W200 2314999-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Knogler, MA BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (SMS), vom 14.05.2025, OB: 24216354900020, betreffend die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS, belangte Behörde) einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises bzw. eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und legte dazu medizinische Unterlagen vor.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers holte das SMS ein Sachverständigengutachten einer Internistin vom 25.03.2025, basierend auf einer Untersuchung am 12.03.2025, ein.
Das (weitere) im Akt einliegende Gutachten derselben Internistin vom 27.03.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.03.2025, wurde schließlich dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt.
Darin wurden (wie im Gutachten vom 25.03.2025) ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vom Hundert (vH) bzw. Prozent sowie folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
Die Gutachterin bestimmte eine Nachtuntersuchung für September 2029.
Betreffend die „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ hielt die Gutachterin nunmehr detaillierter (als im anderen Gutachten) Folgendes zum Nichtvorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung fest:
„Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke von 300 - 400 m und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu. Das Überwinden einer kleinen Stufe zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Der sichere Transport ist durch Anhalten und guten Stand gewährleistet. Die nach der Operation bestehenden Durchfälle und der Stuhldrang ermöglichen trotzdem die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.“ sowie „Der Zusatzeintrag Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht erfolgen. Die nach der Operation bestehenden Durchfälle und der imperative Stuhldrang sind nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren. Es besteht keine Inkontinenz. Der imperative Stuhldrang ist eine subjektive Angabe. Es besteht keine Mangelernährung. Postoperativ kam es zwar zu einer Abnahme der Leistungsfähigkeit, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist jedoch möglich und zumutbar.“
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs (vom 31.03.2025) gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zum Gutachten ab.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent und einer näher genannten Zusatzeintragung ausgestellt.
Mit gegenständlichem Bescheid des SMS vom 14.05.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten der Internistin (vom 27.03.2025) verwiesen, welches dem Bescheid als Bestandteil der Begründung beigelegt war.
Im Rahmen der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde habe es versäumt, die weitreichenden gesundheitlichen Auswirkungen der Gastrektomie in Zusammenhang mit dem Immunsystem des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weiters habe die belangte Behörde den plötzlichen Kraftausfall, die Muskelschwäche, die deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und den unkontrollierten Stuhlgang nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Der Beschwerdeführer sei in einem abgelegenen Ort im XXXX wohnhaft, in dem das öffentliche Verkehrsangebot eingeschränkt sei. Der tatsächliche Aufwand und die konkreten Umstände der Wegstrecke zur nächstgelegenen Haltestelle sowie in weiterer Folge zur jeweiligen Gesundheitseinrichtung seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Eine Beförderung in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei insbesondere aufgrund der bestehenden Immunschwäche nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen sei sowohl einzeln als auch insgesamt von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. U. a. waren der Beschwerde ein Foto des Beschwerdeführers („Bild Port Katheter“) und ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 27.05.2025 betreffend eine Reha beigelegt. Neue Befunde legte er nicht vor.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Aufgrund der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein neues internistisches Gutachten ein. Folgende Fragen wurden an die Sachverständige gerichtet:
„Folgende Punkte sind zu beurteilen:
1) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
3) Liegt eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vor?
4) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt?
5) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.
Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen, beim BF verbunden?
6) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor?
7) Begründung einer eventuell vom aktuellen Ergebnis abweichenden Beurteilung.“
Das internistische Gutachten vom 08.09.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ergab (auszugsweise) Folgendes:
„Anamnese:
SVGA Dr. XXXX , 12.03.2025 […]
Im Herbst 2024 wurde nach mehrmaligem Erbrechen und einer folgenden Gastroskopie ein Karzinom der Speiseröhre festgestellt. In weiterer Folge kam es zur Kontaktaufnahme mit dem St. Josef KH in Wien, wo eine vollständige Durchuntersuchung veranlasst wurde. Es wurde ein Porth a Cath implantiert und präoperativ 4 Zyklen Chemotherapie verabreicht. Am 04.12.2024 erfolgte die erste Operation mit Entfernung des Tumors und weiten Teilen des Magens. Am 16.12.2024 erfolgte eine neuerliche Aufnahme bei undefinierbaren Beschwerden im Oberbauch und es erfolgte eine erneute OP bei Anastomosendehiszenz.
Es folgten engmaschige Verlaufskontrollen im St. Josef KH. Postoperativ erhielt Hr. […] eine Chemotherapie.
