Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2025 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der BF erhob fristgerecht Beschwerde. Eine weitere Beschwerde wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung eingebracht. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das aktuelle Strafverfahren gegen den BF noch laufend sei und er ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, welche auch ein Kind von ihm erwarte, führe. Außerdem sei er im Bundesgebiet beruflich integriert und habe von 2022 bis 2025 selbständig als Schädlingsbekämpfer gearbeitet.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 27.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger.
Der BF hält sich seit 2021 im Bundesgebiet auf, wobei er nicht durchgehend gemeldet war.
Im Jahr 2022 und im Jahr 2025 ging er verschiedenen, nur wenige Monate andauernden Beschäftigungen nach. Zwischen August 2022 und März liegen keine angemeldete Beschäftigung und auch keine Zeiten der Selbstständigen-Versicherung vor.
Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt.
In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF.
1.2. Am 05.06.2025 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei sich diese Verurteilung auf einen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 09.11.2023 iVm des XXXX vom 13.09.2023 bezieht.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX wurde gegen den BF wegen Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF ist dringend verdächtig, am XXXX .2025 seine Lebensgefährtin durch mehrere wuchtige Faustschläge eine schwere Körperverletzung und zwar zumindest einen Bruch des Oberkiefers sowie mehrere Hämatome und Prellungen im Gesicht zugefügt zu haben und im Anschluss an daran durch die sinngemäße Aussage, „Wenn du nicht sofort den Mund hältst, bring ich dich um“, gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um die Genannte zu einer Handlung, und zwar nichts mehr zu sagen, genötigt zu haben, wobei aufgrund der vorangehenden massiven Gewalteinwirkung eine Nötigung mit dem Tod angenommen wird. Weiters soll er Polizeibeamte durch gefährliche Drohung durch die Aussage „Jetzt pass auf, Oida, jetzt besorg ich mir eine Scharfe und dann knall ich euch alle ab, Oida! Überlegts es euch gut, eine Feuerautomatik besorg ich mir! Mit Vollmantelgeschoß, damit ich euch durch die Schutzweste schieß, Oida Mann! Einen Tag brauch ich in Österreich um eine Scharfe zu kriegen! Beim nächsten Mal, wenn ihr kommt, schieß ich durch die Tür, ich versprech euch der nächste Kollege stirbt und dann lach ich!“ zur Unterlassung seiner Festnahme nach der StPO und Verbringung auf die Polizeiinspektion zu nötigen versucht haben, wobei es beim Versuch blieb, da die Amtshandlung dennoch durchgeführt wurde.
Den dringenden Tatverdacht begründete das Landesgericht wie folgt:
„Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den bislang vorliegenden Ermittlungsergebnissen des XXXX , insbesondere der Aussagen der unbeteiligten Zeugen sowie der Verletzungsanzeige sowie den Aussagen der einschreitenden Beamten. Eine Selbstverletzung des Opfer XXXX ist schon angesichts der Schwere der Verletzungen mehr als lebensfremd, sodass auch die dahingehende Angabe des Beschuldigten als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Das Opfer selbst möchte ebenso offensichtlich bloß den Beschuldigten schützen, wobei hier klar davon auszugehen ist, dass es sich um eine massiv toxische Beziehung mit offenkundiger gegenseitiger Abhängigkeit handelt.
Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten und des Opfers beschreiben die Zeugen XXXX sehr detailliert und konkret den Tathergang und konnten auch die Farbe des T-Shirts des Beschuldigten angeben, sodass keine Zweifel an der Qualität deren Wahrnehmungen bestehen. Der Zeuge XXXX gesteht selbst zu, dass es schon dunkel war und dass er das Opfer nicht direkt gesehen hat, als es geschlagen wurde, jedoch sah er, wie der Beschuldigte in das Fahrzeug hinein schlug, wobei nur drei Leute vor Ort gewesen seien und der Fahrer vorne im Auto gewesen ist, sodass nur das Opfer geschlagen werden konnte.
Insgesamt passt das massiv aggressive Verhalten auch zum persönlichen Eindruck vom Beschuldigten, welches sich auch in den Äußerungen gegenüber der Polizei im Rahmen der Tathandlungen zu III./ zeigte, sowie im Rahmen der Vernehmung durch den Richter, bei welcher der Beschuldigte nach Beschlussverkündung immer mehr trotziges Verhalten zeigte, sich in Rage redete, nicht mehr sitzen blieb, sondern herumging und letztlich äußerte, dass der Richter sein Leben ficken würde.
Die subjektive Tatseite ergibt sich jeweils aus den objektiven Umständen. Angesichts der Schwere der Verletzungen und der gezielten Schlagführung gegen das Gesicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Opfers ernstlich für möglich hielt und sich damit auch abfand, indem er dem Opfer die Schläge jeweils versetzte.“
Der BF befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft.
1.3. Darüber hinaus trat der BF wiederholt kriminalpolizeilich in Erscheinung:
Der BF wurde zwischen 2021 und 2025 wiederholt wegen Betrug, Diebstahl durch Einbruch, mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, Fälschung eines Beweismittels, § 27 SMG, § 28 SMG, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, Diebstahl, schwere Körperversetzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Nötigung zur Anzeige gebracht. Teilweise sind Ermittlungsverfahren dazu noch anhängig.
Zudem wurden gegen den BF mehrmals von Seiten der Polizei Betretungs- und Annäherungsverbote ausgesprochen und besteht gegen ihn im Bundesgebiet bereits zum zweiten Mal ein Waffenverbot.
Der BF wurde außerdem aufgrund einer Ausschreibung gem. Art. 26 SIS-VO Polizei u Justiz, Festnahme zur Sicherung der Auslieferung, bzw. des EU-Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.03.2023, durch Beamte im Bundesgebiet festgenommen und bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt, welche die Einlieferung in die Justizanstalt XXXX anordnete. Der BF befand sich daraufhin bis XXXX .2023 in Übergabehaft bzw. Untersuchungshaft.
2. Beweiswürdigung:
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde und des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben der BF in der Beschwerde. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt sowie die Sozialversicherungsdaten des BF eingesehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, steht der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung und der Verhinderung von Strafdelikten entgegen. Auch wenn das aktuelle Strafverfahren noch anhängig ist, geht aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft eindeutig ein aggressives und gewalttägiges Verhalten des BF hervor, welches durch die unzähligen Polizeiberichte aus den Jahren 2021 bis 2025 bestätigt wird. Im Übrigen liegt auch ein Haftbefehl aus Deutschland vor.
Aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens, nämlich der wiederholten und raschen Rückfälligkeit besteht auch akute Wiederholungsgefahr, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § 18 Abs. 3 BFA-VG.
Zu einem möglichen Eingriff einer Verletzung des Artikels 8 EMRK ist anzuführen, dass der BF zwar angab, im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin zu führen, jedoch richteten sich seine zuletzt begangenen Straftaten gerade gegen seine Lebensgefährtin, sodass das Familienleben als relativiert zu betrachten ist.
Aufgrund dieser Umstände wird es dem BF jedenfalls zumutbar sein, den Ausgang seines Verfahrens außerhalb Österreichs abzuwarten.
Darüber hinaus haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Deutschland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK wurde auch nicht erstattet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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