Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom 08.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025 wurde der am 06.02.2025 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) Der wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 535 Abs. 1 IVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).
Die belangte Behörde stellte in der bekämpften Entscheidung fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2004 im Bundesgebiet aufhalte, ihr erster Asylantrag sei negativ entschieden worden, eine Rückkehr nach Nigeria jedoch auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin verfüge seit 07.09.2012 über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (gültig bis 08.10.2026). Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Nigeria lebenden nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und habe drei Kinder, welche ebenfalls in Österreich leben. Zwei ihrer Kinder seien bereits volljährig, lediglich die jüngste Tochter noch minderjährig und werde diese derzeit, fremduntergebracht, vom Jugendamt betreut. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich bisher insgesamt zehn Mal von Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden, und letztmalig am 08.08.2024 vom LG XXXX wegen des Vergehens des Suchtgifthandels zu einer Haftstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene BF am 03.11.2025 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Das gegenständliche Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 18.11.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass die sofortige Durchführung der gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Rückkehrentscheidung samt der damit verbundenen Außerlandesbringung nach Nigeria einen massiven Eingriff in das ihr durch Art 8 EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstelle. Die BF verfüge durch ihre beiden Töchter, von denen eine noch minderjährig sei, über starke Anknüpfungspunkte in Österreich. Überdies müsse sie auch ihre seit Juni 2025 ausgeübte Beschäftigung als Zimmermädchen beenden und müsse als alleinstehende, über kein familiäres Netzwerk verfügende Frau in Nigeria in eine existentielle Notlage geraten bzw. wäre einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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