IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, Zl. 1350643805/230813197, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 25.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 26.04.2023 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe Somalia wegen Diskriminierung verlassen. Er gehöre der Minderheit der „Gabooye“ an und sei nicht gleichwertig behandelt worden. Seine Ehegattin gehöre der Volksgruppe der Abgaal an, welche mehr Macht in seinem Dorf habe. Wegen seiner Volksgruppe habe er seine Ehegattin nicht heiraten dürfen, aber dies trotzdem getan. Der Bruder seiner Ehegattin habe mehrmals auf den Beschwerdeführer geschossen, ihn am linken Arm getroffen und gedacht, dass er den Beschwerdeführer tödlich getroffen habe. Dabei sei der Oberarm des Beschwerdeführers gebrochen und dieser in ein Krankenhaus gebracht worden. Als er aus dem Krankhaus gekommen sei, sei er zu Hause gewesen. Die Brüder seiner Ehegattin seien dann noch einmal zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn mit dem Messer angegriffen. Sie hätten den Beschwerdeführer am rechten Auge verletzt. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Volksgruppe seiner Ehegattin. Sein Bruder und sein Vater seien von der Terrorgruppe Al Shabaab getötet worden. Außerdem sei seine Familie arm und habe nichts zu essen.
3. Am 29.12.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
VP: Beginn der freien Erzählung:
Ich habe im Restaurant in XXXX seit dem Jahr 2021 gearbeitet. Durch meine Arbeit habe ich mein Leben und das Leben meiner Mutter finanziert. Im Februar 2021 lernte ich meine Ehefrau kennen. Wir hielten unsere Beziehung geheim. Im März 2022 beschlossen wir, eine geheime Ehe einzugehen. Mit meiner Frau vereinbarte ich, dass wir gemeinsam unser Geld sparen wollen, um später an einem anderen Ort unser Leben gemeinsam zu verbringen. Im April 2022 kam der Bruder meiner Ehefrau namens XXXX , welcher ein Mitglied der Al Shabaab ist, drauf, dass wir geheiratet haben. Ich wurde von XXXX telefonisch aufgefordert, dass ich zu einem Al Shabaab-Gericht kommen muss. Ich wusste nicht, weshalb ich dorthin geladen wurde und begab mich zu diesem Ort. Mir wurde dort meine eigene Heiratsurkunde vorgelegt, darauf wurde ich gefragt, ob ich tatsächlich diese Ehe geschlossen hätte. Ich musste diese Frage bejahen. XXXX sagte, dass er nur unter einer Bedingung diese Ehe akzeptieren möchte. Ich sollte mich der Al Shabaab anschließen und mit dieser Organisation arbeiten. Ich erhielt eine Bedenkzeit von zwei Tagen. Darauf teilte ich meine Erlebnisse meiner Ehefrau mit. Wir entschlossen uns, von XXXX nach XXXX zu gehen. Meine Frau wurde von ihrer Familie in XXXX festgehalten. Ihre Haare wurden zur Strafe rasiert. Als ich von der Arbeit nach Hause kam, suchten mich drei verschleierte Männer auf. Ich erkannte die Stimme von XXXX , darauf rannte ich davon. Mir wurde mit Gewehren nachgeschossen, wobei ich im Bereich meines linken Armes einen Streifschuss erlitt.
Ich suchte das Spital in XXXX auf und ließ mich medizinisch behandeln. Nach einigen Tagen Aufenthalt ging ich nach XXXX . Ich arbeitete dort für eine Landwirtschaft. Meine Frau kam zu mir nach XXXX . Etwa zwei Monate lebten wir dort. In XXXX fragte uns niemand nach unserer Clanzugehörigkeit. Als ich von meiner Arbeit nach Hause kam, sah ich eine Versammlung mehrerer Menschen und dachte, dass meiner Frau was passiert wäre. Als ich mich annäherte, kamen zwei Männer zu mir. Von einem Mann wurde ich mit einem Messer attackiert. Ich konnte den Angriff soweit abwehren und wurde im Bereich meiner rechten Wange verletzt. Erneut wurde ich in XXXX im Spital behandelt. Ich erbat telefonisch finanzielle Hilfe von meiner Mutter und konnte nach erfolgter Behandlung nach Mogadishu reisen.
Ende der freien Erzählung.