Insgesamt kam es seit Beginn der Diagnosestellung zu etwa 25 kg Gewichtsverlust und zu einem erheblichen Kraftverlust. Durch die Chemotherapie und die konsumierende Erkrankung fühlte sich Herr […] lange Zeit schwach und erschöpft. Eine Rehabilitation wurde vom 24.07.-14.08.2025 durchgeführt — hier kam es zu einer Stabilisierung und er konnte die Therapien gut mitmachen. Es besteht keine Gehbehinderung.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung ist Herr […] noch im Krankenstand, eine Wiedereingliederungsteilzeit wird mit dem Arbeitgeber bereits evaluiert. Eine Staging Untersuchung ist für 09/2025 geplant.
Relevante Befunde aus dem Akt:
Patientenbrief St. Josef KH, 16.12. - 26.12.2024, ABL 30:
Aufnahme im reduzierten Allgemeinzustand, Schmerzen im rechten Oberbauch
Anastomoseninsuffizienz mit Abszedierung an der Gastrojejunostomie bei z.n. transhiatal erweiterter proximaler subtotaler Gastrektomie mit Double-Tract-Rekonstruktion am 04.12.2024
Anastomoseninsuffizienz im Gastrointestinaltrakt
Gastroskopiebefund KH BB Eisenstadt, 17.09.2024, ABL 33 ff:
Exophytisch wachsender Tumor am gastroösophagealen Übergang mit Hochrisikomerkmalen Axiale Hiatushernie
Patientenbrief St. Josef KH, 13.01-14.01.2025, ABL 41:
Aufnahme zur Postoperativen Chemotherapie bei Zustand nach subtotaler Gastrektomie mit transhiatal erweiterter Resektion am 04.12.2024
Re-Laparotomie, Rest-Gastrektomie, End-zu -End Jejunostomie am 16.12.2024
CT-Befunde vom 13.09.2024, ABL 48:
Staging Untersuchung bei Adeno CA Ora serrata aus Barrett
Patientenbrief St.Josef KH, 26.09.2024, ABL 50:
Aufnahme zur Porth A Cath Implantation links in LA am 26.09.2024
Patientenbrief St. Josef KH, 03.12.-12.12.2024, ABL 56ff:
Lokal fortgeschrittenes Adenokarzinom des ösophagogastralen Übergangs AEG Typ II nach Siewert bei 38 cm
Perioperative Chemotherapie mit FLOT: Präoperativ 4 Zyklen 1.10.-11.11.2024
Poth A Cath Implantation am 26.09.2024
Axiale Hiatushernie
Arterielle Hypertonie
Steatosis hepatis
Hyperlipidämie
Prädiabetes (HbA1c 5,9%) unter CHT mit regelm. Kortisoneinnahme
Patientenbrief St. Josef KH; 26.11.2024, ABL 67 ff:
Aufnahme zur Chemotherapie bei Ösophaguscarzinom
1. Zyklus 01.10.2024
2. Zyklus 14.10.2024
3. Zyklus 28.10.2024
4 Zyklus 11.11.2024
OP für den 04.12.2024 geplant
Medikamente:
Fortimel, Tresleen, Candam, Metagelan, Molaxole
Status:
AZ: normal EZ: BMI 28,7 - adipös
Größe: 179cm Gewicht: 92kg
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,
Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Bauch: Narben unauffällig
Caput: unauffällig
HWS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm
OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich, Taubheitsgefühl der Fingerspitzen
UE: frei beweglich, keine Beinödeme
Muskulatur: Seitengleich ausgebildet
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild:
Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung, eine auffallende Schwäche der Extremitätenmuskulatur besteht nicht,
Zusammenfassung:
Frage 1.)
Bei dem Pat. besteht eine konsumierende Erkrankung. Er hat seit Diagnosestellung in etwa 25 kg Gewicht abgenommen — dieses aber zurzeit stabil bei etwa 92 kg. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination kam der Pat. unmittelbar von der Rehabilitation. Er hätte sich dort gut erholt und fühle sich bereits kräftiger.
Es bestehen im Rahmen der Begutachtung weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch eine Gehbehinderung. Eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ist zurücklegbar, Niveauunterschiede können überwunden werden und ein Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel kann ohne Einschränkungen erfolgen. Der in der Beschwerde erwähnte plötzliche Kraftverlust ist gutachterlicher nicht nachvollziehbar und wurde auch im Rehabilitationsbericht in keiner Weise erwähnt.
