeführt: „Es erfolgte ein Sachverständigengutachten im April 2024. Nun wird ein Befundbericht des Lungenfacharztes, Lunge Eisenstadt vom 11.03.2025 eingereicht. In diesem zeigt sich nach wie vor eine COPD III ohne Langzeitsauerstofftherapie. Die Inhalationstherapie ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert, die Sauerstoffsättigung betrug 95%. Die angeführte Influenza Infektion 01/25 und die Contusio thoracis begründen keine Änderung. Es werden im Befund keine Exacerbationen angeführt. Aufgrund des Befundes kann keine Änderung im Vergleich zum Vorjahr erfasst werden und somit besteht befundbelegt weiterhin keine Grundlage für die Zuerkennung der ZE Unzumutbarkeit.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 wurde der am 11.04.2025 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß den §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 22.05.2024 sei in der Sache rechtskräftig entschieden worden. Seitdem sei noch kein Jahr vergangen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die sachverständige Stellungnahme vom 23.04.2025 übermittelt.
Mit E-Mail vom 05.05.2025 brachte der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde –ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel – ein. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass es aufgrund seiner COPD-Erkrankung Tage gebe, an denen er sich besser fühle und eine Sauerstoffsättigung von 90 bis 92% habe, meistens sei er aber bei 86 bis 90%. 95% habe er schon lange nicht mehr gehabt, da er zu Hause messe. Eine Sauerstofftherapie wolle er sich so lange wie möglich ersparen. Es wäre sehr hilfreich, wenn er mit seinem Auto zu verschiedenen Arztpraxen fahren könnte und auf einem Behindertenparkplatz parken dürfte.
Die belangte Behörde legte am 07.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist.
Mit Bescheid vom 22.05.2024 wies die belangte Behörde den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Dieser Bescheid wurde 24.05.2024 an den Beschwerdeführer versandt. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig; dieser Bescheid ist daher – gemäß der Bestimmung des § 46 erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt,– mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Am 11.04.2025 – sohin noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung und sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Antragstellung vom 11.04.2025 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellungen zum Datum der letzten rechtskräftigen Entscheidung betreffend die beantragte Zusatzeintragung und den Eintritt der Rechtskraft gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welche vom Beschwerdeführer unbestritten blieben. In Übereinstimmung damit ergibt sich auch aus dem Akteninhalt, dass der Bescheid vom 22.05.2024 am 24.05.2024 versendet worden ist. Auch in der Beschwerde wird der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 22.05.2024 im Übrigen nicht bestritten.
Auch die weitere Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gründet sich auf den Akteninhalt und blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 22.05.2024 nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung vom 11.04.2025 kein entsprechendes, ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet hat und auch mit dem vorgelegten Befundbericht vom 11.03.2025 – wie auch von der Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Stellungnahme vom 23.04.2025 bestätigt wurde – eine Offenkundigkeit der Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (die Offenkundigkeit der Änderung, nicht aber eine „bloße“ Änderung ist für die frühzeitige Folgeantragstellung der zu beurteilende Maßstab) nicht dargetan wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, sohin verfrüht, gestellten Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum Bundesbehindertengesetz (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung offenkundig eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.
Der Beschwerdeführer begründete seine erneute Antragstellung mit einem Befundbericht seines behandelnden Lungenfacharztes vom 11.03.2025, welchem weiterhin die Diagnose einer COPD III ohne Langzeitsauerstofftherapie und bei unveränderter Inhalationstherapie entnommen werden kann. Die Sauerstoffsättigung wird darin mit 95 % angegeben. Der Beschwerdeführer vermochte mit diesem Befund eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens offenkundig eingetretene maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. das Vorliegen von zusätzlichen Funktionseinschränkungen, welche ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, darzutun, zumal sich aus dem aktuell vorgelegten Befund eine höhere Sauerstoffsättigung als im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ergibt.
Zu dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, die Sauerstoffsättigung liege meistens zwischen 86 bis 90 % brachte der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen oder sonstigen Belege in Vorlage und räumt er in der Beschwerde selbst ein, nach wie vor keine Sauerstofftherapie in Anspruch zu nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung bzw. der Auswirkungen dieser auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens glaubhaft geltend zu machen. Die belangte Behörde hat daher den binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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