[…]“
4.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 02.07.2024, in welcher der Beschwerdeführer einleitend sein bisheriges Vorbringen zusammenfasste und weiters vorbrachte, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig sowie die Beweiswürdigung mangelhaft. Die belangte Behörde hätte mittels Nachfragen den Sachverhalt genauer ermitteln müssen und sodann feststellen können, dass Al Shabaab aber auch Mitglieder von Mehrheitsclans sich gerade an Angehörigen von Minderheitenclans wie der Gabooye sogar in Mogadischu vergreifen würden, weil sie ohnehin von der somalischen Regierung keinen Schutz erwarten könnten. Zudem werde ignoriert, dass der Bruder der Ehefrau Mitglied der Al Shabaab sei und den Beschwerdeführer zu einem Anschluss habe zwingen wollen. Wegen seiner ablehnenden Haltung werde der Beschwerdeführer als politischer Feind angesehen. Der Beschwerdeführer würde daher in der Gesamtheit sowohl von der Regierung (Minderheitsclan), als auch von Al Shabaab willkürlich behandelt und stehe sein Vorbringen diesbezüglich im Einklang mit den Länderberichten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert, lebensnah und gleichbleibend berichtet. Bei entsprechender Würdigung und einem Abgleich mit den Länderberichten wäre zu dem Schluss zu gelangen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz im Sinn der GFK zu gewähren.
6. Am 23.10.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia sowie seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Somalia der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Dazu brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zusammengefasst vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr nach Somalia in sein Heimatgebiet eine Verfolgung durch die Familie seiner Frau drohe, weil er einem Minderheitenclan angehöre. Sein Vorbringen stimme mit den Länderberichten überein und weise lediglich vermeintliche Widersprüche in Details auf. Die Aktualität der Gefahr werde durch die Ermordung der Mutter des Beschwerdeführers gezeigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er gehört der berufsständigen Minderheit der Gabooye an und stammt aus dem Ort XXXX , in der Region Middle Shabelle.
1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise eine dem Mehrheitsclan der Hawiye zugehörige Frau ohne Einwilligung ihrer Familie geheiratet habe und aus diesem Grund von deren Familie bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr nach Somalia einer individuellen Gefährdung durch die Familie seiner Ehefrau unterliege.
Der Beschwerdeführer konnte außerdem nicht glaubhaft machen, dass er persönlich wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit sonstigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei oder solche im Fall seiner Rückkehr zu befürchten habe.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8)
Minderheiten und Clans
Letzte Änderung 2025-01-16 14:12
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024).
Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022).
Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023).
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022).
Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).
Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024).
Bevölkerungsstruktur
Letzte Änderung 2024-12-04 10:43
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016).
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024).
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:12
Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022).
Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern (UNSOM 5.8.2023).
Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 22.4.2024). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB Nairobi 10.2024). Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert (UNSOM 5.8.2023).
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021a, S. 58).
Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Zum Clanwesen in Mogadischu siehe auch Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia / Banadir.
Al Shabaab: Zum Verhältnis von al Shabaab zu Clans und Minderheiten siehe Kapitel Sicherheitslage/Al Shabaab
Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024).
Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).
Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017).
Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, Minderheitenzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der massiv widersprüchlichen, erheblich gesteigerten und vage gehaltenen Angaben zu den Gründen für seine Ausreise betreffend eine Bedrohung durch die Familie seiner einem Mehrheitsclan angehörigen Ehefrau keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat glaubhaft machen.
2.2.2. Zunächst fällt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf seiner Beziehung mit seiner Ehefrau in zeitlicher Hinsicht erhebliche Ungereimtheiten aufweisen:
Insbesondere verwies der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts des Kennenlernens seiner Ehefrau vor dem Bundesverwaltungsgericht anfangs nur überaus vage auf das Jahr 2022. Erst auf nähere Nachfrage präzisierte der Beschwerdeführer, dass dies im Februar gewesen sei. Ferner erklärte er in der Folge, dass er im April geheiratet habe und danach bis Juni „in einem Ort“ zusammen mit seiner Ehefrau gelebt habe (vgl. S 7 in OZ 6). Vor diesem Hintergrund wäre jedoch davon auszugehen, dass die Eheschließung nur etwa zwei Monate nach der erstmaligen Begegnung mit der Frau stattgefunden habe. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer auf erneute Nachfrage, dass er glaube, sie hätten sich im Februar 2022 kennengelernt (vgl. S 7 in OZ 6).
