BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.07.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 03.07.2025 ab. Dieser Bescheid wurde am 04.07.2025 an die Adresse des Beschwerdeführers versendet.
Mit undatiertem, postalisch am 02.10.2025 versendetem Schreiben wendete sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2025. In der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer unter anderem um Berücksichtigung der aktuellen Befunde vom 18.09.2025 und 30.09.2025, welche der Beschwerde angeschlossen wurden.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14.10.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 04.07.2025 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 20.08.2025 geendet habe. Demnach wäre die am 02.10.2025 per Post eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Mit undatiertem, postalisch am 21.10.2025 eingebrachtem Schreiben nahm der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt Stellung. Darin bringt er vor, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2025 fristgerecht nach Erhalt des Bescheides eingereicht zu haben. Da er etwa nach sechs Wochen keine Rückmeldung erhalten habe, habe er denselben Beschwerdetext nochmals per Post abgeschickt, um sicherzugehen, dass sein Anliegen eingegangen sei. Offenbar sei nur die zweite, spätere Beschwerde berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer wolle ausdrücklich betonen, dass die erste Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Frist eingebracht worden sei. Leider habe der Beschwerdeführer die Postquittung des ersten Einschreibens nicht mehr, er könne aber bestätigen, dass dieses unmittelbar nach Erhalt des Bescheides versendet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 04.07.2025 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Mit postalisch am 02.10.2025 aufgegebenem Schreiben brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Schreiben vom 14.10.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2025 eingebracht hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Zeitpunkt der Abfertigung des abweisenden Bescheides sowie zur Beschwerdeeinbringung und zum Verspätungsvorhalt sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, er habe unmittelbar nach Erhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 03.07.2025 und somit rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, betrifft, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er – seinem Vorbringen zu Folge – dieselbe Beschwerde ein zweites Mal deshalb eingebracht habe, weil er nach sechs Wochen keine „Rückmeldung“ erhalten habe.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Eingang einer solchen Beschwerde innerhalb aufrechter Beschwerdefrist bei der belangten Behörde nicht aktenkundig und nicht protokolliert ist.
Wenn der Beschwerdeführer aber tatsächlich eine „Rückmeldung“ der belangten Behörde erwartet hätte, wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer den Eingang einer eingebrachten Beschwerde bei der belangten Behörde nachgefragt hätte. Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Eingang einer Beschwerde bei der belangten Behörde erkundigt hätte, finden sich im Verwaltungsakt aber nicht.
Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer dieselbe Beschwerde nicht noch einmal versendet haben, da er sich in der – verspätet eingebrachten – Beschwerde auf Befunde bezieht, die erst im September 2025 – und somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist – erstellt wurden. Überdies vermochte der Beschwerdeführer keine Beweismittel zur Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde vorzulegen.
Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Frist eingebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der mit 03.07.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde am 04.07.2025 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 20.08.2025.
Demzufolge erweist sich die am 02.10.2025 erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Das in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt erstattete Vorbringen hat sich nicht als glaubhaft erwiesen. Eine rechtzeitig im Rahmen der Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vermochte der Beschwerdeführer auch nicht mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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