Ein imperativer Stuhlgang besteht nicht. Anamnestisch liegt noch ein sehr wechselhaftes Stuhlverhalten bei eher fleischlastiger Ernährung vor. Eine medikamentöse Therapie mit Kreon wurde von der Rehabilitation aus diesem Grund empfohlen und brachte auch eine Besserung. Im Rahmen der Rehabilitationstherapien waren keinerlei Auffälligkeiten festzustellen, die Verwendung von handelsüblichem Inkontinenzmaterial wäre zur Verhinderung von Verunreinigung möglich.
Die erwähnte Immunschwäche ist aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Hr. […] erhielt insgesamt 8 Zyklen Chemotherapie (peri- und postoperativ) — diese wurden bereits im Frühling 2025 beendet; eine weiterführende immunsuppressive Therapie ist nicht etabliert. Eine vorbestehende Immunschwäche ist auch den Aktenunterlagen nicht ersichtlich. Eine erhöhte Infektionsgefahr ist somit aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
Frage 2.)
Nicht zutreffend
Frage 3.)
Es besteht ein Zustand nach Adenokarzinom des ösophagogastralen Überganges AEG Typ II nach Siewert bei 38 cm. Dieses wurde operativ entfernt und in weiterer Folge lege artis behandelt. Verlaufskontrollen erfolgen alle 3 Monate zur Staging Untersuchung. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergibt sich daraus nicht. Beim BF besteht ein ausreichend guter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand.
Frage 4.)
Nicht zutreffend
Frage 5.)
Es liegen keine funktionellen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Gelenksbeweglichkeit und Kraft ist ausreichend um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Pause zurückzulegen. Niveauunterschiede können ohne Einschränkungen überwunden werden und der Transport in einem Verkehrsmittel kann uneingeschränkt erfolgen.
Schmerzen welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden sind nicht bekannt. Hier bestünde auch noch eine ausreichende Therapiereserve.
Frage 6.)
Nicht zutreffend
Frage 7.)
Es wird keine abweichende Beurteilung denn im bereits erstellten SVGA getroffen.“
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 führt dieser im Wesentlichen aus, unbestritten sei, dass bei ihm eine Gastrektomie durchgeführt worden sei. Diese führe zwangsläufig zu erheblichen Ernährungsdefiziten und sei medizinisch nachweislich mit Funktionsstörungen der Nährstoffaufnahme verbunden. Die medizinische Fachliteratur bestätige, dass die Mängel nicht nur die körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch das Immunsystem beeinträchtigen würden. Patienten nach Gastrektomie würden daher als besonders vulnerabel gegenüber Infektionen gelten. Ein medizinisches Gegengutachten müsste die Laborwerte (Blutbild, Eisenstatus, Vitamin B12, Folsäure, Eiweißstatus) sowie die Immunlage prüfen und dokumentieren. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass zwar keine klassische Gehbehinderung vorliege, jedoch sei seine Belastbarkeit massiv eingeschränkt. Bereits nach wenigen Metern träten Kraftverlust, Kurzatmigkeit, Tachykardie und Schwindel auf. Diese Symptome würden das Risiko von Synkopen, Stürzen und Verletzungen bergen. Aus diesem Grund seien Spaziergänge nur unter Begleitung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zumutbar. Die Behauptung, er könne 300 m zurücklegen, sei eine unbelegte Annahme, die durch keinerlei medizinische Tests festgestellt worden sei. Auch die Fähigkeit, Niveauunterschiede oder Treppen zu bewältigen, sei nicht überprüft worden. Tatsächlich verursache bereits ein Stockwerk erhebliche Beschwerden, weshalb er sein Schlafzimmer im Eigenheim ins Erdgeschoss verlegen habe müssen. Die Behauptung, es bestünde kein imperativer Stuhlgang, sei zudem unzutreffend. Die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung (die übrigens nur 10 min durch alleiniges Befragen gedauert habe) nicht zur Toilette gehen habe müssen, sei kein Beweis für das Fehlen dieser Symptomatik. Nach einer Gastrektomie komme es regelmäßig zu einer beschleunigten Darmpassage. Die Nahrung gelange unzureichend vorverdaut in den Dünndarm, was zu Übelkeit, Schwindel, Schwäche und Durchfällen führe. Um solche Beschwerden insbesondere bei Auswärtsterminen zu vermeiden, sehe sich der Beschwerdeführer daher gezwungen, die Nahrungsaufnahme einzuschränken. Die vorliegenden Gutachten seien zusammengefasst widersprüchlich, lückenhaft und medizinisch nicht fundiert. Die Gutachten würden eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Folgen der Nährstoffdefizite für Immunsystem, Muskelkraft und Belastbarkeit vermissen lassen und diese lediglich oberflächlich, ohne sie im Rahmen einer gebotenen Gesamtbetrachtung zu würdigen, behandeln. Darüber hinaus halte der Beschwerdeführer die in seiner Bescheidbeschwerde dargelegten Ausführungen und Anträge vollumfänglich und unverändert aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis 30.09.2029 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH bzw. Prozent und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Beschwerderelevanter Status:
