IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.04.2025, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 30.03.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 24.01.2022 mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines psychiatrischen Aktengutachtens vom 22.02.2022, in dem die Funktionseinschränkung „Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen, Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2024 zum Zwecke der Verlaufskontrolle für notwendig erachtet, da eine Stabilisierung des psychosozialen Anpassungsniveaus unter engmaschiger psychosozialer Betreuung und Behandlung der komorbiden Persönlichkeitsstörung möglich sei.
Im September 2024 leitete die belangte Behörde daher von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren nach den Bestimmungen des BEinstG ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2024, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen. Ausgehend vom Akteninhalt langten in dem nach den Bestimmungen des BEinstG geführten Verfahren keine medizinischen Unterlagen ein.
In einem nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) parallel geführten Verfahren holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf Grundlage der Bestimmungen zur Anlage der Einschätzungsverordnung vom 28.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
PASS-Antrag
2021-10-28 Gutachten XXX 60% (Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ), keine SMV, keine SMG
Derzeitige Beschwerden:
ESS, DSS, spricht sehr leise, sozialer Rückzug.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Monatlich bei XXX, nä Termin am heutigen Tag (kein aktueller Befund vorliegend)
Bis auf Compensan 500mg 1-0-0-0 (Dauerrezept) keine regelmäßige Medikation (kein Befund vorliegend)
2016 stationärer Aufenthalt XXX (familiäre Probleme)
Keine PT
Letzter Besuch FA T. 04/24
Sozialanamnese:
Lebt alleine in deiner Gemeindewohnung, ledig, guter Kontakt zu in Wien lebenden Eltern und Schwester. Arbeite seit 2MO bei XXX (40WS, Getränke- und Pommes-Station), macht Spaß und funktioniere sehr gut. Wird 2x/Woche durch XXX betreut (Termine), geht selbst einkaufen, kann kochen, ADLs unbeeinträchtigt, isst aber auch manchmal bei Familie. In der Freizeit nur zuhause, TV, Musik hören, "bin gerne für mich alleine", hat sich auch vom Drogenmilieu gänzlich distanziert.
Kein Alkohol, kein Beikonsum, 12 Zig/d
Kein FS, plant jedoch, ihn bald zu machen, sollte die Substitution kein Hinderungsgrund sein
Fragt danach, ob ihre Eltern für sie die ZE Parkausweis beantragen könnten (ohne ihrem Wissen), dies würde sie unbedingt ablehnen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
04/24 Befundbericht FA T.
Rezidivierende depressive Störung, F33.9
DD Angst und depressive Störung, gemischt, F41 2
Abhängigkeit von Drogen, ggw abstinent, F19.2
07/23 XXX Gesundheitszentrum
F70 Intelligenzminderung
F60.30 emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ
F11.22 Störungen durch Opioide, Abhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
oB
[…]
Status Psychicus:
Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration reduziert, Mnestik grob unauffällig, im Duktus kohärent mit Antwortlatenzen bei betont leiser Sprache, das Denkziel erreichend, einfache Struktur, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, keine Sinnestäuschungen, Stimmung euthym, reagibel, keine Ängste, keine Zwänge, Schlafqualität reduziert, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht durch ungünstige gegenseitige Wechselbeziehung um eine Stufe
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erweiterung der psychiatrischen Leiden, Impulskontrollverluste nicht mehr objektivierbar, kein Drogenkonsum mehr, in Vollzeitanstellung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabsetzung um zwei Stufen
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin im BEinstG-Verfahren über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 28.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.04.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein („Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“) durch Hinterlegung am 08.04.2025 zugestellt und von der Beschwerdeführerin in der Folge am 10.04.2025 persönlich behoben (eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin).
Am 11.04.2025 gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, den Bescheid nicht erhalten zu haben, woraufhin die belangte Behörde diesen am 16.04.2025 erneut an die Beschwerdeführerin versendete. Diese Sendung wurde hinterlegt und am 08.05.2025 mit dem Vermerk „Retour nicht behoben“ an die belangte Behörde rückübermittelt.
Am 13.05.2025 – und sohin auch ausgehend von der Zustellung am 08.04.2025 jedenfalls fristgerecht - langte bei der belangten Behörde eine von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigte, mit 08.05.2025 datierte Beschwerde ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:
„[…]
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 2. April 2025 möchte ich eine Beschwerde gegen den Bescheid "Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft" innerhalb der offenen Frist einbringen.
