IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ÖZIV Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 22.01.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung
bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der durch den ÖZIV vertretene Beschwerdeführer stellte am 22.07.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Voroperationen: Knieprothesen bds. vor 17 Jahren, Beschwerden fangen wieder an. Bandscheibenvorfall im Kreuz, wurde ausgekratzt.
Zuckerkrankheit und Bluthochdruck seien schon lange bekannt, recht gut eingestellt.
Der Kunde habe am rechten Bein eine Thrombose gehabt, seither sei dieses dicker und er müsse Stützstrümpfe tragen.
Er habe Krämpfe in den Beinen, verwende einen Rollator zur Sicherheit.
Generell habe er mit der Wirbelsäule Probleme, auch mit der Halswirbelsäule. Zudem Abnutzung neuerlich in den Knien sowie in den Fingern. Im letzten Jahr sei er 6 x gestürzt.
Derzeitige Beschwerden:
Der Orthopäde sage die Knie seien in Ordnung, er könne nur 50 m gehen, weil dann die Knie wehtun. Die Beine seien geschwollen, vor allem das rechte, weswegen der Kunde Stützstrümpfe trage. Schmerztabletten nehme er an und für sich keine ein, fühle sich sonst unsicher. Immer wieder Schwindel, Aufstoßen. Zudem habe der Kunde oft Krämpfe in den Beinen, obwohl er Magnesium einnehme.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine laufenden Behandlungen. Medikamente: Nexium, Dioscomb, Metformin, Dabigatran, Restaxil. Novalgin bei Schmerzen, Restaxil Tropfen. Stützstrümpfe.
Sozialanamnese:
Pensionist, verheiratet, sozial integriert.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbrief Innere Medizin LKH XXXX , 2/2024:
Diagnosen bei Entlassung
60-70%ige Stenose der ACE links
LVF geringgr. reduziert, -deutliche Hypokinesie im Bereich des Apex
Geringe konzentr. LVH
Hochgradige Einengung der Intervertebralräume dorsalbetonte von HWK 2-6.
Osteochondrosezeichen HWK 5/6. Facettengelenksarthrose.
I.e.L Verkalkung der Ligamentum nuchae.
Diabetes mellitus
Adipositas
Schlafapnoe-Syndrom
St.p. Thrombose re. Bein (08/2023)
Gonalgie bds. (st.p. OP 2008 bds.)
Chron. Lumbalgie
Vertebrostenose L3-L5
St.p, Discus-OP
St.p. Cataract-OP bds.
Ergebnis:
Kein Nachweis einer Raumforderung, keine auffälligen Lymphknotenvergrößerungen, kein Aszites, kein lleusbild. Cholezystolithiasis. Zwerchfellbuckel rechts und etwas verkleinert des 5. und 6. Lebersegment bei prominenten Lobus caudatus und linken Leberlappen als Zeichen eines möglichen Leberparenchymumbau.
Geringe Kolondivertikulose,
Degenerative Skelettveränderungen. Postoperativer Zustand LWS.
Ambulanz Befund Unfallchirurgie XXXX 5/2024:
Hochgradige Arthrose artic. PIP dig. med. sin.
Histologischer Befundbericht XXXX , 5/2024, Biopsien aus Magen und Duodenum:
Unvollständig leserlich. Kein Anhalt für Dysplasie oder Malignität.
Radiologischer Befundbericht Dr. XXXX 6/2024:
Praktisch unverändert zur Voruntersuchung postthrombotische Wandverdickungen im Bereich
der Oberschenkelvenen und der V. poplitea nach Rekanalisation.
Soweit beurteilbar, kein Nachweis rezent thrombotischer Veränderungen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Regelrecht
Ernährungszustand:
Adipös
Größe: 171,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 130/80 mmHg
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf: Pupillen gleichweit, rund, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz. Umgangssprache wird problemlos verstanden. Sprachstatus unauffällig.
Hals: Unauffälliger Tastbefund
Brustkorb: symmetrisch
Pulmo: auskultatorisch unauffällig
Cor: rein, rhythmisch, normocard
Bauch: Bauchdecke adipös ausladend über Thoraxniveau.
Kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Nierenlager beidseitig frei.
