I407 2291067-1/12E
schriftliche ausfertigung des am 14.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter, Mag. Dr. Philipp RAFFL als beisitzenden Richter und MSc Harald SCHNEIDER als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des SMS, LSt Tirol vom 28.03.2025, OB: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.. Es wird die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt und ist dieser antragsgemäß ein Behindertenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2023 den bei der belangten Behörde am 08.01.2024 einlangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einen ärztlichen Befundbericht des XXXX vom 19.10.2023 als auch einen Arztbrief des öffentl. Krankenhauses XXXX vom 08.08.2023 bei.
2. Mit Bescheid vom 28.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag ab und stützte sich in die Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten des XXXX vom 07.02.2024.
3. Am 16.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2024. Begründend führte sie an, sie habe leider nicht angegeben: “HWS Cervicobrachialgie C6/C7, LWS Syndrom bei BP L2/L3; L3/L4; Schmerzmittel (Novalgin, Seractil usw)”. Zudem nehme sie den Magenschutz Pantaloc.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2024 vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 04.10.2024 wurde XXXX beauftragt die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen und ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Dieses mit 29.11.2024 datierte Gutachten langte am 02.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst gelangte die Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin zwei Leiden, eine Funktionseinschränkung mittleren Grades der Wirbelsäule nach Pos.Nr. 02.01.02 der EVO mit einem Grade der behinderung vom 40 v.H. und eine Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig am Schultergelenk nach Pos.Nr. 02.06.03 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. vorlägen, es sich hierbei um Dauerzustände handle und der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betrage, weil sich beide Leiden wechselseitig negativ beeinflussten. Eine Gesunheitsschädiung gemäß § 2 Abs 1 erster, zweiter und dritter Teilstrichder Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen seien nicht gegeben.
6. Am 14.03.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit Anwesenheit der Sachverständigen Ärztin, Frau XXXX statt.
7. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung verkündete der vorsitzenden Richter gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.
8. Mit dem am 20.03.2025 eingelangten Schreiben vom 18.03.2025 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen bzw Gesundheitsschädigungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten der Sachverständigen vom 29.11.2024, welche vollständig und schlüssig sind. Dem Gutachten ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt, ergibt sich aus der wechselseitig negativen Beeinflussung der festgestellten Leiden, wie dies die Sachverständige im Gutachten vom 29.11.2024 ausführte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Den vollständigen und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen, denen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten wurde, war seitens des Senats zu folgen. Der Gesamtgrad der Behinderung war aufgrund wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit 50 v.H. festzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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