Leider war es mir aufgrund meiner gesundheitlichen Situation im Februar dieses Jahres nicht möglich, den ärztlichen Befund vom Verein XXX innerhalb der angegebenen Frist nachzureichen. Dies habe ich nun mit Unterstützung meiner Betreuerin vom Teilbetreuten Wohnen der XXX nachholen können und lege diese anbei, in der Hoffnung, dass diese Berücksichtigung findet.
Aufgrund meiner gesundheitlichen Verfassung wurde mir während der Begutachtung am 29.01.2025 von Herrn Dr. L. in Aussicht gestellt, dass der Grad der Behinderung seiner Einschätzung nach unverändert bleibt, da seit dem Bescheid vom 30.03.2022 leider keine Verbesserung meines Gesundheitszustandes stattgefunden hat.
Ich ersuche daher höflichst um Aufhebung des Beschlusses bzw. nochmaliger Begutachtung meinerseits.
Mit freundlichen Grüßen,
Name der Beschwerdeführerin“
Der Beschwerde wurde eine Bestätigung einer näher genannten Suchthilfe vom 12.05.2025 beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 26.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.11.2025 um Nachreichung näher genannter Unterlagen, welche dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht angeschlossen waren. Die belangte Behörde reichte diese Unterlagen am 13.11.2025 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 24.01.2022 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines psychiatrischen Aktengutachtens vom 22.02.2022, in dem eine Nachuntersuchung im September 2024 zum Zwecke der Verlaufskontrolle des Leidenszustandes für notwendig erachtet wurde, da eine Stabilisierung des psychosozialen Anpassungsniveaus unter engmaschiger psychosozialer Betreuung und Behandlung der komorbiden Persönlichkeitsstörung für möglich erachtet wurde.
Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde im September 2024 von Amts wegen ein Verfahren zur Nachuntersuchung nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.
Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Abhängigkeit von Drogen, gegenwärtig abstinent, mit einer rezidivierend-depressiven Störung DD Angst und depressive Störung, gemischt bei erhaltener Leistungsfähigkeit, ohne befundbelegte Substitution;
2. Intelligenzminderung mit Anpassungsstörungen, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, bei einer anamnestisch leichten Anpassungsstörung, Problemen in der Ausbildung, aber gegebener Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und im Alltagsleben.
Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aktuell eine Verbesserung des damals einzigen Leidens 1 (dem nunmehrigen Leiden 2) eingetreten ist. Im Vergleich zu diesem Vorgutachten ist aktuell kein Impulskontrollverlust mehr objektivierbar und es besteht kein Drogenkonsum mehr. Darüber hinaus wurde das nunmehrige Leiden 1 neu aufgenommen und erstmals eingeschätzt.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 28.02.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren und die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 28.02.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde wird keine Rechtswidrigkeit der vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin nahm als nunmehr führendes Leiden die „Abhängigkeit von Drogen, ggw abstinent, mit rezidivierend-depressiver Störung DD Angst und depressive Störung, gemischt“ neu in die Liste der Funktionseinschränkungen auf und ordnete dieses Leiden zutreffend zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Suchterkrankungen mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Zuordnung begründete der Gutachter nachvollziehbar damit, dass die Leistungsfähigkeit erhalten sei und die Substitution nicht befundbelegt sei. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden und trat auch die Beschwerdeführerin dieser nicht substantiiert entgegen. So legte sie gemeinsam mit der Beschwerde zwar eine Bestätigung einer näher genannten Suchthilfe vom 12.05.2025 vor, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2023 in dieser Einrichtung in medizinischer und psychosozialer Betreuung stehe. Daraus ist allerdings keine geänderte Beurteilung abzuleiten, besonders da in dieser Bestätigung keinen Ausführungen zur Form und zum Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin etablierten Betreuung und Therapie getroffen werden. Insbesondere wird auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2025 angeführte Therapie mit Compensan 500 mg (1-0-0-0) in dieser Bestätigung nicht erwähnt und ist diese damit weiterhin nicht dokumentiert. Zwar wird im vorliegenden klinisch-psychologischen Befund vom 12.07.2023 eine Bestätigung der Suchthilfe vom 08.05.2023 genannt, in der u.a. eine Medikation mit Compensan ret. 200 mg (2-0-0) und Compensan ret. 100 mg (1-0-0) angeführt wurde. Aktuellere Befunde liegen hierzu allerdings nicht vor, insbesondere wird auch im Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 22.04.2024 keine Substitutionstherapie erwähnt. Die Beschwerdeführerin brachte damit im gesamten Verfahren keine aktuellen medizinischen Beweismittel in Vorlage, welche eine derzeit etablierte Substitutionstherapie ausreichend belegen würden. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das für eine Einstufung nach dem oberen Rahmensatz (von 40 v.H.) der Positionsnummer 03.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführte einschätzungsrelevante Kriterium der „Substitutionstherapie“. Auch das weiters genannte Einschätzungskriterium eines stationären Entzuges innerhalb der letzten zwei Jahre ist nicht gegeben, zumal ein solcher nicht durch entsprechende Unterlagen belegt ist und auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde. Eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.08.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. erweist sich damit mangels Erfüllung der hierfür erforderlichen Kriterien als rechtlich nicht möglich. Hierbei wird nicht verkannt, dass in der gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Bestätigung vom 12.05.2025 eine medizinische und psychosoziale Betreuung der Beschwerdeführerin erwähnt wurde. Doch ist das Erfordernis einer Therapie und einer Medikation auch bereits vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatz mitumfasst, sodass dieses gleichsam keine höhere Einstufung zu begründen vermag.
