Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W227 2309745-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 30. September 2025, Zl. W227 2309745-1/12Z, in der Rechtssache betreffend die Säumnisbeschwerde vom 25. März 2025:
Der Fristsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit Schreiben vom 23. März 2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25. März 2025, erhob der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde betreffend Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen.
Am 26. September 2025 (Zustelldatum) leitete das Bundesverwaltungsgericht diese Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG i.V.m. § 17 VwGVG an die Technische Universität Wien weiter.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24. Oktober 2025, stellte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe über die Säumnisbeschwerde vom 25. März 2025 noch nicht entschieden.
2. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt – wenn auch nicht bindend – eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 24.07.2019, Fr 2019/01/0016, m.w.N.).
4. Im vorliegenden Fall wurde bereits über die Säumnisbeschwerde des Antragstellers vom 25. März 2025 entschieden, und zwar mit Weiterleitung gemäß § 6 AVG i.V.m. § 17 VwGVG, Zl. W227 2309745-1/11E, zugestellt am 26. September 2025.
Der Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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