Gegenüber der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer jedoch noch, dass er seine Ehefrau im Februar 2021 – und damit ein Jahr früher als laut seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung – kennengelernt (vgl. AS 52) und im März 2022 – somit nicht erst im April – mit ihr die Ehe geschlossen habe (vgl. AS 48, 49 und 53). Ferner hätten sie von April 2022 bis Mai 2022 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (AS 50).
Zumal der Beschwerdeführer das Monat seiner Heirat vor der belangten Behörde wiederholt gleichbleibend nennen konnte, wäre einerseits zu erwarten gewesen, dass er dieses auch vor dem erkennenden Richter in Übereinstimmung mit seiner damaligen Aussage nennen könnte. Abgesehen davon erschließt sich andererseits insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht den Zeitraum des Kennenlernens mit seiner Ehefrau um ein Jahr nach hinten verlegte. In einer Zusammenschau mit seinen folgenden Antworten ergab sich somit das Bild, dass die Eheschließung nur in einem sehr kurzen Abstand danach erfolgt sei, während seiner Darlegung in der behördlichen Einvernahme etwas mehr als ein Jahr vergangen sei. Somit kann nicht von einem bloßen Irrtum des Beschwerdeführers bei der genannten Jahreszahl ausgegangen werden, zumal er in der Folge auf konkrete Nachfrage nicht nur seine ursprüngliche Angabe in der Beschwerdeverhandlung bestätigte, sondern er auch auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage vor der belangten Behörde nicht auf ein etwaiges Versehen hinwies. Vielmehr meinte der Beschwerdeführer bloß, dass dies richtig sei, sie sich im Februar kennengelernt hätten und er das auch vor der belangten Behörde angeführt habe (vgl. S 7 in OZ 6). Neuerlich konkret auf die abweichende Jahreszahl hingewiesen, berief sich der Beschwerdeführer nur darauf, dass er Februar gesagt habe (vgl. S 7 in OZ 6). Auch wenn der genannte Monat übereinstimmt, konnte der Beschwerdeführer damit die aufgetretene Diskrepanz in Bezug auf die Jahreszahl nicht zu erklären.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers seine spätere Ehefrau beim erstmaligen Treffen 26 Jahre alt gewesen sei (vgl. S 7 in OZ 6). Der Beschwerdeführer bezeichnete jedoch sowohl im Rahmen der Erstbefragung im April 2023 (vgl. AS 17), als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Dezember 2023 (AS 49) deren damals aktuelles Alter ebenfalls jeweils mit 26 Jahren (vgl. AS 17 und 49). Davon ausgehend könnte sie beim Kennenlernen mit dem Beschwerdeführer im Februar 2021 (vgl. AS 52 und S 7 in OZ 6) aber erst 24 Jahre alt gewesen sein.
Aber auch zum gemeinsamen Zusammenleben mit seiner Ehefrau können seine zeitlichen Angaben nicht miteinander in Einklang gebracht werden. Nicht nur weichen die dazu bereits oben wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers ab, sondern erklärte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – nach einer zunächst ausweichenden Antwort auf die ihn diesbezüglich gestellte Frage – in grober Diskrepanz zu beiden vorherigen Varianten, dass sie von April an ungefähr 6 Monate lang zusammengelebt hätten (vgl. S 9 in OZ 6). Da der Beschwerdeführer jedoch – seiner insoweit gleichbleibenden Aussage zufolge – bereits am 03.08.2022 Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen habe (vgl. AS 18, 48 und 51), könnten sie höchsten etwa 4 Monate gemeinsam gelebt haben. Im Übrigen hätten sie seinen vorangegangenen Aussagen zufolge aber nur etwa 2 bzw. 3 Monate in einem Haushalt verbracht (s.a. AS 53, wonach sie etwa zwei Monate an einem näher genannten Ort gelebt hätten).
