IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus XXXX , stellte am 17.08.2023, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.09.2025, Zl. 1365291507/231599177, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Das BFA traf darin unter anderem die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und seine Identität feststehe. Der Beschwerdeführer sei in Gaza zur Welt gekommen und habe in Gaza eine Schulausbildung genossen. Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers lebe noch immer im Gazastreifen. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert sei.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Gazastreifen keiner Bedrohung durch den Staat oder sonstige dritte Personen ausgesetzt sei. Eine innerstaatliche Relokationsalternative stehe ihm derzeit nicht offen, und auch eine Rückkehr in den Gazastreifen sei dem Beschwerdeführer derzeit ebenfalls aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage, sowie der derzeitigen Versorgungslage nicht zumutbar.
Ferner traf das BFA im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Lage in den palästinensischen Gebieten insbesondere im Gazastreifen.
Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des in Vorlage gebrachten Reisepasses erwiesen sei. Laut seinen eigenen, glaubhaften Angaben sei der Beschwerdeführer staatenlos und verfüge somit über keine Staatsangehörigkeit. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie des UNRWA Familienauszuges in Vorlage gebracht habe, könne bei diesem weder die Echtheit überprüft noch eine Fälschung ausgeschlossen werden.
In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde vom BFA zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgegangen sei. Eine Gefährdungslage für Leib und Leben im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers sei infolge der momentanen derzeitigen humanitären Lage im palästinensischen Autonomiegebiet Gaza zweifellos vorhanden. Eine Rückkehr in das palästinensische Autonomiegebiet Gaza sei dem Beschwerdeführer aufgrund der humanitären Lage im ganzen Gebiet gegenwärtig nicht zumutbar. Eine innerstaatliche Relokationsalternative stehe dem Beschwerdeführer derzeit nicht offen.
Dem Antrag auf internationalen Schutz von 17.08.2023 sei daher im Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Gazastreifen zuzuerkennen.
3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 16.09.2025 zugestellten Bescheid wurde am 02.10.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus XXXX .
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.
Der Beschwerdeführerin ist bei UNRWA im Herkunftsgebiet XXXX registriert.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid BFA vom 11.09.2025, Zl. 1365291507/231599177, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des BFA;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
XXXX XXXX
XXXX
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorgelegten Reisepass.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert ist, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten UNRWA Familienregistrierungskarte vom XXXX .
2.3. UNRWA Registrierung:
Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA eine Familienregistrierungskarte des UNRWA vom XXXX in Vorlage (AS 73).
Eine Anfrage des BFA bei UNRWA zwecks Überprüfung der Echtheit dieser Familienregistrierungskarte wurde mit E-Mail von UNRWA vom 10.09.2025 wie folgt beantwortet:
„Bitte beachten Sie, dass das UNRWA keine manuellen Überprüfungen mehr durchführt, da die elektronische Familienregistrierungskarte, die palästinensische Flüchtlinge und andere registrierte Personen von der Registrierungsplattform des UNRWA herunterladen können, als Nachweis für die Registrierung beim UNRWA gilt.
Die betroffene Person sollte gebeten werden, eine Kopie ihrer elektronischen Familienregistrierungskarte einzureichen. Sollte sie dabei Unterstützung benötigen, können sie uns direkt unter verofreg@unrwa.org oder über unsere Helpline-Nummern kontaktieren.“
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine Familienregistrierungskarte vom XXXX in Vorlage gebracht hat, die keinen QR-Code aufweist und somit über die Homepage des UNRWA einer Echtheitsüberprüfung nicht zugänglich ist.
Das BFA wäre infolgedessen – wie von UNRWA empfohlen – verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur Vorlage einer elektronischen Familienregistrierungskarte mit QR-Code aufzufordern. Dies wurde vom BFA unterlassen.
Mit gegenständlicher Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine elektronische Familienregistrierungskarte mit QR-Code vom XXXX in Vorlage (AS 239).
Eine hg. Überprüfung dieser Familienregistrierungskarte im Wege der Homepage des UNRWA am 21.10.2025 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA (Gaza) als Flüchtling registriert ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Zu A)
3.2.1 Status als Asylberechtigter:
§ 3 AsylG lautet:
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.2.1. Gegenständlich hat das BFA die Ansicht vertreten, dass auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers wegen der in Gaza vorherrschenden allgemeinen Lage die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erforderlich war.
Das BFA hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine Registrierung des Beschwerdeführers bei UNRWA nicht erwiesen sei. Wie oben ausgeführt hat eine vom Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2025 durchgeführte Überprüfung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Familienregistrierungskarte vom XXXX ergeben, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA (Gaza) als Flüchtling registriert ist.
3.2.2.2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2018, Ra 2017/18/0274-11, hat dieser zusammengefasst jedoch klargestellt, dass, wenn bei einem bei UNRWA registrierten Flüchtling das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als gegeben angenommen wird, die Behörde damit aber gleichzeitig (hier rechtskräftig) feststellt, dass der Beistand von UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist und – sofern sich zwischenzeitig die Sachlage nicht maßgeblich verbessert hat – somit zur „ipso facto Zuerkennung“ von Asyl führen „muss“.
Der EuGH hat – so der VwGH – klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.
Am Boden der auf die Judikatur des EuGH gestützten Rechtsansicht des VwGH und des VfGH (vgl dazu: VfGH vom 22.09.2017, E 1965/2017-15) hat das BFA mit der in Rechtskraft erwachsenen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer de facto festgestellt, dass dieser durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe zum Verlassen seines Heimatsgebietes bzw. von XXXX gezwungen wurde und er somit daran gehindert ist, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen bzw. in Anspruch zu nehmen, was wiederum gleichbedeutend damit ist, dass dem Beschwerdeführer der Schutz oder Beistand von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird.
Asylausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Eine maßgebliche Verbesserung der entscheidungsrelevanten Lage mit konkreten Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage zur Situation in Gaza nicht ergeben.
3.2.2.3. Im gegenständlichen Fall war somit insgesamt gesehen im Sinne obiger Judikatur der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG gegen die gegenständliche Entscheidung ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
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