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I403 2312050-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Oktober 2025

Spruch

I403 2312050-1/18E I403 2312051-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , und der XXXX , geb. XXXX , beide StA. Demokratische Republik Kongo und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 und am 24.10.2025 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführer) und seine Ehefrau XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) reisten am 29.07.2025 nach Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachten vor, dass dem Erstbeschwerdeführer unterstellt werde, die Mobondo-Miliz zu unterstützen; deswegen seien sie beide inhaftiert und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge dessen vergewaltigt worden. Ihnen sei die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und hätten sie die Demokratische Republik Kongo verlassen, um einer erneuten Inhaftierung bzw. der Todesstrafe zu entgehen.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.04.205 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde nicht für glaubhaft erachtet.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht und vollumfänglich mit Schriftsatz vom 22.04.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht: „Dem BF1 wird vorgeworfen sich der Miliz Mobondo angeschlossen zu haben und für die Ermordung unschuldiger Zivilisten verantwortlich zu sein. Als Angehöriger einer bewaffneten Miliz, die Selbstjustiz übt und die weder Staat noch Militär achtet, wird der BF1 als politischer Gegner wahrgenommen. Die BF2, als seine Ehegattin, im Sinne der Sippenhaft ebenso. Es ist allgemein bekannt, dass politische Gegner*innen in der DR Kongo getötet, gefoltert und zu Unrecht inhaftiert werden. Dies entspricht einer politischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Verfolgung geht vom Staat aus. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher nicht. Darüber hinaus ist die Sicherheits- und Versorgungslage in der DR Kongo katastrophal.“

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2025 vorgelegt. Am 06.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer sowie ihrer rechtlichen Vertretung statt; die Zweitbeschwerdeführerin gab allerdings an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin nicht ausreichend verständigen zu können, weswegen die Verhandlung auf den 24.10.2025 vertagt und eine Dolmetscherin für Lingala geladen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person der Beschwerdeführer:

Die volljährigen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der DR Kongo, ihre Identität steht nicht fest.

Der Erstbeschwerdeführer lebte und arbeitete in XXXX , einer Kommune, die zu Kinshasa gehört, als Lehrer für Geographie und Geschichte. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Aus einer früheren Beziehung hat er drei Töchter im Alter von 15, 16 und 17, die seit seiner Ausreise bei einem Freund des Erstbeschwerdeführers in Kinshasa leben. Die Mutter und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben seit rund 20 Jahren als Asylberechtigte in Wien, sein Vater ist verstorben. Ein Bruder und eine Schwester halten sich noch in der DR Kongo auf dem Land auf.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten im Juni 2020 und lebten dann gemeinsam mit den Kindern des Erstbeschwerdeführers in einem gemieteten Haus in XXXX , wo die Zweitbeschwerdeführerin Gemüse verkaufte. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Kinder. Ihre Eltern sind verstorben; zwei Brüder, zu denen sie in Kontakt steht, leben in der DR Kongo. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich in der folgenden Symptomatik ausdrückt: Schlafstörungen, Flashbacks, emotionale Taubheit, Scham und Rückzugsverhalten, affektive Labilität und soziale Isolation, somatische Beschwerden im Kontext traumabezogener Belastung. Suizidalität ist laut einem Befund von Mai 2025 nicht gegeben.

Die Beschwerdeführer verließen die DR Kongo am 27.06.2024 und flogen nach Ägypten. Von dort reisten sie über Griechenland unter Umgehung der Grenzkontrollen am 29.07.2024 nach Österreich ein.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Konflikt der Teke und Yaka und zur Mobondo-Miliz:

Im Februar 2022 kam es zu einem Konflikt zwischen zwei Volksgruppen (Teke, Yaka) in der Kwamouth-Region in der westlichen Provinz Mai-Ndombe. Der sich ausweitende Konflikt verschlechterte auch die humanitäre bzw. Sicherheitssituation rund um Kinshasa, nachdem zahlreiche Dörfer zerstört wurden und viele Menschen flüchten mussten. Obwohl im April 2024 ein Waffenstillstand unter Vermittlung des Präsidenten Félix Tshisekedi geschlossen wurde, gingen die Kämpfe in der Kwamouth-Region weiter.