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,
Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Bauch: Narben unauffällig
Caput: unauffällig
HWS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm
OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich, Taubheitsgefühl der Fingerspitzen
UE: frei beweglich, keine Beinödeme
Muskulatur: Seitengleich ausgebildet
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild:
kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung, eine auffallende Schwäche der Extremitätenmuskulatur besteht nicht
Funktionseinschränkungen: Karzinom des Überganges Speiseröhre-Magen mit Z. n. kompletter Entfernung des Magens und Chemotherapie ED 09/2024; Mäßige Hypertonie; Depressive Störung; Fettleber; Hiatushernie;
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Beim Beschwerdeführer besteht eine konsumierende Erkrankung. Er hat seit Diagnosestellung in etwa 25 kg Gewicht abgenommen — dieses ist aber zurzeit stabil bei etwa 92 kg. Der Ernährungszustand des Beschwerdeführers ist adipös.
Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch eine Gehbehinderung. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in 10 min ist zurücklegbar, Niveauunterschiede können überwunden werden und ein Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel kann ohne Einschränkungen erfolgen. Ein plötzlicher Kraftverlust kann nicht festgestellt werden.
Ein imperativer Stuhlgang besteht nicht, anamnestisch ein sehr wechselhaftes Stuhlverhalten bei eher fleischlastiger Ernährung. Im Rahmen der Rehabilitationstherapien waren keinerlei Auffälligkeiten festzustellen, die Verwendung von handelsüblichem Inkontinenzmaterial wäre zur Verhinderung von Verunreinigung möglich.
Es ist keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt. Die Chemotherapie wurde im Frühjahr 2025 beendet.
Es besteht ein Zustand nach Adenokarzinom des ösophagogastralen Überganges AEG Typ II nach Siewert bei 38 cm. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergibt sich daraus nicht. Beim Beschwerdeführer besteht ein ausreichend guter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand.
Es liegen keine funktionellen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Gelenksbeweglichkeit und Kraft ist ausreichend, um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Pause zurückzulegen. Niveauunterschiede können ohne Einschränkungen überwunden werden und der Transport in einem Verkehrsmittel kann uneingeschränkt erfolgen. Schmerzen, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, sind nicht bekannt. Hier bestünde auch noch eine ausreichende Therapiereserve.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die (unstrittigen) Funktionseinschränkungen stützen sich auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.03.2025, in welchem auch kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt worden war.
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten vom 08.09.2025.
In der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer insbesondere vorgebracht, die belangte Behörde habe es versäumt, die weitreichenden gesundheitlichen Auswirkungen der Gastrektomie in Zusammenhang mit dem Immunsystem des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weiters habe die belangte Behörde den plötzlichen Kraftausfall, die Muskelschwäche, die deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und den unkontrollierten Stuhlgang nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Eine Beförderung in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei insbesondere aufgrund der bestehenden Immunschwäche nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen sei sowohl einzeln als auch insgesamt von einer Unzumutbarkeit [der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel] auszugehen.
Insbesondere wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten auf das für die medizinische Sachverständige relevante Beschwerdevorbringen und alle vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen im Verfahrensakt eingegangen. Die Gutachterin berücksichtigte auch die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.03.2025.