Obere Extremitäten:
Beide Schultern gleich hoch stehend, Nackengriff, Bogenschluss und Schürzengriff vollständig, Ellbogengelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich.
Handgelenke: frei beweglich
Spreizen der Finger, Schlüssel- und Pinzettengriff sowie Faustschluss uneingeschränkt.
Durchblutung und Sensibilität der oberen Extremitäten uneingeschränkt.
Wirbelsäule:
HWS: frei beweglich
BWS: Hyperkyphose
LWS: Blande Narbe nach Operation, mittelgradig eingeschränkt
Untere Extremitäten: Z. n. Knie-TEP bds., blande Narben, endlagig bewegungseingeschränkt. Stützstrümpfe werden getragen. Unterschenkelödeme rechts mehr als links, Stauungsdermatose.
Gelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich. Keine Varizen, keine Ödeme. Durchblutung und Sensibilität uneingeschränkt.
Lasegue bds. negativ.
Grob neurologischer Status unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Geht mit Rollator, „zur Sicherheit". Gangbild ohne Rollator ebenfalls frei und sicher möglich, leicht schwerfällig und adynam. Einbeinstand, Zehenspitzen- und Fersengang eingeschränkt durchführbar. Kniebeuge 1/3 eingeschränkt.
Status Psychicus:
Freundlich zugewandt, gut kontaktfähig. Psychisch orientiert, bewusstseinsklar. Stimmung euthym, affektiv ausreichend schwingungsfähig. Gedanken formal und inhaltlich geordnet. Grob keine kognitiven oder mnestischen Defizite fassbar. Psychomotorisch ausgeglichen. Keine suizidalen Tendenzen oder psychotischen Anzeichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb %
1 Abnützungsbedingte Veränderungen der Wirbelsäule 02.02.02 40
und Gelenke
Oberer Rahmensatzwert, da Vertebrostenose L3-5, Zustand nach
Discusoperation, Z. n. prothetischer Sanierung beider Kniegelenke,
Beinkrämpfe mitberücksichtigt, keine neurologischen Defizite,
hochgradige Arthrose artic. PIP dig. med. sin.
2 Chronisch-venöse Insuffizienz, Z. n. Thrombose am rechten Bein 05.08.01 30
2 Stufen über dem unteren Rahmensatzwert, da Schwellungsneigung
rechts mehr als links, Stützstrümpfe werden getragen, keine Ulzerationen
3 Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit 09.02.01 20
1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da gute Einstellbarkeit unter einfacher Medikation
4 Bluthochdruck 05.01.01 10
Fixe Position, da einfache Medikation
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich durch die führenden Gesundheitsstörung 1, die
Gesundheitsstörung 2 hebt aufgrund von zusätzlicher Beeinträchtigung hinsichtlich Mobilität um eine Stufe weiter an. Die Gesundheitsstörungen 3 und 4 heben aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender maßgeblicher Beeinträchtigung der Gesundheitsstörung 1 nicht weiter an.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Sämtliche zugrunde gelegten Gesundheitsstörungen sind in der Einschätzung berücksichtigt.
Dauerzustand (…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen
Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestehen keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen. Die Verwendung eines Gehbehelfs ist zumutbar. Die Hantierfunktion ist ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sind ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor. Der Kunde gibt eine Gangunsicherheit an und bewegt sich mit Rollator fort, anamnestisch Z. n. 6-maligem Sturzgeschehen im Vorjahr. Generell spärliche Befundlage, anhand derer keine ausreichenden Rückschlüsse gezogen werden können.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.12.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorlägen, für die beantragte Zusatzeintragung seien die Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Sachverständigengutachten vom 21.11.2024), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde darin ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Anmarschwege und auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich seien. Überdies würden die Einschränkungen und die Schmerzzustände die Verwendung eines Rollators begründen. Mit der Beschwerde wurde ein Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 17.12.2024 vorgelegt.
In einem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 31.03.2025 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
VGA 11/2024 50%; 11-12/2024 Aufenthalt XXXX .