Zudem beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen des erkennenden Richters nach dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Bedrohung wiederholt nur ausweichend und meinte erst auf die vierte diesbezügliche Nachfrage, dass er sich nicht erinnern könne (vgl. S 10 in OZ 6), wobei er auch auf die folgende Frage nach (zumindest) dem Monat keine Antwort geben konnte (vgl. S 11 in OZ 6). Da der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aber noch von sich aus im Rahmen der freien Erzählung seines Fluchtgrundes angab, dass sein Schwager im April 2022 von der Eheschließung erfahren und den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert habe (vgl. AS 53), erschließt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal mehr ansatzweise in der Lage war, diesen Vorfall zeitlich einzuordnen. Auf dahingehenden Vorhalt, fasste der Beschwerdeführer bloß sein Fluchtvorbringen stark komprimiert unter Hinweis auf die Eheschließung im März sowie Kenntnisnahme seines Schwagers im April zusammen (vgl. S 11 in OZ 6), ohne auch nur ansatzweise eine Begründung für sein vorangegangenes Unvermögen einer Einschätzung des Zeitraums anzuführen.
Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch, dass der zweite Angriff der Familie seiner Ehefrau auf seine Person im Juli, glaublich am 07.07.2022 stattgefunden habe (vgl. AS 51). Demgegenüber meinte er in der Beschwerdeverhandlung, er glaube, dies sei im Juni gewesen (vgl. S 13 in OZ 6). Dazu ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer seinen weiteren Schilderungen zufolge zum damaligen Zeitpunkt noch mit seiner Frau zusammengelebt habe, wobei sich dies nicht mit seinen – bereits oben gewürdigten und wiederum widersprüchlichen – Angaben zum gemeinsamen Wohnsitz vor der belangten Behörde vereinbaren lässt. Zwar könnte seine erste Version in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie von April bis Juni gemeinsam gelebt hätten (vgl. S 7 in OZ 6), mit der nunmehrigen Darstellung zum Übergriff auf seine Person miteinander in Einklang gebracht werden. Da er aber an einer anderen Stelle vor dem erkennenden Richter behauptete, dass sie 6 Monate in einem Haushalt verbracht hätten (vgl. S 9 in OZ 6), was wiederum in Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Ausreise steht, ergeben seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, ungeachtet seiner Aussagen vor der belangten Behörde, kein stimmiges Bild der behaupteten Fluchtgeschichte.
In diesem Kontext ist ferner darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter zunächst erklärte, infolge dieses zweiten Übergriffs ungefähr ein Monat im Krankenhaus gewesen zu sein. Auch wenn er auf die folgende Nachfrage verneinte, einen Monat nur im Krankenhaus gewesen zu sein, und dazu ausführte, dieses noch verlassen zu haben, bevor er vollständig geheilt gewesen sei (vgl. S 15 in OZ 6), kann diese zeitliche Einschätzung nicht mit seiner Angabe vor der belangten Behörde, wonach er „nicht lange“ im Krankenhaus geblieben sei, in Einklang gebracht werden (vgl. AS 55). Ferner ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner behördlichen Einvernahme erklärte, etwa zwei Wochen für die Organisation seiner Reise benötigt zu haben (vgl. AS 52), während er laut seiner Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht ungefähr 20 Tage in Mogadischu in einer Wohnung verbracht habe, welche ihm der Organisator seiner Reise zur Verfügung gestellt habe (vgl. S 16 in OZ 6). Somit hätte er aber wesentlich mehr Zeit benötigt, um das Verlassen seines Herkunftsstaates zu bewerkstelligen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch bei einer Erzählung von tatsächlichen Erlebnissen gegebenenfalls geringe Ungenauigkeiten in zeitlichen Aspekten auftreten können. Angesichts der 5-jährigen Schulbildung des Beschwerdeführers wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Ursachen für seine Ausreise die wesentlichen Geschehnisse übereinstimmend zeitlich einordnen kann und sich dabei nicht in eine derartige Vielzahl an zum Teil gravierenden Widersprüchen verstrickt.
2.2.3. Darüber hinaus weisen die Darstellungen des Beschwerdeführers aber vor allem auch hinsichtlich der von ihm behaupteten Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau massive Divergenzen auf:
So schilderte der Beschwerdeführer insbesondere seinen erstmaligen Kontakt mit dem Bruder seiner Ehefrau (in der Folge: Schwager) erheblich unterschiedlich. Vor der belangten Behörde erzählte er dazu noch, dass sein Schwager ihn telefonisch aufgefordert habe, vor einem Gericht der Al Shabaab zu erscheinen, wobei der Beschwerdeführer den Grund seiner Ladung nicht gekannt habe. Dort habe ihm sein Schwager kundgetan, dass er die Ehe nur akzeptieren werde, wenn sich der Beschwerdeführer der Al Shabaab anschließe, und ihm dafür eine Bedenkzeit von zwei Tagen eingeräumt (vgl. AS 53). Seinen Ausführungen vor dem erkennenden Richter zufolge wäre aber davon auszugehen, dass ihm sein Schwager schon im Zuge des Telefonats eine zweitägige Frist für einen Anschluss gesetzt habe (vgl. S 10 in OZ 6). Im Übrigen wies der Beschwerdeführer erst auf die Frage, ob er sofort abgelehnt habe, darauf hin, dass er zum Erscheinen vor dem Gericht der Al Shabaab aufgefordert worden sei (vgl. S 10 in OZ 6).