Nachvollziehbar hielt die Sachverständige betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass beim Beschwerdeführer eine konsumierende Erkrankung besteht. Er hat seit Diagnosestellung in etwa 25 kg Gewicht abgenommen — dieses ist aber zurzeit stabil bei etwa 92 kg. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination kam der Beschwerdeführer unmittelbar von der Rehabilitation. Er hätte sich dort gut erholt und fühle sich bereits kräftiger. Es bestehen im Rahmen der Begutachtung weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch eine Gehbehinderung. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in 10 min ist zurücklegbar, Niveauunterschiede können überwunden werden und ein Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel kann ohne Einschränkungen erfolgen. Der in der Beschwerde erwähnte plötzliche Kraftverlust ist gutachterlicherseits nicht nachvollziehbar und die befasste Internistin verweist auch darauf, dass dieser im Rehabilitationsbericht in keiner Weise erwähnt wurde. Auch ein imperativer Stuhlgang besteht nicht, wiewohl anamnestisch noch ein sehr wechselhaftes Stuhlverhalten bei eher fleischlastiger Ernährung vorliegt, welches durch eine medikamentöse Therapie mit Kreon auch eine Besserung brachte. Im Rahmen der Rehabilitationstherapien waren keinerlei Auffälligkeiten festzustellen, die Verwendung von handelsüblichem Inkontinenzmaterial wäre zur Verhinderung von Verunreinigung möglich.
Die behauptete Immunschwäche ist aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar: Die insgesamt acht Zyklen Chemotherapie (peri- und postoperativ) wurden bereits im Frühling 2025 beendet; eine weiterführende immunsuppressive Therapie ist nicht etabliert. Eine vorbestehende Immunschwäche ist aus den Aktenunterlagen nicht ersichtlich. Eine erhöhte Infektionsgefahr ist somit aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
Zudem hielt die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass ein Zustand nach Adenokarzinom des ösophagogastralen Überganges AEG Typ II nach Siewert bei 38 cm besteht. Dieses wurde operativ entfernt und in weiterer Folge lege artis behandelt. Verlaufskontrollen erfolgen alle drei Monate zur Staging Untersuchung. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergibt sich daraus nicht. Beim Beschwerdeführer besteht ein ausreichend guter Allgemeinzustand und ein noch immer adipöser Ernährungszustand.
Es liegen keine funktionellen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Gelenksbeweglichkeit und Kraft ist ausreichend, um eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in 10 min ohne Pause zurückzulegen. Niveauunterschiede können ohne Einschränkungen überwunden werden und der Transport in einem Verkehrsmittel kann uneingeschränkt erfolgen. Schmerzen, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, sind nicht bekannt. Hier bestünde auch noch eine ausreichende Therapiereserve.
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden ist, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt.
Außerdem liegen beim Beschwerdeführer keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Im Gutachten wurde insgesamt kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem nach Beschwerdeerhebung vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten.
Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Gastrektomie führe zwangsläufig zu erheblichen Ernährungsdefiziten und sei medizinisch nachweislich mit Funktionsstörungen der Nährstoffaufnahme verbunden. Die medizinische Fachliteratur bestätige, dass die Mängel nicht nur die körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch das Immunsystem beeinträchtigen würden. Patienten nach Gastrektomie würden daher als besonders vulnerabel gegenüber Infektionen gelten. Ein medizinisches Gegengutachten müsste die Laborwerte (Blutbild, Eisenstatus, Vitamin B12, Folsäure, Eiweißstatus) sowie die Immunlage prüfen und dokumentieren. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass zwar keine klassische Gehbehinderung vorliege, jedoch sei seine Belastbarkeit massiv eingeschränkt. Bereits nach wenigen Metern träten Kraftverlust, Kurzatmigkeit, Tachykardie und Schwindel auf. Diese Symptome würden das Risiko von Synkopen, Stürzen und Verletzungen bergen. Aus diesem Grund seien Spaziergänge nur unter Begleitung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zumutbar. Die Behauptung, er könne 300 m zurücklegen, sei eine unbelegte Annahme, die durch keinerlei medizinische Tests festgestellt worden sei. Auch die Fähigkeit, Niveauunterschiede oder Treppen zu bewältigen, sei nicht überprüft worden. Tatsächlich verursache bereits ein Stockwerk erhebliche Beschwerden, weshalb er sein Schlafzimmer im Eigenheim ins Erdgeschoss verlegen habe müssen. Die Behauptung, es bestünde kein imperativer Stuhlgang, sei zudem unzutreffend. Die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung (die übrigens nur 10 min durch alleiniges Befragen gedauert habe) nicht zur Toilette gehen habe müssen, sei kein Beweis für das Fehlen dieser Symptomatik. Nach einer Gastrektomie komme es regelmäßig zu einer beschleunigten Darmpassage. Die Nahrung gelange unzureichend vorverdaut in den Dünndarm, was zu Übelkeit, Schwindel, Schwäche und Durchfällen führe. Um solche Beschwerden insbesondere bei Auswärtsterminen zu vermeiden, sehe er sich daher gezwungen, die Nahrungsaufnahme einzuschränken.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur sehr allgemein gehalten mögliche Folgen einer Gastrektomie vorbringt, ohne ihn persönlich betreffende Schwierigkeiten (mit entsprechenden Unterlagen) nachzuweisen. Auch die vorgebrachte „massiv“ eingeschränkte Belastbarkeit, die eingeschränkte Gehstrecke bzw. Beschwerden bereits ab einem Stockwerk und der „imperative Stuhlgang“ sind nicht mit medizinischen Unterlagen belegt.
