IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.08.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) und legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 26.06.2025 (vidiert am 27.06.2025) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Kniegelenk – Untere Extremität, Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig, Abnützungsbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkung an beiden Kniegelenken, rechts links, Position 02.05.21 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, und Hypertonie/Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würden.
Leiden 1 sei führend, Leiden 2 steigere wegen Geringfügigkeit nicht.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes könne sie sich nicht mehr frei bewegen, weshalb sie einen Behindertenpass mit Parkausweis benötige. Ihre gesundheitlichen Probleme seien orthopädischer Natur. Ihre Knieabnutzung sei so weit fortgeschritten, sodass sie sich nur mit einem selbsterworbenen Elektromobil bewegen könne. Für kurze Strecken sei dies zwar ausreichend, aber für längere Strecken wie beispielsweise Arztbesuche etc., sei es ihr unzumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Sie sei selbstständig tätig und für geschäftliche Erledigungen sei es ihr ohne ein Fahrzeug unmöglich ihre Arbeit zu bewältigen. Sie ersuche daher um Ausstellung eines Behindertenpasses mit Parkausweis.
6. Mit Schreiben vom 01.10.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 02.10.2025 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.10.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 27.11.2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
AE, TE, Magenverkleinerung 2017. Zn Sectio 2x, Augenop bds. vor 15 Jahren, Achillesehnenverletzung rechts (2017), konservative Behandlung.
Allergien: keine, Nikotin nein
Derzeitige Beschwerden:
Beschwerden mit den Knien, besonders mit dem rechten. Knorpelabnützung, sie bekomme Spritzen, es wurde ihr eine Prothese empfohlen, sie hat bisher abgelehnt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: Diclofenac, Pantoloc, Thyrex, Valsartan, Nebilan, Voltaren Creme,
1 Gehstock, wird immer verwendet.
Kur 2025
Sozialanamnese:
Lebt mit Ehemann und Sohn (25a).
Sie arbeitet, führt Geschäft mit der Familie, Waren aller Art (Textil, Elektro).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2022 FA Stellungnahme: Varusgonarthrose, Seite nicht angegeben.
2025 Kuraufenthalt Bad Schwanberg: MRT Knie bds. 7/21: Re. Knie-schwerste def. Gonarthrose und Femoropat. Arthrose mit mehrfach rupt. und destr. Men. med. und höchstgr. femorotib. und pat. Knorpelschäden, Li. Knie-massive def. Femorpat. Arthrose und Gonarthrose mit Meniscusrupt. und höchstgr. Chondropathie. Klinik: Persistierende Gonarthralgie mit belastungsabh. Schmerzen, Zunahme bei zu langem Stehen od. trainingsbedingt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 157,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Die Antragstellerin kommt ohne Begleitperson mit öffentlichen VM zur Untersuchung, die Identität wird mittels Führerschein überprüft.
Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig, dabei werden die Arme über Kopf gehoben.
Obere Extremitäten:
Schultergeradstand, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff und Schürzengriff können beidseits durchgeführt werden, Abduktion und Flexion bds. bis 140°. Ellbogengelenke und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Spitzgriff zu allen Langfingerkuppen möglich, mit der Daumenkuppe wird jeweils das gleichseitige MCP V Gelenk erreicht, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört.
Im Stehen Becken rechts tiefer stehend. Die Wirbelsäule klinisch weitgehend gerade, keine skoliotische Verkrümmung, verstärkte Kyphose der BWS.
Keine Klopf- Druckschmerzen über der WS, keine Druckschmerzen über beiden SI- Gelenken, die paravertebrale Muskulatur der WS weich.
Bewegungsumfang: HWS altersentsprechend frei, beim Vorbeugen werden fast die Zehenspitzen erreicht.
Das Entkleiden der unteren Extremitäten erfolgt selbständig, die Antragstellerin trägt Konfektionsschuhe, es werden keine orthopädischen Schuheinlagen verwendet.
Barfuß keine wesentliche Fußfehlstellung, das Gangbild ohne Gehhilfe ist mittelschrittig und hinkfrei, das Abrollen erfolgt bds. harmonisch über den Vorfuß. Zehenstand und Fersenstand können unsicher vorgezeigt werden, Einbeinstand links und rechts ebenfalls unsicher möglich.
Auf der Untersuchungsliege im Liegen das rechte Bein 1 cm kürzer. Lasegue beidseits negativ.
Die Hüftgelenke entsprechend beweglich, im Liegen rechts S 0/0/110, IR 10°, AR 45°, links S 0/0/110, IR 20°, AR 40°.
An den Kniegelenken kein Erguss, rechts minimal wärmer als links, geringer Patellaverschiebeschmerz, die Gelenke stabil, S 0/5/100.
An den Sprunggelenken aktive Extension und Flexion möglich, Zehenbeweglichkeit frei. Achillesehnen bds. gut tastbar, aktive Extension und Flexion im SG möglich. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört.
Muskelumfang an den UE: Oberschenkel 8 cm über Patellabasis beidseits 53 cm, Höhe Kniegelenk bds. 41 cm, Wade bds. 37 cm.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Hinkfreies mittelschrittiges Gangbild, keine Gehhilfe während der Untersuchung.
Status Psychicus:
Allseits orientiert, Stimmungslage ausgeglichen.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Kniegelenk – Untere Extremität, Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig, Abnützungsbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkung an beiden Kniegelenken, rechts links
- Leichte Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Leiden 1 ist führend, Leiden 2 steigert wegen Geringfügigkeit nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 02.10.2025 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie vom 26.06.2025 (vidiert am 27.06.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. In ihrer Beschwerde bringt sie im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand dermaßen verschlechtert habe, wodurch sie sich nicht mehr frei bewegen könne und beinen Behindertenpass mit Parkausweis benötige. Mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt.
Dies sind bloße Behauptungen der Beschwerdeführerin, medizinische Befunde, welche eine tatsächliche Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes objektivierbar machen würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Darüber hinaus wird weder ausgeführt, welche Leiden oder Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurden bzw. welche Ergebnisse der Begutachtung sie für unrichtig hält. Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation auch, dass es nicht Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist, subjektive „Beschwerden“ der Beschwerdeführerin zu beurteilen, sondern festzustellen, welche Leiden und Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin medizinisch objektivierbar sind. Diesem Auftrag der belangten Behörde ist die medizinische Sachverständige in deren Sachverständigengutachten richtigerweise nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.06.2025 (vidiert am 27.06.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.2025.
Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um das Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig, Abnützungsbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkung an beiden Kniegelenken, rechts links, welches die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung des fixen Richtsatzes der Position 02.05.21 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte.
Beim Leiden 2 handelt es sich um die leichte Hypertonie, welches die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie vom 26.06.2025 (vidiert am 27.06.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2025 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 wegen Geringfügigkeit von Leiden 2 nicht erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin trotz des ihr ausdrücklich eingeräumtem Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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