BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.06.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.01.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 27.06.2025 ab. Dieser Bescheid wurde am 30.06.2025 an die Adresse der Beschwerdeführerin versendet.
Mit E-Mail vom 25.08.2025 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2025.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 04.09.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 30.06.2025 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 14.08.2025 geendet habe. Demnach wäre die am 25.08.2025 per E-Mail eingelangte Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde mittels Hinterlegung am 09.09.2025 zugestellt.
Mit E-Mail vom 08.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich im Sommer nur einmal im Monat in ihrer Wohnung aufhalte, weil es ihr dort schlicht zu heiß sei. Erst wenn die Temperaturen so seien, dass sie sich in der Wohnung aufhalten könne, sehe sie auch ihre Post. Insofern komme es vor, dass sie Schreiben erst mit Verzögerung zur Kenntnis nehme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.01.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Dieser Bescheid vom 27.06.2025 wurde am 30.06.2025 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Mit E-Mail vom 25.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Schreiben vom 04.09.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin, welcher der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung am 09.09.2025 zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung einer Stellungnahme endete am 23.09.2025.
Die Beschwerdeführerin nahm erst mit Schreiben vom 08.10.2025 zum Verspätungsvorhalt Stellung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Zeitpunkt der Abfertigung des abweisenden Bescheides sowie zur Beschwerdeeinbringung und zum Verspätungsvorhalt sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.10.2025 beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Zustellnachweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der mit 27.06.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde am 30.06.2025 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 14.08.2025.
Demzufolge erweist sich die mit E-Mail vom 25.08.2025 erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt vom 04.09.2025 – zugestellt am 09.09.2025 – mit E-Mail vom 08.10.2025 erweist sich als nicht fristgerecht. Darüber hinaus wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde darin auch nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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