Im Zuge des Konflikts wurde im Juni 2022 im Westen der DR Kongo von Angehörigen der Volksgruppe Yaka eine Miliz mit dem Namen „Mobondo“ gegründet, mit dem Ziel, die Teke zu vertreiben. Die Miliz konnte im Jahr 2023 territoriale Gewinne verzeichnen, darunter etwa die Hälfte der Kwamouth Region. Die Mobondo zeichnen für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich.

Die Gemeinde XXXX in Kinshasa wurde in der Nacht vom Dienstag, 21. Mai, auf Mittwoch, 22. Mai 2024 von Mobondo-Milizen angegriffen. Der Angriff der Milizionäre forderte zwei Tote und drei Verletzte.

1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Demokratischen Republik Kongo fälschlich beschuldigt, Mitglied der Mobondo-Miliz zu sein und für den Angriff der Miliz am 21./22.05.2024, bei dem zwei Personen getötet wurden, verantwortlich zu sein. Das Militär suchte ihn am 15.06.2024 in seinem Haus in XXXX ; nachdem der Erstbeschwerdeführer nicht zuhause war, nahmen sie die Zweitbeschwerdeführerin mit und fuhren mit ihr in ein leer stehendes Haus, in dem sie vergewaltigt und misshandelt wurde.

Als der Erstbeschwerdeführer später nach Hause kam, schilderten ihm seine Kinder, dass seine Frau vom Militär verhaftet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer ging zum Militärposten und erkundigte sich nach seiner Ehefrau. Daraufhin wurde ihm vorgeworfen für das am 21./22.05.2024 durchgeführte Massaker der Mobondo verantwortlich zu sein. Er wurde in eine Zelle gebracht, wo er die Nacht verbrachte. Am 16.06.2025 morgens wurde die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls in diese Zelle gebracht. Im Laufe des Tages wurde der Erstbeschwerdeführer vom Direktor der Schule, in der er tätig war, aufgesucht, nachdem dieser erfahren hatte, dass die Beschwerdeführer verhaftet worden waren. Ein Wärter bot dem Direktor an, die Beschwerdeführer gegen Zahlung einer Bestechungssumme freizulassen. In der Nacht brachte dieser Wärter die Beschwerdeführer aus der Militärstation; sie versteckten sich in der Folge in einem Haus des Direktors, ehe sie mithilfe eines Schleppers das Land verließen.

1.4. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).

Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).

Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).

Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).

Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).

Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).

Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025

- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (14.12.2023): 20.12.2023: Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/543757/20-12-2023-wahlen-in-der-demokratischen-republik-kongo/, Zugriff 27.3.2025

- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025

- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).

Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).

Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).

Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).

Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).

Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).

Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202#content_5, Zugriff 27.3.2025

- DF - Deutschlandfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025

- EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtiges [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 12.3.2025

Rechtsschutz/ Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).

Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).

Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025

- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025

- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025

Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).

Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).

Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).

Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.3.2025): The World Factbook, Congo, Democratic Republic of the, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-of-the/, Zugriff 12.3.2025

Frauen

Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024).

Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024).

Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024).

Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).

Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024).

Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024).

Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025

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- DF - Deutschalndfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025

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- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025

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- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).

Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025).

Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von Kinshasa am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

- HRW - Human Rights Watch (12.3.2025): DR Congo: Rwanda-Backed M23 Target Journalists, Activists,https://www.ecoi.net/en/document/2122883.html, Zugriff 2.4.2025

- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025

Korruption

Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vgl. BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).

Korruptionsbekämpfung: Der Oberste Rechnungshof wurde mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missständen in der öffentlichen Finanzverwaltung beauftragt (USDOS 23.4.2024). Die Agentur für Korruptionsprävention und -bekämpfung, eine Sonderbehörde des Präsidialamtes, ist für die Koordinierung aller mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betrauten staatlichen Stellen, die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden zuständig. Die Plattform für den Schutz von Hinweisgebern in Afrika stellte 2021 fest, dass die Bilanz der Behörde durchwachsen war und keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden (USDOS 23.4.2024).

Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Wenn ein Regierungsmitglied der Korruption für schuldig befunden wird, kommt die Justiz in der Regel nur teilweise zur Anwendung. Betroffene Beamte werden häufig verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen, was in der Regel auf eine direkte Intervention des Präsidialamtes oder seiner engen Verbündeten zurückzuführen ist (BS 2024). Im Jahr 2020 wurde der Stabschef des Präsidenten wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer 20-jährigen Zwangsarbeit verurteilt. Kamerhe und ein Mitangeklagter wurden jedoch im Juni 2022 vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Tshisekedi ernannte Kamerhe bei der Kabinettsumbildung im März 2023 zum stellvertretenden Premierminister und Wirtschaftsminister (FH 2024).

In sozialen Medien wird offen über die systembedingte Korruption und Unsicherheit gesprochen (FH 2024). Nach anderen Angaben zögern Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft manchmal, Korruptionsfälle zu melden, weil sie Repressalien befürchten (BS 2024).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025

- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025

- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.2.2025), hart und lebensbedrohlich aufgrund von Lebensmittelknappheit, extremer Überbelegung, Gewalt unter Gefangenen, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen unter Häftlingen sind weit verbreitet (FH 2024). Die zentralen Gefängniseinrichtungen sind mit rund 200 %, einige sogar mit einer geschätzten Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen. Die Insassen müssen sich stattdessen auf Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (USDOS 23.4.2024).

Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, MONUSCO und NGOs regelmäßig Zugang zu offiziellen Hafteinrichtungen, die vom Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen Garde, der ANR und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. Die Regierung verweigert den Vereinten Nationen den Zugang zu bestimmten Haftanstalten, insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes (USDOS 23.4.2024).

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind an der Tagesordnung, ebenso wie eine lange Untersuchungshaft. Ein Großteil der Gefängnisinsassen besteht aus Untersuchungshäftlingen. Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu decken (FH 2024).

Lange Untersuchungshaft, die manchmal Monate oder sogar Jahre andauert, ist ein Problem. Oft werden Personen, die eigentlich vor einen Richter gestellt werden sollten, in einer geheimen Hafteinrichtung festgehalten und bleiben dort viele Monate, so dass ihre Familien sie für tot halten. Die Ineffizienz der Justiz, administrative Hindernisse, Korruption und Personalmangel führen ebenfalls zu Prozessverzögerungen. In vielen Fällen entspricht die Dauer der Untersuchungshaft der Höchststrafe für das mutmaßliche Verbrechen oder übersteigt diese sogar (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 12.3.2025

- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025

- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025

Todesstrafe

Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).

Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025).

Quellen:

- AI - Amnesty International (7.1.2025): DRC: President Tshisekedi must halt plans to carry out mass executions, https://www.ecoi.net/en/document/2120669.html, Zugriff 1.4.2025

- AI - Amnesty International (15.3.2024): DRC: Reinstating executions shows a callous disregard for human rights, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/03/drc-reinstating-executions-shows-a-callous-disregard-for-human-rights/, Zugriff 1.4.2025

- CLS - Cornell Law School (2025): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://dpw.lawschool.cornell.edu/database/#/results/country?

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens der Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel und in die zitierten Länderberichte zur DR Kongo sowie die online zugänglichen Artikel zur Mobondo-Miliz. Insbesondere wurden die Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt.

Auskünfte aus dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

2.1 Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Identität der Beschwerdeführer steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest. Laut Protokoll der Erstbefragung hatten beide am 30.07.2024 angegeben, einen Reisepass und einen Personalausweis besessen zu haben. Damit in Einklang steht, dass sie ihren Herkunftsstaat per Flugzeug nach Ägypten verlassen hatten, wofür im Regelfall ein Reisepass Voraussetzung ist. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2025 und in der Verhandlung am 24.10.2025 gaben beide an, in der Demokratischen Republik Konto über kein Identitätsdokument verfügt zu haben. Angesichts der widersprüchlichen Angaben in der Erstbefragung und dem Umstand, dass sie nach Ägypten geflogen waren (die Erklärung des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, dass der Schlepper alles organisiert und er auch beim Flug nie ein Dokument in Händen gehalten habe, steht in Widerspruch zu den Regelungen des internationalen Flugverkehrs und ist nicht plausibel), geht die erkennende Richterin davon aus, dass beide in Besitz von Identitätsdokumenten sind bzw. waren, diesen Umstand aber.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Familienverhältnissen und den Lebensumständen in der DR Kongo ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2025.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab dem 29.07.2024 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.

