IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 29.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) mit Bescheid vom 26.01.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde mit Erkenntnis vom 01.12.2023, W200 2268321-1, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Am 08.05.2024 beantragte der BF beim Bundesamt gem. § 88 Abs. 2a FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Im Antragsformular wurde keine der Optionen, weshalb der BF keinen Reisepass seines Herkunftsstaats erlangen könne, angekreuzt.
1.4. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 08.05.2024 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm die weitere Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Der BF gab keine Stellungnahme ab.
1.5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 23.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Zuge der Nichtzuerkennung des Asylstatus festgestellt worden sei, dass keinerlei Verfolgung des BF durch den syrischen Staat vorläge. Die Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien sei aufgrund der Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Ansicht des Bundesamtes ebenfalls zumutbar.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der BF „aus nachvollziehbaren Gründen“ die syrische Botschaft nicht betreten wolle.
1.7. Mit Parteiengehör vom 10.09.2025 wurde dem BF eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich vom 27.08.2025 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde mit Erkenntnis vom 01.12.2023, W200 2268321-1, als unbegründet abgewiesen.
Der BF ist somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Er verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte.
Am 08.05.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Der BF hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt und es ist davon auszugehen, dass der BF dort einen nationalen gültigen syrischen Reisepass erhalten kann. Der BF hat im Verfahren nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaats zu erlangen.
Der BF ist im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses.
Da der BF nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z1-Z5 FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.
Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind (27. August 2025):
Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich
Das syrische Konsulat in Wien erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD von August 2025, dass es für syrische Staatsbürger·innen, die noch keinen Pass besitzen, bzw. für syrische Staatsbürger·innen mit altem/abgelaufenem Pass seit 11. August 2025 möglich sei, sich in Wien einen syrischen Reisepass ausstellen oder einen alten Pass verlängern zu lassen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Benötigte Dokumente und sonstige Voraussetzungen
Laut der oben beschriebenen Auskunft des syrischen Konsulats seien folgende Dokumente und sonstige Voraussetzungen für eine Neuausstellung und Passverlängerung notwendig:
„- Vereinbarung einen Termin ausschließlich über das elektronische Konsular Zentrum, da dies die einzige autorisierte Stelle für Terminvereinbarungen ist. www.ecsc-expat.sy
-Für die Beantragung eines Reisepasses muss der Antragsteller persönlich mit einem Terminnachweis erscheinen. Fingerabdrücke und elektronische Unterschriften sind für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren erforderlich. - Wenn der Antragsteller minderjährig ist (unter 15 Jahren), muss der Vater oder der Großvater väterlicherseits mitkommen.
- Alter Reisepass.
- Zwei aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund.
- Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses ist ein Original-Personalausweis oder eine individuelle Zivilregisterauszug mit gestempeltem Foto erforderlich, die vor nicht mehr als sechs Monaten vom syrischen Außenministerium beglaubigt wurde.
Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca. einen Monat.“ (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025)
Die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses würden 180 Euro betragen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind
Laut dem syrischen Konsulat sei es nicht möglich, einen Antrag zu stellen, wenn eines oder mehrere der erforderlichen Dokumente nicht beigebracht werden könnten (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 27. August 2025)
• Syrian Consulate – Vienna: E-Mail-Auskunft, 21. August 2025
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorverfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass die BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichts vom 01.12.2023.
Dass der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der BF hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – z.B. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der BF nicht versucht hat einen syrischen Reisepass zu erlangen.
Im mit 01.12.2023 abgeschlossenen Verfahren wurde hinsichtlich der Ausreise und der Asylantragstellung festgestellt, dass dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Syrien droht. Der BF hatte seinen Militärdienst für die syrische Regierung nicht abgeleistet, ihm drohte jedoch bei einer Rückkehr in sein von kurdischen Streitkräften kontrolliertes Herkunftsgebeit keine Zwangsrekrutierung oder Bestrafung aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes. Nach dem Sturz der syrischen Regierung unter Präsident Assad 2024 droht dem BF landesweit keine Verfolgung oder Bestrafung aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes.
Dass der BF im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde sowie aus dem Zentralen Fremdenregister.
Der BF hat im Verfahren nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, ein Reisedokument bei der syrischen Botschaft zu erlangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) […]
(4) […]
Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).
Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen.
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung von nationalen syrischen Reisedokument nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.
Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den BF als oppositionell ansehen und ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigern bzw. dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dies gilt sowohl für die frühere syrische Regierung unter Präsident Assad als auch für die aktuelle, von der HTS geführte Regierung. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem BF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss.
Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, vom BF auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Da es sich zudem um eine reine Rechtsfrage handelt und sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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