G316 2298551-1/34Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2024 wurde gegen die bulgarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen brachte die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein, welche samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 04.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024, G312 229855-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, G316 2298551-1/17E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung außerordentliche Revision, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2025 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit der Begründung, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre, aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist bulgarische Staatsangehörige.
Die BF reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am 12.08.2024 wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls festgenommen.
Die BF wurde beschuldigt am 07.08.2024, 08.08.2024 sowie am 12.08.2024 Parfums bzw. Kleidungsstücke gestohlen zu haben und zeigte sich in der am 12.08.2024 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung teilweise geständig.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 wurde über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Am 23.08.2024 erfolgte auf dem Luftweg die Abschiebung der BF nach Bulgarien.
Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof reiste die BF wieder ins Bundesgebiet ein.
1.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf, diese ist unbescholten.
Das gegen die BF geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB wurde durch das Bezirksgericht zunächst vorläufig abgebrochen und die BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 14.07.2025 wurde das Strafverfahren nach Bezahlung einer Geldbuße diversionell erledigt.
Aktuell ist ein Ermittlungsverfahren gegen die BF wegen gefährlicher Drohung bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihres bulgarischen Reisepasses fest.
Die Feststellungen zur Beschuldigteneinvernehmung, Festnahme und Verhängung der Schubhaft ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt sowie dem im Akt ersichtlichen Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024.
Die Abschiebung der BF konnte dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden.
Die Wiedereinreise im Jänner 2025 beruht auf einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters.
2.2. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Aus dem Schreiben des Bezirksgerichts vom 30.10.2024 ergab sich, dass das diesbezügliche gegen die BF offene Strafverfahren vorläufig abgebrochen und die BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Die diversionelle Erledigung ergibt sich aus dem aktenkundigen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 14.07.2025, XXXX .
Das aktuelle Ermittlungsverfahren ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 10.09.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Auch wenn mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2025 aus, dass im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchführen ist.
Daher war der Beschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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