Derzeitige Beschwerden:
" Die Knie schmerzen, bin vor 17a auf einmal operiert worden. Eine Thrombose habe ich, muss Medikamente nehmen. Das Kreuz schmerzt auch, kaum trage ich eine Einkaufstasche, schmerzt es. Nach der Op war es besser, jetzt schmerzt es wieder, der Ischias tut wieder weh. Einkaufen geht noch. "
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Liste Dr. XXXX 5.3.2025: Arthrotec,
Oleovit, Esomeprazol, Diabetex, Mg, Dioscomvb, Salben.
Sozialanamnese:
in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 11/2024; Bericht XXXX 12/2024: Arthralgie od. Knie bei Knie-TEP bds. (2007)
Lumbalsyndrom bei Spinalkanalstenose L3-5 und Z.n. Discus-OP L4/5 (2022)
Cervicalgien bei hochgradig verschmälerter Intervertebralräume. Osteochondrose C5/6 und Facettengelenksarthrosen
n.a. PHS bds.
n.a. Coxarthrose bds.
Diabetes mellitus 2
Z.. i. TVT rechts
bekannte Colonpolypen, Sigmadivertieulose, große axiale Hiatushernie und Refluxösophagitis
60-70% Stenose der ACE links
bekannte deutliche Hypokinesie im Bereich des Apex
bekannte Gamma-Gr Ernöhung
oberflächliche Thrombophlebitis ventraler USCH rechts Dg 11.12.2024
Das letzte Röntgen der Kniegelenke vom Februar
2024 beschreibt einen korrekten Prothesensitz ohne Lockerungszeichen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 171,00 cm Gewicht: 107,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 25-0-25, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0170 zu links 40-0-160, in F 160-0-40 zu links 150-0-35, R 70-0-65 zu links 60-0-55, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich, Einschränkung dig 3 links. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Hüften in S 0-0-95, in R 20-0-10, Kniegelenke in S 0-0-115, Sprunggelenke in S 5-035.Rechtes Bein etwas verdickt.
Lasegue negativ
Gesamtmobilität – Gangbild:
Erscheint mit Rollator, Gang auch ohne Gehbehelfe frei möglich, mässig kleinerschrittig.
Status Psychicus:
normale Vigilanz, regulärer Ductus
ausgeglichene Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Knieendoprothese beidseits, keine dokumentierte Lockerung
2 Wirbelsäulenabnützung und geringes Beweglichkeitsdefizit ohne sensomotorisches Defizit
3 Arthrose 3.Finger links
4 Chronisch-venöse Insuffizienz, Z. n. Thrombose am rechten Bein
5 Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit
6 Bluthochdruck
7 geringe Beweglichkeitseinschränkung beide Schulter- und Hüftgelenke
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 VGA nunmehr 1-3; Leiden 7 ist neu
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist möglich. Es liegen gut bewegliche Knieendoprothesen ohne Lockerungszeichen vor, neurologische Defizite bestehen auch nicht, das dauerhafte Verwenden eines Rollators ist nicht ableitbar.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Sachverständigengutachten vom 31.03.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 16.04.2025 beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte medizinische Beweismittel vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.05.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H.
Beim Beschwerdeführer wurden die Funktionseinschränkungen Knieendoprothese beidseits, keine dokumentierte Lockerung, Wirbelsäulenabnützung und geringes Beweglichkeitsdefizit ohne sensomotorisches Defizit, Arthrose 3. Finger links, Chronisch-venöse Insuffizienz, Z. n. Thrombose am rechten Bein, Nicht insulinabhängige Zuckerkrankheit, Bluthochdruck und geringe Beweglichkeitseinschränkung beider Schulter- und Hüftgelenke diagnostiziert.
Im Bereich der unteren Extremitäten liegen gut bewegliche Knieendoprothesen beidseits ohne Lockerungszeichen vor. Die beiden Hüftgelenke weisen eine geringe Beweglichkeitseinschränkung auf.
Durch das Vorliegen einer chronische-venösen Insuffizienz mit einem Zustand nach Thrombose am rechten Bein, ist das rechte Bein etwas verdickt.
Bei vorliegender Wirbelsäulenabnützung ist ein geringes Beweglichkeitsdefizit gegeben. Es liegen insgesamt keine sensomotorischen Defizite vor.