Aber auch den erstmaligen Übergriff auf seine Person vermochte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend zu schildern. Insbesondere beschrieb er dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst zusammengefasst, dass es kein Gespräch gegeben habe, sondern er von drei Männern sofort attackiert worden sei. Nachdem er Schüsse gehört habe, sei der Beschwerdeführer sofort weggelaufen (vgl. S 11 in OZ 6). Entsprechend seiner Aussage vor der belangten Behörde wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der von ihm erkannten Stimme seines Schwagers weggelaufen sei und erst in Reaktion darauf auf ihn Schüsse abgesetzt worden seien (vgl. AS 53). In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters nach dem konkreten Geschehen, ob die Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, auf ihn geschossen und ihn nur am Arm getroffen hätten, nur überaus knapp antwortete und schilderte, dass er deren Stimmen gehört habe, als sie in die Wohnung gekommen seien, und, weil sie laut gewesen wären, sofort weggelaufen sei, aber sie ihn nicht getroffen hätten (vgl. S 12 in OZ 6). Damit legt er zwar wiederum einen Ablauf wie in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nahe. Angesichts seiner vorangegangen ausdrücklichen Erklärung, wonach er die Schüsse gehört habe und danach sofort weggelaufen sei (vgl. S 11 in OZ 6), kann aber keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer von wahren Erlebnissen berichtete. Insbesondere hätte es ihm in diesem Fall auch möglich sein müssen, den Vorfall auf entsprechende Nachfrage des erkennenden Richters konkreter zu schildern und beispielsweise darzulegen wie genau ihm die Flucht vor den Männern, welche ihn mit Tötungsabsicht aufgesucht hätten (vgl. S 10 in OZ 6), gelungen sei. Aber auch auf nähere Nachfragen des erkennenden Richters bediente sich der Beschwerdeführer bloß oberflächlicher Schilderungen, ohne anschaulich darzulegen, wie er trotz seiner Verwundung durch einen Streifschuss am Arm vor den bewaffneten Männern habe entkommen können. Dazu verwies er zusammengefasst nur darauf, dass er zum Markt gelaufen sei, wo er sein Bewusstsein verloren habe und in ein Spital gebracht worden sei, ohne beispielsweise die Frage des erkennenden Richters, ob die Männer ihm nachgelaufen seien, zu beantworten (vgl. S 12 in OZ 6).
Ebenso weisen die Erzählungen des Beschwerdeführers über den zweiten Angriff auf seine Person maßgebliche Ungereimtheiten auf. Insbesondere variieren seine Darstellungen dahingehend, wo er im Zuge des Messerangriffs verletzt worden sei. Während er vor der belangten Behörde erklärte, dass er im Bereich der rechten Wange eine Verletzung erlitten habe (vgl. AS 53), wäre dies seiner ursprünglichen Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge im Halsbereich gewesen (vgl. S 12 in OZ 6), wobei er in weiterer Folge erklärte, dass er auf der rechten Seite seines Gesichts getroffen worden sei (vgl. S 14 in OZ 6). Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung noch anführte, am rechten Auge verwundet worden zu sein (vgl. AS 20). Angesichts seiner weiteren Schilderung, wonach er lebensbedrohlich verletzt (vgl. S 15 in OZ 6) und im Spital behandelt worden sei (vgl. AS 53 und S 15 in OZ 6), wäre zu erwarten gewesen, dass er im Laufe des Verfahrens die Stelle seiner Wunde einheitlich anführen könnte und dazu vor allem nicht einmal seine Wange und ein anderes Mal seinen Hals nennt. Seine diesbezüglichen Erzählungen sind aber auch insofern inkonsistent, als er nicht darlegen konnte, wieso die vier bis fünf Angreifer weder deren Vorhaben, die Ehefrau des Beschwerdeführers mitzunehmen, noch die von ihnen beabsichtigte Tötung des Beschwerdeführers umsetzen konnten (vgl. S 14f in OZ 6). Befragt, ob seine Ehefrau einfach in der Wohnung zurückgelassen worden sei, verwies der Beschwerdeführer bloß ausweichend darauf, dass ihn seine Frau und seine Mutter zu einem Krankenhaus gebracht hätten (vgl. S 14f in OZ 6), ohne damit auch nur ansatzweise auf die gestellte Frage zu antworten. Aber auch zu seinem eigenen Überleben beschränkte sich der Beschwerdeführer nur überaus vage darauf, dass der mit einem Messer bewaffnete Mann ihn habe umbringen wollen und ihn lebensgefährlich verletzt habe; der Beschwerdeführer habe sich dagegen ein „bisschen“ gewehrt (vgl. S 15 in OZ 6). Der konkrete Ablauf dieser Geschehnisse, welche ihn zur Ausreise aus Somalia veranlasst hätten (vgl. AS 51), bleibt damit aber vollkommen offen. Insbesondere ist unklar, wie sich der Beschwerdeführer damals den Angreifern zu Wehr setzen konnte, obwohl bei dem Vorfall noch zumindest drei weitere, mit Stöcken bewaffnete Männer vor Ort gewesen seien, welche offenbar seine Ehefrau einfach in der Wohnung zurückgelassen und sich damit nicht näher mit ihr beschäftigt hätten (vgl. S 14f in OZ 6).
2.2.4. Neben diesen beispielshaft aufgezählten Divergenzen in den geschilderten fluchtauslösenden Ereignissen erweisen sich die Darstellungen des Beschwerdeführers wesentlichen Aspekten als massiv gesteigert:
Einerseits erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, dass seine Mutter auch aus Angst vor der Familie seiner Ehefrau Somalia verlassen habe (vgl. S 4f in OZ 6). Demgegenüber verwies er vor der belangten Behörde nur darauf, dass seine Mutter nach Äthiopien verzogen sei, weil an seinem Herkunftsort zunächst Dürre und dann Überschwemmungen die Ressourcen zerstört hätten und verwies damit auf rein wirtschaftliche Gründe (vgl. AS 49). Zudem behauptete der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter erstmals, dass er von den Familienangehörigen seiner Ehefrau telefonisch während seines Spitalsaufenthaltes sowie seines Verstecks in Mogadischu bedroht und mehrmals bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden sei (vgl. S 4f und 16f in OZ 6), wodurch er seine Darstellungen über die gegen ihn gerichtete Gefährdungslage erheblich intensivierte. Betreffend die Drohanrufe ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese erst auf explizite Nachfrage des erkennenden Richters erwähnte. Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich wiederholt von seinen Bedrohern angerufen worden und hätte seine Mutter auch aus Angst vor diesem deren Heimatort verlassen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies schon in seiner behördlichen Einvernahme, etwa hinsichtlich des Wohnorts seiner Mutter oder im Rahmen der freien Erzählung seines Fluchtgrundes, zumindest angedeutet hätte, zumal er zum Telefonat während seines Krankenhausaufenthaltes anmerkte, dass er sich aus diesem Grund zur Ausreise entschlossen habe (vgl. S 17 in OZ 6; s.a. AS 51, wonach er schon aufgrund des vorangegangenen Angriffs durch die Familie seiner Frau an seine Ausreise gedacht habe).
Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht erklären konnte, weshalb die Familie seiner Ehefrau seine Mutter mehr als drei Jahre nach den behaupteten fluchtkausalen Ereignissen töten sollte, während sie dies bis zu ihrer etwa drei Monate nach dem Beschwerdeführer erfolgten Ausreise aus Somalia im November 2022 (vgl. S 4 in OZ 6) nicht getan habe. Vielmehr meinte der Beschwerdeführer nunmehr, dass sie nach den Problemen nicht mehr im Heimatort gelebt hätten, sondern in ein anderes Dorf umgezogen sei (vgl. S 5 in OZ 6). Demzufolge wäre anzunehmen, dass sich seine Mutter dort in Sicherheit vor der Familie seiner Ehefrau befunden habe, weshalb sich aber seine zuvor getätigte Aussage zum Grund für die Ausreise seiner Mutter, wonach der Beschwerdeführer an seinem Zuhause gesucht worden sei, nicht erschließt. Darauf angesprochen vermochte der Beschwerdeführer aber seine Antworten nicht näher darzulegen, sondern verwies nur darauf, dass seine Mutter (gemeint: vor ihrer Rückkehr an den Heimatort im Vorfeld ihrer Tötung) aufgrund der vergangenen Zeit von einer geänderten Situation ausgegangen sei und ihr ehemaliges Zuhause habe besuchen wollen (vgl. S 5 in OZ 6). Vor diesem Hintergrund kann aber keinesfalls angenommen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers (auch) aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Schwierigkeiten mit der Familie seiner Ehefrau Somalia verlassen habe und von diesen getötet worden sei. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein Video, welches seine Mutter in einem Krankenhaus zeige, verweist (vgl. S 6 in OZ 6), kann daraus nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Insbesondere kann aus einem Spitalsaufenthalt seiner Mutter in einem „sehr schlechten Zustand“ nicht auf den vom Beschwerdeführer angeführten Grund sowie die näheren Umstände ihrer Tötung geschlossen werden. Das Video ist daher nicht geeignet, die Angaben des Beschwerdeführers zu bescheinigen.
Der Beschwerdeführer steigerte damit vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bedrohungslage durch die Familie seiner Ehefrau erheblich im Vergleich zu seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde und sind seine diesbezüglichen Schilderungen massiv widersprüchlich, weshalb nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich maßgeblichen Problemen mit den Angehörigen der Ehefrau ausgesetzt gewesen sei oder solche im Fall seiner Rückkehr zu befürchten habe.
2.2.5. Eine Tötungsabsicht seitens der Familie der Ehefrau ist auch anhand der vorliegenden Länderinformationen nicht anzunehmen. So kommt es bezüglich Mischehen zwar weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet und ist der Druck auf Mischehen ferner vor allem in ländlichen Gebieten ausgeprägt. Es bestehen aber regionale Unterschiede, somit werden Mischehen im Clan-mäßig homogeneren Norden stärker stigmatisiert als im Süden, aus dem der Beschwerdeführer stammt. Außerdem sieht der Clan der Hawiye, zu dem auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre (vgl. AS 49), Mischehen weniger eng. Darüber hinaus führt eine Mischehe so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen.
In den Länderberichten wird zwar auch dargelegt, dass Mischehen negative Folgen mit sich bringen können; insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört. Dazu wird aber weiter ausgeführt, dass es häufig, vor allem in ländlichen Gebieten, zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen kommt. Zu einer solchen Verstoßung der Ehefrau sei es laut den Angaben des Beschwerdeführers aber nicht gekommen, sondern habe deren Familie sie zurückholen wollen (vgl. S 14 in OZ 6). Zudem sorgt eine Mischehe laut der Länderinformation der Staatendokumentation zwar für Diskussion und Getratsche, wird aber nach einer gewissen Zeit meist akzeptiert.
Vor diesem Hintergrund ist es aber äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einer maßgeblichen Gefährdung wegen der behaupteten Mischehe unterlegen sei oder eine solche im Fall seiner Rückkehr zu befürchten habe. Insbesondere erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die Familienangehörigen der Ehefrau versucht hätten, den Beschwerdeführer umzubringen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats sind daher auch insofern massiv in Zweifel zu ziehen.
2.2.6. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch die Familie seiner angeblichen Ehefrau oder durch die Al Shabaab im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen.
2.2.7. Betreffend das weitere Vorbringen zu einer Bedrohung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ergeben sich aus seinen Schilderungen keine für das gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Gefährdungsmomente bezogen auf die Person des Beschwerdeführers. Selbst wenn es gelegentlich zu Diskriminierungen des Beschwerdeführers gekommen sein mag, kann nicht angenommen werden, dass diese eine verfahrensgegenständlich relevante Intensität erreichen würde (vgl. AS 50, arg. „Es sind die üblichen Diskriminierungen, mit welchen man leben muss.“). Etwaige maßgebliche Probleme bezüglich seiner Clanzugehörigkeit hat er im Verfahren somit nicht behauptet. Ferner ist auf die Länderinformationen zu verweisen, wonach Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt sind. Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit kann daher nicht erkannt werden.
Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:
Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 07.08.2025 (Version 8)
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.
3.3. Daher ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen.
Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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