TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.), zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.09.2025 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
2. Der BF brachte eine vollinhaltliche Beschwerde ein. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da vom BF keine Gefahr ausgehe und ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien Herzegowina eine Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Werten drohe.
3. Am 27.10.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist verheiratet und Vater von zwei volljährigen Töchtern. Seine Angehörigen leben in Bosnien.
1.2. Der BF spricht bosnisch und ist der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig.
1.3. Seit 2021 scheinen mit kurzen Unterbrechungen Nebenwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf.
1.4. Ebenso verfügte der BF ab 2021 (wiederum mit Unterbrechungen) über ein Visum D für Saisoniers. In diesen Zeiträumen scheinen auch Meldungen zur Sozialversicherung des BF als unselbständiger Erwerbstätiger auf.
1.5. Mit einem Abschlussbericht der Polizei vom 28.07.2025 wurde der BF wegen des Verdachts der Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht. Es ist hervorgekommen, dass er im Zuge eines Antrages zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorsätzlich ein gefälschtes Deutsch-Zertifikat in den Rechtsverkehr eingebracht hat, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.
1.6. Das Strafverfahren gegen den BF endete mit einer Diversion, weshalb der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist.
1.7. In Österreich sind keine nahen Angehörigen des BF aufhältig. Der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet diente vorrangig der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.
Aus der Niederschrift vor der Polizei geht hervor, dass der BF geständig ist, eine Totalfälschung eines A2-Sprachzertifikates um 300,00 Euro in Bosnien erworben und in Täuschungsabsicht im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Rechtsverkehr verwendet zu haben. Als Grund gab der BF an, er habe es nicht geschafft, die deutsche Sprache zu lernen, daher habe er sich diese Fälschung besorgt.
Aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.08.2025 geht hervor, dass von der Strafverfolgung gegen den BF gemäß § 200 Abs 5 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten wurde. Damit ist der BF im Bundesgebiet als strafrechtlich unbescholten zu sehen.
Der BF brachte nicht vor, dass er in Österreich Angehörige habe und es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, zumal seine Ehefrau und die Töchter in Bosnien leben. Eine tiefgreifende gesellschaftliche Integration ist des BF ist nicht hervorgekommen, der BF gab selber an, dass er außer seinen Beruf keine Bezugspunkte hier habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. A) Zu Spruchpunkt VI. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:
Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. (…) oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien und Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich ein besonders verpöntes Verhalten zur versuchten Erschleichung eines Aufenthaltstitels gesetzt hat.
Auch wenn der BF durch die diversionelle Beendigung des Strafverfahrens in Österreich bisher unbescholten ist, so zeigt sein Verhalten, dass der BF nicht davor zurückschreckt, sich durch eine vorsätzliche strafbare Handlung einen rechtlichen Vorteil in Form der versuchten illegalen Beschaffung eines Aufenthaltstitel zu erlangen.
Obwohl es dem BF mit dem ihm zuerkannten Visum D fortwährend möglich war, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, versuchte der BF mit seinem Verhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu erschleichen, was jedenfalls eine gewisse kriminelle Energie indiziert.
Auch wenn sein Vorgehen in der Beschwerde bagatellisiert wird, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das der BF bewusst versucht hat, durch Vorlage einer Totalfälschung eine Behörde im Zusammenhang mit der Vollziehung des Aufenthaltsrechtes zu täuschen. Dieses Verhalten ist jedenfalls geeignet, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hervorzurufen, zumal die Einhaltung von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen von hoher Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist.
In der Gesamtbetrachtung liegt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet haben daher in den Hintergrund zu treten.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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