Im Bereich der oberen Extremitäten liegen geringe Beweglichkeitseinschränkungen in beiden Schultern und im dritten Finger links vor, alle anderen Gelenke sind frei beweglich, der Faustschluss ist beidseits möglich. Die Sensibilität in den oberen Extremitäten ist uneingeschränkt.
Erhebliche Einschränkungen in den unteren und oberen Extremitäten liegen nicht vor.
Die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden.
Eine Gangstörung mit wiederholten Stürzen kann nicht objektiviert werden, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor. Das Gangbild ist mäßig kleinschrittig und auch ohne Gehbehelfe frei möglich. Das Erfordernis der Verwendung eines Rollators ist aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht ableitbar.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen wurden berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente gegen Schmerzen ein, macht keine Schmerztherapie und auch keine Physiotherapie.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 und eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 31.03.2025.
Darin wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig, unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und basierend auf zwei persönlichen Untersuchungen, auf die Leiden des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der unteren Extremitäten gut bewegliche Knieendoprothesen beidseits ohne Lockerungszeichen vorlägen und die beiden Hüftgelenke eine geringe Beweglichkeitseinschränkung aufweisen würden. Bei Vorliegen einer chronische-venösen Insuffizienz mit einem Zustand nach Thrombose am rechten Bein, sei das rechte Bein etwas verdickt.
Bei vorliegender Wirbelsäulenabnützung sei ein geringes Beweglichkeitsdefizit gegeben, insgesamt lägen keine sensomotorischen Defizite vor.
Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass im Bereich der oberen Extremitäten eine geringe Beweglichkeitseinschränkung in beiden Schultern und im dritten Finger links vorläge, alle anderen Gelenke seien jedoch frei beweglich und der Faustschluss sei beidseits möglich. Die Sensibilität in den oberen Extremitäten sei uneingeschränkt.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.11.2024 und vom 31.03.2025 wurde nachvollziehbar zusammenfassend ausgeführt, dass keine relevante Einschränkung der Gesamtmobilität bestehe, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede - die Beine können gehoben werden -, sowie den sicheren Transport und das Anhalten nicht zuließen.
Auch wurde von beiden ärztlichen Sachverständigen gutachterlich festgehalten, dass das Gangbild mäßig kleinschrittig und auch ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich sei. Im Gutachten vom 31.03.2025 wurde ergänzend ausgeführt, dass das Erfordernis der Verwendung eines Rollators von den vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht ableitbar sei. Es habe auch keine Gangstörung mit wiederholten Stürzen objektiviert werden können, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung läge nicht vor.
Aufgrund der nicht insulinabhängigen Zuckerkrankheit und des Bluthochdrucks lägen auch keine kardiopulmonalen Limitationen bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Die obigen schlüssigen Beurteilungen der ärztlichen Sachverständigen widerlegen das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach ihm Anmarschwege sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, und die Einschränkungen und die Schmerzzustände die Verwendung eines Rollators erforderlich machen würden.
Zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Schmerzzuständen ist festzuhalten, dass er diese auch anlässlich der persönlichen Untersuchungen vorgebracht hat und dies in den beiden Gutachten unter „Derzeitige Beschwerde“ festgehalten wurde. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 21.09.2024 hat der Beschwerdeführer angegeben, er nehme an und für sich keine Schmerztabletten. Auch im Gutachten vom 31.03.2025 sind unter „Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel“ keine Schmerzmedikamente aufgelistet. Der Beschwerdeführer macht auch keine Schmerztherapie oder Physiotherapie.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme von Therapien und die Einnahme von Medikamenten grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen darstellen, eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – wurde nicht nachgewiesen.
Zu den mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag vorgelegten medizinischen Beweismitteln ist festzuhalten, dass diese bzw. die darin enthaltenen Diagnosen im Verfahren bereits vorgelegt und gutachterlich berücksichtigt wurden.
Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw. den vorgelegten medizinischen Beweismitteln das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens folglich nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.11.2024 sowie eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 31.03.2025 und wurden dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in dem eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, der Wirbelsäule sowie der körperlichen Belastbarkeit gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht, wie beweiswürdigend dargelegt, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Beschwerdeführer mehrfach persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig. Es ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder die befassten Sachverständigen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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