Der Beschwerdeführer hatte außerdem bereits in der Beschwerde eine nicht ausreichende Nährstoffaufnahme im Zusammenhang mit der Gastrektomie sowie eine stark verminderte körperliche Belastbarkeit vorgebracht. Das Beschwerdevorbringen hat die Sachverständige in ihrem Gutachten berücksichtigt und sie ging auf dieses auch ausführlich ein. Nachvollziehbar hielt sie – wie oben bereits ausgeführt – fest, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen kann.
Es liegt somit kein geeignetes Vorbringen vor, das Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Darin wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Insbesondere ist für den erkennenden Senat aufgrund der detaillierten Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers im Gutachten kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, dass die Untersuchung durch die Sachverständige mangelhaft durchgeführt worden wäre.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Gutachten nicht ausreichend substanziiert entgegengetreten. Insbesondere legte er im Verfahren keine (weiteren) Befunde und kein (Gegen)Gutachten vor, die das eingeholte Sachverständigengutachten unschlüssig erscheinen lassen würden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Was die rechtlichen Ausführungen in Beschwerde und Stellungahme betrifft, so wird diesbezüglich auf die Rechtliche Beurteilung unter II. 3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Beim Beschwerdeführer liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Der Beschwerdeführer kann – wie unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens festgestellt – eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
Zu den rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und Stellungnahme vom 02.10.2025 wird Folgendes ausgeführt:
Wenn der Beschwerdeführer (in der Beschwerde) vorbringt, er sei in einem abgelegenen Ort wohnhaft, in dem das öffentliche Verkehrsangebot eingeschränkt sei; der tatsächliche Aufwand und die konkreten Umstände der Wegstrecke zur nächstgelegenen Haltestelle (sowie in weiterer Folge zur jeweiligen Gesundheitseinrichtung) seien nicht angemessen berücksichtigt worden, so wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer – wie festgestellt – eine Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne Fremdhilfe zurücklegen kann und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sind, ist (typischer Weise) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Eine Widersprüchlichkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten internistischen Gutachtens konnte der Beschwerdeführer zudem nicht nachvollziehbar darlegen. Das eingeholte Gutachten erfüllt die vom VwGH aufgestellten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten (vgl. etwa VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142). So wurden in diesem Gutachten insbesondere die Funktionseinschränkungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt.
Zudem wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch dieser trat durch sein Vorbringen dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sowohl einzeln als auch durch das Zusammenwirken aller relevanten Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des GdB gerechtfertigt sei, betrifft, so wird dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde explizit den Bescheid des SMS vom 14.05.2025, OB: 24216354900020, wegen „Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass“ nennt und dass er dagegen Bescheidbeschwerde erhebt. Eine Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung ist diesem Bescheid vom 14.05.2025 nicht zu entnehmen, weshalb der GdB nicht Verfahrensgegenstand ist, sondern lediglich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
Es wird im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Beschwerdevorbringens ein internistisches Gutachten ein.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden alle relevanten Befunde des Beschwerdeführers sowie sein Beschwerdevorbringen in dem eingeholten Gutachten berücksichtigt. Diesem ist er in seiner Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat die Ergebnisse des Gutachtens nicht ausreichend substanziiert bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher – trotz Beantragung – unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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