Darüber hinaus wurde im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 als damals einziges Leiden der Beschwerdeführerin die „Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen, Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ“ nach der Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Intelligenzminderungen mit maßgeblichen Anpassungsstörungen betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingestuft. Die damals herangezogene Positionsnummer ist – sofern für den vorliegenden Fall relevant – mit folgenden einschätzungsrelevanten Kriterien umschrieben: „50-70%: Manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung, ungelernte Arbeiten, vollständige Unabhängigkeit eher selten […]“. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass der Rahmensatz gewählt worden sei, da eine deutliche kognitive Einschränkung und eine komorbide Verhaltensstörung mit erhöhter Impulsivität vorliege, die Notwendigkeit berufsintegrativer Maßnahmen gegeben sei und die Beschwerdeführerin in den ADLs (Anm.: Activities of Daily Living) teilselbständig sei. Damals wurde eine Nachuntersuchung zum Zwecke der Verlaufskontrolle im September 2024 für notwendig erachtet.
Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Nachbegutachtung konnte im Vergleich zur Vorbegutachtung aktuell aber eine maßgebliche Verbesserung des gegenständlichen Leidens objektiviert werden. So ist derzeit kein Impulskontrollverlust mehr objektivierbar und die Beschwerdeführerin konsumiert mittlerweile auch keine Drogen mehr, was sich ebenfalls positiv auf ihre Impulsivität auswirkt. So wird im vorliegenden klinisch-psychologischen Befund vom 12.07.2023 in der IES-27-Skala zur Erfassung der Impulsivität und der emotionalen Dysregulation der Borderline-Persönlichkeitsstörung ein unauffälliges Ergebnis beschrieben, wobei die Beschwerdeführerin aber ausführte, dass viele der im Fragebogen angeführten Aussagen zu impulsivem Verhalten in früheren Zeiten des intensiven Drogenkonsums auf sie zugetroffen hätten. Es wird nicht verkannt, dass die klinische Psychologin in ihrem Befund vom 12.07.2023 festhielt, dass in der Selbstbeurteilung weniger impulsives Verhalten aufgedeckt worden sei als in den explorativen Gesprächen. So berichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration zur klinisch-psychologischen Testung von einem gelegentlich aggressiven Verhalten. Darüber hinaus zeigten sich auch im Go/No Go-Test Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Impulskontrolle und führte die klinische Psychologin zusammengefasst aus, dass sich Hinweise auf eine verminderte Kontrolle über Affekte und Impulse ergeben hätten, welche sich in der Neigung zu Streitigkeiten und Wutausbrüchen sowie impulsivem Handeln zeigen würden. In Bezug auf die beschriebenen Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Impulskontrolle sei aber darauf hingewiesen, dass der gegenständliche klinisch-psychologische Befund bereits über zwei Jahre alt ist. Aktuell haben sich hingegen keine Anhaltspunkte ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine erhöhte Impulsivität bestehen würde, besonders da auch im aktuelleren Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 22.04.2024 im psychiatrischen Status festgehalten wurde, dass die Impulskontrolle gegeben sei. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Hinweise für nach wie vor bestehende Schwierigkeiten in der Impulskontrolle ergeben und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 29.01.2025 auch an, dass sie alleine in einer Wohnung lebe, selbst einkaufen gehe und koche sowie in den ADLs (Anm.: Activities of Daily Living) unbeeinträchtigt sei. Das Bestehen einer Anpassungsstörung maßgeblichen Ausmaßes ist vor diesem Hintergrund daher nicht mehr ausreichend objektiviert und erweist sich auch eine Einstufung unter die im Vorverfahren herangezogenen, mit den Kriterien „manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung“ und „vollständige Unabhängigkeit eher selten“ umschriebenen Rahmensatzwerte von 50 bis 70 v.H. der Positionsnummer 03.01.03 damit als nicht mehr gerechtfertigt. Mit Blick auf die objektivierte Verbesserung des Leidenszustandes war damit eine Neueinstufung des Leidens erforderlich.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ordnete der beigezogene Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin die „Intelligenzminderung mit Anpassungsstörungen, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ“ der Beschwerdeführerin nunmehr nachvollziehbar und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Intelligenzminderungen mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass anamnestisch eine leichte Anpassungsstörung vorliege und Probleme in der Ausbildung gegeben seien, aber eine Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und im Alltagsleben bestehe. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und trat auch die Beschwerdeführerin diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Vielmehr gab sie selbst im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 29.01.2025 an, dass sie alleine lebe, selbst einkaufen gehe und auch koche sowie in den ADLs (Anm.: Activities of Daily Living) unbeeinträchtigt sei. Zwar gab sie an, dass sie zweimal die Woche durch eine näher genannte Organisation betreut werde. Hierzu liegt aber keine aktuelle Bestätigung bezüglich der Form und des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Unterstützung vor und auch die Beschwerdeführerin gab im Verfahren nicht an, in welchen Belangen sie derzeit betreut werden müsste. Es haben sich damit keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Selbstversorgung und im Alltagsleben nicht unabhängig wäre, dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin – ausgehend von den Ausführungen im E-Mail vom 13.05.2025, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde – beim Verfassen der Beschwerde Unterstützung erhielt, zumal eine Unterstützung bei Behördenkontakten noch nicht auf eine maßgebliche Abhängigkeit im Alltagsleben schließen lässt. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2025 auch an, dass sie seit zwei Monaten Vollzeit in einem näher genannten Gastronomiebetrieb arbeite, was sehr gut funktioniere. Auch dieser Umstand spricht damit nicht für das Vorliegen eine maßgeblichen Anpassungsstörung. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin – ausgehend von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.11.2025 – nur bis Ende März 2025 im gegenständlichen Gastronomiebetrieb beschäftigt war. Doch ist im Verfahren der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hervorgekommen, insbesondere wurde dieser auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus Mai 2025 nicht genannt. Es haben sich damit auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer allfälligen Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin beendet worden wäre.
In Gesamtschau sind damit bei der Beschwerdeführerin aktuell keine über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende Anpassungsstörungen objektiviert, sodass sich die vorgenommene Zuordnung zum unteren Rahmensatz der gegenständlich herangezogenen Positionsnummer als nicht zu beanstanden erweist. Auch die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren keine entgegenstehenden aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche das Vorliegen von höhergradigeren Anpassungsstörungen ausreichend belegen würden.
Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte der beigezogene Gutachter nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer ungünstigen gegenseitigen Wechselbeziehung um eine Stufe erhöht werde. Das Vorliegen einer weiteren nachteiligen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber – in ihrer subjektiven Darstellung - einwendete, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber dem Vorverfahren nicht verbessert habe und ihr auch der beigezogene Gutachter in Aussicht gestellt habe, dass der Grad der Behinderung unverändert bleibe, so ist dem entgegenzuhalten, dass – auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen – gegenüber dem Vorverfahren durchaus eine Besserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist, zumal aktuell keine Impulskontrollverluste mehr objektivierbar sind, sie keine Drogen mehr konsumiert und in den ADLs (Anm.: Activities of Daily Living) nunmehr unbeeinträchtigt ist – zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung bestand hingegen hier nur eine Teilselbständigkeit (vgl. das Vorgutachten vom 22.02.2022). Dass der beigezogene Gutachter in Aussicht gestellt habe, dass der Grad der Behinderung unverändert bleibe, ist zum einen nicht aktenkundig und zum anderen käme einer solche Aussage, mit der etwas lediglich „in Aussicht gestellt wird“, wäre sie tatsächlich getätigt worden, keine rechtliche Verbindlichkeit zu.
Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass der beigezogene medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden vom beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern und auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und zutreffend berücksichtigt.
Es wurden im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 28.02.2025. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 28.02.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.
Da bei der durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das damals einzige Leiden 1 (das nunmehrige Leiden 2) insofern objektiviert wurde, als zwischenzeitlich eine Verbesserung im Sinne einer nunmehr gegebenen Impulskontrolle, einer Drogenabstinenz und einer Unabhängigkeit in den ADLs eingetreten ist, war eine Neubeurteilung des gegenständlichen Leidens notwendig und – unter Berücksichtigung des nunmehr neu hinzugekommen Leidens 1 – die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine nochmalige Begutachtung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestritten schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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