Die Fluchtroute ergibt sich aus den gleichbleibenden und glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführer im Verfahren.

Die posttraumatische Belastungsstörung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem klinisch-psychologischen Befundbericht von HEMAYAT vom 21.05.2025.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zum Konflikt der Teke und Yaka und zur Mobondo-Miliz:

Die Feststellungen zu dem Konflikt, in den die Mobondo-Miliz involviert ist, ergeben sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Anfragebeantwortung der EUAA, „Teke and Yaka intercommunal conflict in the city of Kinshasa“, 07.11.2024.

Die Feststellungen zu den Ereignissen am 21./22.05.2024 ergeben sich aus verschiedenen Online-Artikel, abgerufen jeweils am 24.10.2025:

https://infocongo.net/2024/05/22/violences-a- XXXX -deux-morts-et-trois-blesses-dans-une-attaque-des-miliciens-mobondo

https://www.radiookapi.net/2024/05/24/actualite/securite/kinshasa-2-morts-dans-une-attaque-de-mobondo-ngambwini

https://actualite.cd/2024/05/22/rdc-au-moins-deux-morts-et-trois-blesses-dans-une-attaque-des-miliciens-mobondo- XXXX #google_vignette

2.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

2.3.1. Die Beschwerdeführer brachten vor, am 15.06.2025 verhaftet worden zu sein, weil das Militär dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen habe, zur Miliz Mobondo zu gehören und in die Tötung von zwei Personen am 21./22.05.2024 verwickelt zu sein. Nach einer umfassenden Befragung beider Beschwerdeführer, dem Abgleich ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung mit ihren früheren Aussagen bzw. den Abgleich ihrer Aussagen untereinander sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer der Wahrheit entspricht. So wurden etwa im Rahmen der Verhandlung beide Beschwerdeführer unabhängig voneinander und in Unkenntnis der Aussagen des anderen detailliert nach dem Aussehen der Zelle gefragt, in der beide die Nacht des 15.06.2024 verbracht hatten, und gaben sie übereinstimmende Antworten. Es kommt hinzu, dass die Ermordung von zwei Personen durch die Mobondo-Miliz in XXXX am 21./22.05.2024 durch verschiedene Zeitungsartikel belegt wird, die die erkennende Richterin im Rahmen einer Internetrecherche gefunden hat. Dass die Beschwerdeführer selbst diese nicht ins Verfahren eingebracht haben, spricht im Übrigen auch für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

2.3.2. Dabei wird nicht verkannt, dass im Protokoll der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers als Fluchtgrund angegeben ist, dass er eine Demonstration organisiert habe, um den Konflikt zwischen Teke und Yaka zu beenden und danach von einem Offizier angezeigt worden sei. Es ist aber nicht auszuschließen, dass es diesbezüglich zu Übersetzungsproblemen gekommen sein mag. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

2.3.3. Die belangte Behörde war zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist und begründete dies unter anderem damit, dass der Erstbeschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt habe, wie er in den Konflikt der Teke und Yaka hineingezogen worden sei, zumal er selbst keiner der involvierten Volksgruppen angehöre. Wenn man ihn verdächtigt habe, sei zudem nicht plausibel, dass man ihn erst einen Monat nach dem Vorfall verhaftet habe. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch in der Verhandlung nicht erklären, warum man ihn der Zugehörigkeit zur Miliz verdächtigt hatte. Dies bedeutet aber aus Sicht der erkennenden Richterin keineswegs automatisch, dass das Vorbringen nicht real ist; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Stimmung in den von den Angriffen der Mobondo-Miliz betroffenen Regionen sehr angespannt ist und es zu willkürlichen Festnahmen kommen kann. Dass der Beschwerdeführer als Lehrer, der in der Gegend, in der es in der Nacht vom 21.05.2024 auf den 22.05.2022 zu dem tödlichen Angriff kam, verdächtigt wird, erscheint angesichts des Umstandes, dass er junge Männer unterrichtete und diese die Miliz bilden, nicht unplausibel.

2.3.4. Die belangte Behörde sah das Vorbringen der Beschwerdeführer auch als „lebensfremd“ an, da nicht anzunehmen sei, dass ein Mitarbeiter des Militärs eine Person, die eines tödlichen Angriffs verdächtigt wird, freilassen würde. Dabei wird aber verkannt, dass in den Länderinformationen die Rede von „systematischer und weit verbreiteter Korruption“ innerhalb des Militärs ist. Der Wärter mag auch gar nicht gewusst haben, wessen der Erstbeschwerdeführer, der gemeinsam mit zahlreichen anderen in der Zelle saß, beschuldigt wurde, sondern mag sich für ihn zufällig die Gelegenheit ergeben haben, sein Einkommen aufzubessern.

2.3.5. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen könne, da der Erstbeschwerdeführer nicht erwähnt habe, dass man bei seinem Bruder, mit dem er telefonisch in Kontakt stehe, nach ihm gesucht habe, und da davon auszugehen sei, dass man die Beschwerdeführer in den Wochen vor der Ausreise über den Schuldirektor gefunden hätte, ist dies nicht stichhaltig. Erstens ist es auch den österreichischen Sicherheitsbehörden nicht möglich, jeden Straftäter aufzuspüren; zweitens ist unklar, ob – abgesehen von dem Wärter, der vom Schuldirektor bestochen wurde – jemand von dessen enger Bindung zum Erstbeschwerdeführer wusste. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt im Übrigen nicht in Kinshasa bzw. XXXX , so dass auch dies ein Grund dafür sein kann, dass das Militär dort nicht nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hat.

2.3.6. Wie bereits dargelegt, machten die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung kohärente und plausible Angaben. Diese stehen mit den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo und den dokumentierten Vorfällen in Mukala am 21./22.05.2025 in Einklang, so dass von einer generellen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und ihres Vorbringens auszugehen ist. Aus den Länderinformationen ergibt sich auch, dass die nationale Armee (FARDC) häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt wird, so dass auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, eine Nacht in einer Baustelle festgehalten und vergewaltigt worden zu sein, Deckung in den Länderberichten findet.

2.4 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer beschuldigt wird, die Mobondo-Miliz unterstützt zu haben und für einen tödlichen Angriff in seiner Heimatregion am 21./22.05.2024 verantwortlich zu sein; ebenso ist glaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls von Militärangehörigen in Gewahrsam genommen worden war und im Zuge dessen Opfer sexueller Gewalt wurde.

Der Kampf der Streitkräfte gegen die Mobondo-Milizionäre hält noch an. Dass das Militär Folter und unmenschliche Behandlung anwendet, ergibt sich aus den Länderberichten. Der Erstbeschwerdeführer wurde an seinem Wohnort aufgesucht und in der Folge vernommen und ist davon auszugehen, dass seine Daten vermerkt sind. Es ist den Beschwerdeführern gelungen glaubhaft zu machen, dass bei einer Rückkehr davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführer erneut beschuldigt wird, die Mobondo-Miliz zu unterstützen, wodurch ihm von den Behörden eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, weil sich die Miliz auch gegen das Militär richtet.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der allgemein instabilen Sicherheitslage insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin, die bereits Opfer sexueller Gewalt wurde, nicht zumutbar.

Den Beschwerdeführern ist es damit gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen.

Es liegen keine Hinweise auf Ausschlussgründe vor, nachdem glaubwürdig ist, dass der Erstbeschwerdeführer – entgegen der Unterstellung durch das kongolesische Militär – tatsächlich nicht zur Mobondo-Miliz gehört und nicht in die Ermordung von zwei Personen verwickelt war.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat DR Kongo Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war der Beschwerde stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.